W140 2127274-1•BVwG W140 2127274-1
W140 2127274-1Federal Administrative CourtDec 19, 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W140 2127274-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2016, Zl. 1083626103-151144865, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara und dem schiitisch-muslimischen Glauben zugehörig. Am 21.08.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.08.2015 gab der Beschwerdeführer betreffend seine Person an, schiitischer Moslem, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und traditionell verheiratet zu sein. Seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise habe er in "Afghanistan, XXXX" gelebt. Er habe 8 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schneider gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine Ehefrau und seine drei Geschwister seien in Afghanistan wohnhaft. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus (nicht korrigiert): "Ich habe neben meinem Beruf als Schneider ausländischen geschmuggelten Alkohol verkauft. Das ist in Afghanistan verboten. Abgesehen davon, habe ich zwei Monate vor meiner Ausreise mit einer Kundin ein Verhältnis angefangen. Diese Frau war verheiratet. Die Weisen unseres Dorfes erfuhren von meinen Taten und wollten mich deshalb steinigen. Deshalb verließ ich das Land."
3. Nach Zulassung seines Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.04.2016 einvernommen. In ihren relevanten Teilen nahm die Befragung den folgenden Verlauf (nicht korrigiert):
"(...)
LA: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren?
VP: XXXX. Mein genaues Geburtsdatum kenne ich nicht. Ich bin 24 Jahre alt. Ich bin in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX geboren.
LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
VP: Ich gehöre der Volksgruppe Hazara. Ich bin schiitischer Moslem.
LA: Schildern Sie Ihren bisherigen Lebenslauf bis zur Ausreise aus Afghanistan.
VP: Wie ich ihnen bereits angegeben habe, habe ich in der Provinz Ghazni gelebt. Ich habe die Schule in meinen Heimatdorf XXXX besucht insgesamt 4 Klassen. Ich habe dann angefangen als Schneider zu arbeiten. Ich habe Probleme bekommen, ich wurde bedroht.
Nachgefragt gebe ich an, im Alter von 12 Jahren bis zu meinem 16. Lebensjahr habe ich die Schule besucht. Ich habe neben der Schule die Schneiderlehre begonnen. Nachdem ich nicht mehr die Schule besucht habe, habe ich begonnen als Schneider zu arbeiten.
LA: Sonst noch Details zum Lebenslauf?
VP: Ich kann nur wiederholen als dass ich vier Schulstufen besucht und dann als Schneider gearbeitet habe.
LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland?
VP: Ich habe einen Bruder, zwei verheiratete Schwestern, auch meine Mutter. Alle leben in Afghanistan im Heimatdorf.
LA: Wie groß ist ihr Heimatdorf?
VP: Ca. 1000 Häuser stehen dort.
LA: Was ist mit Ihrem Vater?
VP: Mein Vater ist verstorben, ungefähr vor sechs Jahren.
LA: Hatten Sie seit der Ausreise Kontakt zu Ihrer Familie? Wie oft?
VP: Ja, mit meiner Mutter. Insgesamt ca. 2-3 Mal.
LA: Was erzählt Ihre Mutter über die Heimat?
VP: Es geht ihr gut, mein Bruder kümmert sich nicht um sie, er ist Drogenabhängig. Meine Schwestern sind verheiratet.
LA: Sind Sie verheiratet?
VP: Ja. Ich bin traditionell so wie es üblich ist. Aber ich weiß, dass man eine Hochzeit auch registrieren lassen kann.
LA: Warum haben Sie Ihre Ehefrau nicht schon vorher erwähnt?
VP: Ich dachte sie meinen direkt Verwandte Personen, also Blutsverwandte.
(...)
LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft oder waren Sie schon einmal in Haft?
VP: Ja in Afghanistan. Ich habe dort Alkohol verkauft und das ist verboten.
LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?
VP: Nein.
LA: Warum haben Sie erst mit 12 Jahren die Schule besucht?
VP: In Afghanistan herrschte Krieg, es gab keine Schulen, die verschiedenen Gruppierungen haben sich im Bürgerkrieg bekämpft.
LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!
