W143 2119250-1•BVwG W143 2119250-1
W143 2119250-1Federal Administrative CourtDec 15, 2016
Aarhus - Konvention, Antragslegimitation, Antragsrecht, Bescheid,<br/>Bescheidcharakter, Bescheidqualität, Beschwerdelegimitation,<br/>Beschwerderecht, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Feststellungsverfahren, Frist, Gemeinde, Genehmigung,<br/>Genehmigungsverfahren, hoheitliche Aufgaben, Nichtigerklärung,<br/>Parteistellung, Standort, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Verfahrensanordnung,<br/>Vorhabensbegriff, Weiterleitung, Zurückweisung
W143 2119250-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX und der XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Lebitsch, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 19.11.2015, Zl. BMWFW-63.000/0048-III/6/2015, betreffend Anträge der XXXX und der XXXX , zur Recht erkannt und beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt Ia. und IIa. wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 25.08.2015 stellten die Marktgemeinde XXXX und die Gemeinde XXXX (Beschwerdeführerinnen) beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) folgende Anträge:
1. Anträge auf Nichtigerklärung oder Aufhebung von ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit erteilten Gemenehmigungen, insbesondere nach dem MinroG,
2. Anträge auf Beantragung von Feststellungsverfahren im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung,
3. Antrag auf Beantragung der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung,
4. Eventualantrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein als Einheit zu betrachtendes Projekt der XXXX.
Die gestellten Anträge beziehen sich auf die nachfolgend angeführten, auf Grundlage des MinroG ergangenen, Bescheide:
29.02. 2012, Zl. BMWFJ-556.100/0096-IV/4a/2012,
19.02. 2013, Zl. BMWFJ-66.400/0036-IV/9/2013,
06.12. 2011, Zl. BMWFJ-66.150/0109-IV/9/2011,
17.03. 2011, Zl. BMWFJ-66.150/0023-IV/9/2011,
15.12. 2010, Zl. BMWFJ-66.150/0176-IV/9/2010,
08.09. 2010, Zl. BMWFJ-66.100//0183-IV/9/2010,
23.06. 2010, Zl. BMWFJ-66.100/0128-IV/9/2010,
17.05. 2010, Zl. BMWFJ-66.100/0079-IV/9/2010,
31.03. 2010, Zl. BMWFJ-66.100/0057-IV/9/2010,
14.01. 2010, Zl. BMWFJ-66.100/0005-IV/9/2010,
22.12. 2009, Zl. BMWFJ-66.100/0265-IV/9/2009,
03.12. 2009, Zl. BMWFJ-66.150/0147-04/9/2009,
02.09. 2009, Zl. BMWFJ-556.100/0053-IV/5a/2008,
18.02. 2009, Zl. BMWFJ-66.100/0039-IV/9/2009,
03.02. 2009, Zl. BMWFJ-66.100/0027-IV/9/2009,
17.12. 2008, Zl. BMWA-66.100/0371-IV/9/2008,
10.12. 2008, Zl. BMWA unbekannt
23.09. 2008, Zl. BMWA-556.100/0107-IV/5a/2008,
17.09. 2008, Zl. BMWA-66.150/0155-IV/9/2008,
10.04. 2008, Zl. BMWA-66.100/0126-IV/9/2008,
13.03. 2008, Zl. BMWA-66.100/0087-IV/9/2008,
13.12. 2007, Zl. BMWA-66.100/0337-IV/9/2007,
23.11. 2007, Zl. BMWA-66.150/0152-IV/9/2007,
19.12. 2006, Zl. BMWA-66.150/0121-IV/9/2006,
12.12. 2006, Zl. BMWA-66.150/0130-IV/9/2006,
05.01. 2004, Zl. BMWA 63/043/22-IV/9/03,
12.12. 2003, Zl. 68.915/3-IV/9/03,
29.05. 2012, Zl. BMWFJ-556.100/0113-IV/4a/2012,
08.04. 2010, Zl. BMWFJ-66.100/0057-IV/9/2010,
29.07. 2009, Zl. BMWFJ-66.100/0174-IV/9/2009,
13.10. 2009, Zl. BMWFJ-66.100/0220-IV/9/2009,
02.12. 2008, Zl. BMWA-66.100/0349-IV/9/2008,
23.09. 2008, Zl. BMWA-556.100/0107-IV/5a/2008,
27.05. 2009, Zl. BMWA-556.100/0124-IV/5a/2008,
26.11. 2008, Zl. BMWA-66.100/0346-IV/9/2008,
29.07. 2008, Zl. BMWA-66.100/0227-IV/9/2008,
29.04. 2008, Zl. BMWA-66.100/0141-IV/9/2008,
13.03. 2007, Zl. BMWA-66.100/0080-IV/9/2007,
2006, Zl. 86.624/4-IV/9/02,
2005, Zl. 66.100/5112-IV/9/2004,
24.11. 2003, Zl. 68.913/6-IV/9/03.
