BVwG L520 1419565-2

L520 1419565-2Federal Administrative CourtDec 19, 2016

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, subjektive Furcht,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG L520 1419565-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L520.1419565.2.00

Spruch

L520 1419565-2/9E

L520 1419567-2/6E

L520 1419568-2/6E

L520 2120109-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) xxx, geb. xxx, 2.) xxx, geb. xxx, 3.) xxx, geb. xxx und 4.) xxx, geb. xxx, alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015, FZ. 801184510/150563393, 801184608/150563458, 801184706/150563474, 820004407/150563539, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Erstbeschwerdeführerin (Erstbeschwerdeführerin in weiterer Folge kurz als "BF1" bezeichnet) stellte nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in Begleitung ihrer zwei minderjährigen Töchter (Zweit- und Drittbeschwerdeführerin - in weiterer Folge kurz als BF2 und BF3 bezeichnet) am 16.12.2010 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF1 wurde dazu am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab hierbei hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass ihr Ehemann am 20.07.2010 getötet worden sei, da er für Saddam Hussein gearbeitet habe. Die BF1 sei in Folge mehrmals bedroht worden und man habe ihr auch gesagt, dass man ihre Töchter entführen werde, falls sie kein Geld bezahle. Da der geforderte Betrag so hoch gewesen sei, dass sie ihn nicht habe bezahlen können, habe sie den Irak verlassen.

Am 16.03.2011 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit der BF1 vor dem damaligen Bundesasylamt statt, in welcher diese näher zu ihren Fluchtgründen befragt wurde.

Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.05.2012 erteilt (Spruchpunkt III).

Eine gegen Spruchpunkt I des Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 14.06.2011 gemäß § 3 AsylG abgewiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 29.04.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF bis zum 16.05.2016 verlängert.

I.2. Am 27.05.2015 stellte die BF1 neuerlich für sich und ihre mittlerweile drei Kinder (BF2, BF3 und BF4) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Falle des BF4 handelt es sich um den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Sie wurde dazu am selben Tag einer Erstbefragung "Folgeantrag" durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab hierbei, befragt nach allfälligen Änderungen nach ihrem bereits entschiedenen Asylverfahren an, dass sie im Irak vom IS verfolgt werde, da sie als Kurdin gelte. Weiters werde sie seit der Tötung ihres ersten Mannes namens "xxx" auch durch die IS mit der Aufforderung bedroht, an die Milizen Geld zu zahlen, ansonsten ihre Kinder von diesen entführt werden. Befragt, seit wann ihr die Änderungen ihrer Fluchtgründe bekannt seien, gab sie an, dass sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich erlangen wolle, da sich seit ihrem Aufenthalt in Österreich die Lage für die Kurden im Irak durch die Bedrohung seitens des IS nicht gebessert, sondern dramatisch verschlechtert habe.

Am 01.12.2015, brachten die BF, vertreten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z3 B-VG ein. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist für die Entscheidung über die Folgeanträge auf internationalen Schutz abgelaufen sei.

Am 17.12.2015 wurde die BF1 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Befragt, aus welchem Grund sie nach Abschluss ihres Asylverfahrens im Jahr 2011 erst im Jahr 2015 einen Folgeantrag stelle, gab sie an, dass sie in einem abgelegenen Dorf in der Steiermark gewesen sei und mit ihren Kindern beschäftigt gewesen sei, weshalb sie erst jetzt den Folgeantrag eingebracht habe. Nach Vorhalt, dass sie bereits im Jahr 2013 nach Wien gezogen sei und dennoch erst im Jahr 2015 den Folgeantrag eingebracht habe, brachte sie vor, dass sie damals neu in Wien gewesen sei und sich um ihre Kinder habe kümmern müssen. Sie habe auch viele Erledigungen machen müssen und sei nicht dazu gekommen, sich über ihr Verfahren zu informieren. Im Falle einer Rückkehr in den Irak habe die BF1 Angst um das Leben ihrer Kinder. Befragt zu ihrem nunmehrigen Fluchtgrund gab die BF1 an, dass ihre Aufenthaltsberechtigung in Österreich begrenzt sei und sie sich Sorgen um sich und ihre Kinder mache. Falls sie in den Irak zurückkehren müsste, würden die Eltern ihres ersten Mannes ihre zwei Kinder wegnehmen, weil ihr Mann tot sei. Sie könnte dann nichts dagegen unternehmen. Weiters habe sich auch die Sicherheitslage sehr verschlechtert und viele ihrer Verwandten seien durch Bombenanschläge ums Leben gekommen. Ihre damaligen Fluchtgründe, die sie beim ersten Antrag angegeben habe, seien weiterhin aufrecht.