VP: Ich habe als Schneider gearbeitet. Einige Burschen haben aus Kabul Alkohol mitgenommen. Ich habe dann angefangen Alkohol in meinem Geschäft zu verkaufen. Ich wurde von einigen religiösen Gelehrten darauf aufmerksam gemacht, dies nicht zu machen. Die Leute haben mit der Zeit erfahren dass ich Alkohol verkaufe, auch die Gelehrten haben davon erfahren. Wie gesagt habe ich in meinem Geschäft Alkohol verkauft, gelegentlich wurde auch in meinem Geschäft getrunken. Nach einer gewissen Zeit habe ich eine Frau aus meiner Gegend kennengelernt. Diese Frau war eigentlich verheiratet. Es hat mich nicht gekümmert was die Gelehrten vorgeschrieben haben, damit meine ich dass sie mir verboten haben Alkohol zu verkaufen. Wir wurden entlarvt. Die Menschen haben von meiner Beziehung erfahren. Die Gelehrten haben entschieden mich zu steinigen, so ist das Gesetz der Gelehrten. Sie wollten mich steinigen. Ich bin in den Iran weggegangen. Von Iran bin ich weitergereist nach Europa. Ich bin aus der Heimat geflüchtet weil ich all diese Sachen gemacht habe.
LA: Sonst noch Details?
VP: Nein. Ich habe alles ausführlich erklärt.
LA: Wann haben Sie geheiratet?
VP: Ungefähr vor eineinhalb Jahren.
LA: Erklären Sie mir näher Ihren Schneiderberuf: Was haben Sie gemacht? Waren Sie angestellt?
VP: Ich habe zwei Jahre als Schneiderlehrling gearbeitet. Nach diesen zwei Jahren habe ich mein eigenes Geschäft eröffnet. Ich habe als Schneider gearbeitet und in meiner Freizeit Fußball gespielt. Etwas anderes hatte ich nicht zu tun.
LA: Wie alt waren Sie als Lehrling?
VP: 12 Jahre alt. Nachgefragt über den Zeitraum gebe ich an, die Lehre mit etwa 12 Jahren begonnen zu haben, die Lehre hat etwa zwei Jahre gedauert. Danach habe ich mein eigenes Geschäft eröffnet und nebenbei die Schule besucht.
LA: Das heißt Sie haben mit 14 Jahren ein eigenes Schneidergeschäft eröffnet?
VP: Ja.
LA: Von wem haben Sie dieses Geschäft bekommen?
VP: Ich habe dieses Geschäft von einer anderen Person gemietet.
LA: Von welcher Person?
VP: Von einer Person aus meiner Ortschaft. XXXX, den Familiennamen kenne ich nicht. Dieser ist nicht verwandt mit mir.
LA: Wie groß war Ihr Geschäft?
VP: Es ca. 8 mal 8 Meter groß. Ca. eineinhalb mal so groß wie das Einvernahmezimmer.
LA: Beschreiben Sie Ihr Geschäft?
VP: Es gab eine Tür und ein Fenster. In der Mitte war ein Vorhang damit ich hinten kochen konnte. Es waren mehrere Nägel in der Wand, wo ich die Kleider aufgehängt hatte. Ich hatte einen Tisch, der so groß war wie jener des Einvernahmezimmers. Ich hatte drei Nähmaschinen. Die Marke kann ich nicht nennen, es waren chinesische Maschinen.
LA: Hatten Sie Angestellte?
VP: Ich hatte nicht immer eine Hilfskraft, gelegentlich habe ich jemanden eingestellt.
LA: Wie lange hatten Sie diese Schneiderei?
VP: ca. acht bis neun Jahre. Genau kann ich mich nicht daran erinnern.
LA: Und dann? Was haben Sie dann gemacht?
VP: Ich habe Miete bezahlt. Dass Geschäft hat nicht mir gehört. Ich habe jährlich die Miete bezahlt.
LA: Wie viel Miete haben Sie bezahlt?
VP: Ich habe jährlich 10.000 Afghani bezahlt.
LA: Wie viel haben Sie als Schneider verdient?
VP: Es war sehr unterschiedlich, Ich habe zwischen 20.000 und 30.000 Afghani verdient.
