W140 2127262-1•BVwG W140 2127262-1
W140 2127262-1Federal Administrative CourtDec 16, 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W140 2127262-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016, Zl. 10098983510-152003068, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara und dem schiitisch-muslimischen Glauben zugehörig. Am 15.12.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.
2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2015 gab der Beschwerdeführer betreffend seine Person an, schiitischer Moslem und traditionell verheiratet zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er habe die Koranschule von 2001 bis 2004 in XXXX besucht und zuletzt als Landarbeiter, Viehhüter gearbeitet. Seine Eltern und seine Ehefrau würden im Iran leben. Er sei in XXXX in der Provinz Ghazni wohnhaft gewesen und habe sich von 2011 bis 2015 im Iran aufgehalten. In Afghanistan habe er in der familiären Landwirtschaft, im Iran auf einer Rinderfarm gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus (nicht korrigiert): "Afghanistan mussten wir 2011 verlassen, aufgrund der andauernden Unsicherheit und Tötungen vieler Hazara. Der Staat konnte die Hazara nicht schützen. Meine Familie hat Angst aus diesem Grund sind wir in den Iran geflohen. Im Iran sind die Bedingungen für Flüchtlinge sehr schlecht. Man hat kaum Rechte. Aus Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan bin ich hier her geflohen."
3. Nach Zulassung seines Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.04.2016 (Beginn: 10:15 Uhr, Ende: 10:30 Uhr) einvernommen. Nachdem der Beschwerdeführer bestätigte, die Einvernahme durchführen zu können, gesund und arbeitsfähig zu sein, nahm die Befragung in ihren relevanten Teilen den folgenden Verlauf (nicht korrigiert):
" (...)
LA: Geben Sie bitte Ihre Personalien und einen kurzen Lebenslauf an, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben, etc.!
VP: Mein Name ist XXXX, ich bin Afghane. Ich bin traditionell verheiratet, ich habe keine Kinder. Befragt erkläre ich, dass ich Moslem bin, ich bin Shiite. Ich gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Meine Familie kommt aus Ghazni. Meine ganze Familie und entfernte Verwandte leben alle im Ghazni und im Iran. Meine Ehefrau ist im Iran und wartet, dass sie hier nachkommen kann.
LA: Haben Sie Verwandte in Kabul?
VP: Nein, befragt erkläre ich dass ich nie gefragt habe, da es mich nicht interessiert hat.
LA: Haben Sie die Schule besucht?
VP: Ich habe 3 Jahre die Koranschule besucht.
LA: Welchen Beruf haben Sie ausgeübt?
VP: Ich war nur Hilfsarbeiter.
LA: Wann haben Sie Ihre Heimat Afghanistan verlassen?
VP: 2011 haben wir unsere Heimat verlassen und sind in den Iran, da die shiitischen Hazara verfolgt sind in meiner Heimat.
(...)
LA: Waren Sie selbst politisch in Afghanistan tätig bzw. Mitglied einer Partei?
VP: Nein.
LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert! Warum können Sie nicht nach Afghanistan zurück?
VP: Ich bin aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage aus meiner Heimat geflüchtet. Dort sind alle shiitischen Hazara bedroht, das wissen Sie doch selbst!
Egal wo wir in Afghanistan sind, werden wir als Shiiten und Hazara ermordet. Mehr kann nicht sagen, das habe ich gehört, und deswegen werde ich nie mehr nach Afghanistan zurückkehren. Mehr kann ich nicht sagen.
LA: Gab es ein fluchtauslösendes Ereignis mit Ihrer Person?
VP: Nein.
(...)
LA: Rückkehr in die Heimat bedeutet?
VP: Unsicherheit, täglich mit dem Tod konfrontiert.
LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?
VP: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit.
LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen.
(...)
Stellungnahme VP: Ich verstehe, aber ich gehe nicht freiwillig zurück.
(...)"
4. Mit Bescheid vom 18.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BVA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt IV.).
