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W135 2105405-1•BVwG W135 2105405-1
W135 2105405-1Federal Administrative CourtDec 19, 2016
Beschwerdefrist, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorhalt,<br/>Zurückweisung, Zustellung
W135 2105405-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen.
Gegen den Bescheid vom XXXX erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2013, zur Post gegeben am 18.10.2013, Berufung (nunmehr Beschwerde).
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer, entsprechend der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung, am 28.11.2016 zugestellt.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Der mit XXXX datierte Bescheid der belangten Behörde wurde am selben Tag abgefertigt.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Ausgehend davon endete die damals noch geltende Berufungsfrist gemäß § 63 AVG idF BGBl. I 158/1998 mit Ablauf des 15.10.2013. Die mit 17.10.2013 datierte Berufung bzw. nunmehr Beschwerde weist am Poststempel den 18.10.2013 auf.
Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Diese ist unbestritten geblieben.
Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die vom Beschwerdeführer am 18.10.2013 eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
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