W153 2134400-1•BVwG W153 2134400-1
W153 2134400-1Federal Administrative CourtDec 21, 2016
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W153 2134402-1/9E
W153 2134403-1/7E
W153 2134397-1/7E
W153 2134400-1/7E
W153 2134395-1/7E
W153 2134398-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph
KOROSEC
als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie deren vier Kinder, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, alle irakische Staatsangehörige, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 03.03.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, wobei die volljährigen Beschwerdeführer, als gesetzliche Vertreter der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer für diese Asyl beantragten.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 20.02.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurden.
Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens gaben die volljährigen Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Befragung am 03.03.2015 im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie mit ihrer Familie vor rund einem Monat ihr Heimatland verlassen hätten. Sie seien illegal und schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Ihr Zielland sei Österreich gewesen. Die Beschwerdeführer konnten u.a. Reisedokumente ihres Heimatstaates sowie Registrierungsdokumente von Durchreiseländern vorlegen. Während der Erstbeschwerdeführer über den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern lediglich angab, dass er darüber nicht viel sagen könne, da er mit seiner Familie nur auf der Durchreise gewesen sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie überall gut behandelt worden seien. Ihr würden diese Länder aber nicht gefallen, da diese wirtschaftliche Probleme hätten und sie nicht gut aufnehmen, versorgen und pflegen könnten. Um Asyl hätten sie in diesen Ländern nicht angesucht, da sie unbedingt nach Österreich gewollt hätten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete am 16.03.2016 aufgrund der Informationen der Beschwerdeführer Konsultationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) mit Kroatien ein.
Da Kroatien auf das Schreiben vom 16.03.2016 nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet hat, erfolgte mit Schreiben vom 24.05.2016 eine schriftliche Mitteilung des BFA an die kroatische Asylbehörde, dass die Zuständigkeit Kroatiens für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO beginnend mit 18.05.2016 gegeben sei. Dies wurde den Beschwerdeführern mittels Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG zur Kenntnis gebracht.
Nach einem Gespräch mit der Rechtsberatung wurden die volljährigen Beschwerdeführer am 14.03.2016 im Beisein eines Rechtberaters getrennt beim BFA, EAST Ost, einvernommen.
Befragt zu Kroatien, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er dorthin nicht zurück wolle. Sie würden sich in Österreich wohlfühlen und seine Kinder würden schon in die Schule gehen. Wenn Kroatien für ihn und seine Familie gut gewesen wäre, dann wäre er dort geblieben. Sie würden aber in Österreich ein neues Leben aufbauen wollen und sie hätten auch schon österreichische Freunde. Persönlich habe er nichts gegen Kroatien, er wolle aber dort nicht leben. Sie seien nicht gut untergebracht und versorgt worden. Er sei gezwungen worden seine Fingerabdrücke abzugeben.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Kroatien an, dass sie von den kroatischen Behörden schlecht behandelt worden seien. Sie seien von der Polizei getreten worden, um weiterzugehen. Darüber beschwert hätten sie sich nicht, da sie nicht lange dort gewesen seien. Weil es dort nicht gut gewesen sei, hätten sie auch keine Asylanträge gestellt.
In einer Stellungnahme vom 15.07.2016 wurde u.a. auf die Nicht-Zuständigkeit Kroatiens verwiesen. Am 05.07.2016 wurden die volljährigen Beschwerdeführer einer PSYCH III Untersuchung unterzogen, wobei im Wesentlichen keine schweren psychischen oder physischen Beeinträchtigungen festgestellt wurden, die eine Überstellung nach Kroatien nicht erlauben würden.
Mit den Bescheiden vom 11.08.2016 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Antragsteller angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden vom 18.08.2016.
Am 17.11.2016 wurden die Beschwerdeführer nach Kroatien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie deren vier Kinder, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, alle irakische Staatsangehörige, reisten illegal und schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 03.03.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, wobei die volljährigen Beschwerdeführer, als gesetzliche Vertreter der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer für diese Asyl beantragten.
Das BFA stellte am 16.03.2016 ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien.
Da Kroatien auf das Schreiben vom 16.03.2016 nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet hat, ging die Zuständigkeit für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO mit Ablauf des 16.05.2016 auf Kroatien über.
Die Beschwerdeführer wurden innerhalb der bis 16.11.2016 laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht nach Kroatien überstellt, sondern erst am 17.11.2016.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.
In der schriftlichen Mitteilung des BFA an die kroatische Asylbehörde vom 24.05.2016 wurde fälschlicherweise der Beginn der Zuständigkeit Kroatiens für die Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO mit 18.05.2016 angegeben.