Nach Zusammenfassung des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde unter anderem fest, dass der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer "Verwandte, sowie Freunde und Bekannte in Kabul und auch in anderen afghanischen Städten" habe. Er sei ledig, habe keine Kinder und sei in Österreich nicht strafrechtlich angefallen. Die von ihm vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sei nicht festzustellen. In seinem Fall liege keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor. Es bestehe für ihn eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative, in Kabul könne er seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Anschließend an getroffene Feststellungen zur Lage in Afghanistan legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend dar, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen "extrem vage", "viel zu blass" und "wenig detailreich" geschildert habe, weshalb es "absolut unglaubhaft" sei. Es habe sich um eine "emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Afghanistan" gehandelt. Betreffend die Berufstätigkeit, allfällige familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsland und die Bestreitung des Lebensunterhalts in Kabul wurde festgehalten (Auszug aus dem Bescheid, nicht korrigiert): "Dass Sie durch Hilfsarbeiter Ihren Lebensunterhalt verdienten, machten Sie glaubhaft, zumal kein Grund ersichtlich wäre, weshalb Sie in diesem Zusammenhang nicht der Wahrheit entsprechende Angaben machen sollten. Das Sie jedoch keine zumindest weitschichtigen Verwandten in Großstädten, wie Ihrer Hauptstadt in Kabul haben, wird Ihnen nicht geglaubt, da es nicht nachvollziehbar ist, dass Sie mit der Ungewissheit illegal nach Europa reisen, dass Sie womöglich keinen Aufenthaltsstatus bekommen werden und nicht alle Möglichkeiten nach einer Rückschiebung nach Afghanistan im Vorfeld ausloten. Sie hätten zumindest gefragt, so erklären Sie jedoch, dem Verhalten eines durchschnittlich begabten Vernunftmenschen entgegenstehend, dass Sie dies nicht getan haben wollen. Dadurch ist jedoch klar erkennbar, dass Sie lediglich Anknüpfungspunkte zu Ihrer Heimat verschleiern wollen, um eben die Hilflosigkeit Ihrer Person zu unterstreichen, falls Sie nach Kabul oder Mazar E Sharif zurücküberstellt werden würden. Sie bzw. Ihre Eltern also sehr wohl familiäre und freundschaftliche Anknüpfungspunkte in Afghanistan insbesondere in Kabul haben, welche Sie unterstützen könnten. (...) Dass Sie den Lebensunterhalt in Kabul selbst bestreiten können, konnte aufgrund Ihrer Ausführungen zu Ihren Hilfsarbeiten in Afghanistan und den entsprechenden Länderfeststellungen festgestellt werden. Es besteht kein Zweifel, dass Sie als Person, die schon über Jahre hinweg in der Lage war, sich über die Hilfsarbeiten in Afghanistan sich selbst zu versorgen und selbst auch Unterkunft zu nehmen, im Falle einer Rückkehr in selber Weise das Leben und den Unterhalt auch in Kabul bestreiten kann."
Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass die vorgebrachten Gründe, die den Beschwerdeführer zur Ausreise bewogen hätten, nicht glaubhaft seien und demnach auch nicht zur Gewährung des Asylstatus führen könnten. Betreffend die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde festgehalten (Auszug aus dem Bescheid, nicht korrigiert): "Zu bemerken ist, dass Sie über einen Zeitraum von vielen Jahren gearbeitet haben, ehe Sie im Jahr 2015 das Land verließen. Damit ist eindeutig festzustellen, dass sich Ihre persönliche Situation ganz offensichtlich für Sie selbst zumutbar darstellte, und ist deshalb auch künftig die Zumutbarkeit für ein Leben in Kabul aus behördlicher Sicht zu unterstellen, umso mehr Sie dort sowohl Unterkunft bei Verwandten finden als auch ein Einkommen erzielen könnten. Sie haben demnach die Möglichkeit, soziale Kontakte zu erschließen und ist Ihnen für den Fall der Rückkehr auch zuzumuten, diese Kontakte zu nutzen und Ihr Leben in Kabul fortzusetzen. In Kabul besteht keine außergewöhnliche Bedrohungslage, die sich gegen die shiitischen Hazara richtet. Es besteht für Sie somit eine absolut taugliche Möglichkeit, nach Afghanistan zurückzukehren und ein zumutbares Leben in Kabul zu führen. Darüber hinaus ist Ihre rechtskräftige Verurteilung im Bundesgebiet, wegen schweren Verbrechens gegen Leib und Leben, ein Ausschlussgrund bei allfälliger Feststellung eins GFK Grundes, was jedoch in Ihrem Vorbringen zu keinem Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens des gegenständlichen Verfahrens abzuleiten gewesen wäre." Da aus der allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere in Kabul selbst, keine Situation ersichtlich sei, die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen ließe, komme die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht. Zudem hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könne, zumal ihm als gesunden, erwachsenen, arbeitsfähigen Mann zumutbar sei, seinen Unterhalt mit Gelegenheitsjobs zu bestreiten. Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass er über familiäre und soziale Kontakte in Kabul verfüge, welche ihn unterstützen könnten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels von Anhaltspunkten, die die Vermutung einer besonderen Integration rechtfertigen würden, sei der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens verhältnismäßig und komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen daher nicht in Betracht.
