L513 2114892-1•BVwG L513 2114892-1
L513 2114892-1Federal Administrative CourtDec 22, 2016
Nachsichterteilung, Notstandshilfe, zumutbare Beschäftigung,<br/>Zustellung
L513 2114892-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 17.06.2015, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2015, GZ XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 20.05.2015 bis 30.06.2015 wegen Nichtannahme einer zugewiesenen Beschäftigung, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer steht seit dem Jahr 2004 mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Linz (im Folgenden: AMS) vom 30.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass für 12.05.2015 ein Eignungstest bei der Linz AG geplant wäre. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, wenn die Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch führe, möchte er dieses Schreiben zum Unternehmen mitnehmen.
Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bewegungsdruckprotokoll des AMS ergibt sich, dass das Schriftstück sowohl auf das eAMS_Konto als auch per Post versendet wurde. Entsprechende Zugangsnachweise konnten nicht erbracht werden.
Der Termin am 12.05.2015 wurde vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.
2. Mit Bescheid des AMS vom 17.06.2015 wurde unter Bezugnahme auf § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20.05.2015 bis 30.06.2015 keine Notstandshilfe erhält. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich geweigert habe, die zugewiesene Beschäftigung bei der Linz AG anzunehmen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.07.2015 mittels handschriftlicher Eingabe fristgerecht Beschwerde. Darin wurde u.a. vorgebracht, dass er das Schreiben betreffend Stelle bei der Linz AG nie bekommen habe. Bei der Stelle handle es sich um ein zugewiesenes Vorauswahlverfahren. Bei dieser Zuweisung habe er zwei Mal Kontakt zum AMS aufgenommen, da er keine Einladung zum genannten Termin erhalten hätte. Die Sachbearbeiterin des AMS, Frau G., wäre nie zu sprechen gewesen.
Im Zuge mehrerer persönlicher Vorsprachen des Beschwerdeführers beim AMS bei Frau Mag. F. wurde das jeweilige Gespräch immer damit beendet, dass sie es auch nicht verstehe, könne jedoch nichts machen, da Einstellungsschreiben schon "draußen" wäre.
4. In weiterer Folge wurde vom AMS mit Schreiben vom 20.07.2015 dem Beschwerdeführer das Parteiengehör dahingehend gewährt, dass ihm vorgehalten wurde, er hätte niederschriftlich am 15.6.2015 erklärt, dass er die Bewerbung auf dem Postweg zum AMS geschickt hätte. Nachdem er keine Antwort erhalten habe, hätte er telefonischen Kontakt aufgenommen. Mit der Beschwerde hätte er jedoch vorgebracht, dass er nie eine Stelle bei der Linz AG zugwiesen bekommen hätte. Dazu habe die Beraterin angegeben, dass dem Beschwerdeführer am 30.04.2015 der Vermittlungsvorschlag für die Linz AG zugeschickt worden wäre. Es habe bis 20.05.2015 keine Bewerbung durch den Beschwerdeführer gegeben. Bei einer Vorsprache am 15.6.2015 habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe sich beworben. Nachweis konnte keiner erbracht werden.
5. Mit Schreiben vom 03.08.2015 wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass es mehrere Telefonate mit dem AMS-Service Line (letztes 1 Tag vor dem Vorauswahlverfahren) gegeben habe. Die Dame von der Service Line habe der Bearbeiterin Frau G. sogar ein Mail geschrieben, da diese für den Beschwerdeführer nie erreichbar gewesen wäre. Er habe dies auch in der Folge mehrmals mit der Betreuerin Frau Mag. F. besprochen und ihr angeboten, sein Handy-Anrufprotokoll einzusehen. Als Beilage wird ein Bewerbungsschreiben v. 7.5.2015 angeschlossen.
6. Mit einem weiteren Schreiben des AMS vom 11.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass im PST am 5.5.2015 festgehalten wäre, dass er gegenüber Frau Mag. F. behauptet habe, dass er den Vermittlungsvorschlag vom 30.4.2015 nicht erhalten habe, weshalb dieser ihm nochmals persönlich ausgefolgt wurde. Das Bewerbungsschreiben vom 7.5.2015, das er an die Bearbeiterin Frau G. geschickt habe, wäre nicht eingelangt. Die Behauptung könne daher nicht überprüft werden. Es wäre nicht verständlich, warum er das Schreiben nicht nachweislich an das AMS geschickt habe, wenn er doch schon das Schreiben des AMS nicht erhalten habe. Es habe am 11.5.2015 ein Telefonat mit der Service Line gegeben, wobei der Inhalt nicht mehr nachvollzogen werden könne. Ein Mail an Frau G. wäre nicht dokumentiert. Zusammenfassend würde daher festgestellt werden, dass die Angaben nicht glaubwürdig und nicht nachvollziehbar wären.
