BVwG L501 2127112-1

L501 2127112-1Federal Administrative CourtDec 14, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG L501 2127112-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2127112.1.00

Spruch

L501 2127112-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, SVNR. XXXX, vertreten durch Dr. Stefan Ettmayer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.05.2016, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 14.01.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass eingebracht.

In dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie und Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 06.04.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Gesamtmobilität - Gangbild:

Angedeutetes Hinken des linken Beines, Einbeinstand links nur mit Hilfe möglich, Sehen-und Fersengang ist dem Patienten nicht möglich. Der Patient verwendet keine Gehhilfe.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Zustand .nach Fraktur der distalen Tibia- Sublux tali.sin., 1991. Therapie:

Versteifungsoperation,

Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:

Die Arthrose im linken Sprunggelenk und das Osteosynthesematerial schränken die Beweglichkeit im linken Sprunggelenk ein. Eine Gehstrecke von 50 m-wie vom Patienten angegeben - ist jedoch nach der klinischen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Obwohl die Beweglichkeit des linken Sprunggelenks einer funktionellen Versteifung gleichkommt, ist es dem Patienten möglich eine Gehstrecke von 300-400 m zurückzulegen. Ebenso ist es ihm möglich aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ein- und auszusteigen. Auch gegen die gefahrlose Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel gibt es keine vorliegenden Gründe. Es liegen keine kardiopulmonalen Erkrankungen vor, die die Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nach sich ziehen würden.

Gegen die mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG erhob die bP fristgerecht Beschwerde.

In dem sodann vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.11.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Gesamtmobilität - Gangbild:

Das Gangbild mit Schuhen ist auf der linken Seite deutlich eingeschränkt. Er verwendet einen Stock zur Sicherung. Das Gangbild zeigt auch eine Verkürzung. Das Aus- und Ankleiden von Seiten der oberen Extremitäten geht altersgemäß gut vor sich. Die Grob- und Feingrifftätigkeit ist soweit unauffällig. Die Überkopfbewegungen sind altersgemäß etwas eingeschränkt. Am linken Sprunggelenk eine stützende und führende Bandage. Es besteht eine deutliche Schwellung am linken Sprunggelenk. Im entkleideten Zustand zeigt sich im Barfußgang eine deutliche Einschränkung. Er stellt das Bein relativ kurzschrittig nach vor. Er überlastet überwiegend das rechte Bein und entlastet dadurch mit dem Stock. In der Standphase besteht eine leichte Schulterasymmetrie. Eine Asymmetrie der Lende links nach Nierenoperation. Der Bauchumfang ist über dem Brustkorbumfang. Das rechte Bein wird überwiegend belastet. Das linke Bein wird entlastet. Die Arme hängen anatomisch herab.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Versteifung des linken oberen Sprunggelenkes, Anschlussarthrose mit aufgehobener Sprunggelenksbeweglichkeit im unteren Sprunggelenk, Anschlussarthrose im Chopart-Gelenk mit gesamter Belastungseinschränkung, Zunehmende Abnützung beider Kniegelenke mit Bewegungseinschränkung, Vordere Lockerung des linken Kniegelenkes, dem Alter über das Maß hinausgehende Abnützungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen ohne radikuläre Ausfälle (Gesamtwirbelsäule), fortgeschrittene Abnützungen beider Schultergelenke mit drittelgradiger Bewegungseinschränkung, Abnützungen beider Handgelenke mit Einschränkung in der Vorderarmdrehung, mittelgradige Aorteninsuffizienz, Hinweise auf diastolische Linksventrikel-Funktionsstörung Stadium 1, Gicht

Stellungnahme zu Gutachten 1. Instanz vom 06.04.2016:

In diesem Gutachten ist einzig und allein die Problematik von Seiten des linken unteren Sprunggelenkes enthalten. Die übrigen Probleme des Stütz- und Bewegungsapparates sind nicht enthalten.

Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden:

Punkt 1): Welche festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein:

Die Versteifung am linken oberen und unteren Sprunggelenk und die Anschlussarthrose am Vorfuß , die zunehmenden Arthrosen im Bereich der Kniegelenke und der Hüftgelenke, die Wirbelsäulenproblematik, die Schultergelenks- und Handgelenksproblematik

Punkt 2):Welche Auswirkungen haben sie auf die Gehfähigkeit:

Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation ist die Gehfähigkeit die der Antragsteller vorgebracht hat, gutachterlich nachzuvollziehen. Es besteht eine massive Einschränkung der Gehfähigkeit

Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Die zurückgelegte Wegstrecke ist glaubhaft mit 50-100 m - allerdings nur mit Gehhilfe - maximal 150 m. Die Pausen sind durchaus erforderlich. Es ist gutachterlich nicht nachvollziehbar dass er 300- 400 m in 25 min schafft. Der Gehstock ist unabdinglich. Besser sind sogar 2 Stützkrücken. Wegstrecke ohne Verwendung eines Gehstockes kann bei maximal 20- 25 m liegen. Dies wurde in der Ordination geprüft. Die Auswirkungen unter Nichteinhaltung dieser Regeln bedingen eine Sturz- und Verletzungsgefahr. Die Standfestigkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht gegeben. Auswirkungen Sturzgefahr und Verletzungsgefahr. Die Niveauunterschiede können bei Unterflurverkehrsmitteln bewältigt werden. Fortbewegungsmittel wie z.B. Züge etc. können nicht bestiegen werden. Auch hier besteht eine Sturzgefahr und Verletzungsgefahr. Dadurch wird die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Weise eingeschränkt bis zur Unmöglichkeit. Durch Verwendung von Gehhilfen kommt es zu keiner Besserung. Die Gehhilfe ist aus medizinischer Sicht notwendig. Kausal gesehen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der fortgeschrittenen Funktionsstörung im Stütz- und Bewegungsapparat zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar und bedarf einer sogenannten Eintragung im Behindertenpass.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland, sie besitzt einen Behindertenpass. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor:

Versteifung des linken oberen Sprunggelenkes, Anschlussarthrose mit aufgehobener Sprunggelenksbeweglichkeit im unteren Sprunggelenk, Anschlussarthrose im Chopart-Gelenk mit gesamter Belastungseinschränkung, Zunehmende Abnützung beider Kniegelenke mit Bewegungseinschränkung, Vordere Lockerung des linken Kniegelenkes, dem Alter über das Maß hinausgehende Abnützungen in der Wirbelsäule mit Funktionseinschränkungen ohne radikuläre Ausfälle (Gesamtwirbelsäule), fortgeschrittene Abnützungen beider Schultergelenke mit drittelgradiger Bewegungseinschränkung, Abnützungen beider Handgelenke mit Einschränkung in der Vorderarmdrehung, mittelgradige Aorteninsuffizienz, Hinweise auf diastolische Linksventrikel-Funktionsstörung Stadium 1, Gicht

Die von der bP zurücklegbare Wegstrecke beträgt mit Gehilfe 50 bis maximal 150 Meter, Pausen sind erforderlich. Der Gehstock in unabdinglich, besser wäre die Verwendung von zwei Stützkrücken. Ohne Verwendung des Gehstockes liegt die Wegstrecke bei maximal 20 - 25

m. Die Standfestigkeit in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht gegeben, es besteht Sturz- und Verletzungsgefahr. Die Niveauunterschiede können bei Unterflurverkehrsmittel bewältigt werden, Fortbewegungsmittel wie z.B. Züge etc. können nicht bestiegen werden. Auch hier besteht Sturz- und Verletzungsgefahr. Die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ist auf erhebliche Weise bis zur Unmöglichkeit eingeschränkt. Aufgrund der fortgeschrittenen Funktionsstörung im Stütz- und Bewegungsapparat ist eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen basieren auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie, welches auf einer klinischen Untersuchung beruht, ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist sowie keine Widersprüche aufweist. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch; es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Während im erstinstanzlichen Gutachten nur die Problematik von Seiten des linken unteren Sprunggelenkes enthalten ist, werden in dem im Rahmen des Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten auch die Probleme des übrigen Stütz- und Bewegungsapparates berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Die bP kann sich im öffentlichen Raum nur schwer selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne maßgebende Schmerzen ebenso wenig möglich wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal die Mobilität wesentlich eingeschränkt und auch der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel als nicht gegeben anzusehen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.

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