W164 1437830-1•BVwG W164 1437830-1
W164 1437830-1Federal Administrative CourtDec 19, 2016
Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, Glaubhaftmachung,<br/>innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
W164 1437830-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. 12 11.889-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 14.11.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 03.09.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, er habe mit seiner ganzen Familie vor zirka 10 Jahren Afghanistan verlassen. Es sei Krieg in Afghanistan und man bekomme keine Arbeit. Die Familie habe dann im Iran gelebt, habe aber auch dort Schwierigkeiten gehabt. Afghanische Kinder hätten keine Schule im Iran besuchen dürfen. Der BF habe fünf Jahre illegal die Schule besucht. Zu diesem Zweck habe man dem Direktor "schmieren" müssen. Der BF habe aber keine Schulzeugnisse bekommen. Er wisse nicht, ob in seiner Heimat Afghanistan noch Familienangehörige leben. Seine Eltern und Geschwister seien mit ihm gemeinsam aus dem Iran in die Türkei ausgereist und dann in Istanbul geblieben, weil das Geld für die Weiterreise nicht für alle gereicht habe. Sein Vater habe die Reise organisiert. Seine Familie habe auch mit der derzeit im Iran verbreiteten Kultur nicht leben können. Der BF nannte folgendes Beispiel: Wenn jemand eine kleine Menge Alkohol konsumiere, würde er öffentlich mit 80 Peitschenhieben bestraft werden. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme ein Magazin einer Baptistenkirche in Wien und eine Deutschkursbestätigung vom Verein OMEGA vor und gab an, er habe während seines Aufenthaltes in Traiskirchen regelmäßig die Kirche besucht. Nach seinem Umzug nach Graz habe er zunächst die katholische Kirche in der GXXXXgasse besucht, da er nicht wusste, wo es in Graz eine Baptistenkirche gebe. Dann habe er eine Baptistenkirche in der EXXXXgasse besucht. Er sei seit zwei bis drei Wochen nicht mehr dort gewesen, aber sonst schon immer. Befragt, ob er vorhabe, den Glauben zu wechseln, gab er an, wenn er er zu der Überzeugung gelangen würde, dass diese Religion seinen Vorstellungen entspreche, dann würde er seine Religion wechseln. Jetzt sei er noch in der Lernphase.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 02.09.2013, Zahl: 12 11.889-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers schlüssig und glaubhaft sei. Er habe keinerlei individuelle Verfolgung, weder seitens des Staates noch durch Dritte, geltend gemacht.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine bloße wirtschaftlich problematische Situation die Gewährung von Asyl nicht rechtfertige. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige daher die Gewährung von Asyl nicht.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass der Beschwerdeführer seine Heimat vor gut 10 Jahren verlassen habe und er sich seitdem durchgehend im Iran aufgehalten habe. Sein Auftreten entspreche nicht dem eines in die afghanische Gesellschaft Integrierten. Demnach wäre es für ihn im Falle der Rückkehr erschwerend bis unmöglich, sich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren und die Gepflogenheiten seines Herkunftslandes anzunehmen. Auch habe er in Afghanistan keinerlei Angehörige. Als offensichtlich nicht nach afghanischen Regeln aufgewachsener Minderjähriger ohne Schutz und Rückhalt wäre er auf sich alleine gestellt. Daher ergebe sich in seinem Fall aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen derzeit eine Rückkehrgefährdung und es könne zum derzeitigen Zeitpunkt aufgrund der ständig in Afghanistan stattfindenden Anschläge und aufgrund der aktuellen schlechten Versorgungslage von einer unmenschlicher Behandlung gleichzusetzenden Situation im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat Afghanistan gesprochen werden.
Mit Verfahrensanordnung vom 02.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs.1 AsylG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht der Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurden und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen um Asyl zu erhalten, erfülle.
Ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung schließe viele Arten von Menschenrechtsverletzungen ein, auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte. Bei der Feststellung des Verfolgungscharakters einer gegen ein Kind gerichteten Handlung sei es unerlässlich die Standards der Kinderrechtskonvention und anderer auf Kinder anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente zu analysieren.
Die Verletzung eines wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Rechts könne den Tatbestand der Verfolgung erfüllen, wenn die Kernelemente dieses Rechts nicht einmal auf einem Mindestniveau verwirklich seien. In diesem Zusammenhang wurde auf die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz verwiesen.
Es müsse somit das Fehlen eines adäquaten staatlichen Hilfssystems auf eine asylrelevante Verfolgung geprüft werden.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt, damit der BF seine Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu könne.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.9.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nun zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 24.09.2013 wurde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark betreffend den Beschwerdeführer wegen Verdacht auf Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz gemäß § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz vorgelegt.
Am 26.3.2015 wurde aus Anlass der Anberaumung einer am 18.5.2015 beim Bundesverwaltungsgericht abzuhaltenden öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Zweck der Ladung des BF in das österreichische Zentralmelderegister Einsicht genommen und festgestellt, dass der BF an der Adresse, 1190 Wien, Pantzergasse 16 /25, aufrecht obdachlos gemeldet war.
Mit Schreiben vom 26.03.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die für den BF bestimmte Ladung zur genannten Verhandlung mit dem Ersuchen um Zustellung im Sinne des § 11 Abs. 3 BFA VG an das Stadtpolizeikommando Döbling gesendet und gleichzeitig an der Amtstafel des Bundesverwaltungsgerichtes angeschlagen.
Das Stadtpolizeikommando teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Kurzbrief vom 11.05.2015 mit, dass an der ausgewiesenen Adresse niemand angetroffen werden konnte und auch keine zielführenden Hinweise in Erfahrung gebracht werden konnten: Die beim Stadtpolizeikommando bekannten Telefonnummern wären inaktiv und die hinterlegten Verständigungen seien ohne Reaktion geblieben. Der aktuelle Aufenthaltsort habe nicht ermittelt werden können. Da der Beschwerdeführer an der Meldeadresse nicht erreichbar bzw. wohnhaft sei, werde die amtliche Abmeldung erfolgen.
Auch durch die Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung (GVS) am 13.05.2015 konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden. Laut diesem Auszug wurde der BF bis zum 20.06.2014 betreut, wobei als Entlassungsgrund "unbekannter Aufenthalt" vermerkt ist. Zu der für 18.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ausgeschriebenen öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien der Beschwerdeführer nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 10.6.2015, GZ W164 1437830-1/8E eingestellt.
Mit 15.9.2016 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt erneut dem Bundesverwaltungsgericht vor und verwies auf eine E-Mail der Polizeiinspektionsstelle Hauptbahnhof vom 1.9.2016, derzufolge der BF seit 15.7.2016 wieder über eine aufrechte Wohnadresse verfügt.
Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 3.10.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 24 Abs 2, zweiter Satz AsylG 2005 fortgesetzt.
Anlässlich der am 14.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung erschien der BF mit Frau XXXX, geb. XXXX, österreichische Staatsbürgerin, und machte folgenden ergänzenden Angaben:
Er sei der älteste in seiner Geschwisterreihe. An seinen Geburtsort XXXX habe er kaum Erinnerungen. Aus den Erzählungen seines Vaters wisse er, dass dies ein kleines Dorf war. Die Familie habe in einem ebenerdigen Lehmhaus gewohnt. Was der Vater in Afghanistan gearbeitet habe, wisse der BF nicht. Im Iran habe der Vater als Ingenieur gearbeitet. Der BF sei beim Umzug etwa fünf Jahre alt gewesen. Er habe erst im Iran begonnen, zur Schule zu gehen. Der Vater habe manchmal über den Grund des Umzuges in den Iran gesprochen. Er habe gesagt, dass es in Afghanistan Krieg und keine Sicherheit gebe und das es dort jederzeit passieren könnte, dass ein Elternteil umkommt. Genau habe der BF den Grund nie gekannt. Der Vater habe ihn einfach genommen und hat gesagt, "wir ziehen weg". Nach dem Umzug in den Iran sei der BF niemals nach Afghanistan zurückgegangen. Er habe dort keine Verwandten mehr. Seine Familie sei vor etwa einem Jahr über Österreich nach Deutschland gezogen. Sie lebe nun in Dresden und unterstützte den BF finanziell.