5. Am 06.05.2016 wurde gegen den oben genannten Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über Verwandte, Freunde und Bekannte in Kabul verfüge, denn in seiner Einvernahme habe er angegeben, nichts von Verwandten in Kabul zu wissen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung sei völlig formelhaft und würde im identen Wortlaut einer Vielzahl von Bescheiden beigefügt werden. Es könne nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass jeder Afghane über Verwandte in Kabul verfüge. Während der beim BFA tätige Referent in dem angefochtenen Bescheid in Abrede gestellt habe, dass die Taliban für schiitische Hazara eine ernste Bedrohung darstellen würden, habe der gleiche Referent in einer anderen Einvernahme (vom 20.04.2016, GZ 1093980102/151720624) einem Asylwerber vorgehalten, dass die Taliban Hazara bedrohen und umbringen würden. Die Diskrepanz dieser Aussagen könne nur dadurch erklärt werden, "dass die Erstbehörde bzw. der Referent mit allen Mitteln bestrebt ist, eine Bedrohungslage zu verneinen". Dies zeige sich "an den textbauartigen Bescheiden dieses Referenten, die immer darauf hinauslaufen, dass der betreffende Asylwerber unglaubwürdig ist, Afghanistan ein sicheres Land ist und Verwandtschaft in Kabul besteht - unabhängig davon, was seitens des Asylwerbers vorgebracht" werde. Zudem sei die Einvernahme sehr schnell und oberflächlich durchgeführt worden. Daher sei nicht hervorgekommen, dass der Onkel des Beschwerdeführers von den Taliban entführt worden sei, bevor der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Iran geflohen sei. Sohin habe es ein spezielles Ereignis gegeben, welches die Flucht in den Iran ausgelöst habe. Schließlich sei es "völlig aus der Luft gegriffen und schlicht falsch", dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen schweren Verbrechens gegen Leib und Leben verurteilt worden sei, wie es in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides behauptet werde. An anderer Stelle sei richtigerweise festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht strafrechtlich angefallen sei. Diese fraglichen, widersprüchlichen Passagen würden in das Bild eines Bescheides passen, der völlig oberflächlich und formelhaft, ohne tatsächliche inhaltliche Prüfung des Falles abgefasst worden sei. Unter Hinweis auf diverse Länderberichte wurde sodann vorgebracht, dass weder Afghanistan noch Kabul sicher sei und daher dem Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK drohe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) derartige schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten:
Festzustellen ist, dass es aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit der Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens gekommen ist.
So ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die niederschriftliche Einvernahme am 18.04.2016 - im Vergleich zu anderen derartigen Befragungen und auch im Vergleich zur Erstbefragung, die laut Niederschrift von 11:46 Uhr bis 12:35 Uhr dauerte - innerhalb eines Zeitraumes von lediglich 15 Minuten (laut Niederschrift Beginn um 10:15 Uhr und Ende um 10:30 Uhr) durchgeführt wurde und daher sehr kurz bemessen war. Das BFA hat es durch eine derart schnell vorgenommene Befragung unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Die Mitwirkungspflicht der Partei reicht nämlich nicht so weit, dass sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sparen könnte (VwGH 04.11.2004, 2004/20/0216).
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Dass die Nichterteilung von subsidiärem Schutz an afghanische Staatsangehörige nach den aktuellen Länderberichten eine relativ gute Sicherheitslage in der Herkunftsregion sowie das Vorhandensein eines hinreichenden sozialen Netzes erfordert, entspricht der mehrjährigen Judikatur des VfGH.
Bezüglich des Beschwerdeführers war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Die Behörde hat sich im vorliegenden Fall nicht in ausreichender Weise mit den verfahrensrelevanten Lebensumständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und mit teils fragwürdigen Schlüssen angenommen, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seinen Lebensumständen gemacht habe. So wurde seitens des BFA festgestellt, dass der Beschwerdeführer ledig sei, obwohl er sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vorgebracht hatte, traditionell verheiratet zu sein bzw. eine im Iran aufhältige Ehefrau zu haben. Das diesbezügliche Parteivorbringen wurde anscheinend - im angefochtenen Bescheid wurden zur Abweichung von diesem Vorbringen keine beweiswürdigenden Erwägungen getroffen - ignoriert und bleibt daher unklar, auf welchem Wege das BFA zu dieser dem Akteninhalt nicht entsprechenden Schlussfolgerung kam. Ferner unterstellte das BFA dem Beschwerdeführer - entgegen dessen Aussagen -, über Verwandte, sowie Freunde und Bekannte in Kabul und auch in anderen afghanischen Städten zu verfügen. Nach seinen familiären Verhältnissen befragt gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung jedoch seinerseits an, dass seine Eltern und seine Ehefrau im Iran leben würden. Auch bei der niederschriftlichen Einvernahme brachte er vor, seine ganze Familie und entfernte Verwandte würden in Ghazni und im Iran leben. Die Frage, ob er in Kabul Verwandte habe, wurde von ihm verneint und in der Niederschrift wie folgt festgehalten: "LA: Haben Sie Verwandte in Kabul?; VP: Nein, befragt erkläre ich dass ich nie gefragt habe, da es mich nicht interessiert hat." Vor diesem Hintergrund stellen die beweiswürdigenden Ausführungen der Erstbehörde, wonach der Beschwerdeführer etwaige Anknüpfungspunkte zu seiner Heimat verschleiern wolle, lediglich - im Wesentlichen aktenwidrige - Mutmaßungen dar. Darüber hinaus konnte das BFA auch nicht nachvollziehbar begründen, weshalb sich diese angeblichen Verwandten bzw. Freunde gerade in Kabul oder anderen afghanischen Großstädten aufhalten sollten, zumal der Beschwerdeführer angab, aus der Provinz Ghazni zu stammen.
