I404 2132605-1•BVwG I404 2132605-1
I404 2132605-1Federal Administrative CourtDec 22, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
I404 2132605-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 29.06.2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung
"Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar"
in den Behindertenpass befristet bis 31.05.2018 gegeben sind.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.Verfahrensgang
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde), am 11.05.2015 erstmals ein Behindertenpass, welcher bis 31.01.2016 befristet war, ausgestellt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 50 % festgesetzt.
2. Mit formularmäßigem Vordruck, welcher am 01.02.2016 bei der belangten Behörde einlangte, beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin ebenfalls am 01.02.2016 die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass.
3. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin (Dr. A V) eingeholt. In seinem Gutachten vom 01.06.2016 führt Dr. A V nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen an:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
Morbus Crohn mit rezidivierenden Perianalabszessen und Zn Fisteloperation, anhaltende Beschwerden und erhebliche Beeinträchtigungen des Ernährungszustandes
50
Rezidivierende depressive Störung mit zwischendurch Auftreten von schweren depressiven Episoden mit auch passagerer latenter Suizidalität, laufende Betreuung und Zn stationärer Behandlung
50
Rez. Lumboischialgie rechts
10
Gesamtgrad der Behinderung: 60 v. H.
Weiters ging der Sachverständige auf folgende Fragestellungen ein:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel scheint zumutbar, da das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke bei einer guten Mobiliät ohne Einschränkung der Gehstrecke möglich ist, auch ist das Ein- und Aussteigen bei unauffälligem Zehen- und Fersengang gut möglich. Der sichere Transport scheint bei guten neurologischen Funktionen und keiner Bewegungseinschränkung der OE möglich. Bezüglich der Darmerkrankung besteht zwar ein reduzierter Ernährungszustand, allerdings besteht keine feststellbare ausgeprägte körperliche Schwäche, ebenfalls sind die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
3. Am 29.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Behindertenpass, welcher bis 31.05.2018 befristet ist, ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 % festgesetzt.
4. Mit Bescheid vom 29.06.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie deswegen keine Busse mehr besteige, da sie an einer sehr hohen Stuhlfrequenz leide und überdies keinerlei Kontrolle darüber habe. Meistens müsse sie auch sehr schnell reagieren. Dies sei für sie eine starke Stesssituation. Diese Umstände seien ihres Erachtens in dem Sachverständigengutachten kaum erwähnt.
6. Mit Schreiben vom 11.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltunsgericht zur Entscheidung vor.
7. In der Folge erstellte Dr. A V im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten vom 01.09.2016, in welchem er ergänzend insbesondere Folgendes ausführte:
Bei der letzten Vorstellung an der gastroenteroologischen Fachambulanz (AB 04/2015) wird bezüglich der unkontrollierten Stuhlentleerungen eine deutliche Besserung mit zufriedenstellendem Ergebnis unter Loperamidtherapie und Nahrungsumstellung beschrieben. Seither ist keine Vorstellung mehr an der Fachambulanz in Feldkirch erfolgt. Die therapeutischen Optionen sind meines Erachtens daher aktuell nicht vollständig ausgeschöpft. Aufgrund der aktuell offensichtlich eskalierten Symptomatik und dem starken Leidensdruck kann einer vorübergehenden Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel von meiner Seite zusgestimmt werden, allerdings wäre eine erneute Vorstellung an einer gastroenterologischen Ambulanz dringend zu empfehlen, da zuletzt unter Therapie ein Erfolg erreicht werden konnte, daher wird zumindest auch eine Befristung empfohlen.
