BVwG W159 2142002-1

W159 2142002-1Federal Administrative CourtDec 19, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, soziale Gruppe

Full text

BVwG W159 2142002-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2142002.1.00

Spruch

W159 2142002-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren XXXX, StA von Somalia, gegen den Bescheid gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 16.11.2016, Zahl: XXXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, gelangte am 07.10.2016 legal mit einem bis zum 26.11.2016 gültigen österreichischen Visum in das Bundesgebiet, stellte aber am 24.10.2016 bei der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz (im Familienverfahren). Dort erfolgte auch am gleichen Tag die Erstbefragung im Beisein ihres Ehemannes XXXX, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 21.01.2016, Zahl: XXXX subsidiärer Schutz, verbunden mit einer Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.02.2018 zuerkannt worden war. Ein Dolmetscher wurde nicht beigezogen. Angekreuzt wurde, dass die Beschwerdeführerin über keine eigenen Fluchtgründe verfüge und auf eine weitere Einvernahme verzichte.

Ohne eine weitere Einvernahme oder sonstige Ermittlungsschritte erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, am 16.12.2016 einen Bescheid zur Zahl: XXXX, einen Bescheid, mit dem unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen wurde, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Asylgesetz der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 leg.cit. bis zum 12.02.2018 erteilt wurde.

In der Begründung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin bereits subsidiärer Schutz erteilt worden sei. Weiters wurden Länderfeststellungen getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit den Angaben der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt werde, mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels jedoch die Identität nicht feststehe. Die Antragstellerin habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, sondern habe sich ausschließlich auf die Fluchtgründe ihres in Österreich lebenden Ehemannes bezogen. Es stehe daher der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei fest. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, sondern sich ausschließlich auf die Fluchtgründe ihres in Österreich lebenden Ehemannes bezogen habe. Zu Spruchteil III. wurde festgehalten, dass eine derzeitige Rückkehr nach Somalia auf Grund der dortigen aktuellen prekären Sicherheitslage nicht zumutbar sei und eine innerstaatliche Fluchtalternative derzeit nicht offen stehe. Deswegen wurde unter Spruchteil III. auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin, fristgerecht Beschwerde, gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides. Darin wurde gerügt, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich einer Erstbefragung ohne voriger Rechtsberatung und ohne Dolmetscher erfolgt sei, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, fehlerhafte Erklärungen zu erkennen. Eine freie Erzählung über etwaige Sexualdelikte in Somalia sei für sie als somalische Frau in Anwesenheit ihres Ehemannes undenkbar. Die belangte Behörde hätte daher die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache einvernehmen müssen und sei dadurch das Verfahren mit gravierenden Mängeln belastet. Außerdem habe sich die Behörde nur unzureichend mit der Situation der Frauen in Somalia auseinandergesetzt und wurde diesbezüglich aus diversen Länderdokumenten auszugsweise zitiert.

Weiters wurde kritisiert, dass die Behörde es auch unterlassen habe, Feststellungen zur Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu treffen. Die Beschwerdeführerin gehöre nämlich dem Minderheitenclan der Ashraf an und würde ihr daher kein ausreichender Clanschutz in Somalia zur Verfügung stehen. Sie gehöre der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen eines Minderheitenclans an und erfülle deswegen die Flüchtlingsdefinition. Außerdem wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und der Beschwerde eine Vollmacht an die XXXX angeschlossen.

II) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz idgF ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen[...] Gemäß Abs. 2 leg.cit, ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht aufgrund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und- soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird- zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens.[...] einzuvernehmen.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Die persönliche Anhörung eines Antragstellers auf internationalen Schutz durch Organe der entscheidenden Behörde ist der wohl wesentlichste Bestandteil eines solchen Verfahrens, gerade weil (im Unterschied zu vielen anderen Verwaltungsverfahren) es vielfach nicht möglich ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt allein aus der Aktenlage oder durch Sachverständige zu bestimmen[...] Die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben finden sich in Art. 14 bis 17 der Verfahrensrichtlinie (2013/32 EU) (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, K1 zu § 19 Asylgesetz 2005).

Einvernahmen können nur dann entfallen, wenn und soweit der Antragsteller nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Unter "In der Person gelegene Umstände" können Kleinkindhalter, psychische und physische Behinderungen verstanden werden. Gegebenenfalls wäre jedoch ein Sachwalter zu bestellen. Wenn zumindest der gesetzliche Vertreter eines (nicht einvernahmefähigen/abwesenden) Minderjährigen verfügbar ist, muss dieser befragt werden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, K9 zu § 19 Asylgesetz 2005). Die persönliche Einvernahme des Antragstellers im Asylverfahren ist daher unverzichtbar (siehe auch jüngst BVwG vom 16.11.216, W159 2137731-1/3E). Darüber hinaus war mangels Dolmetscher und Rechtsberater auch nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin die Tragweite eines Verzichtes auf die Einvernahme auch erkennt.

Da sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht nur aus dem individuellen Vorbringen, sondern aus den bezughabenden Länderinformationen ergeben kann, ist es erforderlich, aktuelle Länderberichte nicht nur "in das Verfahren einzuführen", sondern in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben (VfGH vom 13.03.2013, U 2375/12). In diesem Sinne ist es erforderlich, sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen sich auseinanderzusetzen (VfGH vom 02.05.2011, U 1005/10). Die Berufung auf die Staatendokumentation und § 5 Absatz 2 BFA-VG ersetzt keineswegs die Aufgabe der belangten Behörde von sich aus Länderquellen zu verwenden, die in ihrer Gesamtheit als "ausgewogen zusammengestellt" bewertet werden können (Asylgerichtshof vom 14.08.2013, C16 420.015-1/2011).

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asyl- (und Fremdenbehörden) zu erwarten, dass sie zur Feststellung zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranziehen (z.B. VwGH vom 15.09.2010, 2008/23/0334 und viele andere mehr).

In der Beschwerde wurde zu Recht gerügt, dass keine Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers bzw. eine Dolmetscherin für die somalische Sprache erfolgt ist, sondern lediglich eine Erstbefragung in Gegenwart des Ehemannes und ohne Dolmetscher und sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Situation der Frauen im Herkunftsstaat und ihrer Clanzugehörigkeit auseinandergesetzt hat.

Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von den dargelegten umfassenden Ermittlungen auch eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin unumgänglich ist und würde überdies im Falle einer Ersetzung der verwaltungsbehördlichen Einvernahme durch eine Beschwerdeverhandlung der Beschwerdeführerijn der Rechtsmittelinstanz verlustig werden (siehe auch BVwG, jüngst vom 07.12.2016, W159 2141264-1/3E).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der quasi eine "Vorgängerbestimmung" zu dem hier anzuwendenden § 28 Abs. 3 VwGVG darstellenden § 66 Abs. 2 AVG ausgeführt hat, könne das Erfordernis der (unterlassenen) Einvernahme der Partei eine Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG rechtfertigten (VwGH vom 25.06.1986, Zl. 86/01/0057, VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Bei einer gänzlich unterlassenen Einvernahme ist der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt, dass vor einer meritorischen Entscheidung eine Rückverweisung erforderlich ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl und Fremdenrecht, 840 VwGH a.a.o)

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat und somit auch im Sinne der oben zitierten Judikatur eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG geboten erscheint.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen wurde die gegenständliche Entscheidung mit der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückverweisung, sowie der aktuellen Literatur begründet.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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