G305 2137428-1•BVwG G305 2137428-1
G305 2137428-1Federal Administrative CourtDec 21, 2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Freiwilligkeit, Kündigung
G305 2137428-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gernot LASNIK und KommR DI Heinz MICHALITSCH als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, geb. am XXXX, XXXX, betreffend den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice vom XXXX,
GZ: XXXX, über die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde zu Recht erkannt:
A)
In Stattgebung der Beschwerde werden der angefochtene Bescheid und die auf Grund der Beschwerde erlassene Beschwerdevorentscheidung vom
XXXX,
GZ: XXXX, aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX sprach die regionale Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber der Beschwerdeführerin (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass sie im Zeitraum XXXX bis XXXX kein Arbeitslosengeld erhalte und Nachsicht nicht erteilt werde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF ihr Dienstverhältnis bei der Firma AOS GmbH freiwillig gekündigt hätte.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine zum XXXX datierte, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, mit der sie das auf die Behebung des angefochtenen Bescheides gerichtete Begehren verband.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Beschwerde die gegen den Erstbescheid gerichtete Beschwerde ab und bestätigte den Erstbescheid.
4. Gegen die der BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich deren bei der belangten Behörde am XXXX (sohin rechtzeitig) eingelangter Vorlageantrag, mit dem sie das Begehren verband, ihre gegen den Erstbescheid gerichtete Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
5. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den Erstbescheid gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
6. Mit hg. Schreiben vom XXXX, der BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wurde sie über den Stand des hg. Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und wurde ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu äußern.
Die BF, die das oben näher bezeichnete Schreiben am XXXX behob, ließ die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Äußerung bzw. die Frist zur Bezeichnung der Beweismittel und zur Vorlage der für das Vorliegen von Gründen für eine Nachsicht sprechenden Belege reaktionslos verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF ist XXXX Jahre alt und hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie invalid oder berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des ASVG wäre. Sie ist geschieden und hat keine Sorgepflichten.
1.2. Die BF hat vom XXXX bis XXXX bei der Firma KXXXX GENXXXX M.B.H. gelernt und dort nach Abschluss der Lehre vom XXXX bis XXXX als Angestellte gearbeitet.
Sie erwarb in der Folge nachstehende Versicherungszeiten:
vom XXXX bis XXXX als Angestellte der Firma GXXXX;
vom XXXX bis XXXX als Angestellte der Firma GXXXX;
vom XXXX bis XXXX als Angestellte bei der Firma LXXXX AG;
vom XXXX bis XXXX als Angestellte bei der Firma ZXXXX GMBH CO;
vom XXXX bis XXXX als Angestellte bei der Firma ZXXXX GMBH CO;
vom XXXX bis XXXX als Angestellte bei der Firma JXXXX;
vom XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigt Angestellte bei der Firma LXXXX GMBH;
vom XXXX bis XXXX als Angestellte bei der Firma LXXXX GMBH;
vom XXXX bis XXXX als Angestellte bei der Firma EXXXX HANDELS AG;
vom XXXX bis XXXX als Angestellte bei der Firma BXXXX GMBH;
vom XXXX bis XXXX als Angestellte bei der Firma PXXXX GMBH;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiterin in der Firma KXXXX;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiterin bei der Firma BXXXX;
vom XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei HXXXX und IXXXX;
vom XXXX bis XXXX als Angestellte bei XXXX GXXXX;
vom XXXX bis XXXX als Angestellte bei CXXXX;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiterin bei der Firma AXXXX GMBH.
Im Zeitraum XXXX bis laufend bezog die BF vom XXXX bis XXXX, weiters vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld. Vom XXXX bis XXXX befand sie sich auf Arbeitssuche. Vom XXXX bis XXXX bezog sie erneut Arbeitslosengeld. Vom XXXX bis XXXX befand sie sich wiederum auf Arbeitssuche und bezog vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld. Vom XXXX bis XXXX, weiters vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX bezog sie ebenfalls Arbeitslosengeld.
In den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX bezog sie Krankengeld.
1.3. Vom XXXX bis XXXX belegte die BF den AMS-Kurs "DXXXX" mit dem Ziel einer langfristigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Zu diesem Zweck ermöglichte ihr die belangte Behörde bei der Firma AXXXX GmbH eine Arbeitserprobung im Zeitraum vom XXXX bis XXXX mit dem Ziel einer Beschäftigungsaufnahme im Pflegeheim der angeführten Dienstgeberin.