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerinnen seien Standortgemeinden einer Vielzahl von realisierten Vorhaben im Aufsuchungsgebiet der XXXX bis in das benachbarte Bayern zur Gewinnung von Erdgas oder Erdöl. Diesbezüglich sei auf die einzelnen, seit Jahren vom BMWFW erteilten Genehmigungen nach dem MinroG zu verweisen. Die Bescheide des BMWFW vom 11.02.2015, Zl. BMWFJ-66.100/0024-III/9-2015, und 21.11.2013, Zl. BMWFW-66.150/0153-IV/9/2013, würden Genehmigungen für Öl-Explorationsbohrungen betreffen. Sämtliche Vorhaben der XXXX oder auch anderer Projektträger im Zusammenhang mit Erdgas- und Erdölförderung, Transport und Speicherung in Oberösterreich seien ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt worden. Die Marktgemeinde XXXX habe sich als Standortgemeinde in einer Vielzahl von Maßnahmen zur Erdgasförderung dazu entschlossen, bei weiteren Maßnahmen der XXXX für eine UVP einzutreten. Verfahrensrechtlich sei dies bei Genehmigungsverfahren nach dem MinroG nur insofern möglich gewesen, als ihr als betroffene Grundeigentümerin Parteistellung zugekommen sei. Ein derartiges Verfahren habe zu einem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes beim EuGH geführt, worüber nunmehr das Urteil vom 11.02.2015, C-531/13, vorliege.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen seien die jüngsten Genehmigungen für die zitierten Öl-Explorationsbohrungen vom BMWFW für nichtig zu erklären. Darüber hinaus seien auch sämtliche behördliche Genehmigungen, insbesondere nach dem MinroG, am gegeständlichen Förderstandort für Leitungen, Gewinnungsbohrungen, Aufschlussbohrungen, die in funktionellem und räumlichen Zusammenhang stünden und soweit Genehmigungen für die einzelnen Vorhaben nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der UVP-RL beantragt worden seien, für nichtig zu erklären. In Beantwortung der Vorlagefrage 3 im Verfahren C-531/13 habe der EuGH ausgesprochen, dass Art. 4 Abs. 2 UVP-RL iVm Anhang II lit. d dahin auszulegen sei, dass sich bei einer Tiefbohrung, wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aufschlussbohrung, die Pflicht zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben könne. Es hätte daher ebenso geprüft werden müssen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen sei. Eine solche Prüfung habe jedoch in keinem Verfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz stattgefunden. Da die behördlichen Genehmigungen ohne diese Prüfung erteilt worden seien, seien die nationalen Behörden unmittelbar aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, die Genehmigungen rückgängig zu machen. Es bestehe die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP für jedenfalls sämtliche Förderungsbohrungen, zumal diese ohne jeden Zweifel den Schwellenwert des Anhanges 1 Nr. 14 UVP-G 2000, 500 000 km3, überschreiten würden.
