BVwG G311 2016550-1

G311 2016550-1Federal Administrative CourtDec 22, 2016

Regest

Deutschkenntnisse, Einreiseverbot, freiwillige Ausreise,<br/>Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, Herabsetzung, Integration,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen,<br/>Verfahrensdauer

Full text

BVwG G311 2016550-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2016550.1.00

Spruch

G311 2016550-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten RA XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizedirektion Wien vom 19.04.2013, Zahl XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war und der Beschwerde insofern stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 auf vier Jahre herabgesetzt wird . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.04.2013, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 63 Abs. 1 iVm. Abs. 3 iVm 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 21.05.2003 im Bundesgebiet lebe, über einen Aufenthaltstitel unbeschränkt verfüge und drei strafgerichtliche Verurteilungen gegen ihn vorliegen würden. Laut der aktenkundigen Übernahmebestätigung wurde der Bescheid am 26.04.2013 in der Justizanstalt XXXX zugestellt.

Mit Fax vom 06.06.2014 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin gegen den genannten Bescheid eine Beschwerde ein und beantragte unter einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.12.2014 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.06.2014 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich während der Rechtsmittelfrist nicht weiter um sein Beschwerdeanliegen gekümmert und bezüglich einer Erledigung nicht nachgefragt, der Bescheid sei somit am 12.05.2014 in Rechtskraft erwachsen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2015 wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, XXXX, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2016 wurde der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG bewilligt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die anwesende Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gab an, dass sich dieser in Albanien befinde und er kein Visum für die Einreise erhalten habe. Als Zeugin wurde die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einvernommen.

Die Zeugin gab an, sie sei mit dem Beschwerdeführer traditionell verheiratet gewesen, seit Februar 2016 seien sie nicht mehr zusammen, sie habe keinen Kontakt mehr mit ihm. Seine Eltern würden in XXXX leben, er habe in XXXX einen großen Freundeskreis. Sprachlich sei der Beschwerdeführer in Österreich integriert gewesen, seine Freunde seien überwiegend Albaner gewesen.

Seitens der Rechtsvertreterin wurde auf die Fortsetzung der Verhandlung sowie auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt bis 04.11.2016 eine weiteres Vorbringen und Schlussausführungen zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 04.11.2016 wurde folgende Stellungnahme erstattet:

Der Beschwerdeführer sei 2003 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern seinem Vater nach Österreich gefolgt, er sei damals XXXX Jahre alt gewesen. Bis zu seiner freiwilligen Ausreise 2015 habe er daher 12 Jahre in Österreich gelebt. Die prägenden Jahre seiner Jugend habe er mit seiner hier noch immer ansässigen Kernfamilie verbracht. Vater und Geschwister des Beschwerdeführers würden über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen. Seine Mutter habe eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus. Der Kontakt zur Familie sei nach wie vor sehr eng, er werde von der Familie finanziell und emotional unterstützt. In seiner Heimatstadt habe er keine familiären oder freundschaftlichen Anknüpfungspunkte. Seine Deutschkenntnisse und seine berufliche Tätigkeiten zeugen von seinem hohen Integrationsgrad. Seit seiner Haftentlassung könne er eine gute Lebensführung vorweisen. Er sei gemäß § 46 StGB vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen worden, auch daran sei zu erkennen, dass keine Gefährdung mehr von ihm ausgehe. Dazu wurden in Kopie die Reisepässe sowie Aufenthaltstitel der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien, er kam 2003 mit seiner Mutter und seinen Geschwister zu seinem bereits in Österreich lebenden Vater. Der Beschwerdeführer verfügte seit 21.05.2003 über eine polizeiliche Meldung im Bundesgebiet, er hat sich zum Zeitpunkt der Verhandlung am 07.10.2016 nicht mehr in Österreich befunden. Er hält sich nach wie vor nicht in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt von 20.08.2009 bis 20.08.2010 über eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt, er stellte am 20.08.2010 einen Antrag auf Verlängerung. Unter Verweis auf die Rechtskraft des mit Bescheid der LPD XXXX vom 19.04.2013 erlassenen Aufenthaltsverbotes wurde das Verfahren zu diesem Antrag laut Aktenvermerk des Amtes der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX, vom 03.07.2013 gemäß § 25 Abs. 2 NAG eingestellt.

