BVwG W135 2127425-1

W135 2127425-1Federal Administrative CourtDec 15, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Full text

BVwG W135 2127425-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2127425.1.00

Spruch

W135 2127425-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.04.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 02.11.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein, und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden sowie einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 21.10.2015, wonach der Beschwerdeführerin Pflegegeld in der Höhe der Stufe 2 gewährt werde, vor.

Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten ein, welches am 05.04.2016, nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 23.02.2016 erstellt wurde. Der Arzt für Allgemeinmedizin hält darin wie folgt fest:

"Anamnese :

Polymyalgia rheumatica, Z.n. Vertebrostenose L4/5, mikrochirurgische Dekompression 4/2015, arterielle Hypertonie, Osteopenie, Hyperlipidämie, chronische Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention, Hyperurikämie, Glaukom beidseits, Colondivertikulose.

Derzeitige Beschwerden:

Sie habe Beschwerden in der Lendenwirbelsäule, seit 4-5 Wochen Ausstrahlung teilweise in die rechte untere Extremität. 2015 sei es zu einer Verletzung des nervus ischiadicus gekommen und sie "sacke" mit dem rechten Bein fallweise ein. Ein Weichteilrheumatismus sei bekannt und der gesamte Körper und ganze Rücken würden fallweise Schmerzen. Der Verlauf sei schubweise, manche Tage seien besser, manche schlechter. Hydal führe zu einer Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden. Bereits zweimal habe sie eine Infusionstherapie erhalten. Insgesamt sei Gehen und Stehen schwieriger, wenn sie gut sitze, dann gehe es ihr gut. Sie absolviere Gleichgewichtsübungen und physikalische Therapien. Die Kur habe ihr gut getan. Sie habe nur wenig Appetit.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Lisinopril, Hydal, Halcion, Oleovit, CalDVita

Sozialanamnese:

Ledig, lebt alleine, Einkäufen erfolge mit teilweiser Unterstützung durch Freunde, so sei sie auch heute von einem Freund mit dem Auto zur Untersuchung gebracht worden. Sie fahre selbst mit dem Auto.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Ambulanzkarte Neurochirurgie Krankenanstalt XXXX vom 11. Dezember 2015: es gehe ihr nicht gut, Kreuzschmerzen, keine radikulären Schmerzen, Gehstrecke 500 m, nimmt Hydal, geht mit Stock, weiter konservative Therapie, Kur geplant.

Ärztlicher Entlassungsbericht Klinikum XXXX vom 3. Februar 2016:

Polymyalgia rheumatica, Vertebrostenose L4/5, mikrochirurgische Dekompression 4/2015, Sarkopenie, arterielle Hypertonie, Osteopenie, Hyperlipidämie, chronische Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention, Hyperurikämie, Glaukom beidseits, Colondivertikulose. Enduntersuchung: die Patientin fühlt sich sehr wohl, muskuläre Schwäche hat sich etwas gebessert, sie ist mit einem Gehstock bis zu 25 Minuten mobil, Stiegensteigen im Wechselschritt. Wirbelsäulenbeschwerden geringfügig gebessert mit Schmerzzunahme am Nachmittag. Von Seiten der Polymyalgia rheumatica ist die Patientin derzeit beschwerdefrei. Neurochirurgische Abteilung Krankenanstalt XXXX vom 5. Mai 2015: mikrochirurgische Dekompression L4/5 beidseits, Gangstörung deutlich verbessert, sodass ( die Patientin mit dem Stock mobil war Laborbefund vom 19. Januar 2016: Kreatinin 1,7, eGFR 31

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Altersentsprechend

Ernährungszustand:

Schlanker Habitus

Größe: 160 cm Gewicht: 50 kg Blutdruck: 115/70

Klinischer Status - Fachstatus:

Aus- und Ankleiden, Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich

Caput: ua., keine Lippenzyanose (

keine Halsvenenstauung

Cor: reine HT, rhythmische HA

Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe

Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz

n. p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links endlagig eingeschränkt, Inkl. und Rekl. 1/3 eingeschränkt,

BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung nach links endlagig eingeschränkt,

nach rechts 1/3 eingeschränkt

Extremitäten:

OE: Rechtshändigkeit

Schultergelenk rechts: Abduktion 95 und Anteversion 130

Schultergelenk links: idem zur Gegenseite Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar Ellenbogengelenke: frei,

Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar

UE:

Hüftgelenk rechts: Flexion 100, Abd. 1/3 eingeschränkt und Add. altersentsprechend frei Hüftgelenk links: Flexion 100, Abduktion endlagig eingeschränkt, Adduktion frei Kniegelenk links:

Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil

Sprunggelenke bds. frei sonstige Gelenke altersentsprechend frei Fußheben und -senken bds. durchführbar 1-Beinstand bds. durchführbar

beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, rechts 40 , links 30 Fußpulse bds. palp.