In eventu bestünde jedenfalls für das als Einheit zu betrachtende Vorhaben der Erdgasleitung, Erdgasförderung und Erdgasspeicherung im Aufsuchungsgebiet der XXXX Salzburg und Oberösterreich eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP. Es werde nicht übersehen, dass das innerstaatliche Recht für den Einzelnen keinen Anspruch auf Nichtigerklärung oder Aufhebung von rechtskräftigen Bescheiden vorsehe. Aus dem Unionsrecht ergebe sich jedoch, dass eine mangelnde Möglichkeit, eine zwingend erforderliche Nichtigerklärung, Aufhebung oder Rücknahme einer Genehmigung oder Nachholung einer erforderlichen UVP, dem Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechtes zuwiderlaufen würde. Zudem hätten die Beschwerdeführerinnen im UVP-Verfahren Parteistellung mit der Möglichkeit zur Geltendmachung subjektiver Rechtsverletzungen.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2015 übermittelte die XXXX, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH, eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass die von den Beschwerdeführerinnen gestellten Anträge unzulässig, die Anträge 2 bis 4 darüber hinaus denkunmöglich gestellt seien. Nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht komme den Beschwerdeführerinnen kein subjektives Recht und daher auch kein Antragsrecht auf Nichtigerklärung oder Aufhebung einzelner Bescheide zu. Hinzu komme, dass die beschwerdeführenden Gemeinden in den auf der Grundlage des MinroG geführten Verfahren zur Bewilligung von Tiefbohrungen in ihren Gemeindegebieten nicht nur keine Rechtsbehelfe ergriffen, sondern diesen Vorhaben ausdrücklich zugestimmt hätten. Damit fehle es an einer iSd ständigen Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Voraussetzung, um die im Urteil vom 11.02.2015, C-531/13, zum Ausdruck kommende Auslegung des Begriffes Tiefbohrungen gemäß Anhang II Z 2 lit. d UVP-RL auf die von den antragstellenden Gemeinden angeführten Bescheide, soweit diese Tiefbohrungen rechtskräftig bewilligen würden, anzuwenden. In Hinblick auf § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 sei festzuhalten, dass innerhalb der letzten drei Jahre keine Aufschlussbohrung nach dem MinroG bewilligt worden sei, die sich auf das Gebiet der Marktgemeinde XXXX oder die Gemeinde XXXX erstrecke. Generell sei angesichts der bereits abgeschlossenen Aufschlussbohrungen eine Vorgangsweise nach den §§ 3 Abs. 6 und 39 Abs. 3 UVP-G 2000 nicht vorstellbar.
Mit Schreiben vom 23.10.2015 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, die Angaben einzeln bezeichneter Genehmigungen, auf die sich die Anträge I. bis III. im Schreiben vom 25.08.2015 beziehen würden, näher zu präzisieren.
Mit Schreiben vom 11.11.2015 übermittelten die Beschwerdeführerinnen eine Stellungnahme und führten aus, dass sämtliche behördliche Genehmigungen, insbesondere nach dem MinroG, am gegenständlichen Förderstandort für Leitungen, Gewinnungsbohrungen, Aufschlussbohrungen, Speicherbohrungen zur Erdgasförderung, die in funktionellem und räumlichen Zusammenhang stünden und soweit solche für die einzelnen Vorhaben nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der UVP-RL beantragt worden seien, von der zuständigen Behörde für nichtig zu erklären bzw. rückgängig zu machen seien. Mangels Parteistellung der Standortgemeinde nach dem MinroG hätten die Beschwerdeführerinnen der konkreten Antragsformulierung nicht sämtliche Bescheide zugrunde legen können, sondern nur solche, die ihnen bekannt geworden seien. Um weitere förmliche Anträge auf Nichtigerklärung/Aufhebung hinsichtlich einzelner Genehmigungen stellen zu können, werde der Antrag auf Informationserteilung nach dem Umweltinformationsgesetz gestellt. Es werde daher die Bekanntgabe sämtlicher Genehmigungsbescheide nach dem MinroG zugunsten der XXXX im Aufsuchungsgebiet Salzburg und Oberösterreich, begehrt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BMWFW vom 19.11.2015, Zl. BMWFW-63.000/0048-III/6/2015, wurden sämtliche Anträge der Beschwerdeführerinnen, betreffend die nach dem MinroG erteilten Genehmigungsbescheide, als unzulässig zurückgewiesen. Lediglich der Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein als Einheit zu betrachtendes Projekt der XXXX wurde zuständigkeitshalber an die Salzburger Landesregierung und die Oberösterreichische Landesregierung weitergeleitet.