Zur baptistischen Kirche habe der BF keinen Kontakt mehr. Zu seiner Verurteilung wegen eines Suchtgiftdeliktes sei es gekommen, da der damals noch jugendliche BF ohne Familie und ohne Lebensziel gelebt habe und schlechte Freunde getroffen habe.
Nach seinem dreimonatigen Gefängnisaufenthalt im Jahr 2014 habe er zunächst für etwa drei Monate in der XXXXgasse in Graz in der Wohnung eines Freundes, der ihn im Gefängnis besucht hatte, wohnen können. Danach sei er obdachlos gewesen und habe hin und wieder bei einem Freund geschlafen. Einen Freund, der ebenfalls bei der baptistischen Kirche gewesen war, habe er in der Zeit, als er in der XXXXgasse wohnte, auf der Straße getroffen. Dieser habe ihn zum Essen eingeladen. Dort habe man beschlossen, dass er mitkommen könnte in den Kurs für afghanische und persische Neuankömmlinge einer römisch katholischen Kirche in der EXXXXstraße. Die Kursleiterin sei Schwester XXXX gewesen, eine Perserin. Der BF habe diesen Kurs besucht. In letzter Zeit sei er nicht mehr in die Kirche gegangen. Er sei nicht getauft. Er habe sich noch Zeit lassen wollen. Mit Frau XXXX sei er verlobt. Sie sei Österreicherin und Katholikin. Der BF könne sich nicht mehr vorstellen, woanders zu leben. Seit er seine Verlobte kenne, habe er sein Leben geändert. Er sitze nicht mehr wie früher im Park herum. Die beiden hätten sich eine Wohnung eingerichtet, einen Hund angeschafft und der BF werde nächste Woche bei XXXX eine Vollzeitbeschäftigung annehmen und Ende November die Deutschprüfung bei "XXXX" ablegen. Er habe bis jetzt keine Ausbildung gemacht, habe aber für drei Monate in einem Flüchtlingslager "XXXX" gedolmetscht. Er habe die österreichische Kultur kennen gelernt, trinke Alkohol und lebe mit seiner Verlobten zusammen.
Frau XXXX gab als Zeugin nach Wahrheitserinnerung an, sie kenne den BF seit etwa acht bis neun Monaten. In Graz habe sie die Berufsschule besucht. Seine Besuche in kirchlichen Vorbereitungskursen seien "vor ihrer Zeit" gewesen. Die Zeugin wohne mit dem BF gemeinsam in Graz. Sie habe davor in XXXX bei ihrer Mutter gelebt und eine XXXXlehre begonnen, die sie nach dem ersten Lehrjahr abgebrochen habe. Derzeit mache sie eine Ausbildung bei der CXXXXschule, XXXX. Da weder sie noch der BF einen Lohnzettel hatten, würden neben ihr und dem BF ihre Mutter und ein Freund des BF im Mietvertrag aufscheinen. Tatsächlich lebe aber die Zeugin mit dem BF in dieser Wohnung. Die Zeugin sei katholisch, sei auch so aufgewachsen, dass man am Sonntag in die Kirche gehe. Derzeit praktiziere sie das nicht. Die Zeugin plane nach etwa einem Jahr, wenn dann alles passt und der BF einen Arbeitsplatz habe, den BF zu heiraten, auch kirchlich. Mit dem BF habe sie diesbezüglich besprochen, dass es seine Entscheidung sei, wann er für eine Taufe bereit sei.
