I414 2106714-1•BVwG I414 2106714-1
I414 2106714-1Federal Administrative CourtDec 16, 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
I414 2106714-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 10.04.2015, Zahl 19-2015-BW-MS2BG-000L4 (Beschwerdevorentscheidung), betreffend der Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,-- gemäß § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2015 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 27.02.2015 wurde über den XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von € 40,-- verhängt.
Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer den jährlichen Lohnzettel einer namentlich angeführte Dienstnehmerin nicht fristgerecht der belangten Behörde vorgelegt habe, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid vom 26.02.2015 (gemeint und richtig ist 27.02.2015) richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer ein gemeinnütziger Verein sei, bei dem alle Funktionäre ehrenamtlich arbeiten würden und nur eine Mitarbeiterin beschäftigt sei. Aus Kostengründen verfüge er daher über keinen elektronischen Behördenzugang und sei es ihm daher unzumutbar, einen Jahreslohnzettel über ELDA oder Finanzonline zu übermitteln.
Der Jahreslohnzettel sei am 31.01.2015 erstellt worden und am selben Tag zur Post gegeben worden. Der Postenlauf sei nicht in die Berechnung der Frist miteinzurechnen. Somit sei die Vorlage rechtzeitig erfolgt.
Der Beschwerdeführer hafte außerdem nicht für seine Organe, die negative Auswirkung einer Säumnis treffe nicht die Körperschaft. Der Bescheid vom 22.02.2015 (gemeint und richtig ist 27.02.2015) hätte an das verantwortliche Organ gerichtet werden müssen.
Zudem sei § 133 Abs. 4 ASVG (Ann. gemeint: § 113 Abs. 4 ASVG) nicht anwendbar, da der Jahreslohnzettel eine zur Vorlage an die Abgabenbehörde vorgesehene Mitteilung sei und der Beschwerdeführer über ein "Vorschreiberkonto" verfüge und daher zu einer gesonderten Meldung an den Sozialversicherungsträger nicht verpflichtet sei.
§ 130 Abs. 4 ASVG (Ann. gemeint ist wiederum: § 113 Abs. 4 ASVG) sei auf die Vorlage von Lohnzetteln nicht anzuwenden, da der Lohnzettel nur steuerlichen Zwecken diene und nicht den normierten Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen zuzurechnen sei. Die belangte Behörde sei daher unzuständig.
Im Übrigen sei § 133 Abs. 1 ASVG (Ann. gemeint ist § 34 Abs. 2 ASVG) teilweise verfassungswidrig, da die unterschiedliche Vorlagefrist bis Ende Jänner auf dem amtlichen Vordruck gegenüber bis Ende Februar auf elektronischem Wege gleichheitswidrig sei und daher wird beantragt, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2015, Zl. 19-2015-BW-MS2BG-000L4, wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid vom 27.02.2015 bestätigt.
Zur Begründung führt die belangte Behörde aus: "Unter der Berücksichtigung der in der Beschwerde vom 03.04.2015 vorgebrachten Ausführungen hat die Kasse die vorab angeführte Entscheidung getroffen."
4. Mit Schriftsatz vom 27.04.2015 hat der Beschwerdeführer beantragt, dass die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde und übernimmt den Wortlaut der Beschwerde vom 03.04.2015 1:1 in seinen Vorlageantrag.
5. Am 29.04.2015 wurde die Beschwerde samt gegenständlichem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 21.05.2015 wurde die belangte Behörde aufgefordert mitzuteilen, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder darauf verzichtet wird, ob die Verwaltungsakten vollständig übermittelt wurden, weil dem bislang in Papierform vorgelegten Verwaltungsakten kein Hinweis auf das Vorliegen einer der Vorschrift des § 18 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) entsprechenden Genehmigung der mittels Beschwerde bekämpften Erledigung zu entnehmen ist, ob und in welcher Form vor Erlassung der angefochtenen Erledigung Parteiengehör gewährt wurde und wie den Vorgaben des § 20 E-Government-Gesetz (E-GovG) entsprechend die Amtssignatur durch Rückführung des Dokumentes aus der ausgedruckten in die elektronische Form überprüft werden kann.
7. Die belangte Behörde führte im Antwortschreiben vom 02.06.2015 zusammengefasst aus, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde, bisher dem Gericht nur die Kopien der Originale der Beschwerde und der Beschwerdevorentscheidung vorgelegt worden seien und nun die elektronischen Originale beigelegt seien.
Vor Erlassung des Bescheides sei dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör eingeräumt worden. Es sei dazu aber gesagt, dass der Beitragszuschlag keine Strafe sei, sondern eine zur Abdeckung des durch die Säumnis des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion. Der Beitragszuschlag sei ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung und komme es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde. Es sei bereits zuvor zu einem Meldeverstoß gekommen, von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages sei abgesehen worden.