7. Mit Schreiben vom 20.08.2015 wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er seine Bewerbung am 7.5.2015 an das AMS, z.Hd. Frau G., abgeschickt habe. Da er das Schreiben nicht eingeschrieben aufgegeben habe, was auch laut Zuweisung nicht erforderlich sei, habe er auch keinen Absendenachweis. Am 11.5.2015 habe er ein über sieben Minuten geführtes Gespräch mit dem AMS (um 09:19 Uhr) geführt. Seiner Beraterin, Frau Mag. F., habe er diesen Anruf auf seinem Handy gezeigt. Den Anruf habe er deswegen getätigt, da er bis zu diesem Zeitpunkt keine Rückmeldung auf seine Bewerbung für den angekündigten Eignungstest am 12.5.2015 erhalten habe. Da die zuständige Bearbeiterin Frau G. nicht anwesend war, habe die Mitarbeiterin der Service Line angegeben, ihr eine Mail über seinen Anruf zu schreiben. Da ihm bei diesem Telefonat auch mitgeteilt worden wäre, dass Frau G. auch am 12.5.2015 nicht erreichbar wäre, hätte er am 12.5.2015 auch keinen Kontakt aufgenommen. Warum sollte er am 11.5.2015 ein 7-minütiges Gespräch mit dem AMS führen, wenn er sich nicht nach dem Stand der Bewerbung erkundigen hätte wollen.
8. Mit Bescheid des AMS vom 02.09.2015, zugestellt am 03.09.2015, wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 15.07.2015 gegen den Bescheid des AMS vom 17.06.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 56 und 58 AlVG abgewiesen wurde.
Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass nicht nachvollzogen werden kann, ob das Bewerbungsschreiben vom 7.5.2015, das der Beschwerdeführer angeblich an Frau G. geschickt habe, übermittelt wurde. Es hätte am 11.5.2015 ein Telefonat mit der Service Line gegeben, wobei jedoch der Inhalt nicht nachvollzogen werden kann. Eine Mail an Frau G. sei nicht dokumentiert. Frau G. habe alle eingelangten Bewerbungen an die Firma weitergeleitet. Die vom Bewerber angeblich geschickte Bewerbung wäre nicht dabei gewesen. Die Aussage von Frau G., dass sie keine Bewerbung vom Beschwerdeführer erhalten habe, wäre sehr glaubwürdig. Zwischen dem 5.5.2015 und 11.5.2015 wären keine telefonischen Kontaktaufnahmen mit dem AMS vermerkt. Die Behauptung, es hätte mehrere Telefonate mit dem AMS Service Line gegeben, ist daher zweifelhaft. Nach der Kontaktaufnahme am 11.5.2015 habe sich der Beschwerdeführer erst wieder am 15.6.2015 gemeldet. Zusammenfassend würde daher festgestellt, dass die Angaben nicht glaubwürdig wären. Im Zeitraum vom 20.5.2015 bis 30.6.2015 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.
9. Am 16.09.2015 langte bei der Behörde ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein, in dem er erneut Zustellmängel hinsichtlich des Vermittlungsschreibens geltend machte. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm dieses persönlich nochmals vom AMS ausgehändigt worden sei. Auch habe er daraufhin seine Bewerbung per Post an das AMS versandt. Da er keine Antwort vor Fristende bekommen habe, hätte er am Vortag ein 7-minütiges Gespräch mit dem AMS geführt.
10. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS am 25.09.2015 vorgelegt. Aufgrund der Änderung der Geschäftsverteilung wurde der Verwaltungsakt der Gerichtsabteilung L510 abgenommen und am 1.9.2016 der Gerichtsabteilung L513 neu zugewiesen.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 29.6.2004 mit Unterbrechungen Notstandshilfe.
Mit Schreiben des AMS vom 30.4.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung bei der Fa. Linz AG angeboten.
Das Schreiben vom 30.4.2015, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung bei der Fa. Linz AG angeboten wurde, wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt (kein Zustellnachweis).
Der Beschwerdeführer erhielt das Schreiben betreffend einer Beschäftigung bei der Fa. Linz AG erst am 5.5.2015 persönlich durch die Beraterin des AMS ausgehändigt.
Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 7.5.2015 um die Stelle bei der Fa. Linz AG beim AMS, Frau G., beworben (Zustellnachweis fehlt).
Da der Beschwerdeführer keine Nachricht auf sein Bewerbungsschreiben erhalten hat, hat er sich am 11.5.2015 nochmals beim AMS, Service Line, erkundigt (Gesprächsinhalt kann nicht nachvollzogen werden).