Im Rahmen der Einvernahme legte die BF1 folgende Beweismittel vor:

Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die BF1 keine konkreten asylrelevanten Fluchtgründe habe darlegen können und auch nie eine gegen die BF1 gerichtete Bedrohung stattgefunden habe. Es sei letztendlich kein neuer asylrelevanter Sachverhalt dargelegt worden. Aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage werde der BF1 jedoch subsidiärer Schutz gewährt.

I.4. Mit Verfahrensanordnungen vom 29.12.2015 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig jeweils ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

I.5. Mit Schriftsätzen vom 20.01.2011, erhoben die BF, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides und machten eine Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie das Vorbringen, wonach sie nunmehr von der Familie ihres verstorbenen Mannes verfolgt werde, in Ergänzung zu ihrem ersten Antrag erstatten wolle, zumal sie im Erstverfahren noch gänzlich unter Schock gestanden sei. Es habe sich erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, dass sie von den Eltern ihres Exgatten bedroht werde. In Folge wurde noch kurz auf die mangelnden Rechte von Frauen im Irak Bezug genommen.

I.6. Am 26.01.2016 langten die Beschwerdevorlagen des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die gg.

Beschwerdeverfahren am 01.04.2016 der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

I.7. Am 29.11.2016 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten.

I.8. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Beschwerdeführern:

Die genaue Identität der BF steht fest. Sie sind irakische Staatsangehörige, Angehörige der turkmenischen Volksgruppe und der schiitischen Glaubensrichtung.

Die BF1 wurde am xxx in der Stadt Tuz in der Provinz Salahaddin geboren und ging dort sieben Jahre in die Schule ohne einen Abschluss zu machen. Im Jahr 2003 heiratete sie das erste Mal, bekam zwei Kinder und war in Folge Hausfrau und Mutter. Nach dem Tod ihres Ehemanns im Jahr 2010 ging sie nach Österreich, wo sie am 16.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Eltern, die Geschwister und weitere Familienangehörige der BF1 leben weiterhin im Irak.

Sie bekam im Rahmen dieses Verfahrens subsidiären Schutz gewährt und eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides wurde mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 14.06.2011 gemäß § 3 AsylG abgewiesen.

In Österreich heiratete die BF1 ihren zweiten Mann und geht aus dieser Ehe ein drittes Kind der BF1 hervor. Der Ehemann der BF1 lebt in Großbritannien.

Mit Bescheid des BFA vom 29.04.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF bis zum 16.05.2016 verlängert.

Am 27.05.2015 stellte die BF1 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre mittlerweile drei Kinder (BF2, BF3 und BF4) in Österreich. Im Falle des BF4 handelt es sich um den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA wurde den BF subsidiärer Schutz und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.12.2016 gewährt.

Die BF1 lebt mit ihren Kindern seit ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz durchgehend in Österreich. Sie macht einen Deutschkurs und verfügt neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Sie leben von Mindestsicherung und Unterstützung durch die Caritas. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sind aktuell strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Ausreisegründen der BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Irak vor ihrer Ausreise einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wären.

1.3. Zur allgemeinen Lage im Irak wird festgestellt:

Sicherheitslage:

Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10.05.2016).

Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt (VOH 17.11.2015).

Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 05.2015).

Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 04.04.2016).

Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 06.03.2016).

Bei der Detonation einer Autobombe nördlich von Bagdad sind am 12.07.2016 mindestens neun Menschen ums Leben gekommen. Mehr als 20 weitere Menschen seien verletzt worden, sagte ein Polizeisprecher am Dienstag. Alles deutet darauf hin, dass die der Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) das Attentat verübt hat. Al-Raschidija ist ein überwiegend schiitischer Stadtteil. Die sunnitische Terrormiliz sieht Schiiten als Ungläubige und damit Abtrünnige an, immer wieder verübt sie deshalb Anschläge gegen schiitische Zivilisten.