LA: Welche Personen haben den Alkohol mitgenommen?
VP: Burschen, Bekannte aus Kabul.
LA: Welche Personen haben den Alkohol mitgenommen?
VP: Das waren Personen die Sammeltaxi betrieben haben, die Personen von Ghazni nach Kabul geführt haben.
LA: Welche Bekannte haben Sie noch in Kabul?
VP: Sie haben in XXXX gelebt. In Kabul habe ich keine Bekannten. Ich habe Bekannte die aus unserer Gegend nach Kabul übersiedelt sind. Ich habe dort aber keine Familienangehörige.
LA: Welchen Alkohol haben diese Personen mitgenommen?
VP: Wodka, Whiskey.
LA: Woher hatte diese den Alkohol?
VP: Ich weiß nicht von wem sie Alkohol gekauft hatten. Ich weiß, dass Lieferungen von Russland nach Afghanistan kommen.
LA: Wann haben Sie angefangen Alkohol zu verkaufen?
VP: Als ich beliefert wurde, eigentlich als diese Männer angefangen haben, diese Ware zu bringen.
LA: Wann haben Sie angefangen Alkohol zu verkaufen?
VP: Von heute weg vor ca. einem Jahr und sieben Monaten.
LA: Wie viele Personen waren das, die Alkohol mitbrachten?
VP: Zwischen 2-3 Personen, weil das abhängig davon war, wie viele Personen sie gefahren haben. Es war unterschiedlich. Sie haben zwischen 50 bis 70 Flaschen, gelegentlich auch 100 Flaschen mitgenommen.
LA: Welche Taxis waren das? Größe?
VP: So ein Kleintransporter. Ca. 30-35 Personen passen in so einen Transporter.
LA: Von den Fahrgästen hat keiner mitbekommen das Alkohol an Bord war?
VP: In Afghanistan sind die Fahrzeuge so gebaut, dass am Dach ein Gepäcksträger montiert ist. Dort wurde der Alkohol versteckt. So haben die anderen Fahrgäste nichts mitbekommen.
LA: Wie haben die Verstecke ausgesehen?
VP: Die Flaschen waren in einem Umhang eingewickelt und mit einem Karton abgedeckt.
LA: Wie haben Sie erfahren dass die Personen über Sie Alkohol verkaufen wollen?
VP: Wie gesagt kannte ich diese Personen. Sie haben jemanden gesucht der die Ware abnimmt. Ich habe dann alles im Geschäft verkauft.
LA: Weshalb sind diese genau auf Sie gekommen?
VP: Weil ich ein Geschäft dort betrieben habe. Einem anderen haben sie nicht vertraut. Sie haben mich ausgesucht, weil Personen haben vorgetäuscht mir einen Schneiderauftrag zu geben und haben dann Alkohol gekauft. Die Lieferungen des Alkohols waren sehr unterschiedlich.
LA: Was hatten Sie davon?
VP: Wenn ich nach der Religion und nach der Scharia gehe, ist der Konsum und Verkauf von Alkohol verboten. Meiner Meinung nach sollte jeder frei entscheiden. Afghanistan ist eine islamische Republik. Für mich ist das trinken eine gewöhnliche, normale Angelegenheit. Ich trinke gelegentlich Alkohol.
LA: Was hatten Sie davon?
VP: Ich habe pro Flasche etwa 100 - 150 Afghani Gewinn gemacht.
LA: Wie viel verdienten Sie damit im Monat?
VP: Es war unterschiedlich. Gelegentlich habe ich 10.000 - 15.000 Afghani verdient, manchmal auch nur 1.000 Afghani.
LA: Wer waren Ihre Kunden?
VP: Ich hatte unterschiedliche Kunden, vor allem junge Männer. Man hat auch für Hochzeiten eingekauft.
LA: Waren auch Frauen unter Ihren Kunden?
VP: Nein.
LA: Welche Kunden hatten Sie als Schneider?
VP: Sowohl Frauen, Kinder als auch Männer.
LA: Was haben Sie als Schneider angeboten?
VP: Ich habe traditionelles Gewand für Männer und Frauen. Keine Burkas.
LA: Wie hatten die Gelehrten von Ihrem Alkoholverkauf erfahren?
