G311 2135519-1•BVwG G311 2135519-1
G311 2135519-1Federal Administrative CourtDec 15, 2016
Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose,<br/>Gewerbsmäßigkeit, Herabsetzung, Kostentragung, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen
G311 2135519-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX; alias XXXX), geboren am XXXX, StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2016, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots auf 7 (sieben) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Der mit der Beschwerde in einem erhobene Antrag auf Kostenersatz wird gemäß §§ 17 VwGVG iVm 74 AVG als unbegründet a b g e w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles gemeinsam mit einem zweiten, jedoch unbekannten, Täter im Zeitraum März bis Juni 2014 die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (Z.D.) folgender Schuldspruch:
"Der Angeklagte Z.D. [...] ist schuldig, er hat zu nachstehenden Zeitpunkten an nachstehenden Orten gemeinsam mit einem zweiten bislang unbekannten Täter Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Gesamtbetrag mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1. am 25.04.2014 in T. Verfügungsberechtigten der Gemeinde P-T. durch Einbruch Bargeld in der Höhe von EUR 793,20, indem er ein Fester des Gemeindeamtes aufbracht, derart in das Gebäude gelangte und daraus das Bargeld wegnahm;
2. am 25.04.2014 in St. M. bei G. Verfügungsberechtigten des Gasthauses "W." bzw. des Sparvereines in L. durch Einbruch Bargeld in Höhe von EUR 1.735,00, indem er mit einem 10 mm breiten Werkzeug ein Fenster aufzwängte und daraus das Bargeld wegnahm;
3. im Zeitraum vom 25. bis 28.04.2014 in P. Verfügungsberechtigten der Gemeinde P. durch Einbruch Bargeld in der Höhe von EUR 320,00, indem er ein Fenster aufzwängte, indem er die Türe des Gemeindeamtes aufbrach, die Büroräumlichkeiten durchsuchte und das Bargeld wegnahm;
4. am 24.04.2014 in A-G. Verfügungsberechtigten der Gemeinde A-G. durch Einbruch Bargeld in der Höhe von EUR 344,00, indem er ein Fenster aufzwängte, derart in das Gemeindeamt einstieg und daraus das Bargeld wegnahm;
5. am 21.06.2014 in F. Verfügungsberechtigten der S. GmbH und der W. GmbH durch Einbruch Bargeld in Höhe von insgesamt EUR 429,99, indem er den in der Halle aufgestellten Getränke- und Snackautomaten aufbrach und daraus Bargeld in Höhe von EUR 400,00 wegnahm, in Folge die Türen zum Bürogebäude und die dort befindliche Handkasse aufbrach und daraus EUR 29,99 an Bargeld wegnahm.
Der Angeklagte hat hiedurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 2. Fall StGB begangen und wird hiefür nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von
3 1/2 (dreieinhalb) Jahren
verurteilt.
Gemäß § 389 Abs. 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z1 StGB wird die vom Angeklagten erlittene Vorhaft vom XXXX Uhr bis XXXX Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Hingegen wird der Angeklagte von dem wider ihn mit Anklage der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX erhobenen Vorwurf, er habe am 13.3.2014 an nachstehenden Orten gemeinsam mit einem zweiten bislang unbekannten Täter Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei er in der Absicht gehandelt hätte, sich diesbezüglich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar:
1. in W. Verfügungsberechtigten der Firma G.W. durch Einbruch in den Bürocontainer nicht näher bekannte Gegenstände und Bargeld, indem er die Eingangstüre mit einem 10 mm breiten Werkzeug aufzwängte, den Container durchsuchte, wobei es beim Versuch blieb;
2. in M. Verfügungsberechtigten der Firma T.M. durch Einbruch in das Firmengebäude nicht näher bekannte Gegenstände und Bargeld, indem er mit einem 10 mm breiten Werkzeug die Eingangstüre aufbrach, das Gebäude durchsuchte, wobei es beim Versuch blieb und
3. in W. Verfügungsberechtigten der Gemeinde W. durch Einbruch EUR 15,00, indem er die Eingangstüre zum Gemeindeamt und ein Fenster des Gemeindeamtes aufbrach, die Räumlichkeiten durchsuchte und das Bargeld wegnahm
und er hätte hiedurch das Verbrechen des teils versuchten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 2. Fall StGB teils iVm § 15 StGB begangen,
gemäß § 259 Z 3 StPO
freigesprochen.
Gemäß § 366 Abs. 2 StPO werden die Privatbeteiligten XXXX Versicherung Aktiengesellschaft und XXXX Versicherungs Aktiengesellschaft auf den Zivilrechtsweg verwiesen."