Etwa zwei Wochen zuvor am 03.07.2016 starben bei einem Anschlag an einer Einkaufsstraße in Bagdad mindestens 292 Menschen. Ein Selbstmordattentäter hatte einen mit Sprengstoff beladenen Wagen zur Explosion gebracht. Es war eine der folgenschwersten Einzeltaten seit dem Sturz von Präsident Saddam Hussein durch die USA im Jahr 2003.

Iraks Regierungschef Haidar al-Abadi entließ mehrere hochrangige Sicherheitschefs der irakischen Hauptstadt. Innenminister Mohammed Ghabban reichte aus Protest gegen die Sicherheitsstrukturen seinen Rücktritt ein.

Zu dem Attentat hatte sich der IS bekannt. Die Terroristen kämpfen im Norden und im Westen des Iraks gegen Regierungstruppen: Ende Juni eroberten die irakischen Streitkräfte die Stadt Falludscha westlich von Bagdad vom IS zurück (Spiegel Online, 13.07.2016).

Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).

Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).

Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 09.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 09.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 05.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 09.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 02.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 09.03.2016).

Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).

Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).

Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20 Minuten 08.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.07.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 08.2015).

Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.01.2016).

Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.02.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.03.2016).

Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen:

Iraqi Security Forces (ISF):

Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.

Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.09.2015).

Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.06.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).

Schiitische Milizen:

Sunnitische Milizen

Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).

Kurdische Kämpfer:

Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).

Bagdad:

Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.02.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.02.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 06.03.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 06.03.2016).

Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.01.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.04.2015).

Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.04.2015).

Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.06.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger.

Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und

1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ

01.12. 2015).

Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015).

Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016).

Allgemeine Menschenrechtslage:

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.02.2016).

Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.

Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.

Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).

Islamischer Staat:

Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten, dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.

Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.09.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.01.2016).

Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).

Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 09.12.2015).

Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 02.06.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 02.01.2016).

Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.02.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.02.2016).

Regierung, ISF, schiitische Milizen:

Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.09.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.02.2016, HRW 27.01.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.02.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.01.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 09.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).

Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen. Sie bleiben daher, u.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen und damit verbundenen Lösegelderwartungen, Opfer von Entführungen und sind bevorzugte Ziele von Anschlägen. Im Zuge des IS-Vormarsches seit Mitte 2014 kam es wiederholt zu kollektiven Vertreibungen (Jesiden, Christen, Schabak, Turkmenen) oder sogar Versklavung (Jesiden). Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden problematische Versuche einer ethnisch-konfessionellen Neuordnung unternommen, besonders in der ethnisch-konfessionell sehr heterogenen Provinz Diyala.

Sunniten

Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach Entmachtung Saddam Husseins 2003 insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014) aus öffentlichen Positionen gedrängt.

Kurden

Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mosul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden. Aus Gebieten, die durch kurdische Peschmerga vom IS zurückerobert wurden, wird teilweise berichtet, dass den vertriebenen arabischen Bewohnern eine Rückkehr nicht gestattet wird.

Christen

Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v.a. assyrische sowie mit Rom unierte

chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen. Im Berichtszeitraum kam es zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelhandlungen, in denen (auch) alkoholhaltige Getränke angeboten werden. Nach dem Vormarsch des IS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen zehntausende Christen die Flucht nach Kurdistan-Irak und vereinzelt auch nach Bagdad. In der Region Kurdistan-Irak wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Sie leben derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als Binnenvertriebe zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden.

Turkmenen

Die meisten der ca. 400.000 irakischen Turkmenen leben im Raum Kirkuk und im westlich von Mosul gelegenen Gebiet um Tal Afar. Im Distrikt Amerli in Salah al-Din wurden im August 2014 bis zu 20.000 schiitische Turkmenen von IS-Kräften eingeschlossen und belagert. Erst durch einen gemeinsamen Angriff von kurdischen Peschmerga, irakischen Sicherheitskräften und Milizen sowie durch amerikanische Luftunterstützung konnten sie befreit werden.