Venen: ua., Ödeme: keine Stuhl: ua., Harnanamnese ua.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Etwas verlangsamtes, flüssiges und sicheres Gangbild, mit einem Gehstock rechts geführt, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar

Status Psychicus:

klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen, Stimmung ausgeglichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da Deckplattenimpression L1 bei Zustand nach Dekompression L4/5 mit rezidivierender Lumboischialgie und Glutealschwäche rechts bei mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen

02.01. 02

40%

2

Polymyalgia rheumatica Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mä- ßiggradige Funktionseinschränkungen der Schulter- und Hüftgelenke objektivierbar

02.02. 02

30%

3

Chronische Niereninsuffizienz 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Kreatinin 1,7 mg/dl bei medikamentös behandelter arterielle Hypertonie

05.04. 01

20%

4

Depressio 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende Medikation bei Fehlen stationärer Behandlungen an Fachabteilungen.

03.06. 01

20%

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Leiden 2 und 3 steilen relevante zusätzliche Leiden dar und erhöhen das führende Leiden 1 um 2 Stufen. Leiden 4 wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter.

...

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Bei bekannten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit

mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen sowie objektivierbaren

mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen der Hüftgelenke, mit unter Zuhilfenahme eines Gehstock zwar verlangsamtem, jedoch ausreichend sicherem und flüssigem Gangbild, ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke nicht erheblich eingeschränkt. Bei Fehlen eines erheblich reduzierten Allgemeinzustandes bzw. einer erheblich eingeschränkten kardiopulmonalen Funktion liegen keine Leiden vor, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise erschweren. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen daher nicht vor.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein."

Mit angefochtenem Bescheid vom 22.04.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides werden im Wesentlichen die Ausführungen im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.04.2016, welches als schlüssig erachtet werde, wiedergebgeben. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten übermittelt.

Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin am 26.04.2016 einen unbefristeten Behindertenpass aus, in welchem ein Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen wurde.

Gegen den Bescheid vom 22.04.2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.05.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie 83 Jahre alt und noch mobil sei, aber sie frage sich, wie krank man sein müsse, um einen Behindertenparkplatz zu bekommen. Es sei alles so entsetzlich mühsam. Sie beziehe Pflegegeld in Höhe der Stufe 2.

Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einen orthopädischen Befundbericht vom 06.04.2016, einen radiologischen Befund der Brust- und der Lendenwirbelsäule vom 04.03.2016 und einen MRT- Befund der Brust- und der Lendenwirbelsäule vom 18.04.2016 vor.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2016 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. ausgewiesen ist.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende dauernde Funktionseinschränkungen vor:

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

2. Polymyalgia rheumatica

3. Chronische Niereninsuffizienz

4. Depressio

Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist der der Beschwerdeführerin zumutbar. Bei der Beschwerdeführerin liegen mäßiggradige funktionelle Einschränkungen der Wirbelsäule und der Hüftgelenke vor. Unter Zuhilfenahme eines Gehstockes weist die Beschwerdeführerin zwar ein verlangsamtes, jedoch ein sicheres und flüssiges Gangbild auf. Bei der Beschwerdeführerin liegen kein erheblich reduzierter Allgemeinzustand und keine erheblich eingeschränkte kardiopulmonale Funktion vor und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht auf erhebliche Weise erschwert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen, insbesondere die Wirbelsäule und die Hüftgelenke betreffend, und den Auswirkungen dieser auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, gründen sich auf das von der belangten Behörde veranlasste und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten vom 05.04.2016, welches oben im Detail wiedergegeben wurde. Die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen sind vor dem Hintergrund des umfassenden Untersuchungsbefundes und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei. Auf die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Befunde wurde im Gutachten eingegangen und diese sind in die Beurteilung des Sachverständigen miteingeflossen.

Aus dem Untersuchungsbefund betreffend die oberen und unteren Extremitäten geht nicht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin Einschränkungen in einer Weise vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Unter Punkt "Gesamtmobilität-Gangbild" hält der Sachverständige in seinem Gutachten fest, dass die Beschwerdeführerin unter Führung eines Gehstockes rechts ein etwas verlangsamtes, aber ein flüssig und sicheres Gangbild aufweist und der Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar ist. Dies deckt sich auch mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten jüngsten ärztlichen Entlassungsbericht des Klinikums XXXX vom 03.02.2016, wonach die Beschwerdeführerin bei der Enduntersuchung mit einem Gehstock bis zu 25 Minuten mobil sei, ihr das Stiegen steigen im Wechselschritt gelinge und die Wirbelsäulenschmerzen sich geringfügig gebessert hätten.

Den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden aus März und April 2016 ist nicht zu entnehmen, dass zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin eigetreten wäre; dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 05.04.2016 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht. Befunde, die geeignet wären, eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin zu belegen, wurden nicht vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. ...

2. ...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen."

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 06.04.2016 schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden dauernden Funktionsbeeinträchtigungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Nach dem Sachverständigengutachten liegen keine entscheidungserheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der oben zitierten Verordnung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.04.2016, welches der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und von ihr nicht substantiiert bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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