Er ist von 02.06.2008 bis 29.07.2008 unterschiedlichen Beschäftigungen mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern nachgegangen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes und der Vergehen der Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bedingt verurteilt. Er hat nämlich am 31.01.2010 mit seinem Mittäter ein Mobiltelefon gestohlen, indem der Beschwerdeführer den Dritten in eine Hauseinfahrt stieß und der Mittäter diesem Faustschläge ins Gesicht versetzte. Weiters hat er folgende Urkunden und unbare Zahlungsmittel unterdrückt: Führerschein, Sozialversicherungskarte, Studentenausweis und Bankomatkarte des Dritten.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt. Er hat am 03.12.2010 in zwei Bekleidungsgeschäften Bekleidungsstücke im Wert von insgesamt Euro 528,30 gestohlen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer neben seinen sieben Mittätern zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch sowie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 und 128 Abs. 2 StGB verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat mit seinen Mittätern Verfügungsberechtigten an verschiedenen Orten fremde bewegliche Sachen in einem Euro 50.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, Gebäude, Wohnstätten und Behältnisse aufgebrochen, und eine Reihe von Gegenständen gestohlen, wie etwa, einer Schule achte Notebooks und einen Projektor, einer Gemeinde einen Digitalfotoapparat, verschiedenen Firmen, Bargeld, privaten Haushalten diverse Gegenstände. Dies erfolgte in über 20 Angriffen beginnend ab 20.12.2010 bis März 2011 sowie am 20.12.2011. In weiteren 12 Angriffen blieb es beim Versuch. Das Schöffengericht hat weiters vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgesehen.

Gegen dieses Urteil erhob die Staatanwaltschaft zum Nachteil des Beschwerdeführers Berufung wegen des Ausspruchs der Strafe sowie Beschwerde gegen den Beschluss auf Absehen des Widerrufs der Strafe. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom XXXX, XXXX, wurde das Urteil hinsichtlich des Strafausspruches und des Beschlusses auf Absehen des Widerrufs der Strafnachsicht aufgehoben.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, eine Zusatzstrafe im Ausmaß von drei Jahren und fünf Monaten verhängt. Die bedingte Nachsicht der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.

Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich, sie verfügen über die Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" bzw. Rot-Weiß-Rot Karte Plus. Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch. Familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat liegen nicht vor. Seine Freunde in Wien waren überwiegend albanischer Herkunft.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers (Einreise, Dauer des Aufenthaltes, nunmehriger Aufenthalt im Herkunftsstaat) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers.

Nicht festgestellt werden konnten, dass der Beschwerdeführer bereits 2015 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Diesem Vorbringen steht die Zeitbestätigung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in XXXX vom 26.01.2016 hinsichtlich des Beschwerdeführers gegenüber. Dass er sich zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht mehr in Österreich befunden hat, ergibt sich aus dem (fälscherlicherweise) bei der belangten Behörde gestellten Antrag auf Wiedereinreise zur Teilnahme an der Verhandlung.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig bzw. wurden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte Zentralmelderegister-, Strafregister-, und Sozialversicherungsdatenauszüge.

Die Deutschkenntnisse hat das erkennende Gericht in der Verhandlung vom 03.09.2015 (betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) festgestellt.

Die Feststellung hinsichtlich des Freundeskreises des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf den glaubwürdigen Angaben seiner Ex-Lebensgefährtin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger.

§ 52 FPG lautet:

"Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

§ 53 FPG lautet:

"Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

§ 9 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 11 Abs. 1 und 2 NAG lauten:

" (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts m Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat."

§ 24 NAG lautet:

"§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen."