Jesiden

Die Zahl der monotheistisch-synkretistischen Jesiden im Irak liegt nach eigenen Angaben bei

etwa 450.000-500.000. Die Mehrzahl siedelte im nördlichen Irak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Ninawa) und in der Provinz Dohuk. Für die Extremisten des IS sind Jesiden "Ungläubige" (sog. "Teufelsanbeter"), die mit dem Tod bestraft werden können. Viele Jesiden leben derzeit in Flüchtlingslagern, besonders in der Region Kurdistan-Irak, ein großer Teil trägt sich mit Auswanderungsplänen.

Mandäer

Von den vor allem im Südirak lebenden Mandäern / Sabäern befinden sich von ehemals ca. 60.000 nur noch höchstens 5.000 Personen im Irak. Die Mandäer werden von radikal-islamistischen Kreisen als "Ungläubige" angesehen, gegen die Gewalt und Entführung -teilweise mit dem Ziel der Zwangsbekehrung - als legitim angesehen werden. Da sie traditionell oft als Goldschmiede arbeiten, sind sie häufig Opfer finanziell motivierter Entführungen mit z.T. tödlichem Ausgang.

Schabak

Die Schabak sind eine heterodoxe Glaubensgemeinschaft, die im 15. Jahrhundert aus dem heutigen Aserbaidschan in den Nordirak einwanderte und heute ca. 100.000 Personen umfasst. Sie siedeln in Mosul und in Dörfern östlich der Stadt (Ninawa-Ebene) und sehen sich

selbst teilweise als Schiiten an. Auch die Schabak wurden wiederholt Opfer von gezielten Angriffen.

Juden

Nach dem Sturz der Diktatur hat sich für die jüdische Minderheit die Situation nicht verbessert. Heute soll es noch etwa 10 bis 20 Juden im Irak geben, die letzte jüdische Familie verließ Bagdad 2010. (AA 18.2.2016).

Zur Situation von Frauen und Kindern:

Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Die prekäre Sicherheitslage und wachsende fundamentalistische Tendenzen in Teilen der irakischen Gesellschaft haben negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen. Vor allem im (schiitisch dominierten) Südirak werden islamische Regeln, z. B. Kleidervorschriften (Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten), stärker eingefordert. Muslimische und christliche Frauen werden zunehmend unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Der IS hat in den von der Terrororganisation kontrollierten Gebieten das nach Meinung der Terrororganisation ‚richtige' islamische Recht angewandt, was zu Menschenrechtsverletzungen, insbesondere gegen Frauen, Kinder und Homosexuelle geführt hat. Frauen dort sind Berichten zufolge Opfer von Zwangsprostitution, Zwangsverheiratung (auch in Mehr-Ehen) und werden in ihrem Bewegungsradius starkeingeschränkt. In Mosul herrscht Beobachtern zufolge für Frauen Verschleierungszwang (Niqab) (AA 18.2.2016). In den vom IS kontrollierten Gebieten wurden Frauen und Mädchen als Sklavinnen verkauft, mit IS-Kämpfern zwangsverheiratet und im Falle einer Weigerung getötet. Im März 2015 tötete der IS dem Vernehmen nach mindestens neun schiitische Frauen, die der Minderheit der Turkmenen angehörten, weil sie sich geweigert hatten, IS-Kämpfer zu heiraten, nachdem der IS zuvor ihre Ehemänner getötet hatte (AI 24.2.2016). In Teilen des stark patriarchalisch strukturierten Nordirak kommt es immer noch zu Genitalverstümmelung bei Frauen (AA 18.2.2016).

Das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen ist tolerant. Ob und inwieweit die partielle Islamisierung der Gesellschaft diese Akzeptanz der Ehescheidungen beeinträchtigt hat, ist nicht bekannt. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert (AA 18.2.2016).

Art. 29 und 30 der Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Die Hälfte der Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sehr viele Kinder und Jugendliche sind durch Gewaltakte, die entweder sie selbst oder Familienmitglieder betrafen, stark traumatisiert. Kinder und Jugendliche werden von bewaffneten Gruppen rekrutiert und verrichten dort Informanten- und Botendienste, nehmen aber auch an Kampfhandlungen teil. Zahlreiche Jugendliche sind nach Angaben der Vereinten Nationen wegen Terrorvorwürfen angeklagt oder verurteilt. Es fehlt außerdem an Jugendstrafanstalten; laut IKRK werden jugendliche Häftlinge allerdings mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt.