Am XXXX wurde die BF im Pflegeheim der angeführten Dienstgeberin als Reinigungskraft angestellt, jedoch endete das Dienstverhältnis bereits am XXXX durch eine Abmeldung seitens der Dienstgeberin, die als Grund für die Auflösung "Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer" angegeben hatte.
Allerdings konnte in Ermangelung von Anhaltspunkten nicht festgestellt werden, dass das gegenständliche Dienstverhältnis tatsächlich - wie von der belangten Behörde angenommen - durch eine Auflösungserklärung der BF geendet hätte.
1.4. Am XXXX wurde die BF durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde auf die Lösung des Dienstverhältnisses bei oben genannter Dienstgeberin angesprochen und davon in Kenntnis gesetzt, dass sie bei einer Lösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit mit einer Sperre gem. § 11 AlVG rechnen müsse, sollte sie das Ergebnis bzw. die Änderung nicht bis zum XXXX einer namentlich konkret bezeichneten Mitarbeiterin der belangten Behörde bekannt gegeben haben.
1.5. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX wurde sie zur "Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma AXXXX GmbH am XXXX durch Kündigung durch den/die Dienstnehmerin" niederschriftlich einvernommen.
Anlässlich ihrer vor der belangten Behörde erfolgten Einvernahme gab die BF an, dass ihr am XXXX vom Personalbüro mitgeteilt wurde, dass sie abgemeldet worden sei. In diesem Zusammenhang hob die BF jedoch hervor, dass nicht sie es war, die gekündigt hatte.
Tatsächlich konnten keine Anhaltspunkte festgestellt werden, dass das beschwerdegegenständliche Dienstverhältnis durch die BF aufgelöst worden wäre. Abgesehen davon konnte nicht festgestellt werden, dass in der Person oder im Verhalten der BF gelegene Gründe Ursache für die Auflösung des Dienstverhältnisses gewesen sein könnten.
1.6. Ungeachtet der Verantwortung der BF, dass sie das Dienstverhältnis nicht gekündigt habe, sprach die belangte Behörde ohne nähere Begründung mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, aus, dass die BF im Zeitraum XXXX bis XXXX kein Arbeitslosengeld erhalte und für diesen Zeitraum Nachsicht nicht erteilt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen der BF und das über die niederschriftliche Einvernahme der BF durch die belangte Behörde aufgenommene Protokoll vom XXXX. Die BF ist darin glaubwürdig, dass sie immer wieder gesagt hat, dass sie das Dienstverhältnis nicht gekündigt hatte (vgl. Niederschrift vom XXXX). Auch aus der Beschwerdeschrift lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Dienstnehmerkündigung durch die BF entnehmen. Aus der Hauptverbandsauskunft vom XXXX ergibt sich gesichert, dass die BF von der Dienstgeberin, der Firma AXXXX GmbH, gekündigt wurde. Dagegen ist die belangte Behörde der Rechtfertigung der BF weder im Erstverfahren, noch in dem der Beschwerdevorentscheidung unmittelbar vorausgegangenen Verfahren etwa durch eine Einvernahme der Dienstgeberin nachgegangen. Obwohl die BF bereits in dem dem Erstbescheid vorausgegangenen Erstbescheid bestritten hatte, dass sie das Dienstverhältnis nicht gekündigt hatte, ging die belangte Behörde auf dieses Faktum nicht ein und führte begründend aus, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses über Initiative der BF erfolgt sei.
Wiewohl der in der durch die Dienstgeberin erfolgten Abmeldung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angegebene Grund "Lösung in der Probezeit durch Dienstnehmer" von der BF in Zweifel gezogen wurde und sich (mit Ausnahme des in der Dienstgeberabmeldung angegebenen Grundes) keine Anhaltspunkte für eine Kündigung des Dienstverhältnisses durch die BF ergaben, stützte die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung erstmals auf diesen in der Dienstgeberabmeldung angegebenen Grund. In Anbetracht der niederschriftlich dokumentierten Aussage der BF und ihres Beschwerdeverfahrens wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, den in Zweifel gezogenen Grund in der Dienstgeberabmeldung einer näheren Untersuchung zu unterziehen.
Abgesehen davon enthält auch der Verwaltungsakt der belangten Behörde keinen einzigen Hinweis darauf, dass er eine(n) Vertreter(in) der Dienstgeberin zu dieser Frage einvernommen hätte. Abgesehen von der Beschwerde vom XXXX lassen sich auch dem undatierten, mit der Überschrift "Reinigungsdienst und jedes Wochenende Küchendienst. SA/SO" betitelten Schreiben der BF keine Anhaltspunkte auf eine Kündigung des gegenständlichen Dienstverhältnisses durch die BF entnehmen.