Die Feststellungen ergeben sich aus dem seitens des AMS vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das Schreiben des AMS vom 30.4.2015, mit dem dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung bei der Fa. Linz AG angeboten wurde, wurde nach Aussage der Beraterin Frau Mag. F., auf dem Postwege zugestellt (kein Zustellnachweis).
Nachdem der Beschwerdeführer genanntes Schreiben per Post nicht erhalten hat, wurde ihm dieses am 5.5.2015 persönlich durch die Beraterin des AMS ausgehändigt.
Das daraufhin erstellte Bewerbungsschreiben wurde am 7.5.2015 an das AMS, Frau G., übersandt. Dieses Bewerbungsschreiben wäre nach Angaben des AMS jedoch niemals dort eingetroffen.
Da für die angebotene Stelle ein Vorauswahlverfahren für 12.5.2015 geplant gewesen war, hätte der Beschwerdeführer am 11.5.2015 beim AMS angerufen, um zu erfahren, warum er auf sein Bewerbungsschreiben bis dato keine Antwort erhalten habe. Aufgrund der Abwesenheit seiner Betreuerin wurde dieser Anruf von der Service Line aufgenommen (sh. Akt). Über den Inhalt des Gesprächs konnte die Mitarbeiterin des AMS keine Auskunft mehr geben. Das über sieben Minuten geführte Gespräch mit dem AMS (um 09:19 Uhr) wurde der Beraterin, Frau Mag. F., auf dem Handy des Beschwerdeführers gezeigt. Es besteht daher kein Zweifel am Kontakt mit dem AMS.
Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts dieses - glaubhaft dargelegten - Vorbringens davon aus, dass der Beschwerdeführer am 11.5.2015 deshalb mit dem AMS Kontakt aufgenommen habe, da er keine Antwort auf sein Bewerbungsschreiben vom 7.5.2015 erhalten habe und das Vorauswahlverfahren am 12.5.2015 geplant gewesen wäre. Es ist aber auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer am 12.5.2015 nicht neuerlich beim AMS angerufen habe, wo ihm doch mitgeteilt wurde, dass Frau G. auch an diesem Tage nicht anwesend wäre. Auch ist vom hg. Gericht nicht anzuzweifeln, dass die Mitarbeiterin des AMS Service Line dem Beschwerdeführer angeboten habe, ein Mail an Frau G. zu schreiben, indem ihr das Vorgebrachte mitgeteilt worden wäre (bei einem – nachweislichen - Gespräch von 7 Minuten). Der Beschwerdeführer hätte daher zu Recht darauf vertrauen können, dass er von der AMS Mitarbeiterin kontaktiert werden würde.
Dem Beschwerdeführer kann somit keine Arbeitsunwilligkeit unterstellt werden.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.7.2015 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 17.6.2015 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 2.9.2015 - rechtswirksam zugestellt am 3.9.2015 – innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.
Gemäß § 28 Abs. 1 ist die Beschwerde sofern sie nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch das Verwaltungsgericht mittels Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung
3.5.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).
3.5.2. Wie festgestellt, ist dem Vermittlungsvorschlag für die gegenständliche Stelle zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer schriftlich zu bewerben hat. Der Beschwerdeführer hat sich nach den im Akt inliegenden Bewerbungsschreiben am 7.5.2015 schriftlich beim AMS, Frau G., beworben. Die Bewerbung wurde mittels Post versandt. Der Beschwerdeführer hat das Bewerbungsschreiben nicht mittels eingeschriebenem Brief (nicht gefordert) an das AMS versandt. Bei der belangten Behörde konnte ein Eingang des Schreibens nicht festgestellt werden.