Auf dem Ausdruck sei eine Internetadresse angeführt, die eine Überprüfung des Dokumentes auf Urheberschaft und Echtheit ermögliche.
Dem Antwortschreiben wurde auch ein Ausdruck des Programmes "MVB" beigelegt.
8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde der Akt der Abteilung I414 neu zugewiesen.
9. Mit Schreiben vom 14.11.2016 wurde der Beschwerdeführer - zur Wahrung des Parteiengehöres - aufgefordert, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit dieser zur Begleichung des Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat den Beitragsgrundlagennachweis (Lohnzettel) für die Dienstnehmerin XXXX mit Meldefrist bis zum 02.02.2015 erst am 17.02.2015 an die belangte Behörde übermittelt.
1.2. Es handelt sich dabei bereits um die zweite verspätete Übermittlung an die belangte Behörde innerhalb von zwölf Monaten, wobei die belangte Behörde bezüglich der mit 27.08.2014 zu spät eingelangten Meldung auf die Verhängung eines Beitragszuschlages verzichtet hat.
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2.2. Die festgestellte verspätete Übermittlung des Beitragsgrundlagennachweises folgt aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
2.3. Es handelt sich dabei bereits um die zweite verspätete Übermittlung an die belangte Behörde innerhalb von zwölf Monaten, wobei die belangte Behörde bezüglich der ebenfalls mit 27.08.2014 zu spät eingelangten Meldung von Frau XXXX auf die Verhängung eines Beitragszuschlages verzichtet hat.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich Eingangs mit der Frage auseinander, ob die Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (Bescheidqualität besitzt) und die folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde ist nur gegeben, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann. Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG).
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 sind sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben in ihrer Rechtsprechung darauf verwiesen, dass auch der automationsunterstützte Bescheid tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein muss. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz berufenen Organs zurückführbar sein (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, G 110-113/87 u.a., VfSlg. 11.590; das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2008/15/0205, nwN). Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 [2014] § 18 Rz 8, mwN).
Aus dem von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen betreffend des Bescheides vom 27.02.2015, welcher mittels Standardprogramm "MVB" im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung im Massenverfahren am 25.02.2015 erstellt wurde, geht eindeutig hervor, dass der Bescheid von einem approbationsbefugten Organwalter, nämlich von Mag. Nagel, im Einzelfall geprüft und am 27.02.2015 genehmigt wurde. Somit entspricht der Bescheid vom 27.02.2015 den gesetzlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 3 AVG.
3.2.2. Zu klären ist vorab, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde bereits eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte die Beschwerdevorentscheidung".
Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Daher ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,--.
3.2.3. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
3.2.4. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer den Beitragsgrundlagennachweis anstatt am 02.02.2015 erst am 17.02.2015 der belangten Behörde übermittelt hat. Da das Ende der Frist - im gegenständlichen Fall der 31.01.2015 - auf einen Samstag gefallen ist, ist gemäß § 33 Abs. 3 AVG der nächste Tag, der nicht auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder 24. Dezember fällt, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) verhängen.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; 17.10.2012, 2009/08/0232).
Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz selbst keine an.
Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr.145/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141).
Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.
Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung der sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0076).
Deshalb kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).
3.2.5. Im Übrigen ergibt sich mit Bezug auf den Beschwerdefall, dass eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit dem die belangte Behörde einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- vorgeschrieben hat, nicht ersichtlich ist.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage, die sich im Jahr 2015 auf € 155,-- belief und im Jahr 2016 € 162,-- beträgt (vgl. BGBl. II Nr. 288/2014 und BGBl. II Nr. 417/2015: jeweils § 1 Z 2), somit € 1.550,-- bzw. €
Als zweite Grenze im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung ist der Verwaltungsmehraufwand der belangten Behörde heranzuziehen. Die belangte Behörde hat zwar die Höhe des (Verwaltungs)Mehraufwandes nicht konkret dargelegt. Im vorliegenden Fall kann aber nach allgemeiner Lebenserfahrung vorausgesetzt werden, dass der verhängte Beitragszuschlag von € 40,-- jenen Verwaltungsmehraufwand, der ohne des festgestellten Meldeverstoßes nicht angefallen wäre, jedenfalls unterschreitet. Der vom Beschwerdeführer gesetzte Meldeverstoß, hatte für die belangte Behörde nicht nur den Aufwand der verspäteten Bearbeitung zur Folge, sondern neben der Prüfung und Feststellung des Meldeverstoßes etwa auch das Erfordernis der erfolgten Bescheiderlassung.
Dass die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages für den Beschwerdeführer eine, unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, unangemessen hohe wirtschaftliche Belastung darstellen würde, hat er in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bereits um die zweite verspätete Übermittlung eines Beitragsnachweises innerhalb von 12 Monaten gehandelt hat, kann in der Verhängung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,-- kein Ermessensmissbrauch gesehen werden.
