W122 2113125-1•BVwG W122 2113125-1
W122 2113125-1Federal Administrative CourtDec 14, 2016
Berichtigung der Entscheidung, Gehaltsstufe, Richter, Vorrückung
W122 2113125-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des OGH vom 10.08.2015, ZI. XXXX, betreffend Vorrückungsstichtag und besoldungsrechtliche Stellung, beschlossen:
A) Das Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2016, W122 2113125-1/3E, wird
gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass die für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 erforderliche Zeit 4 Jahre zu beträgt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem vom zuständigen Richter am 17.11.2016 unterfertigten oben angeführten Erkenntnis, hat das Bundesverwaltungsgericht für die dem richterlichen Dienst angehörende beschwerdeführende Partei die Zeit zwischen der Vollendung der Schulpflicht und der Vollendung des 18. Lebensjahres angerechnet sowie offensichtlich aufgrund eines Schreibfehlers die Zeit in der Gehaltsstufe 1 mit 2 Jahren bemessen. Die Verweildauer für Richter in der Gehaltsstufe 1 beträgt gemäß § 66 Abs. 2 RStDG 4 Jahre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) 1) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage kann gesagt werden, dass das Versehen klar erkennbar ist; es ist offenkundig, dass die im Erkenntnis angeführte Jahreszahl lediglich für nichtrichterliche Beamtinnen und Beamte gilt. Aus dem Akteninhalt ist erkennbar, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt.
Der mit 17.11.2016 datierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes war daher entsprechend zu berichtigen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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