BVwG W162 2127118-1

W162 2127118-1Federal Administrative CourtDec 15, 2016

Regest

Alterspension, Arbeitsfähigkeit, mangelnde Beschwer,<br/>Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W162 2127118-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2127118.1.01

Spruch

W162 2127118-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER sowie Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der XXXX, SVNR:

XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 06.04.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2016, Zl. XXXX, betreffend Einstellung der Notstandshilfe in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird mangels Beschwer der Beschwerdeführerin eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 17.09.2015 Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Johnstraße beantragt.

2. Sie war vom 01.08.2008 bis 15.09.2015 bei der Firma XXXX Gebäudereinigung GmbH beschäftigt. Weitere Beschäftigungszeiten liegen laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht vor.

3. Am 25.11.2015 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der Alterspension bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt.

4. Die Beschwerdeführerin hat am 08.01.2016 an der Untersuchung bei der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt teilgenommen. Die Übermittlung des Gutachtens erfolgte erst nach Urgenz des Arbeitsmarktservice am 01.04.2016. Laut der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt reicht auf Grund des festgestellten Leidenszustandes der Beschwerdeführerin das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr aus. Sie ist daher dauernd invalid gem.

§ 255 Abs. 3 ASVG. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit ist auszuschließen - Rehabilitationsfähigkeit liegt nicht vor.

5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 06.04.2016 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 05.04.2016 eingestellt werde. Begründend wurde - nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 05.04.2016 niederschriftlich das ärztliche Gutachten des Kompetenzzentrums der Pensionsversicherungsanstalt zur Kenntnis gebracht worden sei, wonach bei ihr Kurs- und Arbeitsfähigkeit nicht gegeben seien.

6. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.04.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt: "[...] Die Entscheidung ist unrichtig, da ich keinen wie immer gearteten Sanktionsgrund gesetzt habe bzw. durchgehend alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt habe, bzw. die Leistung nicht in der gesetzlichen Höhe ausbezahlt erhalten habe, weil die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass ich zum berechtigten Personenkreis gehöre, der Anspruch auf den Pensionsvorschuss hat, da ich alle notwendigen Voraussetzungen erfülle."

7. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 04.05.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 06.04.2016 betreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 05.04.2016 mangels Arbeitsfähigkeit gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 und 8 Abs. 1 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Mit vorzitiertem Bescheid wurde weiters ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 27.04.2016 ausgeschlossen werde. Begründend wurde - nach Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - in rechtlicher Hinsicht ausgeführt: " [...] Als nicht unverhältnismäßiger Nachteil wurde seitens des Verwaltungsgerichtes zu GZ AW 2320/80 vom 22.9.1980 der Vollzug eines angefochtenen Bescheides qualifiziert, wenn es dem Beschwerdeführer an jeglichem Einkommen und exekutiv pfändbaren Vermögen mangelt, weiters ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem VwGH wieder ausgeglichen werden kann, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Ihr Leistungsbezug musste ab 05.04.2016 mangels Arbeitsfähigkeit eingestellt werden. Mit einer Zuerkennung einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters (Alterspension) ist nicht zu rechnen, weil laut Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt die Wartezeit für die Pension nicht erfüllt ist.

Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden Sie also vom Arbeitsmarktservice Geldleistungen erhalten, die Ihnen voraussichtlich nicht gebühren und die Sie nach Abschluss des Verfahrens zurückzahlen müssten.

Aufgrund der wenigen Versicherungsjahre in Österreich ist auch für den Fall, dass ausreichend Pensionsversicherungszeiten in Serbien vorliegen, nicht mit einer Pension über den Ausgleichszulagenrichtsatz zu rechnen.

Bis zum Abschluss des Pensionsverfahrens haben Sie nur die Möglichkeit die "Bedarfsorientierte Mindestsicherung" zu beantragen. Auch der Bezug der "Bedarfsorientierten Mindestsicherung" würde die Einbringlichkeit der aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gewährten Leistung mangels Pfändbarkeit gefährden.

In einer Gesamtschau der Interessenabwägung gelangt das Arbeitsmarktservice somit in diesem Einzelfall zum Ergebnis, dass die zwingenden öffentlichen Interessen überwiegen bzw. liegt auch kein unverhältnismäßiger Nachteil vor. [...]"

8. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.05.2016 (einlangend) fristgerecht die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und den Antrag gestellt, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und ihr Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab 05.04.2016 zuzuerkennen. Weiters stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos beheben.

9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.06.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS führte in der Beschwerdevorlage insbesondere aus, dass das AMS keinerlei Kompetenz bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Pensionsversicherungsträgern habe und nicht in der Lage sei, aufgrund bloßer Angaben der Beschwerdeführerin eine etwaige Pensionsversicherungspflicht in Serbien zu bewerten und zu überprüfen. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Arbeitsmarktservice hätte keinerlei verwertbaren Erkenntnisse für das Arbeitsmarktservice gebracht.

10. Mit Entscheidung vom 01.06.2016, W162 2127118-1/2Z, hat das BVwG die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt. Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass ein Antragsteller gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem Antrag auf aufschiebende Wirkung zu konkretisieren habe, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die Beschwerdeführerin habe jedoch lediglich angeführt: "Weiters stelle ich den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos beheben."; ein weiteres Vorbringen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fehle.

11. Am 19.09.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der belangten Behörde mit Übermittlung des Pensionsbescheides der PVA hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 31.08.2016 ein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin eine Alterspension in der Höhe von € 170,85 ab 01.12.2015 zuerkannt wurde. Das Verfahren über die Ausgleichszulage sei noch laufend.

