BVwG W167 2102965-1

W167 2102965-1Federal Administrative CourtDec 21, 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Frist, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W167 2102965-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2102965.1.00

Spruch

W167 2102965-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stellten für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX ("XXXX"), für die die bewirtschaftende Agrargemeinschaft XXXX ebenfalls einen Mehrfachantrag für das Jahr 2011 gestellt hat.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, XXXX, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 20.544,17 gewährt. Dabei wurden 74,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 73,10 ha (davon 30,93 ha Almfutterfläche) und eine Minimum Fläche/ZA von 73,10 ha zugrunde gelegt. Es wurden 73,10 Zahlungsansprüche ausbezahlt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 10.10.2012 beantragte die Agrargemeinschaft vertreten durch den Beschwerdeführer eine Reduktion der für das Jahr 2011 beantragten Almfutterfläche von 33,70 ha auf 24,14 ha und am 28.06.2013 auf 23,92 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde den Beschwerdeführern aufgrund der rückwirkenden Reduktion der Beihilfeanträge für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur noch EUR 18.085,68 gewährt und eine Rückforderung von EUR 2.458,49 ausgesprochen, wobei 74,23 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 64,12 ha (davon 21,95 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt wurden. Es wurden 64,12 Zahlungsansprüche ausgezahlt. Sanktion wurde keine verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft die Sorgfaltspflichten erfüllt und die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 andere Ergebnisse gebracht habe. Die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2000 sei nicht berücksichtigt worden. Wenn die Behörde die Ergebnisse der früheren Vorortkontrolle als falsche bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offensichtlich ein Irrtum der Behörde bei der früheren Vorortkontrolle insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien. Gemäß Art 19 der Verordnung (EG) 796/2004 bzw. Art 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Weiters werden die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges und das mangelhafte Ermittlungsverfahren (die Behörde hätte bei Vorliegen der Arbeitsunterlagen nämlich im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen) geltend gemacht.

Der Beschwerde liegt eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als Obmann der Agrargemeinschaft bei, in der u.a. ausgeführt wird, im Jahr 2000 seien bei einer Vor-Ort-Kontrolle 35 ha Almfutterfläche bestätigt worden. Diese Fläche sei dann bis zum Jahr 2006 beantragt worden. Von 2007 bis inklusive 2009 sei dann die Futterfläche auf 34 ha reduziert worden, da die Zeit für die erforderlichen Schwendarbeiten nicht ausgereicht hätte. Im Jahr 2010 sei dann die erste, verpflichtende Digitalisierung erfolgt. Dabei sei mit bestem Wissen und Gewissen eine Futterfläche von 33,70 ha ermittelt worden. Diese Futterfläche sei bis zum Mehrfachantrag 2012 belassen worden, da auch die neue Hofkarte, welche für 2012 zur Verfügung gestanden sei, keine neuen Erkenntnisse gebracht habe. Als reine Vorsichtsmaßnahme seien in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 die Almflächenangaben reduziert bzw. 2013 geringer beantragt worden, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderungen ergeben hätten und auch keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden seien. Der Sachverhaltsdarstellung ist u.a. auch ein Gutachten – Futterflächenfeststellung vom 24.06.2013 beigefügt, welches von einem Ingenieurbüro für XXXX erstellt wurde.

6. Die AMA lege die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführer stellten für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX ("XXXX"), für die die bewirtschaftende Agrargemeinschaft XXXX ebenfalls einen Mehrfachantrag für das Jahr 2011 gestellt hat. Der Beschwerdeführer ist zugleich Obmann der Agrargemeinschaft.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 20.544,17 gewährt. Dabei wurden 74,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 73,10 ha (davon 30,93 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Es wurden 73,10 Zahlungsansprüche ausbezahlt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 10.10.2012 beantragte die Agrargemeinschaft vertreten durch den Beschwerdeführer eine Reduktion der für das Jahr 2011 beantragten Almfutterfläche von 33,70 ha auf 24,14 ha und am 28.06.2013 auf 23,92 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde den Beschwerdeführern aufgrund der rückwirkenden Reduktion der Beihilfeanträge für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur noch EUR 18.085,68 gewährt und eine Rückforderung von EUR 2.458,49 ausgesprochen, wobei 74,23 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 64,12 ha (davon 21,95 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt wurden. Es wurden 64,12 Zahlungsansprüche ausgezahlt. Sanktion wurde keine verhängt. Die der Rückforderung zugrunde liegende Flächenreduktion ergibt sich zur Gänze aus der rückwirkenden Almfutterflächenreduktion.

5. Die Flächenreduktion ist zur Gänze auf die rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Vorschriften:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.

Art. 11, 12, 21, 25 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen."

[...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages der Beihilfeempfänger. Diese sind berechtigt, ihren Antrag jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Korrektur erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die rückwirkenden Korrekturen durch die Almbewirtschafter sind von der Behörde zur Gänze berücksichtigt worden. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.

Die Berücksichtigung einer im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 der Alm ermittelten Almfutterfläche, welche allenfalls größer ist, als jene im nachträglich reduzierten Antrag, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich, kann doch nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 der Antrag jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, eine Änderung des Antrags (nach oben) gemäß Art. 23 Abs. 2 leg. cit. aber nur bis zu 25 Tage nach dem in Art. 11 leg. cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-CC-V 2010 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen.

Auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend ihr mangelndes Verschulden ist nicht einzugehen, da einerseits die rückwirkende Flächenkorrektur durch den Obmann der Agrargemeinschaft (Beschwerdeführer) vorgenommen und im Übrigen keine Sanktionen verhängt wurden.

Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Im Beschwerdefall ist der Bfm zudem selbst Obmann der Agrargemeinschaft, welche Bewirtschafterin der Alm ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind den Beschwerdeführern daher zuzurechnen.

Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Obmann selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördliche angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag der Beschwerdeführer. Dass die Rücknahme auf Grund eines Irrtums wegen irrtümlicher Angaben der Behörde erfolgt sei, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag nicht zurückgenommen.

Daher war auf das Vorbringen in der Beschwerde zu den Vor-Ort-Kontrollen und zur Flächenberechnung sowie zur Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges (Sanktionen wurden keine verhängt) nicht weiter einzugehen.

Die Entscheidung der Behörde erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte, insbesondere da es sich um die Klärung einer reinen Rechtsfrage handelt. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146) und wurde eine mündliche Verhandlung überdies nicht beantragt.

3.4. Aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst war über die Berufung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zu erkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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