VP: Ich weiß nicht wer sie informiert hat, oder wie sie es erfahren haben. Sie haben mich gewarnt.
LA: Was heißt gewarnt?
VP: In unserer Religion ist es verboten.
LA: Was haben die Gelehrten zu Ihnen gesagt?
VP: Sie haben mich dazu aufgefordert keinen Alkohol zu verkaufen. In diesem Zeitraum habe ich auch eine verheiratete Frau kennengelernt.
LA: Was haben die Gelehrten zu Ihnen gesagt? Erzählen Sie von dem Gespräch?
VP: Sie haben mich mehrere Male angesprochen. Im Geschäft, am Bazar, am Heimweg. Sie haben schlussendlich gesagt, dass ich eine zweite Straftat begangen habe und zwar die Beziehung zu dieser verheirateten Frau. Ich bin geflüchtet. Ich weiß nicht was mit dieser Frau dann passiert ist.
LA: Sonst haben die Gelehrten nichts zu Ihnen bzgl. Alkoholverkaufs gesagt?
VP: Nein.
LA: Also hatten Sie auch diesbezüglich nichts zu befürchten?
VP: Nein. Sie haben mir nur gesagt ich soll das lassen (den Verkauf).
LA: Erzählen Sie von dieser Frau?
VP: Es hat mich nicht gekümmert was die Gelehrten mir so gesagt haben und was sie mir verboten haben. Ich habe diese Frau dann kennengelernt. Es haben alle davon erfahren, dass ich von einer versprochenen Frau eine Beziehung führe. Diese Frau ist in mein Geschäft gekommen. Die Menschen haben davon erfahren. Die Gelehrten haben davon erfahren. Der Ehemann, sowie die Gelehrten haben entschieden mich zu steinigen. Als ich davon erfahren habe bin ich geflüchtet.
LA: Erzählen Sie mir vom kennen lernen?
VP: Ich habe sie im Geschäft kennengelernt. Sie wollte dass ich ihr Gewand nähe. Sie ist in mein Geschäft gekommen und so haben wir uns kennen gelernt.
LA: Wie sind Sie darauf gekommen das eine Beziehung entstanden ist?
VP: Sie hat immer wieder mir Aufträge gegeben. Wir haben uns dann im Geschäft unterhalten und so hat sich dann eine Beziehung daraus entwickelt.
LA: Wer hat wem die Liebe gestanden?
VP: Sie hat mir ihre Liebe gestanden.
LA: Erzählen Sie von diesem Geständnis.
VP: Sie war meine Kundin. Sie hat mir immer wieder Aufträge gegeben. Sie hat mir vorgeschlagen irgendwo hinzufahren. Es war keine aufregende Geschichte. Wir haben uns gemocht. Sie wollte einen Ausflug machen. Sie wollte mit dem Auto herumfahren. So sind wir einander näher gekommen. Einmal haben wir etwas unternommen. Sonst war sie immer im Geschäft. Es war uns nicht möglich Ausflüge zu unternehmen. Wir waren etwa drei oder vier Monate zusammen. Sie hat ihre Kleider als Vorwand genommen um mich zu sehen.
LA: Wie alt war diese Frau?
VP: Sie war ca. 20-21 Jahre alt.
LA: War sie verheiratet oder nicht?
VP: Sie war verheiratet.
LA: Wie haben Sie erfahren, dass diese Beziehung bekannt geworden ist?
VP: Meine Freunde haben mir davon erzählt. Sie haben mir auch erzählt, dass die Gelehrten auch entschieden haben mich zu steinigen. Ich habe Alkohol verkauft und eine Beziehung mit einer verheirateten Frau geführt.
LA: Woher wussten das Ihre Freunde?
VP: Das von der Frau oder vom Alkohol?
LA: Von der Frau.
VP: Meine Freunde haben diese Frau regelmäßig im Geschäft gesehen. Mit der Zeit wurde es auffällig. Auch die anderen Geschäftsinhaber haben mitbekommen, dass diese Frau immer wieder zu mir kommt.
LA: Woher wussten Ihre Freunde, dass dies die Gelehrten wussten?
