BVwG W207 2106025-1

W207 2106025-1Federal Administrative CourtDec 14, 2016

Regest

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtzeitigkeit, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

Full text

BVwG W207 2106025-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2106025.1.00

Spruch

W207 2106025-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011

A)

I. zu Recht erkannt:

Der Bescheid vom 28.08.2014 wird ersatzlos behoben.

II. beschlossen:

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2014 wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 23.03.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 677,67 ha Almfutterfläche und für die XXXX 147,74 ha Almfutterfläche angegeben. Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin eine Kompression von Zahlungsansprüchen. Als Kompressionsgrund wurde "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" genannt.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 2.624,23 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen -von 61,49 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (Kompression) und einer beantragten Gesamtfläche von 61,51 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 32,09 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 61,49 ha und die ermittelte Almfutterfläche betrug 32,07 ha. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde positiv beurteilt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 08.05.2013 auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 eine Abweichung von 23,09 ha.

Am 15.05.2013 stellte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX den Antrag, die beantragte Almfutterfläche auf der Alm von 147,74 ha auf 134,13 ha rückwirkend zu reduzieren. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Am 06.06.2013 wurde die Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX wiederum auf 139,54 ha erhöht.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 07.08.2013 und 08.08.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 711,5 ha, was eine Flächendifferenz von 33,83 ha ergibt (beantragt waren 677,67 ha).

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 16.08.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Almfutterfläche von 155,02 ha, was eine Flächendifferenz von 15,48 ha ergibt (beantragt waren 139,54 ha).

Am 14.01.2014 wurden die Almfutterflächenreduzierungen vom 15.05.2013 und 06.06.2013 durch den Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX storniert.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 2.550,26 gewährt, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 73,97 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 58,66 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 29,24 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 57,09 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 32,60 ha) und von 57,09 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (Kompression) ausgegangen. Daraus ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 1,55 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 08.05.2013 auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Es wurde keine Sanktion verhängt, es erfolgte nur eine Flächenrichtigstellung, aus der sich die Rückforderung von EUR 73,97 ergibt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid wurde am 03.02.2014 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird auf früher durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen verwiesen, deren Ergebnisse nicht mehr berücksichtigt worden seien und wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden treffe, da immer alles nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei.

Am 17.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX.

Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichnetem Bescheid der AMA vom 28.08.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie 2011 in Höhe von EUR 2.550,24 gewährt. Die beantragten und ermittelten Flächen stimmen mit jenen im Bescheid vom 29.01.2014 überein. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihr keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragsstellers der Almfutterfläche mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen.

Am Schluss dieses "Abänderungsbescheides" finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2014, der sich aber nicht auf § 19 Abs. 2 MOG, sondern auf § 14 VwGVG stützt, weshalb dieser Bescheid als Beschwerdevorentscheidung zu werten ist, was sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, wendet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 03.09.2014.

Im Akt befindet sich ein "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 28.11.2014", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 58,66 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 29,24 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 57,76 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 32,60 ha) und von 57,76 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (Kompression) ausgegangen. Daraus ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 0,88 ha.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Vorlageantrag und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2015 zur Entscheidung vor.

Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 14.04.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 29.06.2015 übermittelte die belangte Behörde einen Vor-Ort-Kontrollen Bericht und einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 08.05.2015", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. In diesem "Report" wird eine VOK vom 11.07.2014 auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin mit der BNr. XXXX erstmals berücksichtigt. Für die Beschwerdeführerin ergeben sich dadurch folgende Änderungen: Es werden nun 54,74 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Kompression), eine beantragte Gesamtfläche von 54,76 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 29,24 ha) und eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 54,74 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 32,60 ha) zugrunde gelegt. Die Differenzfläche wird nunmehr mit 0,00 ha festgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Zum Beurteilungsgegenstand:

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 29.01.2014 mit Bescheid vom 28.08.2014 abgeändert. Aus der Nennung der Rechtsgrundlage des § 14 VwGVG in der Begründung des Bescheides vom 28.08.2014 sowie aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung - die Beschwerde wurde am 03.02.2014 erhoben - untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 28.08.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde daher verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.01.2014, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

Zur Zurückverweisung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Aus den beiden von der Behörde übermittelten "Reporten" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert haben bzw. der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte.

Im "Report" der AMA mit "Berechnungsstand: 08.05.2015", den die AMA nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung und vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht selbst nicht mehr berücksichtigt hat, wurde ausgeführt, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe.

Aus den nachgereichten "Reporten" sowie der noch nicht berücksichtigten Vor-Ort-Kontrolle vom 11.07.2014 auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin mit der BNr. XXXX ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, wodurch es nach ergänzender Ermittlung (und Berechnung) zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids kommen würde.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts, zumal die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliegt. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

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