Die Überstellung nach Kroatien ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 18.11.2016.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lautet:
"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin III-VO) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)-(3) Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Art. 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch statt-gegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Art 29 Modalitäten und Fristen
(1) ...
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Art. 42 Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."
Im gegenständlichen Fall hat sich die Behörde bei der Berechnung der Überstellungsfrist geirrt und die Beschwerdeführer wurden erst nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Kroatien überstellt.
Am 16.03.2016 wurde von der Behörde ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet. Gem. Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO beträgt die Entscheidungsfrist für Aufnahmeersuchen zwei Monate. Da im gegenständlichen Fall das Aufnahmeersuchen offensichtlich mangelfrei am 16.03.2016 an Kroatien übermittelt wurde (vgl. Zugangsbestätigung auf AS 49 zu
AZ: 1107342503-160329428 EASt Ost), endete die Entscheidungsfrist für das Aufnahmeersuchen am 16.05.2016.
Das fristenauslösende Ereignis ist wohl unzweifelhaft der 16.03.2016, nämlich der Tag des Aufnahmegesuchs an Kroatien. Gemäß Art. 42 lit. a Dublin III-VO ist normiert, dass der Tag des fristenauslösenden Ereignisses für den Beginn der Frist nicht mitgerechnet wird. In Art. 42 lit. b Dublin III-VO wird aber geregelt, dass eine nach Monaten zu bemessende Frist an dem Tag endet, der (nach Zahl oder Bezeichnung) dem fristenauslösenden Ereignis entspricht. Dies ist jedoch nur eine scheinbare Widersprüchlichkeit. Bei näherer Betrachtung ergibt sich, dass der Tag des fristenauslösenden Ereignisses nicht mitgerechnet werden darf, da man sonst eine Frist, die um einen Tag zu lang ist, erhalten würde. Im konkreten Fall würden die relevanten Fristen zwei Monate bzw. sechs Monate und einen Tag betragen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist deshalb im Einklang mit Art. 42 lit. b Dublin III-VO das Ende der Frist an dem Tag, der dem fristenauslösenden Ereignis entspricht, das ist im vorliegenden Fall für die Verfristung der Zustimmung der 16.05.2015. Im Übrigen wird der Fristenlauf im § 32 AVG im Wesentlichen genauso geregelt. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen beginnen an dem Tag, und zwar um 24.00 Uhr dieses Tages zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (vgl. dazu VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). In weiterer Folge ist bezüglich der Überstellungsfrist von 6 Monaten der letzte Tag, an dem eine Zustimmung erfolgen konnte, somit der 16.05.2016 das fristauslösende Ereignis. Folglich ist zwar der 17.05.2016 der erste Tag der Überstellungsfrist, die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers endet dann gemäß Art. 29 Abs. 1 iVm Art. 42 lit. b Dublin III-VO konsequenter Weise nach genau 6 Monaten mit Ablauf des 16.11.2016.
Da bei Eintritt der Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mit diesem Zeitpunkt der konsultierte Staat ex lege zuständig wird, wurde Kroatien bereits mit Ende der Entscheidungsfrist für das Aufnahmeersuchen am 16.05.2016 und nicht erst mit dem im Schreiben vom 24.05.2016 an die kroatischen Behörden angegebenen Datum mit 18.05.2016 zuständig (vgl. AS 55 zu AZ: 1107342503-160329428 EASt Ost).
Gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.
Diese sechsmonatige Überstellungsfrist endete mit Ablauf des 16.11.2016 und es ist zu keiner Verlängerung dieser Frist wegen Inhaftierung oder Flucht der Beschwerdeführer gekommen. Die Zuständigkeit ging somit mit Ablauf dieses Tages auf Österreich über.
Da die Beschwerdeführer erst am 17.11.2016, also nach Ablauf der Frist, nach Kroatien überstellt wurden, waren die bekämpften Bescheide zu beheben und die Verfahren in Österreich zuzulassen.
Eine Behandlung der in den Beschwerden vorgebrachten Einwendungen, insbesondere betreffend die Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren, konnte daher unterbleiben. Ebenso konnte auch eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes bezüglich des Ablaufes der Überstellungsfrist konnte sich das Bundesverwaltungsgericht weder auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte noch des EuGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Hingewiesen wird auch auf das Vorabentscheidungsersuchen vom 31.03.2016, EU 2016/0001 (Ra 2015/20/0231) an den EuGH durch den VwGH, wobei es um die Klärung geht, ob Asylwerber auch den Zuständigkeitsübergang wegen Ablaufes der Überstellungsfrist nach Art. 29. Abs. 2 Dublin III-VO geltend machen können.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.