Die Sicherheitslage, die Einquartierung von Binnenvertriebenen und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, so dass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren deutlich gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. Der Beginn des Schuljahres im Herbst 2015 musste in Regionen, in denen besonders viele Binnenflüchtlinge aufgenommen und in Schulen untergebracht wurden, um mehrere Wochen verschoben werden. Besonders dramatisch ist die Lage der binnenvertriebenen Kinder, die in Notunterkünften untergekommen sind und derzeit keine Aussicht auf einen regelmäßigen Schulbesuch haben (AA 18.2.2016).

Berichten zufolge setzten sowohl die Einheiten der Volksmobilisierung (hauptsächlich bestehend aus schiitischen Milizen) als auch der IS Kindersoldaten ein (AI 24.2.2016).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur allgemeinen Lage im Irak sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die BF betreffend.

2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit der BF sowie ihre Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund ihrer glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihnen vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu ihrem Bildungsniveau sowie ihren aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.

2.3. Zur allgemeinen länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen der BF lag nicht vor.

2.4. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

Die BF1 führte in ihrem nunmehrigen zweiten Verfahren auf internationalen Schutz als Grund für ihre neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz an, dass sie vom IS verfolgt werde, da sie in ihrer Heimat als Kurdin gelte. Weiters sei sie seit der Tötung ihres ersten Mannes vom IS mit der Aufforderung, an die Milizen Geld zu zahlen, ansonsten ihre Kinder von diesen entführt werden, bedroht worden. Befragt, seit wann ihr die Änderungen ihrer Fluchtgründe bekannt seien, gab die BF1 an, dass sich die gegenwärtige Lage für die Kurden im Irak durch die Bedrohung seitens des IS nicht gebessert, sondern dramatisch verschlechtert habe und sie wolle aus diesem Grund einen unbefristeten Aufenthalt in Österreich begehren.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA gab die BF1 weiters an, dass sie in eine schwierige Lage kommen würde, wenn sie in den Irak zurück müsste. Die Eltern ihres ersten Mannes würden ihr ihre Kinder wegnehmen, weil ihr Mann tot sei. Dies sei der wahre Grund. Zudem habe sich auch die Sicherheitslage sehr verschlechtert. Ihre Fluchtgründe aus ihrem ersten Verfahren seien weiterhin aufrecht. Befragt, weshalb die BF1 erst im Mai 2015 ihren zweiten Antrag stellte, zumal ihr erstes Verfahren schon im Jahr 2011 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, gab sie an, dass sie früher in der Steiermark gewohnt habe und schwanger gewesen sei. Sie habe sich nicht ausgekannt. Erst als sie nach Wien gezogen sei, habe sie ihr Problem mit dem Anwalt besprochen und er habe ihr gesagt, dass sie eine Chance hätte, Asyl zu bekommen. Nach Vorhalt, dass die BF1 schon im Jahr 2013 nach Wien gekommen sei, gab sie an, dass sie sich damals um ihre Kinder kümmern musste und nicht dazu gekommen sei, sich bezüglich ihres Verfahrens zu informieren.

Im Hinblick auf die Rückkehrbefürchtungen der BF1 betreffend die allgemeine Sicherheitslage im Irak, von welcher ihrer Auffassung nach insbesondere auch die Kurden betroffen sein würden, ist auszuführen, dass aus diesem Vorbringen keine individuelle Verfolgungsgefahr der BF1 bzw. ihrer Kinder hervorgeht, sondern sich dieses Vorbringen auf die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat der BF und somit auf die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz bezieht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die BF1 lediglich aufgrund ihrer turkmenischen Abstammung bzw. aufgrund der Tatsache, dass sie als Kurdin betrachtet werde, ohne Hinzutreten weiterer persönlicher Umstände im Falle einer Rückkehr einer spezifischen Verfolgungsgefahr im Sinne einer Asylrelevanz ausgesetzt sein würden.

Es ist davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Turkmenen für sich alleine noch nicht ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe ausgesetzt wäre.

