W167 2102189-1•BVwG W167 2102189-1
W167 2102189-1Federal Administrative CourtDec 21, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Frist, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche
W167 2102189-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer stellten für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer sind Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX ("XXXX"), für die die bewirtschaftende Agrargemeinschaft XXXX ebenfalls einen Mehrfachantrag für das Jahr 2009 gestellt hat.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 20.557,18 gewährt. Dabei wurden 74,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 74,96 ha (davon 34,00 ha Almfutterfläche) und eine Minimum Fläche/ZA von 74,23 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass als Basis für weitere Berechnungen maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht verwendet werden kann. Es wurden 74,23 Zahlungsansprüche ausbezahlt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 10.10.2012 beantragte die Agrargemeinschaft vertreten durch den Beschwerdeführer eine Reduktion der für das Jahr 2009 beantragten Almfutterfläche von 34,00 ha auf 24,14 ha und am 28.06.2013 auf 23,92 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde den Beschwerdeführern aufgrund der rückwirkenden Reduktion der Beihilfeanträge für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur noch EUR 18.022,35 gewährt und eine Rückforderung von EUR 2.534,83 ausgesprochen, wobei 74,23 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 64,88 ha (davon 23,92 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt wurden. Es wurden 64,88 Zahlungsansprüche ausgezahlt. Sanktion wurde keine verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde ausgeschlossen.
5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft die Sorgfaltspflichten erfüllt habe, die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 andere Ergebnisse gebracht habe (er habe als Almbewirtschafter die Futterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und seine Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet). An einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn kein Verschulden im Sinn des Art 73 Abs 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009, Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Zudem verwiesen sie auf § 9 Abs 2 INVEKOS-GIS-V 2011, sie könnten einen Beleg im Sinne des Art 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 erbringen. Zudem läge ein Behördenirrtum im Sinn des Art 73 Abs 4 VO (EG) Nr. 796/2004 vor, weshalb keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2000 sei nicht berücksichtigt worden. Sie hätten auf die Behördenpraxis (Beurteilung der Almflutterfläche nach dem Almleitfaden im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010, danach Einführung eines prozentuellen NLN-Faktors) vertraut, weshalb ihnen kein Verschulden angelastet werden könne und die Verhängung von Sanktionen rechtswidrig sei. Während des Verpflichtungszeitraums sei es zu einer Änderung von Mess-Systemen zur Flächenermittlung auf Almen gekommen, was ein fehlendes Verschulden des Antragstellers zur Folge habe, zudem könne ihm ein Behördenirrtum nicht angelastet werden. Hinsichtlich der Rückforderungen für das Jahr 2009 sei gemäß Art 73 Abs 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 Verjährung eingetreten (4 Jahre ab Zahlung der Beihilfe wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat). Auch Kürzungen und Ausschlüsse seien aufgrund der 4-jährigen Verjährungsfrist gemäß Art 73 Abs 6 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht mehr zu verhängen. Zudem hätte die AMA ein Ermittlungsverfahren (Vor-Ort-Kontrollen im Vorhinein) durchführen müssen. Werde ein Ermittlungsverfahren entweder überhaupt oder in einem wichtigen Punkt unterlassen, so liege nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ein Indiz für "willkürliche" - und daher gleichheitswidrige - Vollziehung vor. Die Beschwerdeführer beantragten die Zustellung der Prüfberichte sämtlicher VOK zur Stellungnahme, einen Augenschein an Ort und Stelle, die Übermittlung antragsbezogener Systemdaten des INVEKOS, die Übermittlung der entsprechenden Schläge der Alm unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Fakten sowie die Übermittlung von Luftbildern zu den Prüfberichten der Vor-Ort-Kontrollen, auf welchen die einzelnen Schläge genau bezeichnet werden.
Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, anderenfalls nach Maßgabe der Beschwerdegründe abzuändern, sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Almen der beschwerdeführende Partei vorzulegen, die Durchführung eines Augenscheines vor Ort, der Abspruch über die aufschiebende Wirkung und den Ausspruch der Alm-Referenzfläche durch einen eigenen Bescheid.
Der Beschwerde liegt eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als Obmann der Agrargemeinschaft bei, in der u.a. ausgeführt wird, im Jahr 2000 seien bei einer Vor-Ort-Kontrolle 35 ha Almfutterfläche bestätigt worden. Diese Fläche sei dann bis zum Jahr 2006 beantragt worden. Von 2007 bis inklusive 2009 sei dann die Futterfläche auf 34 ha reduziert worden, da die Zeit für die erforderlichen Schwendarbeiten nicht ausgereicht hätte. Als reine Vorsichtsmaßnahme seien in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 die Almflächenangaben reduziert bzw. 2013 geringer beantragt worden, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderungen ergeben hätten und auch keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden seien. Der Sachverhaltsdarstellung ist u.a. auch ein Gutachten - Futterflächenfeststellung vom 24.06.2013 beigefügt, welches von einem Ingenieurbüro für XXXX erstellt wurde.