In diesem Zusammenhang hätten der belangten Behörde die Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Grundes für die Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls auffallen müssen, zumal diese selbst in der Sachverhaltsdarstellung des von ihr erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom XXXX unter anderen wörtlich ausführte:
"Am XXXX gaben Sie telefonisch dem AMS XXXX das Ende des Dienstverhältnisses durch Kündigung durch den Dienstgeber bekannt (AMS-Texteintragung vom XXXX)". Da auch diese von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung getroffene Feststellung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer Kündigung durch die BF aufkommen lässt, erweist sich die in der Dienstgeberabmeldung angegebene Begründung als unglaubwürdig.
Aus den angeführten Gründen konnten die gegenständlichen Informationen dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch den Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR
24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Gegenständlich nahm die BF (ohne jede Konsequenz) von einer Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidung Abstand.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
3.4.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid darauf, dass die BF das Dienstverhältnis bei der oben genannten Dienstgeberin "freiwillig gekündigt" hätte.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom XXXX wendete die BF (wiederholt) fettgedruckt ein, dass sie das Dienstverhältnis mit der Firma AXXXX GmbH nicht gekündigt habe.
Gegenständlich ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 11 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich Gründe für eine Nachsicht nicht gegeben sind.
3.4.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG 1977 bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist, oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten gemäß § 11 Abs. 1 AlVG für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.4.3. Daraus ergibt sich fallbezogen folgendes:
Strittig ist gegenständlich, ob die während der Probezeit erfolgte Lösung des Dienstverhältnisses bei der Firma AXXXX GmbH durch die Dienstgeberin oder - wie von der belangten Behörde angenommen - "freiwillig" durch die BF selbst erfolgt ist, und ob diesfalls eine Nachsicht von der Sperrfrist gemäß § 11 AlVG gerechtfertigt wäre.
Von einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG 1977 ist dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes auf eine bestimmte Dauer.
§ 11 Abs. 2 leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen können. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a GewO 1994, § 26 AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218).
Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "berücksichtigungswürdige Fälle" ist auch weiterhin auf die Grundsätze der zu den früheren Fassungen des § 11 AlVG ergangenen Judikatur Bedacht zu nehmen. Obgleich der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 AlVG durch die Novelle BGBl I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegte, ist nämlich weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden sollte. Die in der Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" iSd. § 11 erster Satz AlVG alte Fassung sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG neue Fassung heranzuziehen (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2007/08/0231).
Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahekommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063).
Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt.
Der VwGH hat zur Lösung in der Probezeit festgehalten, dass die (arbeitsrechtliche) Möglichkeit der Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses lediglich die privatrechtliche Dispositionsfreiheit der Parteien des Arbeitsvertrages betrifft und ein Bezug zu dem in Rede stehenden § 11 AlVG nur insofern besteht, als dieser die Auflösung eines Dienstverhältnisses - ohne Einschränkung auf Zeiten außerhalb einer Probezeit - in den dort vorgesehenen Fällen mit dem Entfall von Arbeitslosengeld sanktioniert (VwGH vom 04.04.2002, Zl. 99/08/0092).
Wer eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht antritt, steht unter der Sanktion des § 10 AlVG. Würde in jedem Fall der Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer Nachsicht gewährt werden, könnte § 10 AlVG unterlaufen werden, indem zugewiesene Beschäftigungen zwar angetreten, das Dienstverhältnis aber sofort wieder in der Probezeit gelöst würde. Die Verhängung einer Sperre bei Auflösung in der Probezeit setzt aber jedenfalls genaue Sachverhaltserhebungen seitens des Arbeitsmarktservice voraus (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz. 300 zu § 11 AlVG).
Im Anlassfall hat das vor dem Bundesverwaltungsgericht geführte Beschwerdeverfahren ergeben, dass die BF das bei der Firma AXXXX GmbH begründete Dienstverhältnis innerhalb der Probezeit nicht freiwillig aufgelöst hat. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es zur Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund eines Verschuldens der BF gekommen wäre. Letzteres wurde von der belangten Behörde nicht einmal behauptet, sodass diesbezüglich keine weiterführende Untersuchung anzustellen war.
Aus den angeführten Gründen erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob der BF Nachsicht zu gewähren ist oder nicht.
Aus den angeführten Gründen waren der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde daher zu beheben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall haben weder die belangte Behörde noch die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der gegenständliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann.
In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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