W202 2017137-2•BVwG W202 2017137-2
W202 2017137-2Federal Administrative CourtDec 20, 2016
Aufenthaltsehe, begünstigte Drittstaatsangehörige, Behebung der<br/>Entscheidung, ersatzlose Behebung, Rückkehrentscheidung behoben,<br/>Zurückziehung
W202 2017137-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2015, Zl. 1047196106-140249969,
A)
I. beschlossen:
Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gem. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014, ZI. 1047196106-140249969, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 04.12.2014 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem BF wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß §§ 57 und 55 leg. cit. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg cit. iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedoch gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.1015, Zahl:
W144 2017137-1/7E, wurde in Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Absatz 3, Satz 2, VwGVG, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte die belangte Behörde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Am 11.02.2016 sowie 06.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge des letzten Verhandlungstermins zog der Beschwerdeführer die Beschwerde betreffend die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
Weiters wurden eine Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem Heiratseintrag, aus Auszug aus einem Reisepass betreffend die Gattin des Beschwerdeführers, eine Anmeldebescheinigung betreffend die Gattin des Beschwerdeführers, eine Lohn- und Gehaltsabrechnung
betreffend die Gattin des Beschwerdeführers, ein Meldezettel
betreffend die Gattin des Beschwerdeführers, ein Führerschein, sowie eine Einreichbestätigung betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte, alles in Kopie, vorgelegt und ersucht Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Ehe des Beschwerdeführers mit einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin ersatzlos zu beheben.
Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der MA 35 der Stadt Wien gab diese bekannt, dass der Verdacht bestehe, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX um eine Aufenthaltsehe handle, und derzeit noch Ermittlungen diesbezüglich geführt würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i. d. F. BGBl. I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d. g. F., und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Da der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2016 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu Spruchpunkt II.:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. . . .
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger:
der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Gemäß § 9 Abs. 1 NAG 2005 wird zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate auf Antrag ausgestellt:
2. -eine "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers" (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
Gemäß § 54 Abs.1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
Da es sich beim Beschwerdeführer durch seine Heirat mit einer freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgerin um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handelt, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verdacht besteht, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingegangenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, da, sollte sich der Verdacht auf eine Aufenthaltsehe erhärten, insbesondere die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG in Betracht käme (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0647; 14.04.2016, Ro 2016/21/0005).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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