Hinsichtlich Spruchpunkt Ia. - Anträge auf Nichtigerklärung oder Aufhebung von ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit erteilten Genehmigungen, insbesondere nach dem MinroG - folgerte die belangte Behörde, dass kein Antragsrecht auf Aufhebung eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 bestehe. Schon aus diesem Grund seien die in Spruchpunkt Ia. genannten Anträge als unzulässig zurückweisen. Im Übrigen seien die in den Anträgen angeführten Bescheide mit Ausnahme zweier Bescheide älter als drei Jahre. Eine Aufhebung würde daher auch aus diesem Grund ausscheiden. Die beiden Bescheide, die jünger als drei Jahre seien, würden eine in der Gemeinde XXXX gelegene Bohrung sowie die Genehmigung des Arbeitsprogrammes der XXXX für das Jahr 2014 betreffen. Im ersten Fall sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerinnen betroffen sein sollten, im zweiten Fall handle es sich nicht um ein von einem UVP-Tatbestand erfasstes Vorhaben. Zu den in Spruchpunkt Ib. genannten Anträgen, sei auszuführen, dass nicht erkennbar sei, auf welche Bescheide sich diese Anträge beziehen würden. Da die betroffenen Bescheide auch nicht präzisiert worden seien, seien diese Anträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.
Hinsichtlich Sprupunkt IIa. - Anträge auf Beantragung von Feststellungsverfahren im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - führte die belangte Behörde aus, dass den Beschwerdeführerinnen kein Antragsrecht zukomme. Antragsberechtigt seien gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nur der Projektwerber, die mitwirkenden Behörden und der Umweltanwalt. Standortgemeinden käme zwar im Feststellungsverfahren Parteistellung samt Beschwerderecht, nicht jedoch ein Antragsrecht zu. Ebensowenig könne beantragt werden, dass von der belangten Behörde als mitwirkende Behörde ein Feststellungsantrag an die UVP-Behörde gestellt werde. Die Anträge seien daher, soweit sie sich auf die in Spruchpunkt Ia. genannten Bescheide beziehen würden, mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien. Soweit sich die Anträge auf die in Spruchpunkt IIb. gennanten Bescheide beziehen würden, sei darauf hinzuweisen, dass nicht erkennbar sei, welche Bescheide damit gemeint seien. Da diese trotz Aufforderung nicht präzisiert worden seien, seien diese Anträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. - Antrag auf Beantragung der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - folgerte die belangte Behörde, dass ein Antrag auf Einleitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 UVP-G 2000 nur vom Projektwerber gestellt werden könne. Die mitwirkende Behörde könne keinen solchen Antrag stellen. Daher sei ein an den BMWFW gerichteter Antrag auf Beantragung der Durchführung einer Umweltsvertäglichkeitsprüfung jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
Hinsichtlich Spruchpunkt IV. - Eventualantrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein als Einheit zu betrachtendes Projekt der XXXX - führte die belangte Behörde aus, dass dieser Antrag zuständigkeitshalber an die UVP-Behörde (Landesregierungen von Salzburg und Oberösterreich) abzutreten gewesen sei.
Mit Schreiben vom 21.12.2015 erhoben die Beschwerdeführerinnnen gegen die Spruchpunkte Ia., IIa. und IV. des angefochtenen Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Zurückweisung der gestellten Anträge durch die Spruchpunkte Ia. und IIa. sei aus Sicht der Beschwerdeführerinnen rechtswidrig. Der BMWFW hätte aufgrund der sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-531/13 ergebenden Verpflichtungen und aus der UVP-RL unmittelbar ergebenden Verpflichtungen entgegen dieser Verpflichtungen erteilte Genehmigungen nach dem MinroG rückgängig zu machen (zu Spruchpunkt Ia.). Zudem hätte der BMWFW ein Verfahren zur Feststellung, ob hinsichtlich der im Antrag vom 25.08.2015 präzisierten Vorhaben eine UVP durzuführen sei, bei den zuständigen Behörden beantragen müssen (zu Spruchpunkt IIa.). Spruchpunkt IV. erweise sich als widersprüchlich, da die Zuständigkeit des BMWFW für die Durchführung einer de facto UVP verneint werde. Die Beschwerdeführerinnen seien als Standortgemeinden iSd UVP-G 2000 und als betroffene Öffentlichkeit iSd Aarhus-Konvention sowie Art 11 UVP-RL antragslegitimiert, da nach Art 11 UVP-RL ein Recht auf Durchführung einer UVP bestünde. Durch die Zurückweisung der Anträge würden die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach Art 11 UVP-RL verletzt werden. Darüber hinaus sei der bekämpfte Bescheid unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ergangen, weil die belangte Behörde von der XXXX eine Stellungnahme