W162 2141977-1•BVwG W162 2141977-1
W162 2141977-1Federal Administrative CourtDec 15, 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W162 2114155-1/11E
W162 2141977-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER sowie Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des AMS Neusiedl am See vom 02.06.2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2015, AZ: XXXX, sowie gegen den Bescheid des AMS Neusiedl am See vom 14.08.2015, GZ: XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung:
A)
I. beschlossen: Das Verfahren wird fortgesetzt.
II. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte beim Arbeitsmarktservice Neusiedl am See am 05.05.2014 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Am selben Tag gab sie niederschriftlich bekannt, dass ihr ordentlicher Wohnsitz in Ungarn liege, wo sie sich dauernd aufhalte und ihr Lebensmittelpunkt sei, zudem habe sie einen Nebenwohnsitz in XXXX. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin niederschriftlich am 15.07.2014. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid vom 05.05.2014 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen, allerdings wurde dieser Bescheid am 13.08.2014 amtswegig behoben und mit neuerlichem Bescheid vom selben Tag die Abweisung des Antrags mangels Arbeitslosigkeit und die Feststellung, dass ab 05.05.2014 bis 14.07.2014 keine Leistung gebühre, ausgesprochen.
Ab 15.07.2014 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld. Am 28.11.2014 stellte die Beschwerdeführerin per 02.12.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe, welche ihr zuerkannt wurde. Aufgrund der Aufnahme eines Dienstverhältnisses wurde die Zahlung eingestellt. Von 16.02.2015 bis 27.02.2015 stand die Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis zur Firma XXXX, am 28.02.2015 erhielt sie eine Ersatzleistung, von 01.03.2015 bis 16.03.2015 bezog sie Krankengeld.
Am 17.03.2015 sprach die Beschwerdeführerin wieder beim Arbeitsmarktservice vor. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See vom 02.06.2015 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Beschwerdeführerin von Notstandshilfe ab 01.03.2015 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Grenzgängerin gelte und daher ihr Wohnstaat Ungarn zuständig sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 17.06.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde. In einem Telefonat mit dem AMS gab die Beschwerdeführerin am 14.07.2015 bekannt, dass sie einen Nebenwohnsitz in Wien habe, aber ihr Lebensmittelpunkt noch immer Ungarn sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2015 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bezug der Notstandshilfe mangels Zuständigkeit ab 28.02.2015 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Ungarn liege und sie als echte Grenzgängerin gelte.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 31.07.2015 wurde mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See vom 14.08.2015 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in Ungarn sei und sie täglich nach der Arbeit zurückkehre. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 03.09.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass sie stets in Österreich gelebt und gearbeitet hätte, und sie in Ungarn und Österreich einen Wohnsitz habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2015 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben und der Bescheid insofern abgeändert, dass der Bezug der Notstandshilfe gem. § 44 AlVG iVm Art. 65 EG VO 883/2004 idgF mangels Zuständigkeit ab 28.02.2015 eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 05.08.2015 erhob die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2015, am 14.09.2015, am 15.09.2015 und am 21.10.2015 einlangend zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 05.04.2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über Fälle mit vergleichbaren Sachverhalten aus.
Mit Erkenntnissen vom Juni und Juli 2016 entschied der Verwaltungsgerichthof die Fälle mit vergleichbarem Sachverhalt. Daher wurde das Verfahren fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
2. Mit Bescheid des AMS vom 02.06.2015 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Beschwerdeführerin von Notstandshilfe ab 01.03.2015 (mittels Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2015 abgeändert auf 28.02.2015) eingestellt werde.
3. Die Beschwerdeführerin hat am 31.07.2015 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Dieser wurde vom AMS mit Bescheid vom 14.08.2015 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vor der gegenständlichen Antragstellung in Österreich vom 25.02.2013 bis 17.01.2014 und vom 27.07.2015 bis zum 29.07.2015 beschäftigt.
Am 31.08.2015 bis laufend hat sie eine Beschäftigung bei demselben Dienstgeber in Österreich angenommen.
5. Die Beschwerdeführerin verfügte vom 03.08.2001 bis zum 04.04.2014 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Von 04.04.2014 bis 06.11.2014 verfügte sie über einen Nebenwohnsitz in Österreich.
Von 07.11.2014 bis zum 13.07.2015 verfügte die Beschwerdeführerin über keinen Wohnsitz in Österreich.
Seit 14.07.2015 ist die Beschwerdeführerin in Wien mit einem Nebenwohnsitz gemeldet.
6. Die Beschwerdeführerin verfügte über ein in Ungarn angemeldetes Auto.
7. Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend. Ihre Eltern leben in Wien, ihre Schwester lebte in XXXX und stellte der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben die Unterkunft in Ungarn zur Verfügung.