VP: Das ist eine kleine Ortschaft. Alles bereitet sich schnell aus. Meine Freunde und die Gelehrten haben dann erfahren, dass ich eine Geliebte habe. Am Anfang wussten wenige Personen davon. Letztlich haben in meiner Umgebung alle gewusst was ich so gemacht habe. Nachdem mir erzählt wurde was man mit mir vorhat, habe ich entschieden in den Iran zu flüchten.
LA: Wieso haben Sie in der Erstbefragung angegeben, acht Jahre in die Schule gegangen zu sein?
VP: Es gab einige Schwierigkeiten mit dem iranischen Dolmetscher gegeben. Ich habe mit Sicherheit vier Jahre gesagt.
LA: Hätte es eine andere Lösung wegen dieser Beziehung gegeben?
VP: Nein.
LA: Gibt es keine oder haben Sie nicht gefragt?
VP: Nein, es gibt keine Lösung. Die zwei Taten die ich begangen habe werden mit dem Tod in meiner Religion bestraft.
LA: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen?
VP: Nein. Ich hatte nicht die Möglichkeit dazu weil wo anders andere Gefahren wie die Taliban oder die Daesh drohen und wenn die davon erfahren hätten, hätten sie mich sofort getötet.
LA: Haben Sie jemals erwogen, nach Kabul zu ziehen, um den Problemen zu entgehen?
VP: Nein. Woanders bestand nicht die Möglichkeit. Es gab keine Möglichkeit woanders in Afghanistan zu leben.
LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland bzw. nach Kabul?
VP: Man wird mich für das was ich gemacht habe bestrafen, egal wo ich mich aufhalte. Das ist offizielle Angelegenheit und der Ehemann will mich gesteinigt wissen. Wenn man dort die Regeln nicht befolgt wird man mit dem Tod bestraft, man wird gesteinigt.
LA: Haben Sie jemals mit dem Ehemann gesprochen?
VP: Nein. Ich habe ihn nie angetroffen und wollte das auch nicht.
LA: War Ihnen das bewusst, dass Ihnen auf diese Taten die Steinigung droht?
VP: Nein.
LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. (...)
Stellungnahme VP: Ich bin hier hergekommen weil mein Leben in Gefahr war, alleine aufgrund dessen. Das was mir zugestoßen ist habe ich erzählt, ich habe jede Frage die sie gestellt haben beantwortet. Bei einer Rückkehr wird man jene Gesetze die dort üblich sind an mir anwenden.
(...)"
4. Mit Bescheid vom 09.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BVA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).
Nach Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stamme, der Volksgruppe der Hazara angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er habe in Afghanistan als Schneider gearbeitet, jedoch nicht glaubhaft machen können, dass er ein eigenes Schneidergeschäft geführt habe. Als Person sei er unglaubwürdig. Die von ihm vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen. Es liege in seinem Fall eine Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Heimatprovinz, nicht aber Afghanistan allgemein vor. Es bestehe für ihn eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative, in Kabul könne er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Anschließend an getroffene Feststellungen zur Lage in Afghanistan einschließlich Alkoholkonsum und Verkauf legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend dar, dass die widersprüchlichen und nicht plausiblen Ausführungen in Bezug auf das Leben des Beschwerdeführers und insbesondere auf seinen beruflichen Werdegang dazu führen würden, ihn als Person unglaubwürdig erkennen zu müssen. Zu den beiden Fluchtgründen legte die belangte Behörde unter Anführung von mehreren Gründen dar, dass das Vorbringen äußerst vage und teilweise nicht plausibel, als auch widersprüchlich gewesen sei. Zur Situation im Falle einer Rückkehr wurde festgehalten (Auszug aus dem Bescheid): "In Anbetracht der Tatsache, dass Ihre gesamte behauptete aktuelle Gefährdungslage ausschließlich auf dem angeführten und nicht für glaubhaft befundenen Fluchtgrund aufbaut, ist auch nicht glaubhaft, dass Sie im Falle der Rückkehr einer wie von Ihnen angeführten Gefahr ausgesetzt sein könnten. Dass Sie den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten können, konnte auf Grund der entsprechenden Länderfeststellungen festgestellt werden. Es besteht kein Zweifel daran, dass Sie als arbeitsfähiger und gesunder Mann, der als Schneider gearbeitet hat, sich dort selbst versorgen könnten." Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass die vorgebrachten Gründe, die den Beschwerdeführer zur Ausreise bewogen hätten, nicht glaubhaft seien und demnach auch nicht zur Gewährung des Asylstatus führen könnten. Selbst wenn man seiner Fluchtgeschichte Glauben schenken würde, wäre diese keinesfalls asylrelevant, weil sich aus dieser in keinster Weise eine Furcht im Sinne der GFK ableiten ließe. Weder hinsichtlich des Vorbringens in Bezug auf den illegalen Alkoholhandel noch hinsichtlich der behaupteten Liebesgeschichte ließe sich einer der taxativ aufgezählten Gründe erkennen. Betreffend die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde festgehalten (Auszug aus dem Bescheid): "Zudem liegt in Ihrem eine absolut tauglich Innerstaatliche Fluchtalternative vor. Sie können im Falle der Rückkehr in Kabul Ihren Lebensunterhalt bestreiten, zumal Sie als Schneider arbeitsfähig sind. Hinzu kommt, dass in Afghanistan komplementäre Auffangmöglichkeiten, etwa in Lagern, existieren, die Sie im Falle einer erfolglosen Suche nach einer Unterkunft in Anspruch nehmen könnten. Sie könnten demnach selbst dann, wenn Sie entgegen der behördlichen Feststellung, dass Sie keiner Gefährdung im Sinne der GFK ausgesetzt sind, doch aus wohlbegründeter Furcht Ihre Heimat verlassen haben sollten, in Kabul Sicherheit und zudem zumutbare Lebensbedingungen vorfinden." Da aus der allgemeinen Lage in Afghanistan und aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Situation ersichtlich sei, die im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder eine im gesamten Herkunftsstaat vorliegende extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde, komme die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht. Zudem könne der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten und sei dabei ebenso in Betracht zu ziehen (Auszug aus dem Bescheid): "(...), dass Sie den Großteil Ihres Lebens in Afghanistan verbrachten und auch über Freunde und Bekannte, sowie Familienangehörige und Verwandte verfügen, teilweise auch in Kabul, welche Sie unterstützen könnten. Überdies könnten Sie, wie den Feststellungen zum Herkunftsland klar hervorgeht, zum Zwecke des Bestreitens des Lebensunterhaltes Unterstützungen, insbesondere in Zusammenhang mit einer Rückkehr, das UNHCR oder IOM in Anspruch nehmen." Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels von Anhaltspunkten, die die Vermutung einer besonderen Integration rechtfertigen würden, sei der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens verhältnismäßig und komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen daher nicht in Betracht.
5. Am 30.05.2016 wurde per Fax gegen den oben genannten Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen nicht ermittelt bzw. festgestellt. Sie habe es unterlassen, genauere Untersuchungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers anzustellen und Länderberichte zu den entscheidungsrelevanten Themenkomplexen einzuholen. Zudem sei die Beweiswürdigung betreffend die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens mangelhaft. Da dem Beschwerdeführer wegen des Verkaufs von Alkohol und wegen der Führung einer außerehelichen Beziehung strafrechtliche Konsequenzen in Afghanistan drohen würden und ihm die Rechts- und Religionsgelehrten mit Steinigung gedroht hätten, sei er einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen. Dabei habe die belangte Behörde übersehen, dass der Beschwerdeführer weder ein soziales Netz in Kabul habe, noch ortskundig sei. Es sei gänzlich unterlassen worden, die Erreichbarkeit und Zumutbarkeit zu prüfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) derartige schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten:
Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer brachte verfahrensgegenständlich sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor, wegen des illegalen Verkaufs von Alkohol und wegen des Führens einer Beziehung mit einer verheirateten Frau gesteinigt zu werden, weil die Weisen seines Heimatdorfes von diesen Taten erfahren hätten.
