BVwG W137 2142181-1

W137 2142181-1Federal Administrative CourtDec 21, 2016

Regest

Anhaltung, Gegenstandslosigkeit, Mandatsbescheid, Schubhaft,<br/>Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W137 2142181-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W137.2142181.1.00

Spruch

W137 2142181-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Das Verfahren wird hinsichtlich der mutmaßlichen Beschwerde von XXXX gegen die Anhaltung in Schubhaft (Mandatsbescheid vom 14.11.2016, Zahl: 1001532710/161449871) als gegenstandslos abgelegt.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der "Beschwerdeführer" ist Staatsangehöriger von Algerien und stellte am 24.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2016 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen; zudem wurde eine Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Algerien ausgesprochen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und ist durchsetzbar.

2. Am 27.10.2016 wurde der "Beschwerdeführer" in Österreich zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Bescheid vom 14.11.2016 wurde über ihn die Schubhaft - zu vollziehen nach der "Entlassung aus der Gerichtshaft"). Seit 05.12.2016 befindet sich der "Beschwerdeführer" in Schubhaft.

3. Am 07.12.2016 langte beim Bundesamt ein als "Beschwerde" betiteltes Formblatt des Verein Menschenrechte Österreich ein, "wegen: Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 14.11.2016, zugestellt am 17.11.2016". Die vordefinierten Anträge waren jedoch vollständig durchgestrichen. In der handschriftlichen Begründung wurden ausschließlich Gründe vorgebracht, die einer Rückkehr nach Algerien entgegenstehen würden - der Text endete mit: "...kann ich nicht nach Algerien zurück und bitte um Asyl".

4. Am 14.12.2016 wurde dem "Beschwerdeführer" seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass sein Schreiben als neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz gewertet werde. Die Schubhaft bleibe allerdings unverändert aufrecht. Mit Schreiben vom 15.12.2016 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur "allfälligen Veranlassung" übermittelt.

5. Mit Schreiben vom 14.12.2016 wurde der "Beschwerdeführer" (und der ihm beigegebene Rechtsberater informativ) unter Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ersucht, klarzustellen, ob es sich bei diesem Schreiben tatsächlich (auch) um eine Beschwerde (gegen die Schubhaft) handle. Vorläufig werde davon ausgegangen, dass es sich lediglich um einen (formal misslungenen) Asylfolgeantrag handle. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dazu im Rahmen einer gewährten Frist Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Ergänzungen bei der Beschwerde vorzunehmen.

6. Mit Schreiben vom 20.12.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des "Beschwerdeführers" übermittelt, in der zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es sich bei dem fraglichen Schreiben ausschließlich um einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz handelt. Eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sei "nie beabsichtigt" gewesen.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Das als "Beschwerde" titulierte und am 07.12.2016 beim Bundesamt eingelangte Schreiben ist ausschließlich als Asylfolgeantrag anzusehen. Eine Beschwerde gegen den "Schubhaftbescheid" vom 14.11.2016 oder die Schubhaft ist nie intendiert gewesen. Der Beschwerdeführer bediente sich zur Stellung des Folgeantrags lediglich eines unpassenden Formblattes seines Rechtsberaters. Aufgrund dessen sah sich das Bundesamt verpflichtet, das Schreiben als (mutmaßliche) Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie insbesondere der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.12.2016.

2. Rechtliche Beurteilung

Aufgrund der - korrekten - Vorlage durch das Bundesamt wurde ein Beschwerdeverfahren betreffend die über den "Beschwerdeführer" angeordnete Schubhaft angelegt.

Zu Spruchteil A)

3. Da die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der laufenden Schubhaft des "Beschwerdeführers" jedoch nie beabsichtigt war, ist dieses Verfahren nunmehr als gegenstandslos abzulegen.

4. Da Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nur als Erkenntnis oder Beschluss ergehen können, kommt eine formlose Beendigung des gegenständlichen Verfahrens nicht in Frage und ist daher die Beschlussform zu wählen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig; auch fehlt es nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu hier relevanten Rechtsfragen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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