8. Aufgrund einer telefonischen Rückfrage durch das Bundesverwaltungsgericht, konkretisierte Dr. A V am 25.10.2016 seine Ausführungen bezüglich der befristeten Erteilung der Zusatzeintragung und sprach sich für eine Befristung auf ein Jahr aus. Begründend führte er aus, dass er eine Befristung deswegen befürworte, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, die von ihr abgebrochenen Therapie wieder aufzunehmen und eine Verbesserung der Symptomatik zu erreichen. Er gehe davon aus, dass sich bei Durchführung einer geeigneten Therapie die Symptomatk derart verbessere, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
9. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das ergänzende medizinische Sachverständigengutachten vom 01.09.2016 sowie einen Aktenvermerk bezüglich des Telefongespräches vom 25.10.2016 der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
Von dieser Möglichkeit machten die Parteien in der Folge keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am 20.07.1983 geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 29.06.2016 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 60 v. H. festgesetzt.
1.2. Die Beschwerdeführerin leidet (unter anderem) an der Darmerkrankung "Morbus Crohn". Aufgrund der derzeit bestehenden eskalierten Symptomatik, welche mit unkontrollierten Stuhlentleerungen verbunden ist, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
1.3. Die Beschwerdeführerin unterzieht sich derzeit keiner geeigneten Theapie und sind daher die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft.
1.4. Die zuletzt durchgeführte Therapie (Loperamidtherapie und Nahrungsumstellung) führte zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik. Eine neuerliche deutliche Verbesserung der Sympotamtik bei Wiederaufnahme der Therapie ist zu erwarten.
2.1. Die Feststellungen zu Wohnort und Alter der Beschwerdeführerin sowie zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
2.2. Die Feststelllungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten von Dr. A V vom 01.09.2016.
Ein (ärztliches) Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
2.2.1. Im vorliegenden Verfahren wird das erstellte Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. A V als vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen beurteilt. Der ärztliche Sachverständige stellte unbestritten fest, dass aufgrund der derzeit vorliegenden eskalierten Symptomatik des Leidens "Morbus Crohn", welches mit unkontrollierten Stuhlentleerrungen verbunden ist, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelt unzumutbar ist. Des Weiteren legte der Sachverständige schlüssig dar, dass bei Durchführung einer geeigneten Therapie eine deutliche Verbesserung der Symptomatik zu erwarten ist und sprach sich daher für eine Befristung der Zusatzeintragung auf ein Jahr aus.
2.2.2. Den im ärztlichen Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen, ist die belangte Behörde nicht entgegen getreten. Es finden sich keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht. Die im Gutachten dargelegten Feststellungen sind daher in freier Beweiswürdigung dem Sachverhalt zugrunde zu legen.
2.3. Die Feststellung, dass die therapeutischen Optionen derzeit nicht ausgeschöpft sind, sowie dass die zuletzt durchgeführte Therapie zu einer deutlichen Verbesserung geführt hat, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten von Dr. A V vom 01.09.2016. Die Feststellung, dass bei Wiederaufnahme der Therapie eine neuerliche deutliche Verbesserung der Symptomatik zu erwarten ist, ergibt sich ebenso aus dem Sachverständigengutachten von Dr. A V vom 01.09.2016.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. A V eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht entgegengetreten. Des Weiteren wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten berücksichtigt. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt A) –Stattgebung der Beschwerde
3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des BBG lautet wie folgt:
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2016/263, lautet wie folgt:
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
3.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).
3.2.3. Der Facharzt für Innere Medizin Dr. A V kam in seinem Gutachten im Wesentlichen zum Ergebnis, dass aufgrund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankung "Morbus Crohn", welche aufgrund der derzeit eskalierten Symptomatik mit unkontrollierten Stuhlentleerungen verbunden ist, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (derzeit) unzumutbar ist. Des Weiteren sprach sich der Gutachter für eine Befristung der Zusatzeintragung für ein Jahr aus und begründete dies damit, dass unter Durchführung einer geeigneten Therapie eine deutliche Verbesserung der mit dem Leiden "Morbus Crohn" verbundenen Symptomatik zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin insbesondere darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen gegenständlich befristet vor. Da auch der Pass der Beschwerdeführerin befristet bis 31.05.2018 ausgestellt wurde, erschien es angemessen, auch die Zusatzeintragung bis zu diesem Zeitpunkt – und somit etwas mehr als ein Jahr - zu erteilen.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
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