BVwG W232 2132357-1

W232 2132357-1Federal Administrative CourtDec 19, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute

Full text

BVwG W232 2132357-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W232.2132357.1.01

Spruch

W232 2131774-1/10E

W232 2132357-1/8E

W232 2132353-1/8E

W232 2135929-1/10E

W232 2132356-1/8E

W232 2132360-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX,

gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX,

gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, 5.) XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch die ARGE Rechtsberatung und 6.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom XXXX, Zlen: 1.) XXXX, 2.) XXXX,

3. ) XXXX, 4.) XXXX, 5.) XXXX und XXXX, Zl. 6.) XXXX beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die verheirateten Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer ist der minderjährige Bruder der Erstbeschwerdeführerin, der Sechstbeschwerdeführer ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers, alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für ihre in Österreich geborene Tochter, die Viertbeschwerdeführerin, am 06.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, alle anderen Beschwerdeführer stellten am 08.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Im Verlauf der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.01.2016 brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute befragt vor, über die Türkei, Griechenland und unbekannte Länder nach Österreich gereist zu sein. Die Zweit- Fünft- und Sechstbeschwerdeführer gaben zu ihrer Reiseroute befragt an, durch Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien durchgereist zu sein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.02.2016 an Kroatien ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmegesuch betreffend die Erst-, Zweit-, Dritt-, Fünft und Sechstbeschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 18.04.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.

Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 03.06.2016 geht hervor, dass bei der Erstbeschwerdeführerin weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin sei in der 29. Schwangerschaftswoche.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 18.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Zweitbeschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters zu Kroatien im Wesentlichen lediglich vor, durch das Land durchgereist zu sein. Sie hätten sich dort einige Stunden aufgehalten und seien dann mit einem Zug durch das Land gereist. Der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter des Fünftbeschwerdeführers beantragte die Zulassung des Verfahrens des Fünftbeschwerdeführers nach Art. 8 Dublin III-VO. Zu ihren konkreten Ein- und Durchreisemodalitäten nach bzw. durch Kroatien sind die Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht befragt worden.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Erst-, Zweit-, Dritt-, Fünft und Sechstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen diese Bescheide haben die Erst-, Zweit-, Dritt-, Fünft und Sechstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher unter anderem vorgebracht wird, dass zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführer die österreichischen Behörden die Einreise von schutzsuchenden, über die sog. "Balkanroute" reisenden Menschen zum Zwecke der Asylantragstellung in Österreich und zum Zwecke der Durchreise durch Österreich zur Antragstellung in Deutschland zugelassen hätten. Den Beschwerdeführern sei in Kroatien die Weiterreise nach Österreich gestattet worden. Es könne nicht von einer illegalen Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien die Rede sein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 26.08.2016 wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen, den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisenden, Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben vom 13.10. und 13.12.2016 (mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2016, Ra 2016/18/0172) wurden Stellungnahmen eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 AsylG 2005:

"(1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

..."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 13

"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig."

§ 21 Abs. 3 BFA-VG:

"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Zur Klärung der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren ergibt sich die Notwendigkeit zur Auseinandersetzung mit der Frage, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Dies jedoch, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache vom 07.06.2016 C-155/15, Karim/Schweden.

Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO und geht dabei davon aus, dass die illegale Einreise der Familie nach Kroatien erfolgt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem gleichgelagerten Fall, in dem Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind, wobei über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die EU, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, nachstehende Erwägungen getroffen:

"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.

Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.

Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).

Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.

Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).

Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."

Vor dem Hintergrund dieser jüngsten Judikatur des VwGH erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die EU, insbesondere nach Kroatien als mangelhaft, da auch in den vorliegenden Fällen die diesbezüglichen näheren Umstände, konkret, ob es sich bei der Durchbeförderung der Beschwerdeführer durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, nicht ermittelt und folglich auch keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden sind.

Den angefochtenen Bescheiden haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren (ZI. C-490/16) gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweisen.

Zur Frage der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Verfahrens des Fünftbeschwerdeführers ist weiters festzuhalten, dass die belangte Behörde von seiner angegebenen Minderjährigkeit ausgegangen ist. Die belangte Behörde hat aber keine substantiierten Ermittlungen zur Frage des Umstandes, ob es sich beim Fünftbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne der Bestimmung des Art. 2 lit. j Dublin III-VO angestellt. Hierzu ist anzumerken, dass dem Akt kein Obsorgebeschluss zu entnehmen ist. In einer Befragung wäre daher zu klären, wer nun die Obsorge über den Fünftbeschwerdeführer innehat bzw. ob dieser als unbegleiteter Minderjähriger zu gelten habe. Sollte dies der Fall sein, ist zu prüfen, ob Art. 8 Dublin III-VO zum Tragen kommt.

Einerseits geht aus dem Konsultationsverfahren mit Kroatien hervor, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht davon ausgeht, dass es sich bei den Fünftbeschwerdeführer um einem unbegleiteten Minderjährigen handelt, weil er mit seiner volljährigen Schwester eingereist sei, andererseits hat es den Bescheid an den ihm beigegebenen Rechtsberater als seinen gesetzlichen Vertreter zugestellt. Letztendlich wurde der Themenkomplex im Bescheid des Fünftbeschwerdeführers völlig ausgeklammert und auch in den Befragungen wurde keinerlei Bezug darauf genommen.

Zu berücksichtigen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben, dass die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Art. 2 lit. j Dublin III-VO auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats abstellt und dementsprechend das österreichische Familienrecht, im konkreten die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden ist. Entsprechend dieser einschlägigen Rechtsnormen sind gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ehelichen Kindes, die Eltern, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des § 207 ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kindes und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnet werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, § 10, K5, Seite 155). Das österreichische Familienrecht kennt jedoch keinen Übergang der Obsorge bloß durch den Umstand, dass jemand die Verantwortung für einen Minderjährigen zukomme.

Wie dargelegt wurde daher in den gegenständlichen Fällen der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.

Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.

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