W101 2006852-1•BVwG W101 2006852-1
W101 2006852-1Federal Administrative CourtDec 14, 2016
Ordnungsstrafe, Ratenzahlung
W101 2006852-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Mag. Kurt WALLNBERGER, TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 26.02.2014, Zl. Jv 5114133a/14 (Str 101709/09-X), betreffend einen Ratenzahlungsantrag nach dem GEG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
Im Verfahren zu 72 FN 186671t verhängte das Handelsgericht Wien (in Folge: HG) gegen die Beschwerdeführerin mit Beschluss, Zl. Fr 9541/08b, eine Ordnungsstrafe iHv € 700,00 sowie mit Beschluss, Zl. Fr 16659/10m, eine Ordnungsstrafe iHv € 730,00. Diese Beschlüsse erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Zahlungsaufträgen vom 02.03.2009, Zl. Fr 9541/08b, und vom 28.04.2011, Zl. Fr 16659/10m, schrieb das HG der Beschwerdeführerin die geschuldeten Ordnungsstrafen iHv € 700,00 und iHv € 730,00, sowie je eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00, insgesamt somit €
Am 20.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter den Antrag auf Ratenzahlung der geschuldeten Ordnungsstrafen gemäß § 9 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 150,00 pro Monat. Begründend gab sie im Wesentlichen an, sie sei nicht in der Lage den Rückstand zur Gänze zu bezahlen, weshalb die sofortige Begleichung mit erheblichen Härten verbunden wäre.
Mit Bescheid vom 26.02.2014 (dem Rechtsvertreter zugestellt am 19.03.2014), Zl. Jv 51141-33a/14 (Str 101709/09-X), wies die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ratenzahlung der geschuldeten Zwangsstrafen iHv € 1.430,00 ab. Begründend führte sie darin im Wesentlichen aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 ein Nachlass und eine Stundung von Geldstrafen ausgeschlossen sei.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 24.03.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter erneut vor, dass sie nicht in der Lage sei, den Rückstand zur Gänze zu bezahlen und die sofortige Begleichung mit erheblichen Härten verbunden wäre.
In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.04.2014 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Maßgebend ist, dass mit rechtskräftigen Beschlüssen zu Fr 9541/08b und zu Fr 16659/10m Ordnungsstrafen iHv insgesamt € 1.430,00 gegen die Beschwerdeführerin verhängt worden sind und der verfahrensgegenständliche Ratenzahlungsantrag diese Ordnungsstrafen betrifft.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Weder die Höhe der verhängten Ordnungsstrafen von € 1.430,00 noch deren Rechtskraft sind von der Beschwerdeführerin bestritten worden.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Gebühren und Kosten hat gemäß § 9 Abs. 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid zu entscheiden; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen.
§ 9 Abs. 5 GEG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 normiert, dass Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 leg. cit. nicht für Geldstrafen jeder Art und für die für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge (§ 1 Z 6 leg. cit.) gelten.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Zahlung der über sie mit rechtskräftigen Beschlüssen zu Fr 9541/08b sowie zu Fr 16659/10m verhängten Ordnungsstrafen iHv insgesamt € 1.430,00 in monatlichen Raten beantragt.
Bei Vorliegen der in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen können Gebühren und Kosten gestundet oder nachgelassen werden. § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 ordnet jedoch unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung finden (VwGH 23.05.2005, Zl. 2005/06/0130).
Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189).
Da fallbezogen der Antrag auf Ratenzahlung unstrittig im Verfahren zu 72 FN 186671t verhängte Ordnungsstrafen betrifft, auf welche als "Geldstrafen jeder Art" gemäß § 9 Abs. 5 GEG idF BGBl. I Nr. 190/2013 die Bestimmungen über Nachlass und Stundung von Gebühren und Kosten keine Anwendung finden, kann die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin die Abstattung der Ordnungsstrafen in monatlichen Raten zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Folglich haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen können. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. wie oben angeführt VwGH 23.05.2005, Zl. 2005/06/0130) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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