BVwG W236 2142134-1

W236 2142134-1Federal Administrative CourtDec 20, 2016

Regest

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, öffentliches Interesse, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Untertauchen

Full text

BVwG W236 2142134-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2142134.1.00

Spruch

W236 2142134-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia (alias XXXX, geb. XXXX, StA. Mali, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zl. IFA 327526701/161627338, sowie die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 02.12.2016 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 02.12.2016 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 05.04.2005 einen ersten Asylantrag, wobei er angab, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Mali zu sein.

2. Mit Bescheid vom 14.12.2005, GZ: 05 04.648-BAT, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.) erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mali gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali aus. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid vom 18.09.2006 bzw. mit Berichtigungsbescheid vom 30.10.2006 vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen.

3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 06.10.2005, GZ. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot befristet bis zum 06.10.2015, wegen seiner (ersten) rechtskräftigen Verurteilung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 14.12.2005, GZ. FR-2376/05, abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in Österreich wiederholt straffällig:

5. Am 22.11.2010 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2010, GZ 10 10.940 - EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2011, Zl. A9 266.930-2/2010/6E, als unbegründet abgewiesen.

6. Bereits im Jahr 2010 wurde beim Beschwerdeführer eine Sprachanalyse durchgeführt, da vermutet wurde, dass er Staatsangehöriger der Republik Gambia sei. Mit Analyse vom 09.03.2010 wurde damals festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Variante von "Mandinka" auf Muttersprachenniveau spreche, die offensichtlich Gambia zuzuordnen sei.

Im Zuge seiner Festnahme am 23.04.2014 konnte dem Beschwerdeführer ein Reisepass der Republik Gambia lautend auf XXXX, geb. XXXX, ausgestellt am 12.05.2009, gültig bis 12.05.2014, abgenommen werden. Dieser Reisepass wurde sichergestellt und liegt im Akt des Beschwerdeführers im Original ein.

Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer einer Delegation der gambischen Botschaft vorgeführt, welche am 21.05.2015 feststellte, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht wie von diesem seit seiner Einreise behauptet XXXX, geb. XXXX, StA. Mali, lautet sondern vielmehr XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia.

7. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 01.04.2016 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen beabsichtigt sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit einem befristeten Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurden ihm aktuelle Länderfeststellungen zu Gambia übermittelt und er aufgefordert, seine Familien- und Privatverhältnisse im Bundesgebiet binnen einer Woche darzulegen. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich (Rückschein) in der Justizanstalt Suben zugestellt. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

8. Am 22.04.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen. Als Entlassungsadresse wird angegeben: XXXX. Im Zentralen Melderegister scheint seither (abgesehen von der Schubhaft) dennoch keine Meldeadresse auf.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016, Zl. 327526701 + VZ 160464252, wurde gemäß § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). Dieser Bescheid trat am 13.09.2016 in Rechtskraft.

10. Am 02.12.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei im Zuge einer Zufallskontrolle in einem Wettlokal betreten, wobei er zur Identifikation eine Verlustmeldung des Fundservices, lautend auf XXXX, geb. XXXX überreichte. Nach Rücksprache mit dem zuständigen BFA Referenten wurde der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt.

11. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.12.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, gesund zu sein. Er heiße XXXX, sei am XXXX geboren und sei Staatsangehöriger von Gambia. Auf Vorhalt, weshalb er falsche Identitätsangaben mache, seine Identität stehe fest, gab der Beschwerdeführer an, dass die nunmehr gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er habe auch einen Reisepass aus Gambia und seinen spanischen Aufenthaltstitel gehabt, habe diese jedoch am 18.08.2016 verloren. Den spanischen Aufenthaltstitel habe er seit dem Jahr 2011 wegen seiner Familie. Letztmalig sei er am 16.08.2016 aus Spanien in Österreich eingereist. Er sei damals mit dem Flugzeug und seinen Papieren gekommen. Er habe den Verlust seiner Dokumente auch zur Anzeige gebracht, habe jedoch keine Bestätigung darüber. Auch habe er sich an das Konsulat gewandt, um neue Dokumente zu bekomme. Es wisse nicht, wo er da konkret gewesen sei. Seit seiner Einreise schlafe er bei seinem Cousin A. D. in der XXXX. Dieser lebe schon lange in Österreich. Er habe sich dort nicht angemeldet, da ihm gesagt worden sei, dass er sich ohne Reisepass nicht registrieren lassen könne. Derzeit habe er € 100 an Bargeld, sein Cousin unterstütze ihn. In Österreich habe er nur seinen Cousin und flüchtige Bekannte. Er habe in Spanien nicht Asyl beantragt. Seine Familie lebe dort und deswegen habe er einen Aufenthaltstitel. In Spanien leben seine "Mutter" und seine "Geschwister".