3.2.6. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Jahreslohnzettel am 31.01.2015 erstellt und am selben Tag zur Post gebracht und daher sei die Vorlage reichzeitig erfolgt, ist entgegenzuhalten, dass eine Meldung nur dann als erstattet gilt, wenn sie beim Versicherungsträger tatsächlich eingelangt ist (VwGH 14.11.2012, 2010/08/0150 mit Verweis auf VwGH 21.04.1965, 1151/64). Die Wahl des Beförderungsmittels erfolgt auf Gefahr des Meldepflichtigen. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beitragsnachweisung ist der Zeitpunkt der Postaufgabe unmaßgeblich.
§ 33 Abs. 3 AVG, wonach der Postenlauf in die verfahrensrechtliche Frist nicht einzurechnen ist, findet keine Anwendung. Es kommt auf das Einlangen beim Sozialversicherungsträger an. Die Schuldverantwortlichkeit des Meldepflichtigen liegt darin, dass das Schriftstück nicht rechtzeitig einlangte, es genügt nicht, dass es allenfalls fristgerecht zur Post gegeben wurde. (VwGH 27.04.1989, 87/08/0085 u.a.)
3.2.7. Der Beschwerdeführer moniert, die Meldeverpflichtung sei dem verantwortlichen Organ vorzuschreiben. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei der Vorschreibung des Beitragszuschlages die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) und damit auch § 9 VStG nicht anzuwenden sind. Der Beitragszuschlag ist nicht einer Person wegen ihrer Funktion als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft vorzuschreiben, sondern den im § 111 ASVG angeführten meldepflichtigen Personen bzw. Stellen (vgl. VwGH 83/08/0169).
Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Die dem Dienstgeber gemäß § 34 ASVG obliegenden Meldepflichten sind gemäß § 35 Abs. 3 ASVG nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Dritte übertragbar, nämlich dadurch, dass Name und Anschrift dieser Bevollmächtigen unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt geben werden. Im vorliegenden Fall wurde dem Versicherungsträger keine Bevollmächtigte Person im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG namhaft gemacht, daher trifft die Meldepflicht den Verein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Einen solchen - nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügenden - Meldepflichtigen trifft grundsätzlich eine Erkundungspflicht. Im Zuge derer er sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen hat (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/08/0073 mwN).
3.2.8. Der Beschwerdeführer moniert, § 34 Abs. 2 ASVG sei aufgrund der unterschiedlichen Vorlagefristen, postalisch bis Ende Jänner und auf elektronischem Weg bis Ende Februar, gleichheitswidrig.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Die Übermittlung im elektronischen Wege bedeutet für die Versicherungsträger einen erheblich geringeren Verwaltungsaufwand durch kürzere Bearbeitungsfristen. Zum Beispiel durch den Entfall der Meldeerfassung, den Entfall von Erfassungsfehlern usw. Daher erscheinen die unterschiedlichen Meldefristen sachlich gerechtfertigt.
Die Bedenken des Beschwerdeführers einer unsachlichen Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Meldefristen können somit nicht geteilt werden.
3.2.9. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach der Jahreslohnzettel nicht zu den Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen im Sinne des § 113 Abs. 4 ASVG zähle, sodass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht möglich sei, ist verfehlt. Der Jahreslohnzettel enthält sowohl einen steuerlichenals auch einen sozialversicherungsrechtlichen Teil. Der sozialversicherungsrechtliche Teil des Lohnzettels beinhaltet unter anderem die Beitragszeiten des jeweiligen Versicherten, die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie die gebührenden Sonderzahlungen. Unterliegt das Beschäftigungsverhältnis dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), sind weiters die Beitragszeiten zur betrieblichen Vorsorge, die Summe der entsprechenden Beitragsgrundlagen inklusive Sonderzahlungen sowie das Ausmaß der abgerechneten Beiträge zur betrieblichen Vorsorge (ohne Übertragungsbetrag) zu melden.
3.2.10. Weiters moniert der Beschwerdeführer, § 133 Abs. 4 ASVG (Ann. gemeint: § 113 Abs. 4 ASVG) finde keine Anwendung, zumal es sich um einen Vorschreibebetrieb handle und ihm überhaupt keine Verpflichtung zur Vorlage des Jahreslohnzettel nach § 34 Abs. 2 ASVG treffe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verpflichtung zur Vorlage des Jahreslohnzettels nicht nur Betriebe mit Lohnsummenverfahren, sondern auch Betriebe mit Beitragsvorschreibeverfahren betrifft.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.
3.2.11. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Da der Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Was die Überlegungen zur Beschwerdevorentscheidung und zur Frage betrifft, ob das Verwaltungsgericht über den Ausgangsbescheid oder die Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden hat, ändern diese am Verfahrensergebnis nichts, weil die Beschwerdevorentscheidung den Ausspruch des Ausgangsbescheids bestätigt und davon nicht abweicht und zumal auch vorliegende Erkenntnis dies bestätigt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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