6. Die AMA lege die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführer stellten für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführe sind Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX ("XXXX"), für die die bewirtschaftende Agrargemeinschaft XXXX ebenfalls einen Mehrfachantrag für das Jahr 2009 gestellt hat. Der Beschwerdeführer ist zugleich Obmann der Agrargemeinschaft.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009 wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 20.557,18 gewährt. Dabei wurden 74,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 74,96 ha (davon 34,00 ha Almfutterfläche) und eine Minimum Fläche/ZA von 74,23 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass als Basis für weitere Berechnungen maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht verwendet werden kann. Es wurden 74,23 Zahlungsansprüche ausbezahlt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 10.10.2012 beantragte die Agrargemeinschaft vertreten durch den Beschwerdeführer eine Reduktion der für das Jahr 2009 beantragten Almfutterfläche von 34,00 ha auf 24,14 ha und am 28.06.2013 auf 23,92 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der rückwirkenden Reduktion der Beihilfeanträge für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur noch EUR 18.022,35 gewährt und eine Rückforderung von EUR 2.534,83 ausgesprochen, wobei 74,23 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 64,88 ha (davon 23,92 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt wurden. Es wurden 64,88 Zahlungsansprüche ausgezahlt. Sanktion wurde keine verhängt. Die der Rückforderung zugrunde liegende Flächenreduktion ergibt sich zur Gänze aus der rückwirkenden Almfutterflächenreduktion.
5. Die der Rückforderung zugrunde liegende Flächenreduktion ergibt sich zur Gänze aus der rückwirkenden Almfutterflächenreduktion der Alm.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Maßgebliche Vorschriften:
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 ff., im Folgenden VO (EG) 796/2004, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
Art. 19, 22 und 73 VO (EG) 796/2004 lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
"Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...].
Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 am 28.06.2013 eine rückwirkende Futterflächenkorrektur durch die Bewirtschafter beantragt. Nach Art. 22 der VO (EG) 796/2004 kann ein Antrag jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Dies ist mit den rückwirkenden Futterflächenkorrekturen erfolgt und wurde auch von der AMA im Ergebnis berücksichtigt. Diese ergibt die verringerte Almfutterfläche, aufgrund derer die Beschwerdeführer zu einer Rückzahlung verpflichtet wurden.
Die Berücksichtigung einer im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 der Alm ermittelten Almfutterfläche, welche allenfalls größer ist, als jene im nachträglich reduzierten Antrag, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich, kann doch nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 der Antrag jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden, eine Änderung des Antrags (nach oben) gemäß Art. 23 Abs. 2 leg. cit. aber nur bis zu 25 Tage nach dem in Art. 11 leg. cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-CC-V 2010 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen.
Auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend ihr mangelndes Verschulden ist nicht einzugehen, da einerseits die rückwirkende Flächenkorrektur durch den Obmann der Agrargemeinschaft (Beschwerdeführer) vorgenommen und im Übrigen keine Sanktionen verhängt wurden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch im Beschwerdefall kein Behördenirrtum vor, da die Futterfläche von den Almbewirtschaftern selbst rückwirkend eingeschränkt wurden, sodass die Behörde verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Bei einem der Beschwerdeführer handelt es sich um den Obmann der Agrargemeinschaft, aber auch der zweiten Beschwerdeführerin sind die Handlungen Agrargemeinschaft zuzurechnen, da diese Verwalterin und Prozessbevollmächtigte der Almauftreiber ist und daher u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die beschwerdegegenständliche Alm sind somit den Beschwerdeführern zuzurechnen.
Da der Antrag somit von einem der Beschwerdeführer bzw. dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführer selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördliche angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag der Beschwerdeführer. Dass die Rücknahme auf Grund eines Irrtums wegen irrtümlicher Angaben der Behörde erfolgt sei, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag nicht zurückgenommen.
Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von Agrargemeinschaft selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichung der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten. Die in Art 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 genannte Verjährungsfrist von 4 Jahren, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, gilt für den Fall, dass der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Reduktion der Futterflächen durch die Vertreter des Beschwerdeführers selbst, sodass von guten Glauben nicht auszugehen ist.
Die Entscheidung der Behörde erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte, insbesondere da es sich um die Klärung einer reinen Rechtsfrage handelt. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.4. Aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst war über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zu erkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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