12. Mit Mandatsbescheid vom 02.12.2016, Zl. IFA 327526701/161627338, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges wurde darin begründend ausgeführt, dass davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich eingereist sei, da er keine entsprechenden Reisedokumente vorlegen habe können. Der Beschwerdeführer besitze kein gültiges Reisedokument. Seinen Angaben über den Verlust seines Reisepasses könne aufgrund der widersprüchlichen Ausführungen und dem Umstand, dass er keine Verlustanzeige in Vorlage bringen habe können, kein Glauben geschenkt werden. Der Beschwerdeführer sei in Österreich behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Im Zuge der Entlassung aus der Strafhaft am 22.04.2016 habe der Beschwerdeführer als Adresse XXXX, angegeben. Er habe sich dort jedoch nie angemeldet. Laut seinen Angaben habe er seit Monaten bei seinem angeblichen Cousin gewohnt. Konkrete Angaben zu der Adresse habe er jedoch nicht tätigen können und auch eine ZMR-Melderegisterauskunft sei negativ verlaufen. Zu Österreich bestehen keine sprachlichen, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte. In Österreich habe der Beschwerdeführer bis auf seinen Cousin und flüchtige Bekannte aus Gambia keine Angehörigen. Der Beschwerdeführer sei niemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine rechtmäßige Arbeitsstelle finden werde. Er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, da er sich seinem Verfahren entzogen habe, in Österreich untergetaucht sei und sich nach seiner illegalen Einreise behördlich nicht gemeldet habe. Der Behörde sei somit nicht bekannt gewesen, wo der Beschwerdeführer Unterkunft bezogen habe. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch das massive strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers einzubeziehen. Der Beschwerdeführer habe permanent die österreichische Rechtsordnung missachtet und sei bereits mehrmals straffällig geworden. Er akzeptiere in keiner Weise die rechtskräftigen Entscheidungen der Republik Österreich. Im Gegenteil habe er sich seiner Abschiebung nach Gambia durch untertauchen entzogen. Aufgrund der massiven Straffälligkeit und des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden, sei davon auszugehen, dass er auf freiem Fuße belassen, so wie bisher, für ein solches Verfahren nicht greifbar oder erreichbar sein werde sondern wiederum untertauchen würde, um sich seiner Abschiebung nach Gambia zu entziehen. Sein bisheriges Verhalten beweise, dass er sich in keiner Weise als vertrauenswürdig erwiesen habe und er wie bisher untertauchen werde. Auch am 02.12.2016 sei er nicht freiwillig mit der Behörde in Kontakt getreten sondern im Zuge einer zufälligen Kontrolle betreten worden. Die Identität des Beschwerdeführers sei durch die Delegation aus Gambia bestätigt worden. Die Schubhaft werde somit weiter zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland verhängt; die Entscheidung sei auch verhältnismäßig, notwendig und zweckmäßig. Die Schubhaft stelle eine ultima-ratio Maßnahme dar, gelindere Mittel würden zur Sicherung des Verfahrens nicht ausreichen. Mangels Barmittel komme eine finanzielle Sicherheitsleistung beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund und haftfähig.

