BVwG W240 2138736-1

W240 2138736-1Federal Administrative CourtDec 13, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute

Full text

BVwG W240 2138736-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W240.2138736.1.01

Spruch

W240 2138736-1/5E

W240 2138732-1/5E

W240 2138733-1/5E

W240 2138734-1/5E

W240 2138737-1/5E

W240 2138735-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von 1.) XXXX 2.) XXXX

3. ) XXXX 4.) XXXX

5. ) XXXX und 6.) XXXX alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 12.10.2016, Zl. 1104870904-160204439 (ad 1.), Zl. 1104871106-160204471 (ad 2.), Zl. 1104869108-160204510 (ad 3.), Zl. 1104976707-160204565 (ad 4.), Zl. 1104869206-160204528 (ad 5.), und 1104869010-160204501 (ad 6.), beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2138736-1 und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2138732-1 sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer zu W240 2138733-1, W240 2138734-1, W240 2138737-1 und W240 2138735-1. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Sie stellten am 09.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine Eurodac-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Griechenland am 30.01.2016.

Am 09.02.2016 gab der Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung an, er sei mit seiner Familie über die Türkei, Griechenland, Mazedonien sowie Serbien und Slowenien nach Österreich gereist. Er könne eigentlich keine Angaben tätigen, weil er nur durchgereist sei. Er habe in den vorzitierten Ländern keinen Asylantrag gestellt. Er wolle in Österreich bleiben, hier halte sich sein Schwager auf.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, sie seien über die Türkei, nach Griechenland über unbekanntes Gebiet - glaublich Mazedonien oder Serbien - nach Slowenien und Österreich gelangt.

Hinsichtlich der Beschwerdeführer wurden insbesondere eine slowenische Registrierung, eine Einreiseverweigerung Deutschlands sowie ein Personalausweis des Erstbeschwerdeführers vorgelegt.

Am 08.03.2016 richtete das Bundesamt ein Informationsersuchen gem. Art. 34 Dublin III-Verordnung an Kroatien und Slowenien.

Mit Schreiben vom 16.03.2016 beantworteten die slowenischen Behörden das Informationsersuchen und gaben bekannt, dass die Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert seien.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 06.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes den Erstbeschwerdeführer betreffendes Aufnahmegesuch an Kroatien, in welchen auch die restlichen Beschwerdeführer angeführt wurden und die Behörde darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer feststehe, dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Frau und den vier gemeinsamen Kindern in Kroatien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei. Ein gleichlautendes Aufnahmegesuch erging auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag, wobei in diesem Gesuch auch die vier gemeinsamen minderjährigen Kinder angeführt wurden.

Mit Schreiben vom 16.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuches gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO betreffend den Erstbeschwerdeführer die Zuständigkeit Kroatiens zur Überprüfung des vorliegenden Asylantrages des Erstbeschwerdeführers mit 08.06.2016 eingetreten sei. Ein gleichlautendes Schreiben wurde auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin übermittelt, in diesem wurden auch die vier gemeinsamen Kinder (minderjährige Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer) aufgelistet.

Am 28.06.2016 ersuchten die kroatischen Behörden das Bundesamt um Zusendung eines neuerlichen förmlichen Aufnahmeersuchens.

Hinsichtlich aller Beschwerdeführer wurde vom BFA am 30.06.2016 abermals - wie bereits am 06.04.2016 - ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes alle Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmegesuch an Kroatien gestellt.

Mit Schreiben vom 25.08.2016 erklärte sich Kroatien gem. Art. 11 der Dublin III-VO für zuständig für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin und der vier minderjährigen Kinder und stimmte einer Rückübernahme zu.

Am 04.09.2016 langte eine Stellungnahme einer Nachbarin der Beschwerdeführer ein, in welcher darauf verwiesen wurde, dass die Zweitbschwerdeführerin im fünften Monat schwanger sei und der Erstbeschwerdeführer einen Schlaganfall erlitten habe. Es wurde auf die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer verwiesen.

Am 27.09.2016 gab der Erstbeschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesamtes im Beisein einer Rechtsberaterin im Wesentlichen an, er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente. Er leide unter hohem Blutdruck, an Schwindelanfällen und er habe aufgrund des Schlaganfalls, den 15 Tage zuvor erlitten habe, Probleme beim Sprechen. Er sei zehn Tage im Spital gewesen und nehme Medikamente ein. Er habe am "29." einen Termin im Krankenhaus und erhalte immer weitere Termine dort. In einem Monat werde er untersucht, weil man herausfinden wolle, weshalb er trotz seines eher jungen Alters einen derart hohen Blutdruck aufweise. Seit seinem Schlaganfall habe er Schwierigkeiten sein rechtes Bein und seinen rechten Arm zu bewegen. In Österreich seien viele Cousins - auf Nachfrage mindestens acht - aufhältig, welche im Heimatland seine Nachbarn gewesen seien. Die Cousins würden ihn unterstützen und er sei emotional von diesen abhängig. Diese seien für ihn wie Geschwister. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, weil er dort niemanden habe. In Österreich werde er medizinisch behandelt und vom österreichischen Staat unterstützt. Überdies würden seine Kinder in Österreich die Schule besuchen und seine Frau sei schwanger. Auf der Durchreise seien sie wiederholt gestoßen und angeschrien worden. Man habe sie mit großen Menschenmengen in Busse und Züge gestopft. Er sei sich nicht ganz sicher, ob er überhaupt in Kroatien gewesen sei.