eingeholt habe, und diese den Beschwerdeführerinnen nicht übermittelt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 02.02.2016 übermittelte die XXXX eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, dass selbst unter Annahme, dass die betroffene Öffentlichkeit einen unbeschränkten Anspruch auf Aufhebung unionswidriger, der UVP-RL widersprechender Bescheide hätte, dieser von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht werden könnte, da sie nicht der betroffenen Öffentlichkeit zuzurechnen seien. Es würden einschlägige Feststellungsbescheide vorliegen, die gegenüber den Beschwerdeführerinnen Bindungswirkung entfalten würden, ein neuer Bescheid käme daher nicht in Frage. Es liege mangels räumlichen und sachlichen Zusammenhangs kein einheitliches Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 oder der UVP-RL vor, auch ein mehrstufiges Verfahren sei nicht durchgeführt worden. Gehe man indes von einem einheitlichen Vorhaben aus, so sei dieses nicht in Umgehungsabsicht in UVP-freie Vorhaben aufgeteilt worden; vielmehr lägen sachliche Gründe vor, welche die gewählte Vorgangsweise rechtfertigen würden. Betreffend die von den Beschwerdeführerinnen beantragte Nichtigerklärung sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht als Teil der betroffenen Öffentlichkeit anzusehen seien und ihnen bereits deshalb keinesfalls ein diesbezügliches Antragsrecht zukomme. Zudem ergebe sich aufgrund der normierten Eingriffsgrundlagen, dass im nationalen Recht keine Möglichkeit bestehe, die von den Beschwerdeführerinnen angesprochenen Bescheide als nichtig zu erklären. Dies neben der Tatsache, dass den Beschwerdeführerinnen kein Antragsrecht auf Nichtigerklärung zukomme, insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführerinnen keinen Bescheid, der nach den Materiengesetzen ergangen sei, in Beschwerde gezogen hätten. Im Zusammenhang mit dem seitens der Beschwerdeführerinnen beantragten Feststellungsantrag sei darauf hinzuweisen, dass dem Urteil des EuGH in der Rs Gruber keinesfalls zu entnehmen sei, dass jedermann in Bezug auf jede Maßnahme ein Antragsrecht auf Durchführung eines UVP-Feststellungsverfahrens zukommen würde. Auch ein generelles Antragsrecht und/oder eine Parteistellung würden sich aus diesem Urteil nicht ableiten lassen. Abschließend sei festzuhalten, dass die Fragen, ob für ein Vorhaben eine Genehmigungs- bzw. Bewilligungspflicht bestehe, und/oder ob dieses genehmigungs- bzw. bewilligungsfähig sei, nach der gefestigten Rechtsprechung nicht Gegenstad eines Feststellungsverfahrens sein könne.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 übermittelte die XXXX eine weitere Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass keine Rechtsgrundlage bestehe, materienrechtliche Konsense nach Ablauf der dreijährigen Frist mit der Begründung, es sei eine UVP durchzuführen, aufzuheben. Nach Ablauf dieser dreijährigen Frist erhobene Beschwerden, die ihre Legitimation ausschließlich mit der Frage nach einer allfälligen UVP-Pflicht begründen würden, würde es demnach an der erforderlichen Beschwer mangeln. Sie seien daher zurückzuweisen. Letztlich sei zu betonen, dass das von den Beschwerdeführerinnen aufgezeigte Gesamtvorhaben nicht existiere.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beurteilung wird der oben unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich stützt sich der angefochtene Bescheid auf das MinroG. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da über die Beschwerden ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 6, 7 und 7a, UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016 lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder
3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
[...]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3.
[...]
(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verfahrensakt zum Feststellungsverfahren zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 2 VwGVG stellt daher in diesem Zusammenhang die Nachfolgebestimmung des bis 01.01.2014 in Geltung stehenden § 66 Abs. 4 AVG dar, weshalb auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen ist: Hat die Unterinstanz einen Antrag zurückgewiesen, so darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden (VfGH 28.02.1969, Slg. 5893). "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, wenn mit dem angefochtenen Bescheid eine Berufung zurückgewiesen worden ist, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung durch die Vorinstanz (VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.04.1994, 93/17/0071; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 RZ 62).
