L520 2128724-1•BVwG L520 2128724-1
L520 2128724-1Federal Administrative CourtDec 20, 2016
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Familienleben,<br/>Gefährdung der Sicherheit, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Privatleben, strafrechtliche Verurteilung
L520 2128724-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Dr. Ingrid Weber, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2016, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz BF genannt), ein türkischer Staatsangehöriger reiste im Jahr 1972, im Alter von drei Jahren in Österreich ein und hielt sich bis zum 24.10.1990 in Österreich auf. Mit Bescheid der BH St. Pölten vom 18.12.1987 wurde gegen den BF aufgrund mehrerer Eigentumsdelikte ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet erlassen und dieser letztendlich im Jahr 1990 in die Türkei abgeschoben.
2. Trotz Aufenthaltsverbots reiste der BF neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde 1994 aufgrund eines Suchtgiftdelikts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.10.2014 wurde das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot der BF St. Pölten aufgehoben.
4. Am 18.12.2015 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF bis zu seiner Abschiebung im Jahr 1991 durchgehend in Österreich aufgehalten habe und seine Eltern, Geschwister und deren Ehegatten und Kinder weiterhin in Österreich leben würden. Die drei Schwestern des BF seien österreichische Staatsbürger, die Mutter des BF verfüge über einen Daueraufenthaltstitel EG. Darüber hinaus spreche der BF perfekt Deutsch. Weiters verwies der BF darauf, dass seine Mutter krank sei und seine Hilfe benötige. Der Vater des BF sei schon verstorben.
Dem Antrag beigelegt waren folgende Dokumente:
Schulzeugnis der vierten Klasse der Allgemeinen Sonderschule vom Schuljahr 1980 betreffend den BF
Einstellungszusage
Kopie des Aufenthaltstitels der Mutter des BF
Behindertenpass betreffend die Mutter des BF
Diverse Meldezettel, Arbeitsbescheinigungen, Staatsbürgerschaftsnachweise, Meldezettel, Gehaltsnachweise, Mitteilungen der Pensionsversicherungsanstalt über den Leistungsanspruch, Mietvertrag, Kaufvertrag über ein Grundstück, etc betreffend die in Österreich lebenden Verwandten des BF
5. Mit Schreiben vom 11.04.2016 gewährte das BFA dem BF Parteiengehör, indem diesem mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abzuweisen. Weiters wurden dem BF aktuelle Länderfeststellungen über die Türkei zur Kenntnis gebracht und dieser weiters aufgefordert, bekanntzugeben, wo er sich derzeit aufhalte, zumal er das Bundesgebiet schon seit 19.01.2016 verlassen habe.
6. Am 23.05.2016 langte eine Stellungnahme des BF beim BFA ein, in welcher er kurz zusammengefasst ausführte, dass er am 19.01.2016 Österreich verlassen habe müssen, da sein Einreisevisum abgelaufen sei. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde er bei seiner Mutter leben, da diese pflegebedürftig sei. Österreich sei sein Heimatland und würde seine gesamte Familie hier leben. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, dass die Behörde eine Rückkehrentscheidung treffen wolle, zumal er bereits das Bundesgebiet verlassen habe. Der Stellungnahme beigelegt wurden ein medizinischer Befund betreffend die Mutter des BF sowie eine Einstellungszusage betreffend den BF.
7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2016, zugestellt am 08.06.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass der BF von 1972 bis 1990 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haushalt gelebt habe. Danach habe der BF in der Türkei gelebt, weshalb er letztendlich 25 Jahre nicht mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt habe. Der BF habe dann am 25.10.2015 ein Schengenvisum C mit einer Gültigkeitsdauer bis 20.01.2016 erhalten und sei dann vor Ablauf des Visums wieder in die Türkei zurückgekehrt. Der BF führe daher aktuell kein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich. Seine pflegebedürftige Mutter könne auf die Unterstützung der anderen Familienmitglieder in Österreich zurückgreifen.
8. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 22.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF zwar ausgereist, jedoch über eine Wohnmöglichkeit in Österreich verfüge. Die Mutter des BF sei pflegebedürftig und die Geschwister des BF könnten sich nicht um sie kümmern. Die Kontaktaufnahme mit seiner Familie sei in den letzten Jahren so erfolgt, dass man ihn regelmäßig in der Türkei besucht habe. Erst im Jahr 2014 sei das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot aufgehoben worden. Der BF habe außerdem in Österreich die Schule besucht und verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 24.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
10. Mit Schreiben vom 20.10.2016 wurde der BF zu einer mündlichen Verhandlung für den 25.11.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Der Ladungsbrief wurde jedoch wieder am 25.10.2016 an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "Verzogen" rückübermittelt.
11. Am 25.11.2016 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache des BF in dessen Abwesenheit durch. An der Verhandlung nahm jedoch die Rechtsvertreterin des BF teil und wurde diese zum wesentlichen Sachverhalt betreffend das Privat- und Familienleben des BF befragt.
12. Mit Schreiben vom 28.11.2016 wurde dem BF zudem über seine Anwältin ein Fragenkatalog mit Fragen zu seinem Privat- und Familienleben mit der Aufforderung, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen übermittelt.
13. Die diesbezügliche Stellungnahme des BF langte innerhalb der Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein. Weiters wurde in dem Schreiben um eine Fristerstreckung von zwei Wochen zur Vorlage weiterer Unterlagen ersucht und die neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger und seine Identität steht fest. Er kam im Alter von drei Jahren mit seinen Eltern nach Österreich und lebte von 1972 bis 1990 in Österreich. Aufgrund mehrerer Eigentumsdelikte wurde gegen den BF am 18.12.1987 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet erlassen und dieser letztendlich im Jahr 1990 in die Türkei abgeschoben. Seit diesem Zeitpunkt hatte der BF keinen Aufenthaltstitel mehr für Österreich abgesehen von einem 3-Monate gültigen Schengenvisum im Jahr 2016.
Die Mutter und drei Geschwister des BF sind in Österreich wohnhaft. Die drei Geschwister des BF haben die österreichische Staatsbürgerschaft und die Mutter des BF hat einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG. Der Vater des BF verstarb 2015. Die Mutter des BF leidet an diversen medizinischen Problemen (Tympanoplastik bds., Cervikalsyndrom, PHS, Spondylopathie, Depression und Angina Pectoris) und ist pflegebedürftig.
Trotz Aufenthaltsverbots reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde 1994 aufgrund eines Suchtgiftdelikts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Nach dem Erlass des Aufenthaltsverbots kehrte der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder in die Türkei zurück, absolvierte dort seinen Militärdienst und gründete eine Familie. Der BF heiratete 1997 und hat zwei Kinder in der Türkei, welche dort die Schule besuchen. Der BF arbeitet in der Türkei in der Tourismusbranche. Die Frau des BF arbeitet in der Türkei im Kindergarten. Der BF hat zudem weitere Verwandte in der Türkei, wie etwa einen Onkel.
Der Kontakt zu den in Österreich aufhältigen Verwandten des BF erfolgte durch deren Besuche in der Türkei in den Ferienzeiten.
Der BF absolvierte seine Schulausbildung in Österreich und spricht demnach sehr gut deutsch. Er hat noch mit einigen Schulkollegen Kontakt. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er möchte in Österreich gemeinsam mit seinem Bruder eine KFZ-Werkstätte betreiben. Er legte weiters eine Einstellungszusage vor.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21.10.2014 wurde das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot vom 18.12.1987 aufgehoben.
Am 25.10.2015 wurde dem BF ein Schengenvisum C mit einer Gültigkeit bis zum 20.01.2016 erteilt, womit er legal in das österreichische Bundesgebiet reisen konnte. Am 19.01.2016, somit einen Tag vor Ablauf seines Visums, verließ der BF wieder das österreichische Bundesgebiet und kehrte in die Türkei zurück. Seit diesem Zeitpunkt ist der BF wieder in der Türkei aufhältig.