Ferner führte das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen stehe. Allerdings wurde er zu dieser von der Behörde angenommenen internen Relokationsmöglichkeit bzw. zu Gründen, die dieser entgegenstehen könnten, nicht befragt.
Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BFA, unter Einbeziehung der Aussagen des Beschwerdeführers, er stamme aus Ghazni, habe jedoch die letzten Jahre (2011 bis 2015) im Iran verbracht (ohne dass sich Hinweise auf einen späteren Aufenthalt in Afghanistan ergeben hätten) und als Landarbeiter bzw. Viehhüter gearbeitet - sowie der Ausführungen in den aktuellen Länderfeststellungen zum Ergebnis gelangt wäre - dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen alleine nach Afghanistan zurückkehren und sich dort eine Existenz aufbauen könnte. Die diesbezügliche Argumentation des BFA im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkten I. und II. ist zudem mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen, zumal der Beschwerdeführer darauf verwiesen wird, sein "Leben in Kabul fortzusetzen" (obwohl dieser laut seinen Angaben aus der Provinz Ghazni stammt), und über einen Zeitraum von vielen Jahren gearbeitet haben soll, ehe er im Jahr 2015 das Land verlassen habe (obwohl er von 2011 bis 2015 laut seinen Angaben im Iran gelebt hat). Aus diesen - der Aktenlage widersprechenden - Erwägungen der belangten Behörde geht klar hervor, dass das Parteivorbringen bei der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in wesentlichen Teilen außer Acht gelassen wurde. Zudem wurden keine Ermittlungsschritte gesetzt (etwa in Form einer Befragung zur angenommenen internen Relokationsmöglichkeit in Kabul), um die tatsächlich zu erwartende Lebenssituation des Beschwerdeführers in Kabul abzuklären. Damit hat das BFA sich nicht mit dem der innerstaatlichen Fluchtalternative innewohnenden Zumutbarkeitskalkül beschäftigt, welches nähere Feststellungen zur Situation in Kabul und über die dort zu erwartende konkrete Lage des Beschwerdeführers erfordert hätte (vgl. u. a. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).
Zusammengefasst hat es das BFA verabsäumt, den Sachverhalt hinreichend zu klären. Das BFA hat den diesbezüglich maßgeblichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt und mit Mutmaßungen aufgefüllt, wobei es sich auf die Stellung von wenigen Fragen beschränkte, die nicht ausreichten, ein umfassendes Bild der konkreten Ereignisse und der Lebensumstände des Beschwerdeführers darzustellen.
Bloß am Rande ist darauf hinzuweisen, dass sich die mangelnde Sorgfalt der belangten Behörde bei der Verfahrensführung auch daran zeigt, dass das BFA in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt. I unterstellte, die "rechtskräftige Verurteilung im Bundesgebiet wegen schweren Verbrechens gegen Leib und Leben" stelle einen Ausschlussgrund bei allfälliger Feststellung eines GFK-Grundes dar, obwohl gegenteilig in den Feststellungen festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei "in Österreich strafrechtlich nicht angefallen".
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass das BFA offenkundig in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist, weswegen ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die Behörde erster Instanz vorliegt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die Behörde eine von der Judikatur geforderte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, weil die Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (vgl. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten, sie missachtete dadurch die sich aus § 18 Abs. 1 AsylG ergebende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (vgl. zu alldem BVwG 06.11.2014, W163 2013651-1/2E).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren in sorgfältiger Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit aktuellen Länderinformationen und unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der Heimatregion des Beschwerdeführers in der Provinz Ghazni auseinanderzusetzen haben. Soweit es auf eine innerstaatliche Fluchtalternative abstellt, wird es konkrete diesbezügliche Feststellungen vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur zu treffen haben (vgl. u.a. VfGH 07.06.2013, U2436/2012, VwGH 08.06.2000, 99/20/0597).
Da der angefochtene Bescheid und das diesem Verfahren zugrundeliegende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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