W136 2134442-1•BVwG W136 2134442-1
W136 2134442-1Federal Administrative CourtDec 14, 2016
Bundesland, Einberufungsbefehl, Präsenzdienst, Ruhen des Anspruchs,<br/>Tauglichkeit, Wohnsitz, Zivildiensterklärung
W136 2134442-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch GABL KOGLER LEITNER Rechtsanwälte OG, Museumstrasse 31a, 4020 LINZ, gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich vom 16.08.2016, O/97/16/01/28 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde am XXXX für tauglich befunden und mit dem bekämpften Bescheid für den XXXX zum Grundwehrdienst beim Kommando Stabsbataillon 7 in Klagenfurt einberufen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, dass seiner Einberufung beim Militärkommando Klagenfurt [sic!] Einberufungshindernisse entgegenstünden. Diese seien darin zu erblicken, dass er entgegen seinem Wunsch in der Nähe seines Wohnortes Linz einberufen zu werden nach Klagenfurt einberufen wurde. Zudem beabsichtige er, Zivildienst zu leisten, weshalb der Einberufungsbefehl aufzuheben sei. Begehrt wurde die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheids, in eventu die Abänderung auf einen Garnisonsort in Oberösterreich, in eventu die Zurückverweisung.
3. Mit Schriftsatz vom 08.09.2016 legte das Militärkommando Oberösterreich die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies auf Folgendes hin:
Der BF habe weder eine Zivildiensterklärung noch einen schriftlichen Wunsch für die Einberufung eingebracht, es läge kein Einberufungshindernis vor und die Ergänzungsabteilung Oberösterreich müsse zum fraglichen Einberufungstermin ein Kontingent in Klagenfurt stellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen festgestellt werden. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da das hier anzuwendende Wehrgesetz 2001 (WG 2001) keine Senatszuständigkeit vorsieht, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A):
2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 lauten:
"Grundwehrdienst
§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst.
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(2) .......
(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen
1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
b) den Wohnsitz und
c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin."
2.2. Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.
Seit der Feststellung der Tauglichkeit des BF am XXXX bis zur Erlassung des Einberufungsbefehls am 18.08.2016 (dem Datum der Zustellung) sind fast eineinhalb Jahre vergangen, der BF hat jedoch keine Zivildiensterklärung abgegeben. Die belangte Behörde hat die in § 24 Abs. 1 dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist zur Erlassung eines Einberufungsbefehls eingehalten, weshalb eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids im Hinblick auf den nunmehrigen Wunsch des BF Zivildienst zu leisten, nicht erkannt werden kann.
2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 des WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22. 04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080).
Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Einberufung ein Einberufungshindernis entgegenstünde, ist nicht zu folgen. § 25 WG 2001 regelt abschließend die Fälle des Ausschlusses von der Einberufung zum Präsenzdienst, dass ein unter diese Bestimmung zu subsumierender Sachverhalt vorläge, wird auch vom BF nicht behauptet.
Insoweit der BF vermeint, dass er subjektives Recht auf Einberufung zu einer militärischen Dienststelle nahe seinem Wohnsitz bzw. im selben Bundesland habe, ist darauf zu verweisen, dass sich aus der Formulierung des § 24 Abs. 3 WG 2001 völlig unzweifelhaft ergibt, dass die Bestimmung der militärischen Dienststelle zu der einberufen wird, zunächst nach Maßgabe der Eignung des Einzuberufenden und dem militärischen Bedarf festzulegen ist. Eine Berücksichtigung des Wohnsitzes des Wehrpflichtigen oder dessen Wünsche hinsichtlich der Garnisonierung ist nur soweit vorgesehen, als militärische Erfordernisse dem nicht entgegenstehen. Die belangte Behörde hat bei Beschwerdevorlage darauf verwiesen, dass sie aufgrund militärischer Erfordernisse aus ihrem Ergänzungsbereich ein Kontingent zum fraglichen Termin beim fraglichen Truppenkörper zu stellen hat. Demnach standen offenkundig militärische Erfordernisse einer Einberufung des BF in seinem Wohnsitzbundesland entgegen.
Da nach dem Gesagten dem bekämpften Bescheid keine Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar gibt es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 24 Abs. 3 WG 2001, angesichts der Eindeutigkeit dieser Bestimmung liegt jedoch keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Auf die unter
A) zitierte Judikatur im Zusammenhang mit dem Einberufungsbefehl
wird verweisen.
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