Am 18.12.2015 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welcher mit Bescheid des BFA vom 07.06.2016 abgewiesen wurde.
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Urkunden, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Verfahrensakten des LVwG Niederösterreich, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im gg. Beschwerdeverfahren vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden sowie durch amtswegige Einholung von Auszügen des zentralen Melderegisters, des zentralen Fremdenregisters sowie des Strafregisters den BF betreffend.
2.2. Die Feststellungen zum bisherigen, oben im Einzelnen dargestellten Verfahrensgang stützen sich in unstrittiger Weise auf den dazu vorliegenden Verfahrensakt.
Die Feststellungen zur Person des BF sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich und der Türkei konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen, weil in sich stimmigen Angaben und der zum Teil dazu in den Verfahren vor dem BFA und dem BVwG aktenkundig gewordenen Urkunden getroffen werden.
Dass der BF sehr gut Deutsch spricht, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie daraus, dass er in Österreich seine Kindheit verbracht hat und seine Schulausbildung in Österreich absolvierte.
Es besteht weiters kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit. So hat er selbst angegeben, selbsterhaltungsfähig zu sein und eine Einstellungszusage vorgelegt. Zudem gab er seine Pläne bekannt, wonach er sich gemeinsam mit seinem Bruder selbstständig machen will.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, mit welchem das Aufenthaltsverbot aufgehoben wurde.
Dass der BF unter keiner gravierenden Erkrankung leidet, war daraus abzuleiten, dass er dafür keine stichhaltigen Hinweise gegeben oder medizinischen Befunde vorgelegt hat, welche dies belegen würden.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Angehörigen des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF sowie aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur Erkrankung der Mutter des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie den dazu vorgelegten medizinischen Befunden.
Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF in der Türkei sowie zu dessen dortiger Berufstätigkeit ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben in der Stellungnahme des BF.
Zu A)
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.
§ 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) [...]
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) [...]"
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Das BFA begründet die Abweisung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG insofern, als es ausführte, dass der BF trotz Aufenthalts in Österreich während seiner Kindheit seit dem Jahr 1990 in der Türkei gelebt habe und somit 25 Jahre nicht mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt habe. Aus Sicht des BFA führe der BF daher aktuell kein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich. Seine pflegebedürftige Mutter könne auf die Unterstützung der anderen Familienmitglieder in Österreich zurückgreifen.
Im Rahmen der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass der BF sehr intensiven Kontakt mit seiner Familie in Österreich pflegt und insbesondere seine kranke Mutter auf seine Unterstützung angewiesen ist, zumal sich die Geschwister des BF nicht um sie kümmern können. Weiters wurde vorgebracht, dass sich der BF bis zu seiner Abschiebung im Jahr 1991 durchgehend in Österreich aufgehalten habe, er perfekt Deutsch spreche und auch Kontakte mit seinen ehemaligen Schulkollegen pflege.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;
31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;
31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Geht man im vorliegenden Fall angesichts des Aufenthalts des BF in Österreich während fast seiner gesamten Kindheit, welcher jedoch mittlerweile schon etwa 25 Jahre zurückliegt, dennoch von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, so fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus:
Der Beschwerdeführer verbrachte zwar seine Kindheit in Österreich, war jedoch danach seit dem ihm gegenüber verhängten Aufenthaltsverbot und der damit verbundenen Abschiebung im Jahr 1990 nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhältig (abgesehen von einem dreimonatigen Aufenthalt Ende 2015-Anfang 2016) und lebte somit, wie schon im Bescheid des BFA angeführt wurde, die letzten 25 Jahre in der Türkei.
Der Beschwerdeführer ist im Laufe seines früheren Aufenthaltes mehrmals strafgerichtlich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verurteilt worden, sodass der Beschwerdeführer durch die Begehung von Vergehen und Verbrechen eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung an den Tag legte. Ihm zugute zu halten ist jedoch, dass diese Straftaten mittlerweile getilgt sind und er seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 1994 nicht mehr straffällig war. Demgegenüber ist jedoch auch zu erwähnen, dass sich der BF während dieses Zeitraums auch lediglich drei Monate in Österreich aufgehalten hat. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwas VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181 mwN).