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und verfügte zuletzt von 20.08.2009 bis 20.08.2010 über eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt, er stellte am 20.08.2010 einen Antrag auf Verlängerung. Der angefochtene Bescheid der LPD XXXX wurde dem Beschwerdeführer am 26.04.2013 in der Justizanstalt XXXX zugestellt. Der Beschwerdeführer hat sich gemäß § 24 Abs. 1 NAG zum Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeenden Maßnahme rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer lebte seit 21.05.2003 in Österreich. Seine erste Straftat setzte er am 31.01.2010, eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 Abs. 4, 5 oder 6 BFA-VG liegt daher im Gegenstand nicht vor.

Hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war daher § 52 Abs. 4 FPG zu prüfen.

Zentraler Punkt bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose sind seine strafgerichtlichen Verurteilungen.

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die den genannten strafgerichtlichen Urteilen zugrundeliegende und oben wiedergegebene Taten zu verantworten hat. Bereits bei seiner ersten Straftat am 31.01.2010 ist der Beschwerdeführer mit seinem Mittäter mit erheblicher Brutalität vorgegangen, hat er doch den Dritten in eine Hauseinfahrt gestoßen. Nachdem sein Mittäter den Dritten mehrmals ins Gesicht schlug, stahlen sie ihm das Mobiltelefon, die Bankomatkarte und die angeführten Urkunden. Am 03.12.2010 stahl er in zwei Bekleidungsgeschäften Kleidung.

Besonders schwer wiegt jedoch die Einbruchserie, die der Beschwerdeführer mit seinen Mittätern ab 20.12.2010 setzte. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Der Beschwerdeführer hat diese Straftaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen.

Aus dem den Verurteilungen zu Grunde liegenden gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers, wobei hier insbesondere die dargestellte Einbruchsserie hervorzuheben ist, resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich würde somit jedenfalls den öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 NAG widerstreiten. Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels würde ein Versagungsgrund entgegenstehen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG sind somit jedenfalls gegeben.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht im Bundesgebiet auf, weshalb gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen war, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Auch wenn man dem Beschwerdeführer zu Gute hält, dass die Straftaten mittlerweile längere Zeit (die letzte 5 Jahre) zurückliegen, war der mit den Straftaten verbundene Eingriff in die Rechtgüter der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer Personen derart erheblich und massiv, dass zum Entscheidungszeitpunkt nicht eine wesentliche Minderung und gar ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung angenommen werden kann.

In Anbetracht der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das Landesgericht für Strafsachen die zunächst verhängte Freiheitsstrafe nach dem genannten Urteil des Obersten Gerichtshofes erhöht hat.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich, er ist hier verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen und spricht ausgezeichnet Deutsch. In Hinblick darauf und angesichts der Dauer des bisherigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit 2003 und seiner daraus ableitbaren Integration ist mit den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und dem Einreiseverbot ein erheblicher Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Die Integration des Beschwerdeführers hat jedoch durch die von ihm begangenen Straftaten eine ganz wesentliche Beeinträchtigung erfahren.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat zumindest sprachlich integriert ist, ist er doch erst mit XXXX Jahren nach Österreich gekommen, und hatte er hier einen Freundeskreis mit überwiegend albanischer Herkunft.

Bei der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung in Österreich sowie die familiäre Bindung ihn nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnte. Angesichts des besagten in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme sowie das Einreiseverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig war bzw. ist, sind sie doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Im vorliegenden Fall bedarf es in Hinblick auf das sich über knapp zwei Jahre erstreckende rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers, die Häufigkeit der Angriffe und des Umstandes, dass er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung agierte, eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich und Sicherheit mehr hervorrufen wird. Unter Berücksichtigung der starken privaten Bindungen zum Bundesgebiet, des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat sowie der langen Verfahrensdauer konnte das Einreiseverbot nunmehr auf die im Spruch genannte Dauer herabgesetzt werden.

Zu Spruchteilen B): Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde - soweit erforderlich - zitiert.

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