I404 2135910-1•BVwG I404 2135910-1
I404 2135910-1Federal Administrative CourtDec 16, 2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Meldepflicht, Unterbrechung
I404 2135910-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Klaus PURNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 18.07.2016 betreffend Unterbrechung des Leistungsanspruches für den Zeitraum 01.06.2016 bis 29.06.2016 gemäß § 46 Abs. 6 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Kufstein (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.07.2016 wurde eine Unterbrechung des Leistungsanspruches von Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) für den Zeitraum 01.06.2016 bis 29.06.2016 gemäß § 46 Abs. 6 iVm § 50 Abs. 1 AlVG ausgesprochen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 29.03.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe, welches ihr ab dem 29.03.2016 zugesprochen worden sei. Im Zuge der Antragstellung sei ein Betreuungsplan einvernehmlich erstellt worden, wonach sich die Arbeitslosigkeit mit der mitgeteilten Arbeitsaufnahme am 13.05.2016 beenden sollte. Am 12.05.2016 habe sich die Beschwerdeführerin telefonisch über die AMS-Serviceline gemeldet und mitgeteilt, dass die geplante Arbeitsaufnahme nunmehr am 01.06.2016 stattfinde. Entsprechend der Mitteilung sei der Leistungsbezug mit 01.06.2016 eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe dann erst am 30.06.2016 wieder telefonisch gemeldet, dass die ursprünglich mitgeteilte Arbeitsaufnahme am 01.06.2016 nicht zustande gekommen sei sondern sich auf den 01.07.2016 verschiebe. In diesem Telefonat habe die Beschwerdeführerin weiter angegeben, dass ihr im Telefonat am 12.05.2016 die Auskunft erteilt worden seien, dass sie sich erst wieder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsbeginns melden solle. Diesen Ausführungen könne nicht gefolgt werden, zumal diese völlig diametral zu den Arbeitsanweisungen der Serviceline seien und es auch denklogisch nicht einer aktiven Betreuung entsprechen würde, wenn die Prüfung der Beendigung des Arbeitslosigkeit ohne weitere Terminvereinbarung nur vage bzw. völlig offen bleiben würde. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin, wenn man ihren Ausführungen folgen würde, routinemäßig von der Serviceline einen neuen Abmeldetermin erhalten, wobei zudem dies in Absprache mit der regionalen Geschäftsstelle vollzogen worden wäre, da eine Einstellungszusage akzeptiert werden könne aber nicht müsse. Entsprechend der Gesetzlage und der nachweislich erhaltenen Informationspflichten habe die Beschwerdeführerin nicht innerhalb einer Woche nach Nichteintreten von Ereignissen (hier: Arbeitsaufnahme mit 01.06.2016) die belangte Behörde von der Verschiebung der Arbeitsaufnahme zeitgerecht informiert, sodass der Unterbrechungszeitraum vom 01.06.2016 bis zum Zeitpunkt der telefonischen Wiedermeldung am 30.06.2016 ausgedehnt hätte werden müssen, zumal die Beschwerdeführerin die belangte Behörde in dem Glauben gelassen habe, dass sie bereits ab dem 01.06.2016 in einem Dienstverhältnis sei und die Arbeitslosigkeit beendet sei. § 50 AlVG verfolge den Zweck, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnten, auf dessen Relevanz zu prüfen. Da die Beschwerdeführerin nicht binnen einer Woche den Nichteintritt gemeldet habe und auch sonst keine berücksichtigungswürdigen Gründe, die für eine rückwirkende Leistungsgewährung sprechen würden, darlegen habe können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Arbeitsaufnahme voraussichtlich am 13.05.2016 hätte beginnen sollen. In der Begründung des bekämpften Bescheides werde ausgeführt, dass sie am 12.05.2016 telefonisch mitgeteilt habe, dass die Arbeitsaufnahme am 01.06.2016 erfolgen werde. Diese Behauptung sei unrichtig, weil es am 12.05.2016 noch nicht absehbar gewesen sei, wann die Gäste kommen würden und wann sie mit der Arbeit beginnen werde. Auf die Nachfrage, ob sie sich nochmals melde solle, sei ihr definitiv mitgeteilt worden, dass es genügen würde, wenn sie sich melde, wenn die Beschäftigung tatsächlich beginne. Diese Arbeitsaufnahme habe sich verschoben, weil heuer die Gäste einfach ausgeblieben seien. Möglicherweise habe auch die Fußball EM etwas dazu beigetragen. Laut Auskunft des Chefs hätten auch viele Gäste storniert. Es wäre kein Problem für sie gewesen, sich alle 14 Tage zu melden, weil sie ja ohnehin da gewesen sei und auf den Arbeitsbeginn gewartet habe. Sie könne daher nicht verstehen, warum ihr nunmehr ein Verschulden zur Last gelegt werde. Sie könne nichts dafür, dass die Saison so spät gestartet sei. Sie stelle daher den Antrag, den Bescheid zu beheben und ihr Arbeitslosengeld für die Zeit 01.06.2016 bis 29.06.2016 in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.