Das Gericht wertete in Bezug auf den Beschwerdeführer bei der Strafbemessung als mildernd einerseits den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Taten in lediglich zum Zeitpunkt der Tatausführung unbenützte Räumlichkeiten, wie Geschäfts- und Büroräumlichkeiten, ausübte, sohin nicht im Bereich von privatem Wohnraum delinquierte und daher eine zusätzliche psychische Belastung von potentiellen Tatopfern nicht vorgelegen sei, andererseits das Geständnis des Beschwerdeführers. Als erschwerend hingegen wurde vom Gericht die exzessive Tatwiederholung (trotz Annahme gewerbsmäßigen Handelns) sowie die drei einschlägigen Vorstrafen gewertet.
Im Zuge seiner Einvernahme am 19.11.2015, wurde der sich nunmehr im Stande der Strafhaft befindende Beschwerdeführer vom BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass das BFA beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer eine Rückehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und zur Sicherung der Abschiebung die Festnahme nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft bzw. die Verhängung der Schubhaft beabsichtigt werde, falls der Beschwerdeführer nicht nach Frankreich ausgeliefert werde. Dem Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft sei darüber hinaus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Frankreich bereits drei Mal wegen schwerem Diebstahl rechtskräftig verurteilt worden und neuerlich wegen Diebstahl und Sachbeschädigung zur Festnahme ausgeschrieben sei. Der Beschwerdeführer bestätigte daraufhin die Richtigkeit dieser Feststellung. Er sei in Frankreich zu einer Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Frankreich verlange weiters auch die Auslieferung des Beschwerdeführers wegen Diebstählen im Jahr 2013. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit aber in Österreich in Strafhaft. Er sei im Bundesgebiet nicht sozialversichert und habe keine familiären, beruflichen oder sonstigen Bindungen in Österreich. Seine gesamte Familie - Eltern und Bruder - würden in Serbien leben. Dort befinde sich auch der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers. In Serbien sei der Beschwerdeführer noch nie verurteilt worden und habe dort keinerlei Verfolgungen zu befürchten. Der Beschwerdeführer wolle ehestmöglich nach Serbien zurückkehren. Zu den Länderfeststellungen der belangten Behörde führt der Beschwerdeführer aus, dass der Arbeitsmarkt in Serbien schlecht sei und man dort schlecht leben könne.
Aktenkundig ist ein Haftmeldezettel vom 17.12.2015, wonach der Beschwerdeführer an diesem Tag von der Justizanstalt XXXX in die Justizanstalt XXXX überstellt wurde.
Aktenkundig ist weiters ein Abtretungs-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.06.2016, wonach der Beschwerdeführer während der Haft im Zeitraum zwischen Februar 2016 und 18.05.2016 vier Stück Suboxone-Tabletten erwarb, besaß und konsumierte und von einem Justizwachebeamten am 25.05.2016 bei der PI XXXX zur Anzeige gebracht worden sei.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen des vom Beschwerdeführer nach Verkündung des Strafurteils und nach Besprechung mit seiner Rechtsvertreterin abgegebenen Rechtsmittelverzichts als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.); unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen "diesen Bescheid" gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde zum Einreiseverbot ausgeführt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich durch die Begehung von schwerem gewerbsmäßigem Einbruchsdiebstahl im Bundesgebiet seinen Lebensunterhalt aufbessern habe wollen, erfahrungsgemäß einen hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 EMRK die Erlassung eines für die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes dringend geboten erscheine, zumal der Beschwerdeführer in Frankreich bereits drei einschlägige Vorstrafe aufweise, die ihn nicht davon abgehalten hätten, auch in Österreich derartige Straftaten zu begehen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 07.09.2016 persönlich übergeben.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens anordnen, eine mündliche Verhandlung anberaumen und die gesamten Kosten, die im Beschwerdeverfahren entstehen, wegen Mittellosigkeit zu erlassen.
Begründend wurde jedoch vorgebracht, dass mit Bescheid des BFA vom 05.09.2016 gegen den Beschwerdeführer die gegenständliche Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für zehn Jahre erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit der Rückkehrentscheidung einverstanden, ersuche aber vom Einreiseverbot abzusehen, da er in Deutschland eine Schwester habe, die der Beschwerdeführer immer wieder besuche, sowie weitere Verwandte bzw. Freunde. Dies gelte auch für Frankreich, wo der Beschwerdeführer eine Zeit lang gelebt habe und die Sprache schon etwas beherrsche.
Mit Beschwerdenachreichung der belangten Behörde vom 27.09.2016 wurden Kopien der beiden (auf unterschiedliche Namen lautende) Reisepässe des Beschwerdeführers vorgelegt. Beide Reisepässe weisen mehrfach Ein-/Ausreisestempel auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer weist lediglich von 10.09.2015 bis 17.12.2015 einen gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet in der Justizanstalt XXXX auf. Der Beschwerdeführer wurde aber wegen bereits im Zeitraum April bis Juni 2014 verübter Delikte rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Am 17.12.2015 wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX überstellt. Seitdem verbüßt der dort seine Haftstrafe, allerdings weist er keine Meldung im zentralen Melderegister auf.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet ohne familiäre oder private Bezüge. Eine Schwester sowie weitere Verwandte und Freunde leben nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Deutschland und weitere in Frankreich. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Serbien, wo bisher auch der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag.