Die Zweitbeschwerdeführer gab im Zuge der Einvernahme am 27.09.2016 im Beisein einer Rechtsberaterin zusammengefasst an, sie verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente. Sie habe ein paar gesundheitliche Schwierigkeiten aufgrund der Schwangerschaft und mit ihrer Schilddrüse und nehme deshalb Medikamente ein. In Deutschland würden Geschwister leben und in Österreich würden ihr Neffe und Verwandte ihres Ehemannes leben. Ihr Neffe habe ihr mit der Kinderbetreuung geholfen, als ihr Ehemann stationär im Krankenhaus gewesen sei. Sie habe mit ihrem Neffen, der seit rund zwei Jahren in Österreich sei und einen Konventionsreisepass besitze, täglich Kontakt und er besuche sie und ihre Familie immer wieder. Sie wolle nicht woanders hingebracht werden, da ihr Ehemann in Österreich in Behandlung sei und ihre Kinder hier zur Schule gehen würden. Ihr Ehemann sei sehr krank. Sein Blutdruck erhöhe sich immer wieder und er müsse dann ins Krankenhaus gebracht werden. Bei einer Überstellung nach Kroatien fürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihr Mann dort nicht behandelt werde und dass er dort kein Gehalt erhalte, weil er nicht in der Lage sei, zu arbeiten. Außerdem verfüge sie über Familienangehörige in Österreich, die ihr helfen würden. Sie habe den Eindruck, dass die Ärzte in Österreich sehr kompetent seien und ihre Kinder würden hier gut behandelt werden. Ihre Kinder würden in Österreich bereits die Schule besuchen.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers wurden insbesondere ärztliche Überweisungen, ein stationärer Dekurs des LKH, ein Ambulanzbefund der Kardiologie, ein Laborbericht, ein Kurzarztbrief, eine Aufenthaltsbestätigung, ein Ruhe-EKG, ein radiologischer Befund, ein ärztlicher Entlassungsbrief und ein Kumulativbefund vorgelegt.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte insbesondere einen Mutter-Kind-Pass mit errechnetem Geburtstermin am XXXX.02.2017 sowie zahlreiche ärztliche Unterlagen hinsichtlich ihrer Person sowie die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin betreffend in Vorlage.

Neben zahlreichen syrischen Dokumenten wurden hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers eine Entscheidung über die Aufnahme in eine österreichische Volksschule sowie eine Anmeldebestätigung hinsichtlich des Fünftbeschwerdeführers vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Erstbeschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Im Bescheid wurde insbesondere ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer nach Diagnose eines österreichischen LKH an einer koronaren Herzkrankheit, hypertensiver Kardiomyopathie, arterieller Hypertonie und Folsäuremangel leide. Am XXXX08.2016 habe er eine hypertensive Krise und in der Folge einen Schlaganfall erlitten, weshalb er am XXXX08.2016 in einem österreichischen LKA stationär aufgenommen worden sei und am XXXX09.2016 wieder entlassen worden sei. In medizinischer Hinsicht stehe einer Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Kroatien nichts entgegen. Festgestellt wurde, dass die illegale Einreise in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz, spätestens am 30.01.2016, aus der Türkei kommend, über Griechenland erfolgt sei und er seither das Gebiet der Europäischen Union nicht wieder verlassen habe. Im Zuge dieser illegalen Einreise seien dem Erstbeschwerdeführer Fingerabdrücke abgenommen worden, welche unter der Zahl GR2... im Eurodac-System gespeichert seien. Festgestellt wurde weiters, dass Kroatien aufgrund der Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm. Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO zuständig sei für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz.