3. Mit Schreiben vom 28.09.2016 wurde zur Beschwerde seitens der belangten Behörde ergänzend zum Bescheid ausgeführt, dass laut "Dienstleistungskatalog Online", in welchem verbindliche Vorgangsweisen bei Anrufen von KundInnen bei der ServiceLine der belangten Behörde festgelegt seien, eine Verschiebung der Arbeitsaufnahme auf einen unbestimmten Tag nicht zulässig sei. In einem solchen Fall sei der zuständige Berater/die zuständige Beraterin zwingend vorgesehen. Allerdings habe jene Beraterin der Serviceline, welche am 12.05.2016 das Telefonat mit der Beschwerdeführerin geführt habe, abwesenheitsbedingt nicht befragt werden können. Der Stellungnahme war ein Auszug des "Dienstleistungskatalog Online" beigegeben.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 28.09.2015 einlangend, vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 24.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde samt Anlage mit der Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung übermittelt.
6. Am 15.12.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin und die Beraterin der Serviceline einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.03.2016 Arbeitslosengeld. Am selben Tag legte sie eine Einstellungszusage vor, in der der Dienstbeginn am 13.05.2016 festgehalten wurde. Der tatsächliche Dienstantritt erfolgte am 01.07.2016.
1.2. In der Betreuungsvereinbarung vom 29.03.2016 ist unter anderem Folgendes festgehalten:
"Ihre Ausgangssituation:
Wie sie uns bekannt gegeben haben, endet ihre Arbeitslosigkeit aufgrund Aufnahme einer Arbeit am 13.05.2016.
Bitte beachten Sie:
Halten Sie die vereinbarten Termine ein. Endet ihre Arbeitslosigkeit früher oder später als geplant, so teilen Sie uns das bitte unverzüglich mit.
Bisher haben wir folgende/n Termin/e vereinbart:
"
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am 12.05.2016 mit der belangten Behörde telefonisch Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, dass sich ihr Arbeitsbeginn auf den 01.06.2016 verschiebt. Am 30.06.2016 hat sie sich erneut bei der belangten Behörde telefonisch gemeldet und bekannt gegeben, dass der Dienstantritt erst am 01.07.2016 erfolgt.
Dass eine Mitarbeiterin der belangten Behörde der Beschwerdeführerin am 12.05.2016 die Auskunft erteilt hat, dass sie sich jedenfalls erst bei der tatsächlichen Arbeitsaufnahme melden müsse, unabhängig ob am 01.06.2016 Arbeitsbeginn ist, oder nicht, kann nicht festgestellt werden.
2.1. Die Feststellungen zum Antrag und zur Einstellungszusage basieren auf den im Akt enthaltenen Unterlagen und sind unstrittig. Dass der tatsächliche Dienstantritt am 01.07.2016 erfolgte basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin und wird durch einen Auszug aus dem Hauptverband bestätigt.
2.2. Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 29.03.2016 wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.3. Dass die Beschwerdeführerin am 12.05.2016 gegenüber der belangten Behörde angegeben hat, dass ihr Arbeitsbeginn sich nunmehr auf den 01.06.2016 verschoben hat, basiert auf dem Aktenvermerk von Doris F., Mitarbeiterin der belangten Behörde, über das Telefonat vom 12.05.2016.
Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie gesagt habe, dass der Arbeitsbeginn eventuell am 01.06.2016 sein würde, sie dies aber nicht wisse.
Dazu befragt gab Frau Doris F an, dass sie sich an das Gespräch mit der Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern könne, sie aber jedenfalls ausschließen könne, dass sie eine Einstellung verfügt hätte, wenn das genaue Datum der Arbeitsaufnahme nicht festgestanden ist. Auch konnte sie ausschließen die Auskunft erteilt zu haben, dass sich die Beschwerdeführerin erst bei tatsächlicher Arbeitsaufnahme melden soll.
Frau Doris F hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, wie bei einem solchen Telefonat vorzugehen ist.
Es gibt keinen Grund, an den Angaben der befragten Zeugin zu zweifeln. So hat sie sehr überzeugend dargelegt, dass sie seit 21 Jahren für die belangte Behörde tätig ist, elf Jahre davon in der Serviceline und es auch öfters vorkommt, dass sich Kunden melden, um den zunächst gemeldeten Arbeitsantritt zu verschieben. Sie hat angegeben, dass es den Mitarbeitern der Serviceline erlaubt ist, sofern sich das Datum der Arbeitsaufnahme nur um ein bis zwei Wochen verschiebt, das Datum der Einstellung des Arbeitslosengeldes abzuändern. Wenn die Anruferin kein konkretes Datum nennt oder sich der Arbeitsantritt um mehr als 2 Wochen verschiebt, oder der belangten Behörde noch keine Einstellungszusage vorliegt, wird die Anruferin zu ihrem Sachbearbeiter verbunden.
Der erkennende Senat konnte sich daher auf die Angaben von Doris F, welche die Einstellung der Bezüge der Beschwerdeführerin am Tag des Telefonates für den 01.06.2016 verfügt hat, stützen und davon ausgehen, dass die Beschwerdeführrein ihr gegenüber angegeben hat, dass sie am 01.06.2016 die Arbeit aufnehmen wird.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:
Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. 1 Zu den einschlägigen Rechtsnormen
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren war strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug des Arbeitslosengelds der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.06.2016 bis 30.06.2016 unterbrochen hat, obwohl sie in diesem Zeitraum weiterhin arbeitslos war.
Vorauszuschicken ist, dass mit BGBl. I Nr. 77/2004 § 46 Abs. 6 AlVG eingefügt wurde, was dazu führte, dass nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld führt, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, dies auch dann, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand tatsächlich - entgegen der Mitteilung - in der Folge nicht eintritt.
An Erklärungen über den Eintritt eines (Unterbrechungs-) Ruhenstatbestandes ist hinsichtlich der Deutlichkeit der Erklärung ein strenger Maßstab anzulegen. Eine derartige Erklärung muss eindeutig sein, da es sich um eine rechtsgestaltende Erklärung handelt. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, sind diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären (vgl. Erk. des VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0229).
3.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführrein bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 29.03.2016 eine Wiedereinstellungszusage für den 13.05.2016 ihres Dienstgebers vorgelegt. Sie hat in der Folge am 12.05.2016 der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt, dass sich ihr Arbeitsantritt auf den 01.06.2016 verschiebt. Erst am 30.06.2016 hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, dass eine Arbeitsaufnahme am 01.06.2016 nicht stattgefunden hat, sondern erst am 01.07.2016 eintreten wird.
Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird gemäß § 46 Abs. 6 AlVG der Bezug der Leistung ab diesem Tag unterbrochen. Tritt dieser Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle, die, soweit keine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben wird, sowohl telefonisch als auch in elektronischer Form erfolgen kann. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insb. vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag – nämlich ab 01.06.2016 gemeldet und sich erst am 30.06.2016 wieder bei der belangten Behörde gemeldet und bekanntgegeben, dass das Dienstverhältnis erst mit 01.07.2016 begonnen hat. Der Leistungsbezug wurde daher zu Recht vom 01.06 bis 30.06.2016 unterbrochen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.