Mit angefochtenem Bescheid des BMWFUW vom 19.11.2015, Zl.BMWFW-63.000/0048-III/6/2015, wurden die Anträge, betreffend einzeln angeführter Bewilligungsbescheide nach dem MinroG auf Nichtigerklärung oder Aufhebung von ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit erlassenen Bescheiden, die Anträge auf Beantragung von Feststellungsverfahren im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und der Antrag auf Beantragung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unzulässig zurückgewiesen. Hieraus ergibt sich nunmehr, dass das Bundesverwaltungsgericht im anhängigen Beschwerdeverfahren nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber inhaltlich über die zurückgewiesenen Anträge zu entscheiden hat:
§ 3 Abs. 6 UVP-G 2000 normiert, dass vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 leg. cit. unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen und nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zukommt. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 leg. cit. zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden. Weder den Parteien des (unterbliebenen) UVP-Verfahrens noch den UVP-Behörden kommt ein entsprechendes Antragsrecht zu. Die Nichterklärung kann ausschließlich von Amts wegen erfolgen (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G: Kommentar3 [2013], § 3 Rz 35 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 129ff). Aus diesem Grund hat die belangte Behörde die Anträge auf Nichtigerklärung oder Aufhebung von ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung der UVP-Plichtigkeit erteilten Genehmigungen, insbesondere nach dem MinroG, zu Recht zurückgewiesen.
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 legt fest, dass die UVP-Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen hat, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 leg. cit. durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung gemäß § 3 leg. cit. kann auch von Amts wegen erfolgen. Einer Standortgemeinde kommt daher aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 kein Recht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zu. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes: Mit Beschluss vom 27.01.2016, Ra 2015/05/0083, wies der VwGH eine Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2015, W180 2009522-1, 110-kV Leitungsverbindung Vorchdorf-Kirchdorf, zurück. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes lag eine Beschwerde einer Standortgemeinde gegen die Zurückweisung von Feststellungsanträgen nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zugrunde. Der VwGH führte in seinem Beschluss aus, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVPG 2000 nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien treffe (unter Hinweis auf die Entscheidung vom 30.06.2004, 2004/04/0076, und vom 28.05.2015, 2013/07/0105). Die Regelung unterscheide (u.a.) zwischen den Begriffen "mitwirkende Behörde" und "Standortgemeinde". Während nach dieser Gesetzesbestimmung der Standortgemeinde in einem Feststellungsverfahren Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (sowie gegen dessen Entscheidung Revision an den VwGH) zu erheben, eingeräumt sei, komme das Recht, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt nur einer mitwirkenden Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. zu (vgl. auch VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0066). In Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.04.2015, Rs C-570/13, "Gruber", RN 44) sei es, um der UVP-RL zu entsprechen, ausreichend, wenn ein zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne dieser Richtlinie gehörender Einzelner, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfülle, die Möglichkeit habe, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, "im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten". Ob eine Standortgemeinde die Kriterien der "betroffenen Öffentlichkeit" im genannten Sinn erfülle, könne bereits deshalb dahingestellt bleiben, weil der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 UVPG 2000 (idF BGBl. I Nr. 95/2013) der Standortgemeinde (wie auch u.a. den an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können) im Genehmigungsverfahren Parteistellung und das Recht, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen wie auch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den VwGH zu erheben, eingeräumt habe.
Im vorliegenden Fall kommt den Standortgemeinden aber auch als "mitwirkende Behörden" nach § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 kein Antragsrecht zu. Der Begriff "Behörde", dem sich das UVP-G 2000 bedient, ist ein Rechtsbegriff und ob ein Organ eine Verwaltungsbehörde ist, ergibt sich aus den ihr übertragenen hoheitlichen Ermächtigungen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 549; vgl. VfSlg. 13.560/1993 und 15.490/1999). Ermächtigungen zu hoheitlichem Handeln sind die Erlassung bzw. Setzung von Bescheiden, Verordnungen und Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Klassische Hoheitsakte sind auch Weisungen und Vollstreckungsakte (Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 269ff).
Unabdingbare Voraussetzung des Erfüllens des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 ist somit, dass es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine Behörde handelt, was die Kompetenz zu hoheitlichem Handeln impliziert (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ § 2 Rz 6; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 2 Rz 17).