13. Gegen diesen Mandatsbescheid vom 02.12.2016 sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 02.12.2016 erhob der Beschwerdeführer am 14.12.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2016 eingelangt) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Besitz einer spanischen Aufenthaltsberechtigung befinde und ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Spanien habe. Seine (namentlich genannte) Ehefrau sei schwanger und erwarte in Kürze ihr drittes Kind. Sie lebe gemeinsam mit der Schwester des Beschwerdeführers an einer näher genannten Adresse in eine Stadt nahe Barcelona. Den originalen Reisepass mit seinem richtigen Namen habe der Beschwerdeführer in Österreich verloren und auch Verlustanzeige erstattet. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Haftentlassung am 22.04.2016 nach Spanien ausgereist. Da er in Wien jedoch noch Sachen gehabt habe, die er abholen habe wollen, habe er in dieser Zeit bei seinem Cousin Unterkunft genommen. Der Beschwerdeführer habe sich nur kurzfristig in Österreich aufgehalten um seinen Cousin zu besuchen und seine restlichen Sachen zu holen. Eigentlich sei er in Spanien aufhältig. Da er über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfüge, hätte ihm die Behörde gemäß § 52 Abs. 6 FPG die Möglichkeit geben müssen, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Dass eine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, habe die Behörde nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer sei bereit bei einer Freilassung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er würde sich nach Spanien begeben und dort legal mit seiner Familie leben.

Das Bundesamt habe es zudem verbsäumt im Bescheid darzulegen, welche Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG durch welche genauen Sachverhaltselemente erfüllt seien. Auch habe sie es unterlassen, zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Familienangehörigen in Spanien zu ermitteln. Eine Fluchtgefahr sei von der belangten Behörde nicht aufgezeigt worden.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass im gegenständlichen Fall Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FPG vorliege, so wäre das Bundesamt aufgrund des klaren Wortlautes des § 77 Abs. 1 FPG verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen. Der Beschwerdeführer hätte entsprechenden Anordnungen der Behörde Folge geleistet bzw. wäre seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 52 Abs. 6 FPG nachgekommen.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;

c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, aufzuerlegen.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis sowie folgende Unterlagen vor:

14. Mit Schreiben vom 14.12.2016 legte der Beschwerdeführer die Verlustmeldung des Fundservices über seinen gambischen Reisepass, seinen spanischen Aufenthaltstitel (Plastikkarte) und seine spanische Gesundheitskarte "CatSalut" (Plastikkarte) vom 18.08.2016 vor.

15. Mit Aktenvermerk vom 15.12.2016 wird festgehalten, dass die Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes mitgeteilt habe, dass die Zusage zur Heimreisezertifikatsausstellung für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Identifizierung durch die gambische Delegation vom 21.05.2015 unbefristet gültig sei. Ein Heimreisezertifikat werde bei Vorlage einer Flugbuchung ausgestellt.

16. Ebenfalls am 15.12.2016 forderte das Bundesamt eine Flugticketbuchung für den Beschwerdeführer und die Begleitbeamten nach Banjul, Gambia, an.

17. Das Bundesamt legte am 16.12.2016 die Akten vor und führte in einer Stellungnahme unter neuerlicher Darstellung des Verfahrensganges in Bezug auf die Beschwerde aus, dass mit der Beschwerde erstmalig Kopien von spanischen Dokumenten und eine Reisepasskopie aufgetaucht seien. Diese Dokumente seien im Original derzeit einer Überprüfung nicht zugängig. Aufgrund der feststehenden Identität des Beschwerdeführers liege der Schluss nahe, dass keine Personengleichheit vorliege bzw. der nunmehrige Reisepass ge- oder verfälscht sei. Dieser Verdacht ergebe sich umso mehr, da ein (mittlerweile) ungültiger Reisepass mit der festgestellten Originalidentität des Beschwerdeführers im fremdenrechtlichen Vorakt einliege. Dass diese Identität des Beschwerdeführers seine richtige sei, werde auch durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Cousin - von dem nichts Näheres aktenkundig eruierbar sei - auch den Familiennamen XXXX führe. Zudem wäre es äußerst ungewöhnlich, dass sich der Beschwerdeführer von 24.04.2014 bis 22.04.2016 in Strafhaft befunden habe, ohne jemals eine Namensänderung mit einem angeblich seit 2011 bestehenden spanischen Aufenthaltstitel geltend zu machen. Auch dürfte sich der Beschwerdeführer bezüglich der in Spanien angeblich aufhältigen Angehörigen nicht sicher sein, ob es sich um seine Mutter und Geschwister oder um seine schwangere Ehefrau mit zwei Kindern handle. Es liege der Verdacht nahe, dass mit der Vornahme einer Verlustmeldung von Papieren lautend auf die angegebenen Aliasdaten sowie eines gefälschten oder verfälschten Reisepasses einer möglicherweise tatsächlich existierenden Person dieses Namens eine Täuschung der Behörden beabsichtigt gewesen sei.