Eine Einsichtnahme in das Strafregister ergab, dass der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11.8.2014 aufgrund seiner Tat vom 23.7.2014 gemäß §§ 28a Abs 1, 5. Fall, 27 Abs 1, 2. Fall, 27 Abs 2 Suchtmittelgesetz zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, davon neun Monate mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt wurde.
Eine Einsichtnahme in das Zentralmelderegister ergab dass die Zeugin seit 18.7.2016 ihren Hauptwohnsitz an derselben Adresse hat, wie der BF.
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF wurde am XXXX in der Provinz Baghlan, Distrikt Polechomri, Dorf XXXX, geboren und hat drei jüngere Geschwister. Mit etwa fünf bis sechs Jahren verließ der BF seine Heimat gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern. Die Familie lebte fortan etwa 10 Jahre lang in Teheran, wo der BF - ohne registriert zu sein - gegen Entgelt für fünf Jahre eine Schule besuchte. Der BF erhielt keine Schulzeugnisse. Im Jahr 2012 beschloss die Familie den Iran zu verlassen und zog nach Istanbul. Dort beschloss der Vater des BF, den BF alleine weiter nach Europa zu schicken, da das Geld nicht für eine Schleppung der ganzen Familie gereicht hätte.
In Österreich machte der BF Bekanntschaft mit einer iranischen Christengemeinde, die Gebetsstunden für afghanische und iranische Neuankömmlinge abhielt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.9.2013 Zl. 12 11.889-BAG erhielt der BF subsidiären Schutz zuerkannt. Mit 11.8.2014 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Graz aufgrund seiner Tat vom 23.7.2014 gemäß §§ 28a Abs 1, 5. Fall, 27 Abs 1, 2. Fall, 27 Abs 2 Suchtmittelgesetz zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, davon neun Monate mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. Der BF wurde nicht neuerlich strafbar. Er absolvierte keine Ausbildung. Zu Beginn des Jahres 2016 lernte der BF Frau XXXX, österreichische Staatsbürgerin, kennen und verlobte sich mit ihr. Seit 15.7.2016 lebt der BF in XXXX Graz, XXXX gemeinsam mit seiner Verlobten Frau XXXX.
Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die allgemeine Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:
Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF), mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben. Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen. (Quelle:
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).
Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. (Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe, Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013.)
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S.
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft. (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Der Islam spielt in Afghanistan ein solch große Rolle, dass es einem Atheisten fast unmöglich ist, dort unbehelligt zu leben. Das Abfallen vom Glauben wird vom Scharia-Recht mit der Todesstrafe geahndet (Der Standard, 14.01.2014)
Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß einigen Auslegungen des islamischen Rechts in Afghanistan mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Geeralstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat eingestuft, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich defniert ist. (UNHCR, 06.08.2013).
Als Muslime Geborene könnten möglicherweise in Afghanistan ohne Übung des Islam bzw. als Apostat leben. Sie sind sicher, solange sie darüber schweigen. Die Gefahr entsteht, wenn es öffentlich wird, dass ein Moslem aufgehört hat, an die Prinzipien des Islam zu glauben. Es gibt kein Mitleid für Muslime, welche zu einer anderen Religion konvertiert sind oder einfach aufgehört haben, an Gott und den Propheten Mohammed zu glauben. Konversion oder Apostasie ist auch eine Straftat nach afghanischem islamischem Recht und mit dem Tod zu bestrafen. In manchen Fällen werden Apostaten tot geschlagen, ohne dass der Fall zu Gericht gelangt. (BBC, 14.01.2014 sowie ACCORD-Anfragebeantwortung a-8916-3,vom 16.10.2014).
Ein Vertreter einer lokalen Menschenrechtsorganistaion führte an, dass es in den städtischen Gebieten möglich sei, nicht mehr in die Moschee zu gehen oder das Fasten während des Ramadan nicht einzuhalten. Es gibt geographische Unterschiede; in der Regel herrscht in den städtischen Gebieten und innerhalb von gebildeten Schichten eine größere Toleranz als in ländlichen Gebieten(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 18.09.2014).