8. Die Beschwerdeführerin fuhr während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich im Jahr 2015 täglich - und jedenfalls zumindest wöchentlich - in den Wohnsitzstaat Ungarn. Die Beschwerdeführerin hat ihren Lebensmittelpunkt zumindest seit 04.04.2014 auch während der in Österreich ausgeübten Beschäftigung immer in Ungarn und hat diesen nicht während der Beschäftigung in den Beschäftigungsstaat verlegt. Die Beschwerdeführerin ist daher echter Grenzgänger im Sinne des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Die Feststellungen zur Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Österreich, ihrem Wohnsitz und der Familienstruktur sowie ihrer Rückkehrfrequenz nach Ungarn ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS.
Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin und ihren sonstigen Lebensverhältnissen ergeben sich insbesondere aus den eigenen nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin.
Demnach hat die Beschwerdeführerin selbst am 05.05.2014 niederschriftlich erklärt, dass ihr ordentlicher Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Ungarn liege. Ihr österreichischer Nebenwohnsitz lag damals in XXXX bei ihrer Schwester, welche ihr die Unterkunft in Ungarn zur Verfügung stellte. Dies entspricht den Daten aus dem ZMR, wonach die Beschwerdeführerin bis zum 04.04.2014 über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügte, welchen sie am 04.04.2014 bis zum 06.11.2014 auf einen Nebenwohnsitz ummeldete. Beweiswürdigend ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin von 07.11.2014 bis zum 13.07.2015 über keinen Wohnsitz in Österreich verfügte. Erst am 14.07.2015 meldete sie einen Nebenwohnsitz in XXXX an, sagte am selben Tage gegenüber dem AMS jedoch neuerlich klar aus, dass ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in Ungarn liege. Diese eigene Behauptung der Beschwerdeführerin wird vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig bewertet und nicht in Zweifel gezogen. Am 14.08.2015 betonte die Beschwerdeführerin erneut niederschriftlich vor der belangten Behörde, dass sie während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich täglich nach Ungarn zurückgekehrt wäre und die Entfernung der Heimreise ca. 2 km betrage.
Der erkennende Senat kommt demnach zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin täglich nach Ungarn zurückgekehrt ist, da sie dies im Laufe des Verfahrens wiederholt selbst angegeben hat. Weder in ihren Stellungnahmen, Beschwerden oder Vorlageantrag bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich dabei um unrichtige Angaben gehandelt hätte und sie nicht täglich nach Ungarn gefahren wäre, sondern äußert die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens kontinuierlich ihren Unmut über die Rechtslage. Der erkennende Senat sieht dadurch jedoch keinerlei Anlass, an den bisherigen Aussagen der Beschwerdeführerin und Feststellungen der belangten Behörde zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerin verfügte von 04.04.2014 bis 06.11.2014 über einen Nebenwohnsitz in Österreich. Dieser wurde ihr nach eigenen Angaben von ihrer Schwester zur Verfügung gestellt. Seit 14.07.2015 verfügt sich über einen Nebenwohnsitz in Österreich. In Ungarn verfügt die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben hingegen über ein Haus, welches ihr von ihrer Schwester zur Verfügung gestellt wird und sehr nahe der österreichischen Staatsgrenze liegt.
Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung tatsächlich täglich, jedoch mindestens wöchentlich, nach Ungarn gefahren ist. Es handelt sich um eine Strecke, die durchaus mehrmals täglich - und jedenfalls wöchentlich - zu bewältigen ist.
Zu dem Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung bzw. Einstellungszeitpunkt der Leistung ist nicht ersichtlich, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Österreich ist. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin täglich, jedoch mindestens wöchentlich, nach Ungarn gependelt ist.
Die Beschwerdeführerin hat selbst mehrmals gegenüber dem AMS angegeben, dass sie täglich nach Ungarn pendelt und weiters, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Ungarn befindet.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
3.4. Relevante Rechtsvorschriften
Gemäß § 44 Absatz 1 Ziffer 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen [...] Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; [...].Absatz 2 bestimmt: Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), [...].
Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition:
"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;"
Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) [...]
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."
Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Strittig ist im Beschwerdefall, ob das AMS zur Beurteilung des Arbeitslosengeldanspruchs der Beschwerdeführerin zuständig ist.
Artikel 65 Absatz 2 erster Fall der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 durchbricht für Grenzgänger im Sinn der Verordnung ("echte Grenzgänger") das Prinzip, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungen zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2). Arbeitslose (echte) Grenzgänger erhalten Leistungen (inklusive Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Artikel 65 Abs. 5 lit. a Verordnung (EG) Nr. 883/2004; vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-443/11, Jeltes, u.a.)
Voraussetzung für diesen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Im Lichte dieser Judikatur folgt für den Beschwerdefall, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. der Einstellung der Leistung in Ungarn hatte. Da die Beschwerdeführerin täglich, jedoch zumindest wöchentlich, nach Ungarn zurückgekehrt ist, ist sie als Grenzgänger im Sinne von
Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat mittlerweile wieder eine neue Beschäftigung aufgenommen und einen neuen Nebenwohnsitz in XXXX, sie hat jedoch die gleichbleibende Pendelbewegung und den Lebensmittelpunkt in Ungarn wiederholt gegenüber der belangten Behörde betont.
Der für die Beschwerdeführerin als (echten) Grenzgänger zuständige Mitgliedstaat ist somit der Wohnmitgliedstaat Ungarn.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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