Die Identifizierung des Beschwerdeführers durch die gambische Delegation vom 21.05.2015 sei unbefristet gültig, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolge bei Vorlage einer Flugbuchung. Eine begleitete Abschiebung nach Banjul sei vorgesehen, eine Flugbuchung mit drei Begleitbeamten sei bereits beantragt worden. Die Schubhaft sei zu Recht erlassen worden. Der Zweck der Schubhaft sei im Mandatsbescheid klar definiert und ausführlich begründet.

Beantragt werde, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen; b) gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.

18. Auf konkrete Nachfrage teilte das Bundesamt am 16.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass noch kein Flugtermin feststehe, dieser nach Bekanntwerden jedoch umgehend mitgeteilt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangerhöriger Gambias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX und ist am XXXX geboren.

Der Beschwerdeführer ist gesund, bedarf keiner medizinischen Versorgung und ist haftfähig.

Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in Österreich wiederholt straffällig:

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte außerhalb seines Asylverfahrens nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt. Gegen ihn besteht zudem ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nicht nach.

Ein Abschiebetermin für den Beschwerdeführer steht noch nicht fest. Eine Flugbuchung wurde bereits veranlasst. Mit einer Abschiebung ist somit zeitnah zu rechnen.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

Die Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.

1.4. Zum Sicherungsbedarf:

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich - abgesehen von seinen Haftaufenthalten und der nunmehrigen Meldung im Polizeianhaltezentrum - seit dem Jahr 2009 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr. Auch davor war der Beschwerdeführer nur sporadisch gemeldet. Auch seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 22.04.2016 verfügt der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldung.

Der Beschwerdeführer hat an dem Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht mitgewirkt und sich dem Verfahren durch untertauchen entzogen.

Der Beschwerdeführer verfügt zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt über keinen gesicherten Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer täuschte die österreichischen Behörden jahrelang über seine wahre Identität. Selbst nach festgestellter Identität durch die gambische Botschaft im Mai 2015 hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Schubhaftverfahren neuerlich eine falsche Aliasidentität angegeben.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine existenzsichernden Barmittel.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich neben seinem Cousin über keine Verwandten und im Hinblick auf sein Privatleben auch über keine sonstigen persönlichen sozialen Beziehungen. Es gibt auch keinen schlüssigen Hinweis auf eine substanzielle Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert und weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Spanien über einen aufrechten Aufenthaltstitel bzw. über Familie verfügt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 02.12.2016 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus dem gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesem Punkt, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers stützen sich auf die durch die gambische Botschaft am 21.05.2015 festgestellte Identität des Beschwerdeführers und den damals sichergestellten, im Akt einliegenden gambischen Reisepass, ausgestellt am 12.05.2009, gültig bis 12.05.2014, aus welchem sich der Geburtsort XXXX ergibt. Soweit der Beschwerdeführer im Zuge seiner Festnahme nunmehr angegeben hat, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein, sowie in einer Beschwerdeergänzung eine Kopie eines Reisepasses, lautend auf diese Daten, in Vorlage gebracht hat, kann diesen Angaben und diesem Vorbringen in Anbetracht der durch die gambischen Auslandsbehörden festgestellten Identität des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden. Es ist aus Sicht der zuständigen Richterin äußerst unwahrscheinlich, dass die gambische Botschaft eine falsche Identität des Beschwerdeführers festgestellt haben soll. Wie bereits das Bundesamt in seiner Stellungnahme ausführte, liegt vielmehr der Verdacht nahe, der Beschwerdeführer versuchte durch Vorlage eines ge- oder verfälschten Reisedokumentes neuerlich über seine Identität zu täuschen und sich dadurch einen Vorteil zu verschaffen. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass auch der Umstand, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Cousin in Wien den gleichen Nachnamen führt und - laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister - auch den gleichen Geburtsort (nämlich XXXX) wie der Beschwerdeführer aufweist, nahe legt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die von der gambischen Botschaft festgestellte Identität hat.