Folter und Misshandlungen werden nach wie vor in den Gefängnissen in Afghanistan praktiziert und stellen ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem in den Haftanstalten Afghanistans dar. (United Nations Assistance Mission in Afghanistan "Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody" vom Jänner 2013; Afghanistan Independent Human Rights Commission "Torture, Transfers, and Denial of Due Process" vom 17. März 2012; TAZ: "Kabul räumt erstmals Folter ein" vom 11. Februar 2013).
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 18; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013).
Bei der Bewertung der Relevanz einer internen Schutzalternative für Antragsteller aus Afghanistan, ist es von besonderer Wichtigkeit den instabilen, wenig vorhersehbaren Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan in Hinblick auf die Identifizierung potenzieller Neuansiedlungsgebiete zu berücksichtigen, die dauerhaft sicher sind. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird. (Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013.)
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16).
Die Provinz Baghlan galt lange Jahre als relativ friedliche Provinz. Jedoch wurden in den letzten Jahren verstärkte Aktivitäten der Taliban in dieser Provinz registriert. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit dem Ende des Nato-Kampfeinsatzes 2014 massiv verschlechtert. Die Taliban halten inzwischen mehr Gebiete als je zuvor seit ihrem Sturz 2001. Zudem dehnen die Extremisten ihre Kontrolle von ihren alten Hochburgen im Süden und Osten des Landes immer weiter in Richtung Norden aus. Im vergangenen Herbst überrannten sie sogar die Stadt Kundus, in der früher ein großes Bundeswehr-Kontingent stationiert war. Die Regierungstruppen haben dem wenig entgegenzusetzen, obwohl sie Luftunterstützung von den USA erhalten. In afghanischen Regierungskreisen heißt es, die Aufständischen seien immer besser ausgerüstet und ausgebildet. Reuters berichtet in Weltnachrichten online (Edition Deutschland) vom 15.8.2016 von tagelangen Kämpfen in denen radikal-islamische Taliban einen wichtigen Distrikt in der Unruhe-Provinz Baghlan im Norden des Landes erobert haben: Die Aufständischen hätten den Distrikt Dahan-i-Ghori am späten Sonntagabend nach einem "taktischen Rückzug" afghanischer Sicherheitskräfte eingenommen. Der Distrikt grenzt an die Provinzhauptstadt Pol-i-Chomri, die seit Monaten unter die Kontrolle der Aufständischen zu fallen droht. Baghlan war neben der angrenzenden Provinz Kundus der gefährlichste Einsatzort der deutschen Truppen. Die afghanischen Sicherheitskräfte hätten sich zurückziehen müssen, da sie keine Hilfe erhalten hätten. Kämpfer der Taliban hätten die Flagge der Organisation über dem Distrikt gehisst.
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 19.09.2016, 19. September 2016 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1474353450_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-19-09-2016-deutsch.pdf) berichtet von Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen u.a. in Baghlan, bei denen teilweise auch Zivilisten getötet oder verletzt werden.
Am 08.09.16 kam in der Provinz Baghlan bei einem Anschlag inmitten eines belebten Marktes acht Menschen ums Leben, als eine an einem Fahrrad befestigte Bombe detonierte.