12. Am 23.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin dieses Schreiben im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG übermittelt. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin hat am 17.09.2015 Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Johnstraße beantragt.

Sie war vom 01.08.2008 bis 15.09.2015 bei der Firma XXXX Gebäudereinigung GmbH beschäftigt. Weitere Beschäftigungszeiten liegen laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht vor.

Am 25.11.2015 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der Alterspension bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt.

Nach Durchführung einer Untersuchung bei der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt am 08.01.2016 wurde festgestellt, dass auf Grund des festgestellten Leidenszustandes der Beschwerdeführerin das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausreicht. Sie ist daher dauernd invalid gem. § 255 Abs. 3 ASVG. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit ist auszuschließen - Rehabilitationsfähigkeit liegt nicht vor. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG ist.

Die belangte Behörde stellte die Notstandshilfe ab 05.04.2016 mangels Arbeitsfähigkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ein.

In ihrer Beschwerde vom 28.04.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch erfülle.

Mittels Pensionsbescheid der PVA hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 31.08.2016 wurde ihr in der Zwischenzeit eine Alterspension in der Höhe von € 170,85 rückwirkend ab 01.12.2015 zuerkannt. Von 01.12.2015 bis 30.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin rückwirkend Pensionsvorschuss zuerkannt. Im Fall der Beschwerdeführerin liegt sohin keine weitere Beschwer vor, zumal ihr Leistungen in Form des Pensionsvorschusses rückwirkend ab 01.12.2015 erfolgreich zuerkannt worden sind.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Beschwerdeführerin hat am 17.09.2015 Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Johnstraße beantragt. Sie war vom 01.08.2008 bis 15.09.2015 bei der Firma XXXX Gebäudereinigung GmbH beschäftigt. Weitere Beschäftigungszeiten liegen laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht vor.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.01.2016. Die Untersuchung hat nachvollziehbar und zweifelsfrei ergeben, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes der Beschwerdeführerin das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausreicht. Die Beschwerdeführerin ist dauernd invalid gemäß § 255 Abs. 3 ASVG. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit ist auszuschließen.

Rehabilitationsfähigkeit liegt nicht vor. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt wird, hat das AMS gemäß § 8 Abs. 3 AlVG Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und der weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten - wie in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat beispielsweise insbesondere keine Gegengutachten beigebracht. Die Beschwerdeführerin hat auch kein Vorbringen erstattet, das die Schlüssigkeit des erstatteten Gutachtens in Frage gestellt oder eine Neubewertung ihrer Arbeitsfähigkeit notwendig gemacht hätte. Der Beschwerdeführerin wurde das Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt von der belangten Behörde am 05.04.2016 im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Aus dem Pensionsbescheid der PVA hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 31.08.2016 ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin eine Alterspension in der Höhe von € 170,85 rückwirkend ab 01.12.2015 zuerkannt wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführerin nunmehr von 01.12.2015 bis 30.04.2016 rückwirkend Pensionsvorschuss zuerkannt. Im Fall der Beschwerdeführerin liegt sohin keine weitere Beschwer vor, zumal ihr Leistungen in Form des Pensionsvorschusses rückwirkend ab 01.12.2015 erfolgreich zuerkannt worden sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) - (8) (...)

Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) (...)

Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension

§ 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung

1.

durch Kündigung des Arbeitgebers,

2.

durch berechtigten vorzeitigen Austritt,

3.

durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,

4.

durch Lösung während der Probezeit,

5.

durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder

6.

durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese

a)

zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder

b)

nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten,

beendet wurde.

(2) Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches gemäß § 23 Abs. 6 ein.

(3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

§ 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

1.

einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder

2.

einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz

beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass

1.

abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,

2.

im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und

3.

im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

(3) Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

(4) Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

(5) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt hat.

(6) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen.

(7) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung (§ 42 Abs. 3) für den im Abs. 6 bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar mit dem nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 5 festgelegten Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 6 rückerstattet wurden.

(8) Wird eine Leistung gemäß Abs. 1 oder Rehabilitationsgeld nicht zuerkannt, so gilt der Vorschuss als Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruches

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) - (4) (...)"

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

Zu A):

3.5. Zur Einstellung mangels Beschwer:

3.5.1. Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).

3.5.2. Auf den gegenständlichen Fall übertragen, bedeutet dies Folgendes:

Die Beschwerdeführerin hat am 17.09.2015 Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Johnstraße beantragt. Am 25.11.2015 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung der Alterspension bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 06.04.2016 wurde ausgesprochen, dass die Notstandshilfe mangels Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 05.04.2016 eingestellt werde. Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin insbesondere dahingehend, dass sie die Voraussetzungen für den Pensionsvorschuss erfülle.

Nunmehr ergibt sich aus dem Pensionsbescheid der PVA hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 31.08.2016, dass der Beschwerdeführerin eine Alterspension in der Höhe von € 170,85 rückwirkend ab 01.12.2015 zuerkannt wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführerin nunmehr von 01.12.2015 bis 30.04.2016 rückwirkend Pensionsvorschuss zuerkannt. Im Fall der Beschwerdeführerin liegt sohin keine weitere Beschwer vor, zumal ihr Leistungen in Form des Pensionsvorschusses rückwirkend ab 01.12.2015 erfolgreich zuerkannt worden sind.

Durch die zwischenzeitlich erfolgte Zuerkennung einer Alterspension sowie eines Pensionsvorschusses von 01.12.2015 bis 30.04.2016 ist die Beschwerdeführerin nicht mehr beschwert.

Daher war das Verfahren einzustellen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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