Aufgrund obiger Ausführungen musste auch die Feststellung ergehen, dass der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden jahrelang - sein Reisepass lautend auf seine wahre Identität konnte erst am 23.04.2014, somit neun Jahre nach seiner ersten Asylantragstellung, im Zuge seiner Festnahme und anschließenden Strafhaft sichergestellt werden (offen bleibt, wie der Beschwerdeführer im Jahr 2009 an einen gambischen Reisepass gekommen ist) - über seine wahre Identität täuschte und im Rahmen seiner Festnahme am 02.12.2016 neuerlich eine falsche Aliasidentität angab.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den im Akt befindlichen Strafurteilen.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer außerhalb seines Asylverfahrens über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte bzw. auch gegenwärtig über kein Aufenthaltsrecht verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.

Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich ebenso aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016, Zl. 327526701 + VZ 160464252, wie jene, dass gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Einreiseverbot besteht.

Die Feststellung zum noch nicht feststehenden Abschiebetermin des Beschwerdeführers gründet auf einer Mitteilung des Bundesamtes vom 16.12.2016, dass die Flugbuchung bereits am 15.12.2016 veranlasst, bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt jedoch noch kein Flug gebucht worden sei. Da die Identität des Beschwerdeführers von der gambischen Botschaft bereits im Mai 2015 festgestellt und auf Nachfrage des Bundesamtes am 15.12.2016 auch mitgeteilt wurde, dass die Zusage zur Heimreisezertifikatausstellung unbefristet gültig sei und ein solches nach erfolgter Flugbuchung ausgestellt werde, steht der Festsetzung eines tatsächlichen Abschiebetermins nichts mehr entgegen. Daher konnte die Feststellung ergehen, dass mit einer Abschiebung zeitnah, jedenfalls innerhalb der Hafthöchstgrenzen, zu rechnen ist.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellungen hinsichtlich der behördlichen Meldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie insbesondere die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung am 22.04.2016 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt, basieren auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 02.12.2016 sowie in der Beschwerde ausführte, er wohne bei seinem Cousin, ist dem einerseits entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die genaue Adresse seines Cousins nennen konnte. Zum anderen stellt dies keinerlei Erklärung dar, weswegen sich der Beschwerdeführer - der laut eigenen Angaben zumindest seit August 2016 bei seinem Cousin wohnhaft sein will - bei seinem Cousin nicht behördlich gemeldet hat. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich rechtfertigend angab, ihm sei die Registrierung mangels Reisepass versagt worden, ist dies zwar nachvollziehbar, kann in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes jedoch nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beschwerdeführer befindet sich laut eigenen Angaben zumindest seit 16.08.2016 wieder in Österreich. Es wäre ihm bis zu seinem Aufgriff durch die Polizei am 02.12.2016 somit ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich an die gambische Botschaft zu wenden und sich um die Ausstellung eines neuen Identitätsdokumentes zu bemühen. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich bewusst unterlassen (lediglich am Rande wird hier angemerkt, dass seinem Vorbringen in der Einvernahme am 02.12.2016, er habe das Konsulat angerufen, einerseits kein Glauben geschenkt werden kann, da der Beschwerdeführer nicht einmal wusste, wo er dafür konkret gewesen sein soll, und andererseits derartig halbherzige Versuche nicht als ernsthaftes Bestreben des Beschwerdeführers zur Erlangung eines neuen Reisepasses durch die gambischen Auslandsvertretungsbehörden gewertet werden können). Es liegt somit der begründete Verdacht nahe, dass der einzige Grund für die nicht erfolgte behördliche Meldung in einer Verschleierung des Aufenthaltes und dem Entzug eines allfälligen Zugriffs durch die österreichischen Fremdenbehörden zur Vereitelung einer Abschiebung gelegen ist. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, der Beschwerdeführer habe sich nur kurzfristig in Wien aufgehalten, um seinen Cousin zu besuchen und seine restlichen Sachen aus Österreich zu holen, ist dem entgegen zu halten, dass mit Beschwerdeergänzung vom 15.12.2016 eine Verlustmeldung des Fundservices vom 18.08.2016 in Vorlage gebracht wurde - dies deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 02.12.2016 - und sich der Beschwerdeführer somit zumindest seit 18.08.2016 wieder in Österreich befinden muss. Einen Zeitraum von über dreieinhalb Monaten (bis zur Festnahme) als "kurzfristigen" Aufenthalt zu bezeichnen, verfehlt wohl offensichtlich den Wortsinn. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es bewusst unterlassen hat, sich in Österreich behördlich zu melden, um seinen Aufenthalt verschleiern und damit dem Zugriff der Behörden und einer Abschiebung entgehen zu können.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an dem Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht mitgewirkt und sich dem Verfahren durch untertauchen entzogen hat, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister sowie aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes.

Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 02.12.2016. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist, basieren auf dem gesamten Akteninhalt sowie auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 02.12.2016, keiner Beschäftigung nachzugehen, sondern von seinem Cousin unterstützt zu werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine existenzsichernden Barmittel verfügt, ergibt sich aus dessen Angaben sowie aus dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei.

Die Angaben des Beschwerdeführers über seine Familie in Spanien gereichten nicht zur Feststellung, da diesen aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden kann. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 02.12.2016 an, dass in Spanien seine Mutter und seine Geschwister leben sollen. In der Beschwerde wird dazu widersprüchlich ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge in Spanien über eine schwangere Ehefrau, zwei Kinder und eine Schwester. Hinsichtlich seines angeblichen Aufenthaltstitels in Spanien ist auszuführen, dass dieser - wenn überhaupt - auf einen Herrn XXXX, geb. XXXX, lautet. Bei dieser Identität handelt es sich wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht um jene des Beschwerdeführers. Bei der von ihm zu dieser Identität in Vorlage gebrachten Kopie eines Reisepasses ist zudem nicht geklärt, ob dieser Reisepass nicht ge- oder verfälscht ist. Aufgrund des Verlustes dieses Reisepasses kann diese Frage auch nicht mehr geklärt werde. Es kann somit auch nicht abschließend geklärt werden, ob der spanische Aufenthaltstitel tatsächlich für den Beschwerdeführer oder eine andere Person mit dieser Identität ausgestellt wurde. Hervorgehoben wird darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde lediglich ein Formular über einen Verlängerungsantrag eines Aufenthaltstitels in Vorlage brachte, in welchem - schwer leserlich - lediglich der Aliasname des Beschwerdeführers und das Datum (20.06.2016) ausgefüllt sind. Es ist fraglich, ob mit diesen Angaben überhaupt die Verlängerung eines Aufenthaltstitels erreicht werden kann und es sich bei diesem Antrag tatsächlich um ein echtes Antragsformular handelt. Zudem muss in diesem Zusammenhang auch das gesamte bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten elf Jahren einbezogen und angemerkt werden, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark herabgesetzt ist. Hervorzuheben ist zudem, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in der Einvernahme am 02.12.2016 bereits seit dem Jahr 2011 über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfügen will. Dennoch machte er bisher einen solchen niemals geltend. Befremdlich erscheint diesbezüglich zudem, dass der Beschwerdeführer auch im Zuge seiner Haftentlassung am 22.04.2016 als Entlassungsadresse eine Wiener Adresse angab und nicht angab, seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nachkommen und nach Spanien reisen zu wollen, da er dort über einen Aufenthaltstitel und Familie verfüge. Auch ist in diesem Zusammenhang noch einmal das Beschwerdevorbringen hervorzuheben, der Beschwerdeführer habe sich nur "kurzfristig" in Österreich befunden, um seine restlichen Sachen zu holen. Eine Person, die tatsächlich über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Spanien verfügt, würde sich wohl kaum fast vier Monate illegal in Österreich aufhalten, nur um ein paar restliche Sachen abzuholen. In Summe gereichten diese Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zur Feststellung, er habe Familie und einen Aufenthaltstitel in Spanien. Aufgrund dessen war auch nicht auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, das Bundesamt hätte dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG die Möglichkeit geben müssen, seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.2. Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerde:

3.2. 1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

3.2.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.2.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3.3.1. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.).

3.2.4. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht von Fluchtgefahr aus. Im Fall des Beschwerdeführers sind die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG jedenfalls erfüllt:

Wie sich aus dem oben ausführlich dargestellten Verfahrensgang ergibt, reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.04.2005 einen ersten Asylantrag. Trotz negativem Abschluss dieses Verfahrens im Oktober 2006 kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer bereits wenige Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, sowie in weiterer Folge auch in den Jahren 2006, 2010 und 2014 wiederholt straffällig und wurde in Summe zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt. Aus dem Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Mai 2011 rechtskräftig abgewiesen wurde. Auch damals kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern zog es vielmehr vor - wie soeben ausgeführt - in Österreich weitere Straftaten zu begehen.