Der Beschwerdeführer ist in Frankreich bereits dreimal einschlägig wegen schwerer Eigentumsdelikte vorbestraft und hat der Beschwerdeführer dort seinen eigenen Angaben nach noch eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verbüßen.
Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig, ebenso ein Auszug aus dem Zentralmelderegister und dem Fremdenregister.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und der Beschwerde sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist.
Zu Spruchteil A):
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der Beschwerde Anträge in Bezug auf den gesamten Bescheid gestellt wurden, allerdings beziehen sich die weiteren Ausführungen - wie oben wiedergegeben - ausschließlich auf das Einreiseverbot und wurde in der Beschwerde sogar ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit der Rückkehrentscheidung einverstanden sei.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG hat die Beschwerde das Begehren zu beinhalten.
Das Begehren meint die Prozesserklärung des Beschwerdeführers dahingehend, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll (K1 zu § 9 VwGVG Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte).
Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 24.07.2014, Zl. Ro 2014/07/0031 mwN).
Die gegenständliche Parteienerklärung hat sich erkennbar lediglich gegen das verhängte Einreiseverbot gerichtet, wie sich aus der konkreten Begründung der Beschwerde klar ergibt. Auch die übrigen Ausführungen der Beschwerde lassen keinen anderen Schluss zu.
Im gegenständlichen Fall wurde somit lediglich gegen das verhängte Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die übrigen Spruchpunkte in Rechtskraft.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in dem genannten Strafurteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX am XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Er hat dabei mit einem weiteren - unbekannt gebliebenen - Mittäter in einem Zeitraum von April bis Juni 2014 mehrmals schweren gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch begangen, indem er vorwiegend in verschiedene Gemeindeämter, aber auch in Bürogebäude und Geschäftsräumlichkeiten von mehreren Firmen, Diebstahl durch Einbruch beging, indem er etwa ein Fenster oder eine Türe mit Werkzeug aufzwängte und nach Durchsuchen der Räume jeweils Bargeld in einem insgesamt EUR 3.000,00 übersteigenden Wert wegnahm.
Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin diese strafgerichtliche Verurteilung und das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.
Aus der Vorgangsweise des Beschwerdeführers, nämlich das Aufbrechen von Türen oder Fenstern verschiedener Gemeindeämter und Geschäftslokale gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter in mehreren Angriffen, um sich eine regelmäßige Einnahmequelle durch Diebstahl zu verschaffen, resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität.
Auch wenn das Strafgericht den Umstand, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, in Wohnstätten unter Inkaufnahme der dadurch auftretenden psychischen Belastung der möglichen Opfer einzubrechen und sein Geständnis bei der Strafbemessung als mildernd wertete, standen diesen als Erschwerungsgründe die exzessive Tatwiederholung (trotz Annahme gewerbsmäßigen Handelns) sowie drei einschlägige Vorstrafen in Frankreich gegenüber.
In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl. VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Der Beschwerdeführer hat aber keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Er ist in Österreich auch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Private Anknüpfungspunkte bestehen allerdings zu Deutschland und Frankreich: Eine Schwester lebt nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Deutschland und besucht der Beschwerdeführer diese Schwester regelmäßig. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser wurde weder vorgebracht noch konnte ein solches sonst festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt auch eigenen Angaben nach über weitere Verwandte und Freunde in Deutschland und Frankreich, hat zuletzt in Frankreich gelebt und dort bereits etwas die Sprache gelernt.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Durchreise durch das Bundesgebiet und Einreise in den Schengen-Raum bzw. konkret nach Deutschland und Frankreich stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes auszugehen ist.
Es bedarf in Hinblick auf die dargestellten Tathandlungen des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.
Die Bemessung des Einreiseverbotes mit einer Dauer von zehn Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Das Einreiseverbot wurde daher aus diesem Grund, unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände sowie in Hinblick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers mit sieben Jahren befristet. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht.
Der gemäß § 17 VwGVG gegenständlich anwendbare mit "Kosten der Beteiligten betitelte" § 74 AVG lautet wie folgt:
"(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Kostenselbsttragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß §§ 17 VwGVG iVm 74 AVG und fehlender - selbst in den zur Anwendung gelangten Materiengesetzen nicht zu findender - anderslautender Normen in Bezug auf das - verfahrensgegenständliche - Beschwerdeverfahren gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde (hier BFA) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz, mangels Rechtsanspruches auf Ersatz seiner im gegenständlichen Verfahren erwachsenen Kosten, abzuweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.