Die Gemeinde ist nach Art. 116 B-VG eine Gebietskörperschaft. Als Organe der Gemeinde sind gemäß Art. 117 B-VG jedenfalls der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister vorzusehen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 [2015] Rz 870). Diese Organe sind auch in § 18 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bzw. in § 17 Oö. Gemeindeordnung 1990 vorgesehen. Gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG kann die Gemeinde zwar im eigenen Wirkungsbereich ortspolizeiliche Verordnungen erlassen, was auf eine Qualifikation der Gemeinde als Behörde hinweist. Nach der Salzburger Gemeindeordnung 1994 bzw. Oö. Gemeindeordnung 1990 ist aber auch dieses Recht dem Gemeinderat übertragen. Überhaupt weist die Salzburger Gemeindeordnung 1994 bzw. die Oö. Gemeindeordnung 1990 der Gemeinde an sich keine hoheitlichen Befugnisse zu, sondern beruft dazu einzelne Gemeindeorgane. Eine Salzburger bzw. Oberösterreichische Gemeinde kann daher keine Behörde und somit auch keine mitwirkende Behörde sein (vgl. dazu bereits die Entscheidungen des BVwG vom 14.10.2015, W180 2009522-1, 110-kV Leitung Vorchdorf-Kirchdorf und vom 02.05.2016, W102 2121798, 220 kV-Leitung Weißenbach - Ernsthofen, und dazu VwGH 27.01.2016, Ra 2015/05/0083, bzw. VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0066).
Daher kommt den Beschwerdeführerinnen - wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - in weiterer Folge auch kein Recht zu, einen an den BMWFW gestellten Antrag einzubringen, wonach der BMWFW als mitwirkende Behörde einen Feststellungsantrag an die zuständige UVP-Behörde zu stellen hat. Sohin war auch der Antrag auf Beantragung von Feststellungsverfahren im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung von der belangten Behörde zurückzuweisen.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde die gestellten Anträge zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde war sohin gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet, wodurch der Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein als Einheit zu betrachtendes Projekt der XXXX zuständigkeitshalber an die Salzburger Landesregierung und die Oberösterreichische Landesregierung weitergeleitet wurde, ist festzuhalten, dass eine Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten hat oder den Einschreiter an diese zu weisen hat. Die Weiterleitung erfolgt durch formlose Verfügung (vgl. VwGH 03.07.2007, 2005/05/0253; 30.08.2011, 2010/21/0419), eine entsprechende Mitteilung an die Partei ist kein Bescheid (Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 6 Rz 12). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglichen Erledigungen sogar auch dann die Bescheidqualität abgesprochen, wenn sie als eigenständiger Spruchpunkt in einem Berufungsbescheid enthalten waren (VwGH 06.11.2006, 2006/09/0087). Auch der Verfassungsgerichtshof qualifiziert die Mitteilung der Weiterleitungsverfügung ausdrücklich als Verfahrensanordnung und geht davon aus, dass eine Bescheidbeschwerde gegen eine diesbezügliche Erledigung in der äußeren Form eines Bescheides zurückzuweisen ist (VfSlg 18.283/2007). Es besteht daher lediglich eine objektive Pflicht, jedoch kein subjektives Recht auf Weiterleitung (VwGH 21.03.1996, 95/18/0494; 13.10.2004, 2004/10/0144).
Mit dem angefochtenen Spruchpunkt IV. des Bescheides, wurde der Eventualantrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein als Einheit zu betrachtendes Projekt der XXXX an die Salzburger Landesregierung sowie an die Oberösterreichische Landesregierung weitergeleitet. Dass die angefochtene Erledigung, bei der es sich der Sache nach um eine bloße Verfahrensanordnung handelt, dennoch alle äußeren Merkmale eines Bescheides aufweist, verleiht ihr, wie bereits aufgezeigt wurde, keine Bescheidqualität (vgl. auch VfSlg. 9984/1984). Die belangte Behörde hat lediglich in Entsprechung der Zuständigkeit, den Antrag - zutreffend - an die Salzburger bzw. Oberösterreichische Landesregierung weitergeleitet. Da Beschwerde nur gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde erhoben werden kann, erweist sich die Beschwerde, soweit sich diese auf die in Spruchpunkt IV. ausgesprochene Weiterleitung bezieht, als unzulässig und war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/05/0083; VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0066; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.04.1994, 93/17/0071; VwGH 03.07.2007, 2005/05/0253; VwGH 30.08.2011, 2010/21/0419; VfSlg 18.283/2007; 9984/1984); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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