In diesem Zusammenhang wird beispielshaft auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, 95/18/0061, verwiesen, in welchen der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünfzehn Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).
Seit seiner legalen Wiedereinreise in Österreich Ende 2015 hat sich das Leben des Beschwerdeführers stabilisiert. Er ist innerhalb seiner Familie eine wesentliche Stütze, indem er sich um seine kranke Mutter kümmert. Weiters spricht er auch sehr gut Deutsch, legte eine Einstellungszusage vor und hat auch Pläne, sich gemeinsam mit seinem Bruder selbstständig zu machen, was dafür spricht, dass der BF in Österreich selbsterhaltungsfähig wäre.
Aus dem Gesagten lässt sich somit schließen, dass der BF durchaus über im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Beziehungen in Österreich verfügt und die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels einen Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben darstellt. Dennoch ist ein derartiger Eingriff im vorliegenden Fall gerechtfertigt:
So verfügt der Beschwerdeführer nämlich auch über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Der BF verbrachte die letzten 25 Jahre in der Türkei. Er ist dort verheiratet, hat dort zwei schulpflichtige Kinder und sowohl er als auch seine Ehefrau sind in der Türkei berufstätig. Er wurde dort sozialisiert und ging einer Arbeit nach.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zwar mehrmals auf das schützenswerte Familienleben des BF zu seiner Mutter bzw. seinen Geschwistern in Österreich Bezug genommen wird, jedoch die Ehefrau und die Kinder des BF in der Türkei mit keinem Wort erwähnt werden. Im Verfahren hat sich weiters auch nicht ergeben, dass der BF von seiner Frau und den Kindern getrennt lebt oder keine Beziehung zu ihnen hat. Auch in der Stellungnahme wurde lediglich kurz auf die Ehefrau und die Kinder des BF auf die dementsprechende Frage Bezug genommen und danach in Folge im Rahmen der Ausführungen betreffend die Pflege der Mutter des BF ausgeführt, dass der BF bei ihr leben würde ohne darauf einzugehen, was mit der Familie des BF (Frau und Kinder) passieren würde, falls dieser tatsächlich in Österreich bei seiner Mutter lebt. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF bei einem intakten Familienleben, wovon mangels anderweitiger Hinweise ausgegangen werden kann, seine Frau und seine noch minderjährigen Kinder in der Türkei zurück lässt, um in Österreich seine Mutter zu pflegen, obwohl sich schon drei Geschwister des BF in Österreich aufhalten.
Was das Vorbringen, wonach die Mutter des BF auf die Unterstützung des BF angewiesen ist, anbelangt, so ist auszuführen, dass sich drei Geschwister des BF in Österreich aufhalten. Das Argument, wonach sich diese nicht um die Mutter kümmern könnten, weil eine Schwester krank sei bzw. die anderen zwei Geschwister berufstätig seien, vermag nicht zu überzeugen, zumal auch der BF einer Berufstätigkeit nachgehen müsste, wenn er in Österreich längerfristig aufhältig wäre.
Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, einen legalen Status zu erlangen (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861). Ein solcher Antrag wäre zwar aus dem Ausland zu stellen, doch ist dies zumutbar und können der Beschwerdeführer und seine Mutter und seine Geschwister in Österreich ihren Kontakt durch Telefonate und Besuche so wie bisher aufrechterhalten.
Die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesens, wiegen im vorliegenden Fall somit letztendlich schwerer als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Angesichts des nunmehr schon klar vorliegenden Sachverhalts ist weder eine weitere mündliche Verhandlung notwendig noch würde die Vorlage weiterer Dokumente im Hinblick auf die Krankheiten der Mutter zu einem anderslautenden Ergebnis führen, weshalb dem Antrag auf Fristerstreckung zur Vorlage weiterer diesbezüglicher Dokumente nicht stattgegeben wird.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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