Im Fall des Beschwerdeführers ist vor allem insbesondere hervorzuheben, dass dieser die österreichischen Behörden jahrelang über seine wahre Identität täuschte. Der Beschwerdeführer machte in seinen Verfahren in Österreich wiederholt falsche Identitätsangaben und setzte dieses Verhalten auch nach Feststellung seiner Identität durch die gambische Botschaft am 21.05.2015 im gegenständlichen Schubhaftverfahren fort. Obwohl er seit Mai 2009 über einen gambischen Reisepass verfügte (offen bleibt, wie der Beschwerdeführer im Jahr 2009 an diesen gekommen ist), legte er diesen den österreichischen Behörden nicht vor. Es bedurfte vielmehr im Jahr 2010 einer Sprachanalyse um festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm jahrelang behauptet Staatsangehöriger Malis sondern gambischer Staatsbürger ist, sowie der Feststellung seiner Identität durch die gambische Botschaft im Mai 2015 um die wahre Identität des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Auch konnte ihm sein gambischer Reisepass erst im Zuge einer Festnahme am 23.04.2014 - somit neun Jahre nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet - abgenommen werden.

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 24.08.2016 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot rechtskräftig erlassen. Auch diesem behördlichen Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Vielmehr reiste der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im August 2016 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein (lediglich am Rande wird hier angemerkt, dass nicht feststellbar ist, ob der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet zwischenzeitig tatsächlich verlassen hat) und hielt sich hier weiter illegal auf.

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen sich nach seiner Strafhaftentlassung am 22.04.2016 bzw. nach seiner Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.08.2016 behördlich zu melden. Es scheint für den Beschwerdeführer seit 22.04.2016 - abgesehen von der gegenständlichen Schubhaft - keine aufrechte Meldung auf. Der Beschwerdeführer ist somit seit zumindest Mitte August 2016 seiner Meldeverpflichtung aus Eigenem nicht nachgekommen. Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich dahingehend zu rechtfertigen versucht, dass ihm die Anmeldung in Ermangelung eines identitätsbezeugenden Dokumentes verweigert worden sei, wird auf die obigen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. verwiesen. Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine Meldeverpflichtung verletzt hat, er ist auch seiner Verpflichtung, der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachgekommen und hat sich dem Zugriff der Behörden bewusst entzogen.

Im gegenständlichen Fall sind darüber hinaus die mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelikten und die daraus resultierenden Strafhaftaufenthalte im Ausmaß von viereinhalb Jahren ins Treffen zu führen. Wie oben bereits ausgeführt, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Der Beschwerdeführer wurde bereits wenige Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2005 straffällig und wurde deswegen bereits im Juli 2005 zu einer bedingten siebenmonatigen Haftstrafe verurteilt. Dies hielt ihn jedoch nicht davon ab, bereits wenige Monate später wieder straffällig zu werden und im April 2006 neuerlich zu einer achtmonatigen (unbedingten) Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, wobei die bedingte Nachsicht der ersten Verurteilung wiederrufen wurde. Auch in den weiteren Jahren war der Beschwerdeführer nicht bereit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und wurde im April 2010 zu 15 Monaten und im Juni 2014 zu zwei Jahren Strafhaft verurteilt. Der Beschwerdeführer missachtet seit seiner Einreise kontinuierlich die österreichische Rechtsordnung; dies kann nicht im öffentlichen Interesse sein. Es ist offensichtlich nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung zu achten.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private, ins Gewicht fallende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Soweit der Beschwerdeführer angab, in Wien über einen Cousin zu verfügen, bei dem er auch seit Mitte August wohnhaft gewesen sei, so ist dem entgegen zu halten, dass dieser Cousin offensichtlich nicht dazu geeignet ist, die im Fall des Beschwerdeführers bestehende Fluchtgefahr auch nur irgendwie zu mindern. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass für den Beschwerdeführer seit Monaten keine aufrechte Meldung aufscheint, ihm dieser Cousin somit eine Unterkunft für seinen illegalen Aufenthalt in Österreich gewährt und damit sein "Untertauchen" aktiv unterstützt hat. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass dieser familiäre Anknüpfungspunkt die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers nur noch weiter erhöht.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Er verfügt über keine existenzsichernden Barmittel um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

Dem Bundesamt ist somit dahingehend beizupflichten, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schließen ließ und lässt, dass dieser nach seiner Festnahme am 02.12.2016 ohne weitere Inschubhaftnahme nicht neuerlich untergetaucht wäre, um einer drohenden Abschiebung entgegen zu wirken. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass im Fall des Beschwerdeführers unbestritten die Ziffern 1, 3 und 9 erfüllt sind und vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen ist.

