W167 2111932-1•BVwG W167 2111932-1
W167 2111932-1Federal Administrative CourtDec 21, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mindestanforderung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Zahlungsansprüche
W167 2111932-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, Zl. XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer stellten für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX ("XXXX"), für die die bewirtschaftende Agrargemeinschaft XXXX ebenfalls einen Mehrfachantrag für das Jahr 2012 gestellt hat.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, XXXX, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 12.125,85 gewährt. Dabei wurden 74,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 42,69 ha (davon 0 ha Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche von 42,64 ha zugrunde gelegt. Es wurden 42,64 Zahlungsansprüche ausbezahlt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterfläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden könne. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 10.10.2012 beantragte die Agrargemeinschaft vertreten durch den Beschwerdeführer eine Reduktion der für das Jahr 2012 beantragten Almfutterfläche von 33,70 ha auf 24,14 ha und am 28.06.2013 auf 23,92 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, XXXX, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 18.120,59 gewährt. Dabei wurden 74,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 64,83 ha, davon 64,78 ha beihilfefähig (davon 22,14 ha anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 64,78 ha zugrunde gelegt. Dabei hat die AMA die anteilige Almfläche berücksichtigt und ist von der bekannt gegebenen Reduktion ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 wurde dieser Bescheid ausschließlich dahingehend abgeändert, dass in der ZA-Tabelle die Aufteilung der Nutzung auf ZA-Nummern anders verteilt wurde, wobei sich die Gesamtanzahl vorhandenen Zahlungsansprüche verringerte, die ausbezahlten Zahlungsansprüche jedoch gleich blieben. Auch wurde der ausbezahlte Betrag der Einheitlichen Betriebsprämie nicht verändert.
6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft die Sorgfaltspflichten erfüllt und die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 andere Ergebnisse gebracht habe. Die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2000 sei nicht berücksichtigt worden. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren Vorortkontrolle als falsche bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offensichtlich ein Irrtum der Behörde bei der früheren Vorortkontrolle insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien. Gemäß Art 19 der Verordnung (EG) 796/2004 bzw. Art 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Weiters werden die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges und das mangelhafte Ermittlungsverfahren (die Behörde hätte bei Vorliegen der Arbeitsunterlagen nämlich im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen) geltend gemacht.
Der Beschwerde liegt eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als Obmann der Agrargemeinschaft bei, in der u.a. ausgeführt wird, im Jahr 2000 seien bei einer Vor-Ort-Kontrolle 35 ha Almfutterfläche bestätigt worden. Diese Fläche sei dann bis zum Jahr 2006 beantragt worden. Von 2007 bis inklusive 2009 sei dann die Futterfläche auf 34 ha reduziert worden, da die Zeit für die erforderlichen Schwendarbeiten nicht ausgereicht hätte. Im Jahr 2010 sei dann die erste, verpflichtende Digitalisierung erfolgt. Dabei sei mit bestem Wissen und Gewissen eine Futterfläche von 33,70 ha ermittelt worden. Diese Futterfläche sei bis zum Mehrfachantrag 2012 belassen worden, da auch die neue Hofkarte, welche für 2012 zur Verfügung gestanden sei, keine neuen Erkenntnisse gebracht habe. Als reine Vorsichtsmaßnahme seien in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 die Almflächenangaben reduziert bzw. 2013 geringer beantragt worden, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderungen ergeben hätten und auch keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden seien. Der Sachverhaltsdarstellung ist u.a. auch ein Gutachten - Futterflächenfeststellung vom 24.06.2013 beigefügt, welches von einem Ingenieurbüro für XXXX erstellt wurde.
6. Die AMA lege die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführer stellten für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführe ist Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX ("XXXX"), für die die bewirtschaftende Agrargemeinschaft XXXX ebenfalls einen Mehrfachantrag für das Jahr 2012 gestellt hat. Der Beschwerdeführer ist zugleich Obmann der Agrargemeinschaft.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 12.125,85 gewährt. Dabei wurden 74,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 42,69 ha (davon 0 ha Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche von 42,64 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Futterfläche der Alm vorerst noch nicht berücksichtigt werden könne. Es wurden 42,64 Zahlungsansprüche ausbezahlt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 10.10.2012 beantragte die Agrargemeinschaft vertreten durch den Beschwerdeführer eine Reduktion der für das Jahr 2012 beantragten Almfutterfläche von 33,70 ha auf 24,14 ha und am 28.06.2013 auf 23,92 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 18.120,59 gewährt. Dabei wurden 74,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 64,83 ha, davon 64,78 ha beihilfefähig (davon 22,14 ha anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 64,78 ha zugrunde gelegt. Dabei hat die AMA die anteilige Almfläche berücksichtigt und ist von der bekannt gegebenen Reduktion ausgegangen.
5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 wurde dieser Bescheid ausschließlich dahingehend abgeändert, dass in der ZA-Tabelle die Aufteilung der Nutzung auf ZA-Nummern anders verteilt wurde und die Nicht-Nutzung von 9 Zahlungsansprüchen statt bisher 8 bzw. 0,76 Zahlungsansprüchen festgestellt wurde.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Maßgebliche Vorschriften:
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 eine Beihilfe in Höhe von EUR 18.120,59 gewährt. Es wurde keine Rückforderung ausgesprochen und auch keine Sanktion verhängt. Auf jene Ausführungen die sich der Frage des Verschuldens oder mit einer allfälligen Rückzahlung, Verjährung oder unrichtiger Flächenfeststellung befassen ist somit nicht weiter einzugehen.
Aus den obgenannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Beihilfe lediglich bis zur Höhe der beantragten Fläche gewährt werden kann. Im gegenständlichen Fall wurde eine Fläche von 64,83 ha beantragt, davon war nur eine Fläche im Ausmaß von 64,78 ha beihilfefähig, da das Feldstück 5 die Mindestsschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllt (vergleiche § 4 Abs 2 INVEKOS-CC-V 2010). Da von den vorhandenen Zahlungsansprüchen lediglich 64,78 zur Auszahlung gelangen konnten, konnten die verbleibenden Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2012 mangels beantragter beihilfefähiger Fläche nicht genutzt werden.
Sämtliche Vorbringen im Zusammenhang mit einer falschen behördlichen Flächenfeststellung gehen somit ins Leere, zumal die beihilfefähigen Flächen aufgrund der Angaben der Antragsteller bzw. der Agrargemeinschaft als Vertreterin in den MFA und den Korrekturen dem Bescheid zugrunde gelegt wurden.
Vorbringen zur anderen Aufteilung der Nutzung bzw. zur Feststellung der Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen enthält die Beschwerde nicht.
Daher war Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte, insbesondere da es sich um die Klärung einer reinen Rechtsfrage handelt. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146) und wurde eine mündliche Verhandlung überdies nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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