Allfällige anderweitige Anhaltspunkte für eine individuelle Bedrohung der BF1 und ihrer Kinder, die über - mit der allgemeinen Lage im Irak und der damit einhergehenden Gefährdung der Bevölkerung insgesamt verbundene - Sicherheitsüberlegungen, die ihrerseits bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes an die BF abgedeckt wurden, hinausgehen würden, haben sich im gg. Verfahren nicht ergeben.

Zudem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer als Schiiten auch der religiösen Mehrheit im Irak angehören und auch aus diesem Grund nicht von einer erhöhten Verfolgungsgefahr ihrer Person auszugehen ist. Letztendlich ergaben sich aus den länderkundlichen Informationen des Gerichtes auch keine Hinweise auf eine allfällige sogen. Gruppenverfolgung von Turkmenen oder Schiiten im Irak.

Was den Verweis des Beschwerdeführervertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die schwierige Lage in Kirkuk und die Übergriffe durch den IS anbelangt, so ist auszuführen, dass sich dieses Vorbringen ebenso auf die allgemeine Lage im Irak bezieht und diesem Umstand durch die Gewährung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde.

Im Hinblick auf das Vorbringen der BF1 zu ihren Verfolgungsbefürchtungen durch den IS nach der Tötung ihres Mannes ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen mit den im Rahmen des ersten Asylverfahrens der BF geltend gemachten Fluchtgründen deckt und die BF1 zudem selbst angibt, dass sich an ihren Fluchtgründen nichts geändert hat.

Allein die Tatsache, dass das nunmehr im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Fluchtvorbringen auf einem bereits rechtskräftig als unglaubhaft festgestellten Fluchtvorbringen beruht, entzieht der nunmehrigen Behauptung gänzlich den Nährboden für eine allfällige Glaubhaftigkeit. Weiters kann der bloßen Behauptung einer telefonischen Bedrohung durch unbekannte Personen, welche sich zudem nunmehr vor etwa sechs Jahren zugetragen haben soll, auch an sich keine asylrelevante Intensität zugesonnen werden. So ist an dieser Stelle nochmals darauf zu verweisen, dass das Vorbringen der BF1 in diesem Zusammenhang sich nur wenig substantiiert und wenig detailreich erweist, weshalb dem Vorbringen auch aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Ein neuer entscheidungserheblicher Sachverhalt im Hinblick auf einen möglichen Fluchtgrund bzw. ein mögliches Rückkehrhindernis liegt somit in diesem Zusammenhang nicht vor.

Der im Rahmen des Folgeantrages dargetanen Fluchtbehauptung ist sohin ein "glaubhafter Kern" nicht inhärent, sodass eine geänderte Sachlage sohin im Vergleich zur negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes bezüglich des ersten Asylantrages vom 14.06.2011 nicht vorliegt.

Was das Vorbringen der BF1 zu ihren privaten Schwierigkeiten mit ihren Ex-Schwiegereltern anbelangt, wonach sie befürchte, dass diese ihr ihre Kinder wegnehmen würden, ist festzustellen, dass auch aus diesem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr der BF abzuleiten ist. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die BF1 dieses Vorbringen erstmalig in der Einvernahme vor dem BFA erwähnte (AS 76) und in der Erstbefragung gänzlich andere Gründe für ihre zweite Asylantragstellung anführte (AS 5), was schon aus diesen Grund Zweifel aufwirft, ob sich die Lage tatsächlich so drastisch gestaltet wie von der BF1 in der Einvernahme und später in der Verhandlung behauptet. Zudem ist auszuführen, dass es sich bei diesem Vorbringen um bloße Vermutungen der BF1 handelt, zumal sie angibt, dass sie damit rechnen müsse, dass im Falle ihrer Rückkehr in den Irak ihre Ex-Schwiegereltern ihr ihre Kinder wegnehmen würden ohne dazu nähere Anhaltspunkte zu geben, aus welchem Grund sie zu einer solchen Annahme komme (AS 76). Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnt die BF1, befragt nach ihren Fluchtgründen, zunächst ihre Asylgründe aus ihrem ersten Verfahren, ohne jegliche Probleme mit ihren Ex-Schwiegereltern geltend zu machen und verneinte weiters auch die Frage, ob sich an ihren Fluchtgründen seit ihrem ersten Verfahren etwas geändert habe. Die Gründe für ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz seien genau die gleichen wie bei ihrem ersten Verfahren.

