W193 2112663-1•BVwG W193 2112663-1
W193 2112663-1Federal Administrative CourtDec 14, 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>Günstigkeitsprinzip, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Stichproben, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche
W193 2112663-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121713982, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 16.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch den Beschwerdeführer als Obmann selbst ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118744185, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 9.691,04 gewährt. Auf Basis von 109,94 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten (Heimbetriebs)Fläche im Ausmaß von 107,50 ha wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähigen Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 104,69 ha zu Grunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 09.01.2013 ein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 03.12.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1687-I/7/2013, wurde die Berufung gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118744185, abgewiesen.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909721, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP von EUR 9.717,44 gewährt und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 26,40 zugesprochen. Auf Basis von 107,36 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun - auch unter Berücksichtigung anteiliger Futterflächen der verfahrensgegenständlichen Almen - eine beantragte (berücksichtigungsfähige) Fläche im Ausmaß von 107,50 ha (davon Almfläche: 80,98 ha) und - unter Berücksichtigung der Ergebnisse durchgeführter Flächenabgleiche die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend - eine ermittelte Fläche von 104,69 ha (davon Almfläche: 78,17 ha) zu Grunde gelegt. Die AMA stellte damit eine Flächenabweichung "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" fest, kürzte den Beihilfebetrag um das doppelte der Differenzfläche und sprach eine Flächensanktion in Höhe von EUR 550,48 aus.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121713982, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP von EUR 7.002,82 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 2.714,62 ausgesprochen. Auf Basis von 107,49 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun - auch unter Berücksichtigung anteiliger Futterflächen der verfahrensgegenständlichen Almen - eine beantragte (berücksichtigungsfähige) Fläche im Ausmaß von 107,50 ha (davon Almfläche: 80,98 ha) und - unter Berücksichtigung der Ergebnisse durchgeführter Flächenabgleiche die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend - eine ermittelte Fläche von 104,69 ha (davon Almfläche: 78,17 ha) zu Grunde gelegt. Die AMA stellte damit eine Flächenabweichung "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" fest, kürzte den Beihilfebetrag um das doppelte der Differenzfläche und sprach eine Flächensanktion in Höhe von EUR 408,32 aus.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.10.2014, Beschwerde und beantragte
1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens und
4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche in einem eigenen Feststellungsbescheid.
In seinen Beschwerdeausführungen brachte der Beschwerdeführer einleitend vor, dass es durch Abweichungen zwischen der beantragten Futterfläche und der Ergebnisse der Vorortkontrollen 2012 bzw. 2013 zu Rückforderungssummen gekommen sei. Im Jahre 2005 seien ihm 180,86 Zahlungsansprüche zugeteilt worden. Bei der Vorortkontrolle 2003 seien 359,11 ha ermittelt worden, was für 2004 übernommen worden sei. Bei der Vorortkontrolle 2012 seien 187,32 ha ermittelt worden, obwohl sich die Futterfläche nicht verringert, sondern durch Rodungen eher erhöht habe. Dies sei auf den Luftbildern klar ersichtlich. Da sich auch die Richtlinie zur Futterflächenermittlung nicht verändert habe, müsse das Kontrollergebnis der Vorortkontrollen falsch sein. Es werde um Richtigstellung der Referenzflächenberechnung ersucht.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien. Überdies habe bereits ein gutgläubiger Verbrauch stattgefunden.
Gemäß § 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die beschwerdeführende Partei in gutem Glauben gehandelt habe.
Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Die Behörde habe bei den VOK die Futterfläche vor dem Jahr 2010 nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Die beschwerdeführende Partei habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10%-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne der beschwerdeführenden Partei nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 20.08.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 26,52 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch den Beschwerdeführer als Obmann selbst ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt und dabei ein Flächenausmaß von 107,50 ha beantragt wurde.
Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 179,56 ha, wobei dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm auf die Alm aufgetriebenen RGVE - ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 78,17 ha zuzurechnen war.
Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der EBP 2012 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 107,50 ha (Heimfläche: 26,52 ha; anteilige Almfläche: 80,98 ha) und verfügte im Antragsjahr 2012 über 107,49 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 26,52 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2012). Davon wurde von der belangten Behörde - unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 26,52 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits dem Bescheid vom 28.12.2012 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.
Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX gewesen ist, geht aus dem angefochtenen Bescheid hervor (vgl. Almtabelle). Der Mehrfachantrag-Flächen des zuständigen Almbewirtschafters liegt dem Verwaltungsakt bei.
Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 nicht alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX gewesen ist, geht ebenso aus dem angefochtenen Bescheid hervor (vgl. Almtabelle); dessen Funktion als Almbewirtschafter kann den im Akt einliegenden Unterlagen entnommen werden (vgl. Mehrfachantrag-Flächen [Alm]; Beilage zur Beschwerde [Sachverhaltsdarstellung]).
Die dem Abänderungsbescheid zu Grunde gelegten Flächenausmaße der beiden verfahrensgegenständlichen Almen beruhen auf den Ergebnissen eines seitens der AMA durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2009 bis 2012 (Referenzflächenfestlegung 2013) und werden seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. In seinen Beschwerdeausführungen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich mangelndes Verschulden an der Überbeantragung der Alm mit der BStNr. XXXX geltend und ersucht in diesem Zusammenhang um ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen.
Der Beschwerdeführer beanstandet auch nicht die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm im Antragsjahr 2012 auf die beiden in Rede stehenden Almen aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterflächen bildet.
Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 über 107,49 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 107,50 ha beantragt hat, geht aus dem angefochtenen Bescheid bzw. den Mehrfachanträgen-Flächen 2012 hervor und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich können diese Kennzahlen als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 auf Grundlage von 107,49 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 107,50 ha (Heimfläche: 26,52 ha; anteilige Almfläche: 80,98 ha). Dieses Flächenausmaß stützt sich (im Wesentlichen) auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführers (Heimfläche) bzw. die Ergebnisse durchgeführter Flächenabgleiche (Almflächen) und wird vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen nicht beanstandet (vgl. II.2.).
3.3.2. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 jedoch ein höheres beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß beantragt hat und in seinem Fall zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenzfläche von 2,81 ha festzustellen ist, liegt eine Flächenabweichung im Ausmaß von "über 3 % oder 2 ha, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche" vor.
Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben spricht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Flächensanktion aus und kürzt den zu gewährenden Beihilfebetrag.
Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Im vorliegenden Fall begehrt der Beschwerdeführer ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen, mit der Begründung, dass ihn an der Überbeantragung die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend kein Verschulden anzulasten sei. Mit seinen in diesem Zusammenhang - knappen und allgemein gehaltenen - getätigten Ausführungen, er habe die Beantragung der Futterfläche der in Rede stehenden Alm nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt, vermag der Beschwerdeführer - vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 - mangelndes Verschulden an der erfolgten Überbeantragung jedoch nicht darzulegen. Dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der angeführten Alm musste die Beschaffenheit der Almfutterflächen im Antragsjahr 2012 vielmehr bestens bekannt gewesen sein und war von ihm eine Antragstellung entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten zu erwarten. Da zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und dem festgestellten - unbestrittenen - Almfutterflächenausmaß (BStNr. XXXX) jedoch eine beträchtliche Differenz im Ausmaß von 2,81 ha festzustellen ist, kann nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer legt zudem keinerlei Bescheinigungsmittel vor, die sein Vorbringen, ihm sei kein Verschulden an der Überbeantragung vorzuwerfen, untermauern würden. Insbesondere finden sich auch keine Erklärungen der zuständigen Landwirtschaftskammer, mit denen in gleichgelagerten Fällen oft mangelndes Verschulden darzulegen versucht wird, im Akt.
Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller als Almbewirtschafter die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es am Beschwerdeführer gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre - selbst im Falle eines nachträglich zu korrigierenden Ergebnisses - in Zusammenhang mit dem in Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 angesprochenen Verschulden auch entsprechend für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen gewesen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung 2012 jedoch dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hätte, wurde weder von ihm vorgebracht noch ergeben sich dafür Anzeichen aus dem Akt.
Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung darzulegen. Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art. 73 Abs.1 der VO (EG) 1122/2009 sind im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich.
3.3.3. Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist letztlich auszuführen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
Auf den Antrag, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, ist nicht näher einzugehen. Im angefochtenen Bescheid wird keine Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen, sondern dem Beschwerdeführer auf Grundlage der festgestellten Flächenausmaße bzw. Flächendifferenzen die Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.002,82 zugesprochen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden. Das Gericht kann so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Vor allem liegt jedoch auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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