I409 1434655-2•BVwG I409 1434655-2
I409 1434655-2Federal Administrative CourtDec 17, 2016
Frist, Verspätung, Verspätungsvorhalt, Zeitablauf, Zurückweisung
I409 1434655-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. Oktober 2016, Zl. 830411706, den Beschluss gefasst:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2016 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" und erließ gegen ihn gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF". Überdies stellte die belangte Behörde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß "§ 46 FPG" zulässig ist (Spruchpunkt I). Überdies wurde gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II). Letztlich wurde einer
Beschwerde "gegen diese Rückkehrentscheidung ... gemäß § 18 Absatz 2
Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
Der angefochtene Bescheid vom 7. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag in der Justizanstalt XXXX persönlich ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2016 mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, jedoch langte diese erst am 3. November 2016 bei der belangten Behörde ein.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2016 mit, dass die von ihm erhobene Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und erstattete bis dato keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung als verspätet
1. Der angefochtene Bescheid vom 7. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und daher stand ihm für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid eine zweiwöchige Beschwerdefrist zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 BVA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016).
Die zweiwöchige Beschwerdefrist läuft ab dem Zustelldatum; sie endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 21. Oktober 2015.
Die mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 erhobene Beschwerde, die am 3. November 2016 bei der belangten Behörde einlangte, wurde somit verspätet eingebracht.
2. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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