Nach Vorhalt, dass die BF1 im Rahmen ihres ersten Verfahrens keine Ängste vor der Familie ihres verstorbenen Mannes geltend gemacht habe, gab sie an, dass sie neu hier gewesen sei und nicht gewusst habe, was sie alles erklären sollte. Sie habe es nicht erwähnt, da sie Angst vor den Schwiegereltern gehabt habe. Befragt, weshalb sie nunmehr einen neuen Antrag stelle, zumal das erste Verfahren schon 2011 abgeschlossen gewesen sei, gab sie an, dass ihre Schwiegereltern ihr zwischen 2011 und 2015 gesagt hätten, dass sie die Kinder haben wollten. Dies hätten ihr ihre Eltern gesagt.

Diesbezüglich ist festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass die BF1 schon seit dem Jahr 2011 von ihren Ex-Schwiegereltern bedroht wird und sie dennoch erst im Jahr 2015 diese Probleme im Rahmen ihres zweiten Verfahrens und dort auch erst anlässlich der Einvernahme vor dem BFA und nicht schon im Rahmen der Erstbefragung erwähnt, wodurch dem Vorbringen letztendlich eine asylrelevante Kausalität fehlt. Es scheint zwar durchaus möglich, dass die BF1 Probleme mit ihren Ex-Schwiegereltern hat, jedoch lässt sich daraus noch keine Asylrelevanz ableiten, sondern handelt es sich hierbei um private Probleme, die jedoch nicht asylrelevante Intensität erreichen. Weiters ist auch darauf zu verweisen, dass sich sowohl die Eltern als auch die Geschwister der BF1 im Irak befinden und sie somit im Falle derartiger familiärer Probleme auch auf deren Unterstützung zählen könnte. Dies ist auch im Hinblick darauf zu erwähnen, dass im Rahmen der Verhandlung vom Rechtsvertreter vorgebracht wurde, dass die BF1 als alleinstehende Frau mit drei Kindern von zwei verschiedenen Vätern einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde. Es haben sich im Verfahren keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Hinblick darauf ergeben, dass die BF1 nicht von ihrer Familie unterstützt werden würde, zumal sie auch in der Verhandlung selbst angegeben hat, dass ihre Eltern ihr gesagt haben, dass die Familie ihres verstorbenen Mannes ihre Kinder haben wolle, woraus sich schließen lässt, dass die BF1 weiterhin mit ihrer Familie in Kontakt steht. Aus den Länderfeststellungen betreffend den Irak geht weiters hervor, dass das gesellschaftliche Klima gegenüber Geschiedenen tolerant ist und geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert werden. Dies muss daher umso mehr gelten, wenn der Ehepartner verstorben ist. Im Hinblick auf den zweiten Mann der BF1 ist weiters festzustellen, dass sie mit diesem in aufrechter Ehe ist, dieser jedoch in Großbritannien lebt.

In einer Gesamtschau dieser Umstände ist sohin nicht davon auszugehen, dass den BF ihre Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen wurde oder sie zukünftig massiv gefährdet sind, weshalb auch keine Asylrelevanz gegeben ist. Abschließend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF Gefahr liefen, in ihrem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein.

Wie den Länderinformationen zum Irak zu entnehmen ist, herrscht im Herkunftsstaat keine Situation, in der jeder Rückkehrer automatisch einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zudem ist an dieser Stelle nochmals darauf zu verweisen, dass den BF im Hinblick auf die allgemein schwierige und instabile Lage im Irak der Status der subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, war die BF1 nicht in der Lage, durch ihr Vorbringen, gemessen an den oben wiedergegebenen Maßstäben, als glaubhaft darzustellen, dass sie oder ihre Kinder vor der Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihr behaupteten Gründen ausgesetzt waren noch dass sie aktuell bei einer Rückkehr dorthin dieser Gefahr ausgesetzt wären.

1.3. Da die BF1 sohin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen waren im gg. Fall alleine Fragen der gerichtlichen Beweiswürdigung entscheidungsrelevant.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.