G307 2119135-1•BVwG G307 2119135-1
G307 2119135-1Federal Administrative CourtDec 20, 2016
Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot aufgehoben,<br/>Rückkehrentscheidung, Verfahrensführung, Verlängerungsantrag
G307 2119135-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2015, Zahl XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom BF persönlich übernommen am 18.12.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.), dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
2. Mit dem am 30.12.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingebrachten und mit 29.12.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu das Einreiseverbot zu beheben, festzustellen, dass eine erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 vorlägen und daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sei sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und darin die Lebensgefährtin des BF, XXXX als Zeugin zu befragen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2016 vom BFA vorgelegt und sind dort am 07.01.2016 eingelangt.
4. Am 12.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und seine Lebensgefährtin teilnahmen.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 13.05.2016, Zahl G307 2119135-1/12E wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß § 52 Abs. 4 iVm Abs. 9 FPG., §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.) und der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 1 Jahr herabgesetzt wurde.
6. Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) wurde mit Erkenntnis desselben vom 17.11.2016, Zahl Ra 2016/21/0200-9 stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Im Übrigen wird festgestellt, dass der BF vom XXXX bis XXXX über einen Aufenthaltstitel "Berücksichtigungswürdige Gründe" gemäß § 57 AsylG verfügte. Am 02.09.2015 stellte der BF beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich einen diesbezüglichen Verlängerungsantrag. Über diesen wurde von Seiten des BFA bis dato noch nicht entschieden.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und den Ergebnissen in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Die bisherige Aufenthaltsberechtigung und Nichterledigung des Verlängerungsantrages ergeben sich aus dem Inhalt des ZFR-Auszugs und dem sonstigen Akteninhalt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Der VwGH hat in dem obzitierten Erkenntnis erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die Revision eine "Anfechtungserklärung" enthält, wonach das Erkenntnis insoweit bekämpft werde, als die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. (des Bescheides des BFA) als unbegründet abgewiesen worden sei. Ungeachtet dieser Erklärung ist aber jedenfalls das gesamte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - also auch sein der Beschwerde teilweise stattgebender Spruchpunkt II. betreffend das Einreiseverbot - als angefochten anzusehen, weil es insoweit nicht teilbar ist, als ein Einreiseverbot ohne eine Rückkehrentscheidung keinen Bestand haben kann.
Der Revisionswerber ist der Ansicht, dass die Revision - entgegen dem den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG - von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhänge. Unter diesem Gesichtspunkt macht er der Sache nach unter anderem geltend, es stelle sich die Frage, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne vorherige Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zulässig sei. Da zu dieser Frage bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, erweist sich die Revision als zulässig.
§ 52 Abs. 3 und 4 FPG in der Fassung des FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, lautet auszugsweise:
"(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder ...
Der Inhalt des § 52 Abs. 3 FPG findet sich auch in § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG wieder. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Das BFA hat die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG gestützt. (Das Bundesverwaltungsgericht hat die Heranziehung des § 52 Abs. 4 FPG durch das BFA zwar als "zutreffend" bezeichnet und die Bestimmung auch im Spruch seines Erkenntnisses genannt, ist in weiterer Folge aber nicht mehr auf diesen Tatbestand eingegangen.) Dabei ist das BFA an sich richtig davon ausgegangen, dass sich der Revisionswerber auf Grund seines rechtzeitigen Verlängerungsantrages rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat (vgl. § 59 Abs. 1 AsylG 2005). § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ist aber ausschließlich auf Verlängerungsverfahren nach dem NAG zugeschnitten, wird doch nur auf die Versagungsgründe nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG, nicht aber auch auf jene nach § 60 AsylG 2005 verwiesen, die für Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 allein maßgeblich sind. Das ist insofern folgerichtig, als § 52 Abs. 4 Z 4 FPG auch im Zusammenhang mit § 25 NAG zu sehen ist: Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat die Niederlassungsbehörde dann, wenn in einem Verlängerungsverfahren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG fehlen, das BFA zu verständigen; während eines (dann vom BFA nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG einzuleitenden) Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Entscheidungsfrist gehemmt; erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag gemäß § 25 Abs. 2 NAG formlos einzustellen, im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung ist es auf Antrag des Fremden fortzusetzen; ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Niederlassungsbehörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen. § 25 NAG trägt damit dem Umstand Rechnung, dass über den Verlängerungsantrag nach dem NAG und über die Aufenthaltsbeendigung zwei verschiedene Behörden - einerseits die Niederlassungsbehörde (gemäß § 3 Abs. 1 NAG der Landeshauptmann oder die von diesem betraute Bezirksverwaltungsbehörde) und andererseits das BFA - zu entscheiden haben.
Das ist im Fall eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 anders, weil das BFA auch für dessen Erteilung und Verlängerung zuständig ist und daher eine gemeinsame Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Aufenthaltsbeendigung möglich ist. Eine solche gemeinsame Entscheidung sieht § 52 Abs. 3 FPG (in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AsylG 2005) vor (vgl. dazu auch schon das hg. Erkenntnis vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077, Rz 27): Nach dieser Bestimmung hat das BFA unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück - oder abgewiesen wird. Auf (nur bei Aufenthaltstiteln nach § 57 AsylG 2005 mögliche) Verlängerungsanträge wird zwar nicht ausdrücklich Bezug genommen, es handelt sich dabei aber um Unterfalle von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln. Die Entscheidung über den Verlängerungsantrag und die Erlassung der Rückkehrentscheidung "unter einem" (wobei allerdings über den Verlängerungsantrag vorrangig zu entscheiden ist - vgl. in diesem Sinn schon das hg. Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0023, 0024) stellt auch sicher, dass der Antrag nicht unerledigt bleibt (während in § 25 Abs. 2 NAG - für Aufenthaltstitel nach dem NAG - vorgesehen ist, dass das Verlängerungsverfahren im Fall einer rechtskräftigen Aufenthaltsbeendigung einzustellen, sonst aber auf Antrag des Fremden fortzusetzen ist). In diesem Sinn gibt es in § 59 AsylG 2005 auch eigenständige Regelungen über das Verlängerungsverfahren des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, die allenfalls - so ausdrücklich die ErlRV zur Schaffung des § 59 AsylG 2005 (1803 BlgNR 24. GP 51) - darauf hinauslaufen, dass "das Bundesamt den Antrag abzuweisen und gegebenenfalls ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten" hat.
Das BFA hätte also nicht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erlassen dürfen, sondern über den Verlängerungsantrag des Revisionswerbers absprechen müssen und erst im Fall einer negativen Entscheidung unter einem eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (bzw. § 10 Abs. 3 AsylG 2005) erlassen dürfen. Die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Aussprüchen wäre daher vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben gewesen. Da das Bundesverwaltungsgericht dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3.2. Da der Bestand des Einreiseverbotes untrennbar mit der Verfügung einer Rückkehrentscheidung verbunden ist, war der bekämpfte Bescheid - in Ermangelung einer Entscheidung des Bundesamtes über den offenen Verlängerungsantrag - in allen Spruchpunkten aufzuheben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im gegenständlichen Fall war der wesentliche Sachverhalt als geklärt anzusehen. Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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