Da für die angebotene Stelle ein Vorauswahlverfahren für 12.5.2015 geplant gewesen war, hätte der Beschwerdeführer am 11.5.2015 beim AMS angerufen, um zu erfahren, warum er auf sein Bewerbungsschreiben bis dato keine Antwort erhalten habe. Von der Service Line des AMS wäre ihm mitgeteilt worden, dass seine Betreuerin sowohl am 11.5. als auch am 12.5.2015 nicht erreichbar wäre. Über den Inhalt des Gesprächs konnte die Mitarbeiterin des AMS jedoch keine Auskunft mehr geben. Das über sieben Minuten geführte Telefongespräch des Beschwerdeführers mit dem AMS (um 09:19 Uhr) wurde seiner Beraterin, Frau Mag. F., auf dem Handy gezeigt. Es besteht daher kein Zweifel am Kontakt des Beschwerdeführers mit dem AMS, auch wenn der Gesprächsinhalt nicht mehr verifizierbar sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts dieses Vorbringens davon aus, dass der Beschwerdeführer am 11.5.2015 deshalb mit dem AMS Kontakt aufgenommen habe, da er keine Antwort auf sein Bewerbungsschreiben vom 7.5.2015 erhalten habe und das Vorauswahlverfahren am 12.5.2015 geplant gewesen wäre. Es ist aber auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer am 12.5.2015 nicht neuerlich beim AMS angerufen habe, wo ihm doch mitgeteilt wurde, dass Frau G. auch an diesem Tage nicht anwesend wäre. Auch ist vom hg. Gericht nicht anzuzweifeln, dass die Mitarbeiterin des AMS Service Line dem Beschwerdeführer angeboten habe, ein Mail an Frau G. zu schreiben, indem ihr dann das Vorgebrachte mitgeteilt worden wäre (bei einem – nachweislichen - Gespräch von 7 Minuten). Der Beschwerdeführer hätte daher zu Recht darauf vertrauen können, dass er von der AMS Mitarbeiterin hinsichtlich dem Stand seiner Bewerbung informiert werden würde.
Wenn die belangte Behörde vermeint, in der Aussage des Beschwerdeführers am 15.6.2015 einen Widerspruch darin zu erkennen, dass er erklärt, er habe die Bewerbung auf dem Postwege dem AMS geschickt, in der Beschwerde jedoch vorbringt, dass er nie eine Stelle bei der Linz AG zugewiesen erhalten habe, da es sich laut seiner Betreuerin um ein zugewiesenes Vorauswahlverfahren handle, ist festzustellen, dass dies laut dem vorliegenden Schreiben des AMS vom 30.4.2015 den Tatsachen entspricht. Weiters wird von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er hätte die Bewerbung nicht mittels eingeschriebenem Brief an das AMS geschickt. Dem ist entgegen zu halten, dass dies laut dem Schreiben des AMS vom 30.4.2015 nicht gefordert sei. Auch der Vorhalt, der Beschwerdeführer hätte die Bewerbung mittels Mail an Frau G. schicken können, ist nicht nachvollziehbar, wird doch im angeführten Schreiben des AMS darauf hingewiesen, die Bewerbung schriftlich oder per Mail an das AMS, Frau G., zu schicken wäre. Wenn dem Beschwerdeführer weiters vorgehalten wird, der Inhalt des Telefonates vom 11.5.2015 (sieben Minuten) könne nicht mehr verifiziert werden, ist festzustellen, dass dies nicht dem Beschwerdeführer dahingehend zum Nachteil gereichen kann, dass seine Angaben zu diesem Telefonat angezweifelt werden. Vom erkennenden Gericht ist aufgrund der Länge des – nicht bestrittenen – Telefonats zwischen Beschwerdeführer und Service Line AMS nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Betreuerin gesucht hätte und ihm von der Mitarbeiterin der Service Line die vorgebrachten Auskünfte gegeben worden wären. Auch der Vorhalt, der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr an den Namen der Service Line Mitarbeiterin erinnern, geht ins Leere, ist doch dokumentiert, dass es einen Kontakt zwischen Beschwerdeführer und Service Line gegeben habe. Der weitere Vorhalt, der Beschwerdeführer hätte nach dem 11.5.2015 keinen Kontakt mehr mit dem AMS aufgenommen, ist dahingehend nicht nachvollziehbar, wäre ihm doch von der Mitarbeiterin der Service Line versichert worden, dass sie eine Mail an seine Betreuerin mit seinem Vorbringen sende. Auch geht der Vorwurf der Behörde, bei Kontaktaufnahme bis 20.5.2015 wäre es möglich gewesen, ihm zu sagen, dass seine Bewerbung nicht eingegangen wäre und er sie nochmals schicken könne, ins Leere, war doch immer von einem geplanten Vorauswahlverfahren am 12.5.2015 die Rede und er hatte bis zu diesem Zeitpunkt keine Einladung. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte sich auch nach dem 12.5.2015 wegen der Bewerbung melden sollen.
3.6. Zu Kausalität und Vorsatz
3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Der Beschwerdeführer hat sich unstrittig - wie im Vermittlungsvorschlag freigestellt – nicht per Email sondern schriftlich beworben. Auch wenn der Eingang des Bewerbungsschreibens beim AMS nicht verifizierbar ist, ist am Zustandekommen der Bewerbung nicht zu zweifeln. Es ist somit nicht nachweisbar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war bzw. zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund seines Verhaltens verringert wurden.
3.7. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht
3.7.1. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
3.7.2. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
3.7.3. Im vorliegenden Verfahren haben sich aufgrund oben genannter Umstände dahingehend besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte.
3.8. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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