(Quelle: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 12.09.2016, 12. September 2016 (verfügbar auf ecoi.net)
Die Feststellungen gründen sich zunächst auf die - soweit hier wesentlich - unbedenklichen Angaben des BF einerseits im erstinstanzlichen Verfahren und andererseits im Beschwerdeverfahren, weiters auf die Aussage der Zeugin XXXX, die mit den Aussagen des BF betreffend die von beiden eingegangene Lebensgemeinschaft übereinstimmten und durch Einsicht in das Zentralmelderegister bestätigt wurden. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsicht in das Strafmelderegister. Die im Beschwerdeverfahren gemachten Angaben des BF stehen auch mit den darin aufscheinenden Daten im Einklang. Was die vom BF vorgebrachten Besuche kirchlicher Kurse betrifft, so fällt auf, dass der BF bereist im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hat, er hätte in Graz in der EXXXXgasse regelmäßig eine Baptistenkirche besucht (nur in den letzten Wochen vor der Verhandlung nicht mehr; er sei noch in der Lernphase). Im Beschwerdeverfahren brachte der BF vor, er habe sich von der Baptistenkirche getrennt, nach seiner Haftentlassung (also wesentlich später) habe ihn ein Freund zu Kursen für afghanische und iranische Neuankömmlinge in einer römisch katholischen Kirche in der EXXXXgasse mitgenommen. (In den letzten Monaten vor der Verhandlung sei der BF aber nicht mehr hingegangen, weil er noch Zeit brauche). Den konkreten Namen der Kirche konnte der BF nicht nennen, eine Auskunftsperson machte er nicht namhaft. In der Beschwerde hatte der BF seine religiöse Haltung nicht zum Thema gemacht.
Vor dem Hintergrund dieser Angaben wird dem BF nicht geglaubt, dass er sich ernsthaft und konsequent an die römisch katholische Kirche annähern will. Wohl aber ist als erwiesen anzunehmen, dass der BF aus innerer Überzeugung ein profanes Leben führt, das mit der in Afghanistan verbreiteten Auffassung von Gläubigkeit nicht im Einklang steht. Weiters ist dem BF zu glauben, dass er irgendwann im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich Bekanntschaft mit einer iranischen Christengemeinde gemacht hat, die Gebetsstunden für Neuankömmlinge aus Afghanistan und Iran veranstaltete, da der BF diesbezüglich spontan nähere Angaben machen konnte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Der Beschwerdeführer genießt anerkanntermaßen subsidiären Schutz. Sache des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob dem BF die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 zukommt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519).
Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Wie der BF bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, stammt er aus einer Familie, deren Überzeugung und Lebensweise mit der in Afghanistan verbreitet vertretenen Auffassung von Gläubigkeit nicht konform geht. Der BF hält an dieser Haltung erkennbar fest und hat aktuell durch das Zusammenwohnen mit seiner österreichischen Verlobten nach außen sichtbar gemacht, dass er mit einer christlich getauften Frau, die ein nicht von Religiosität geprägtes Leben führt, zusammenlebt, ohne mit ihr verheiratet zu sein. Da der BF in der Vergangenheit in Österreich Gebetsstunden einer christlichen Gemeinde im Kreis von Landsleuten besucht hat, muss darüber hinaus in Erwägung gezogen werden, dass dieser Kontakt in gut vernetzten Kreisen Afghanistans bekannt sein könnte.
Vor diesem Hintergrund muss für mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich gehalten werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatprovinz Baghlan als eine Person betrachtet werden würde, die sich vom Islam abgekehrt hat. Der BF hat begründete Furcht vor Verfolgung wegen der ihm zugeschriebenen religiösen Überzeugung. Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet, objektiv nachvollziehbar und aktuell. Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen. Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar.
Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch ein Ausweichen in ein städtisches Gebiet in Afghanistan zu entziehen, besteht für den BF nicht: Dieser hat lediglich fünf Jahre seines Lebens in Afghanistan und diese Zeit ausschließlich in der Provinz Baghlan verbracht. Er hat keine Verwandten mehr in Afghanistan. Eine Niederlassung außerhalb seiner Heimatprovinz ist ihm nicht zumutbar.
Die vom BF dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet. Es sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die aktuell verfügbaren UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013. Der Verwaltungsgerichtshof räumt den Empfehlungen des UN-Flüchtlingshochkommissariats besonders hohes Gewicht ein (VwGH 2006/01/0788 vom 16.12.2010). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.