Soweit die Beschwerde diesbezüglich ausführt, dass die Behörde es vollkommen verabsäumt hat, darzulegen welche Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG durch welche genauen Sachverhaltselemente erfüllt sind, so ist dem entgegen zu halten dass der Umstand, dass der angefochtene Bescheid die konkreten Tatbestandsmerkmale nicht eindeutig nennt, jedenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides gereicht. Im Rahmen der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Bescheides kommt klar zum Ausdruck, welche Tatbestandsmerkmale - nämlich jene der Ziffern 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG - die belangte Behörde herangezogen hat, um das Vorliegen der erheblichen Fluchtgefahr zu begründen. Es ist - auch wenn dies die gebotene Sorgfalt erfordern würde - daher formal in weiterer Folge nicht notwendig, weil nicht zweifelhaft, in jedem Fall die konkreten Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 FPG abermals zu erwähnen. Vielmehr ist aus dem angefochtenen Bescheid klar erkennbar, dass die belangte Behörde unter Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 FPG zum Schluss gekommen ist, dass die Ziffern 1, 3 und 9 erfüllt sind.

3.2.5. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Das Verfahren hat auch - wie oben unter Punkt II.2.3. bereits ausführlich dargelegt -, ausgehend von seinen eigenen Angaben, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ergeben. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht nur nicht gelungen gewichtige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte darzulegen, er war in Österreich auch nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis auf Existenzmittel (nach Verbrauch seiner aktuellen Barmittel in Höhe von € 102,60 wäre der Beschwerdeführer völlig mittellos).

Der Beschwerdeführer ist nicht nur seiner Meldeverpflichtung seit 22.04.2016 oder zumindest 16.08.2016 nicht nachgekommen, er hat durch seine zahlreichen Strafrechtsdelikte und strafrechtlichen Verurteilungen mehr als deutlich dargetan, die österreichische Rechtsordnung nicht zu achten und nicht gewillt zu sein, die für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Durch sein Leben im Verborgenen machte der Beschwerdeführer zudem mehr als deutlich, sich dem Zugriff der Behörden nachhaltig entziehen zu wollen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen werden konnte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten in Zukunft ändern und sich im Falle der Entlassung aus der Schubhaft behördlich melden und damit dem Zugriff der Behörden stellen würde.

Auch die Dauer der Schubhaft erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Für den Beschwerdeführer steht zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt zwar noch kein konkreter Abschiebetermin fest, doch wurde die Flugbuchung bereits am 15.12.2016 veranlasst. Da die Identität des Beschwerdeführers von der gambischen Botschaft bereits im Mai 2015 festgestellt und auf Nachfrage des Bundesamtes am 15.12.2016 auch mitgeteilt wurde, dass die Zusage zur Heimreisezertifikatausstellung unbefristet gültig sei und ein solches nach erfolgter Flugbuchung ausgestellt werde, steht der Festsetzung eines tatsächlichen Abschiebetermins nichts mehr entgegen. Mit einer Abschiebung ist daher zeitnah, jedenfalls innerhalb der Hafthöchstgrenzen, zu rechnen.

Im Rahmen von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht die entscheidende Richterin daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seiner aktuellen Wohnsituation, seiner privaten Interessen, seiner Meldevergehen, seines massiv strafrechtswidrigen Verhaltens, seiner Täuschung der Behörden über seine wahre Identität und seines gesamten bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die zuständige Richterin geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung zeitnah zu erwarten ist.

3.2.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die obigen Ausführungen zum "Sicherungsbedarf" unter Punkt II.2.3. zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht abermals untertauchen und somit die Abschiebung verhindern würde, sodass man im gegenständlichen Fall von einer "ultima ratio" der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre oder nunmehr vorliege.

3.2.7. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen.

3.3. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.3.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Spruchpunkt III. und IV. - Kostenersatz:

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach gemäß § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.

3.4.3. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Kommissionsgebühren oder Barauslagen angefallen sind.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.