Vor dem Hintergrund dieser fluchtauslösenden Ereignisse sind dem Bescheid des BFA jedoch keinerlei Feststellungen betreffend die strafrechtlichen Folgen von Ehebruch in Afghanistan sowie übliche Reaktionen auf den Verstoß gegen Glaubensvorschriften zu entnehmen. Lediglich betreffend Alkoholkonsum und Verkauf wurden drei Zeitungsartikel aus dem Jahr 2010 zitiert, die jedoch angesichts des seitdem verstrichenen Zeitraums (sechs Jahre) nicht die notwendige Aktualität aufweisen.
Weiters geht aus den rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid hervor, dass die belangte Behörde die mögliche Asylrelevanz des vorgebrachten Sachverhalts für ausgeschlossen hielt. So wurde dargelegt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgeschichte sei - selbst wenn man ihr Glauben schenken würde - "keinesfalls asylrelevant", "da sich aus dieser in keinster Weise eine Furcht im Sinne der GFK (wohlbegründete Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung) ableiten ließe".
Aus den "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 19.04.2016 werden Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen als potenzielle Risikogruppe angeführt (vgl. Punkt 5. c); vgl. dazu auch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2014, Zl. W224 1435834-1; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN.
In diesem Zusammenhang ist weiters auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Hinblick auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK der Begriff der Religion weit aufzufassen ist (vgl. u.a. VwGH 21.09.2000, 98/20/0557). Bereits in seinem Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0557, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf den Gemeinsamen Standpunkt des Rates der EU vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" der GFK die Ansicht vertreten, dass eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen könne, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. auch VwGH 12.06.2003, 2000/20/0100). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion in muslimischen Staaten das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung zum Ausdruck gebracht (vgl. u.a. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 zu Afghanistan). In seinem Erkenntnis vom 06.05.2004, 2001/20/0256, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorstellungen drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zugrunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen.
Die belangte Behörde hätte sich angesichts dieser Rechtsprechung daher näher mit dem potenziell asylrelevanten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Insbesondere hätte sie sich nicht auf die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die fluchtauslösenden Ereignisse beschränken dürfen, sondern sein Vorbringen anhand aktueller Länderinformationen überprüfen müssen.
Denn auch der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (vgl. u.a. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Asylwerbers ist auch im Vergleich zu den diese Ereignisse betreffenden Berichten zu messen (vgl. u.a. VwGH 31.03.2009, 2006/20/0197 mwN).
Verfahrensgegenständlich hat das BFA sohin die notwendige Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unterlassen und sich weder über die konkrete diesbezügliche Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers informiert, noch sich ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sodass eine abschließende nachvollziehbare Beurteilung des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhalts nicht möglich war.
Um jedoch die Situation des Beschwerdeführers korrekt beurteilen zu können, müssen insbesondere detaillierte, aktuelle Feststellungen über die bei Verkauf von Alkohol sowie Ehebruch in Afghanistan drohenden strafrechtlichen Sanktionen sowie die Reaktionen auf den Verstoß gegen Glaubensvorschriften (dies sowohl hinsichtlich staatlicher Verfolgungshandlungen als auch Verfolgung seitens radikal-religiöser Gruppen) getroffen werden. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer auch zuzustimmen, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem der innerstaatlichen Fluchtalternative innewohnenden Zumutbarkeitskalkül beschäftigt hat. Aus den Länderfeststellungen ist insbesondere nicht hinreichend ersichtlich, inwieweit es für alleinstehende Rückkehrer in Kabul Möglichkeiten gäbe, sich ohne familiären Anschluss in dieser Stadt eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert das Zumutbarkeitskalkül jedoch "nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Beschwerdeführers in dem infrage kommenden Gebiet" (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete dadurch die sich aus § 18 Abs. 1 AsylG ergebende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren daher die genannten Ermittlungsschritte zu setzen haben und sich sodann in sorgfältiger Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit aktuellen Länderinformationen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, um eine tragfähige Entscheidung betreffend die Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes treffen zu können. Soweit es auf eine innerstaatliche Fluchtalternative abstellt, wird es konkrete diesbezügliche Feststellungen vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur zu treffen haben (vgl. u.a. VfGH 07.06.2013, U2436/2012, VwGH 08.06.2000, 99/20/0597).
Da der angefochtene Bescheid und das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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