Mit den angefochtenen Bescheiden die restlichen Beschwerdeführer betreffend wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art 11 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin sei im Bescheid insbesondere ausgeführt worden, dass sie am 01.07.2016 wegen Hyperemesis gravidarum (extremer Schwangerschaftsübelkeit) in einem österreichischen LKH aufgenommen worden sei und am selben Tag nach Behandlung wieder entlassen worden sei. Sie leide an Hypothyreose und Immunthyreoiditis. Sie nehme zur Behandlung dieser Krankheiten ein Medikament mit dem Wirkstoff Levothyroxin-Natrium und nach eigenen Angaben zusätzlich Nahrungsergänzungsmittel und Vitamine ein. In medizinischer Hinsicht stehe einer Überstellung ihrer Person nach Kroatien nichts entgegen. Ihre illegale Einreise in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz, sei spätestens am 30.01.2016, aus der Türkei kommend über Griechenland erfolgt und sie habe seither das Gebiet der Europäischen Union nicht wieder verlassen. Im Zuge dieser illegalen Einreise seien ihre Fingerabdrücke abgenommen worden, welche unter der Zahl GR2... im Eurodac-System gespeichert seien. Festgestellt werde, dass Kroatien gem. Art. 11 der Dublin III-VO zuständig sei für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Zuständigkeit Kroatiens nicht fest stehe. Die Beschwerdeführer hätten keine Angaben über eine Durchreise durch Kroatien getätigt. Die kroatischen Behörden hätten sich zudem lediglich hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Kinder geäußert. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers sei Kroatien lediglich durch Verfristung zuständig geworden. Die Stellung eines Aufnahmegesuchs in der Hoffnung oder Erwartung durch Verfristung unter Missachtung bzw Fehlanwendung der Kriterien der Verordnung zu erreichen, dass ein anderer Staat zuständig sei, stehe nicht in Einklang mit der Verordnung. Eine Einreise in den Mitgliedstaat sei zudem nicht illegal erfolgt. Die Beschwerdeführer seien über die sogenannten "Balkanroute" nach Österreich gelangt. Die Sicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten hätten sich in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung auf ein gemeinsames Vorgehend betreffend den Umgang mit den schutzsuchenden Menschen entlang der "Balkanroute" geeinigt. Die Einreise der Beschwerdeführer sei staatlich organisiert worden. Auch seien die Beschwerdeführer nicht in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden. Eine Annahme der Zuständigkeit Kroatiens stelle eine Missachtung des Kriterienkatalogs der Verordnung dar. Im gegenständlichen Fall sei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, insbesondere seien mangelhafte Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer erfolgt. Das BFA habe festgestellt, dass bereits vier Cousins des Erstbeschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in Österreich aufhältig seien sowie ein Neffe der Zweitbeschwerdeführerin, der diese bei der Kinderbetreuung unterstütze und sie zu Behörden- und Arztterminen begleite. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin seien mangelhaft. Auch wurden die Länderfeststellungen zu Kroatien bemängelt.

Zusammen mit der Beschwerde wurden ärztliche Unterlagen, insbesondere Überweisungen und ein am 27.01.2017 vereinbarter Untersuchungstermin betreffend den Erstbeschwerdeführer in einem österreichischen Landeskrankenhaus sowie Unterstützungserklärungen übermittelt.

Mit Beschluss vom 10.11.2016 des BVwG wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide:

Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidungen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz vor:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Festgestellt wurde, dass die illegale Einreise der Beschwerdeführer in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz, spätestens am 30.01.2016, aus der Türkei kommend, über Griechenland erfolgt sei und die Beschwerdeführer seither das Gebiet der Europäischen Union nicht wieder verlassen hätten. Im Zuge dieser laut BFA illegalen Einreise seien Fingerabdrücke abgenommen worden, welche unter der Zahl GR2...30.01.2016 im Eurodac-System gespeichert seien. Festgestellt wurde vom BFA, dass Kroatien gem. Art. 11 der Dublin III-VO zuständig sei für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Anträge für deren minderjährige Kinder. Festgestellt wurde vom BFA weiters, dass Kroatien aufgrund Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers.

Im diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10):

"[...] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlichen Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert.

[...] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.

[...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG). [...]"

Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie aus den Angaben der Beschwerdeführer ergibt sich, dass die Einreise der Beschwerdeführer in das Gebiet der Mitgliedstaaten zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als die West-Balkanroute geöffnet war. In diesem Kontext hat es das BFA vor dem Hintergrund der zitierten, jüngst ergangenen Judikatur des VwGH verabsäumt, Feststellungen zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die EU, insbesondere nach Kroatien, zu treffen, und konkrete Ermittlungen dazu, ob es sich bei der Durchbeförderung der Beschwerdeführer durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, durchzuführen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren in weiterer Folge festzustellen hat, ob in medizinischer Hinsicht einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien nichts entgegensteht. Das BFA wird den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, insbesondere des Erstbeschwerdeführers, der vor Kurzem einen Schlaganfall erlitten hat, und der schwangeren Zweitbeschwerdeführerin sowie der in Österreich im Krankenhaus behandelten Sechstbeschwerdeführerin, dahingehend zu prüfen haben, ob allenfalls stationäre Aufenthalte erforderlich sind bzw. eine dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführer vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. VfGH E 294/2015 vom 19.06.2015 mit Hinweis auf VfSlg. 18.407/2008).

Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch die Beziehungsintensität der Beschwerdeführer zu deren in Österreich aufhältigen Verwandten zu überprüfen haben und allenfalls auch die in Österreich aufhältigen Verwandten konkret zu den familiären Beziehungen zu befragen haben und die allenfalls zwischenzeitig erfolgen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer zu berücksichtigen zu haben.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.

Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der unterbliebenen Ermittlungen - insbesondere zu den Reisebewegungen der Beschwerdeführer - ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.