W240 2136644-1•BVwG W240 2136644-1
W240 2136644-1Federal Administrative CourtDec 13, 2016
Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute
W240 2136646-1/8E
W240 2136643-1/8E
W240 2136644-1/8E
W240 2136648-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX, und 4.) XXXX, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.09.2016,
Zl. 1105528310-160241482 (ad 1.), Zl. 1105528408-160241504 (ad 2.), Zl. 1105528808-160241512 (ad 3.), und Zl. 1129818500-161260337 (ad 4), beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG
stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2136646-1 und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2136643-1 sind ein Ehepaar und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers zu W240 2136644-1 und der in Österreich geborenen minderjährigen Viertbeschwerdeführerin zu W240 2136648-1. Alle sind Staatsangehörige Syriens. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer stellten am 14.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" zu Griechenland (GR2... 09.02.2016) vor.
Die Beschwerdeführer legten insbesondere eine mit 14.02.2016 datierte Einreiseverweigerung Deutschlands und eine mit 13.02.2016 datierte Registrierung Sloweniens vor.
Anlässlich der Erstbefragung vom 15.02.2016 gab der Erstbeschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, sie hätten nach Deutschland gelangen wollen, weil dort sein Bruder aufhältig sei. Er sei über die Türkei, über Griechenland, Mazedonien, über unbekanntes Gebiet über Slowenien nach Österreich bis nach Deutschland gelangt. Dokumente habe er alle verloren und sie seien gut behandelt worden.
Anlässlich der Erstbefragung vom 15.02.2016 gab die Zweitbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, sie seien über die Türkei, über Griechenland, Mazedonien, über unbekanntes Gebiet, über Kroatien, Slowenien nach Österreich bis nach Deutschland gelangt. Die Behörden seien in den durchgereisten Ländern behilflich gewesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 01.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes den Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmegesuch an Kroatien, wobei die Behörde darauf hingewiesen wurde, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer feststehe, dass die Beschwerdeführer in Kroatien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist seien.
Mit Schreiben vom 08.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuches gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Zuständigkeit Kroatiens zur Überprüfung des vorliegenden Asylantrages mit 02.06.2016 eingetreten sei.
Am XXXX2016 wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Für diese wurde am 16.09.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin wurden ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Am 16.09.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters beim Bundesamt einvernommen. Zusammengefasst führte er insbesondere aus, es gehe ihm gesundheitlich gut. Es würden sich keine Verwandten in Österreich aufhalten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt, er sei von den Beamten dort registriert worden, habe glaublich Fingerabdrücke abgegeben und sei in der Folge weitergereist. Von der kroatischen Regierung sei ihnen ein Bus zur Verfügung gestellt worden, mit diesem seien sie nach Deutschland transportiert worden. Von den deutschen Behörden seien sie wiederum nach Österreich zurückgebracht worden. Sie seien rund sechs Stunden in Kroatien gewesen.
Am 16.09.2016 wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters beim Bundesamt einvernommen. Zusammengefasst führte sie insbesondere aus, es gehe ihr gesundheitlich gut, ihre letzte Entbindung sei ein Kaiserschnitt gewesen. Sie habe bei der Behörde einen Personalausweis vorgelegt, dieser sei von der Polizei im Zuge der Asylantragstellung einbehalten worden. Es würden sich keine Verwandten in Österreich aufhalten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Sie hoffe auch im Namen ihrer Kinder in Österreich weiterleben zu können. In Kroatien seien sie etwa sechs Stunden aufhältig gewesen.
Mit den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers wurden deren Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
In den Bescheiden wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ergeben, dass die Beschwerdeführer neben Griechenland auch in Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien aufhältig gewesen wären, dort in einem Lager gewesen wären und in Kroatien und Slowenien erkennungsdienstlich behandelt worden wären. Weiters sei am 01.04.2016 ein Konsultationsverfahren gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet worden und mit Schreiben vom 08.06.2016 seien die kroatischen Behörden darauf hingewiesen worden, dass sie der Zuständigkeit gem. Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO zugestimmt hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführerin wurde deren Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art 13 Abs. 3 iVm Art 22 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass insbesondere aufgrund der befürchteten Verletzung der Art 2 und 3 EMRK sowie der befürchteten Verletzung des Kindeswohles aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Moniert wurde, dass die Zurückweisung und das Wiederaufnahmegesuch an Kroatien auf eine falsche Rechtsgrundlage, nämlich auf
Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, gestützt worden sei, da dieser Artikel den Fall regle, dass in Kroatien ein Asylantrag gestellt worden sei und der Antrag wieder zurückgezogen worden sei. Dies sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfolgt. Vielmehr seien die Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden (ohne Registrierung) mit einem Bus nach Deutschland gebracht worden. Aufgrund der Verweigerung der Einreise seien die Beschwerdeführer wieder nach Österreich zurückgeschoben worden. Widersprüchlich sei auch, dass laut Bescheidausführungen ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1
lit. b Dublin III-VO gestellt worden sei, jedoch die Zuständigkeit auf Kroatien gemäß
Art 13 Dublin III-VO übergegangen wäre. Die Einreise und Weiterreise von Griechenland bis nach Österreich sei von den jeweiligen Behörden geduldet bzw. teilweise sogar organisiert worden. Überdies handle es sich bei den Beschwerdeführern um eine vulnerable Personengruppe, nämlich eine Familie mit minderjährigen Kindern. Die Beschwerdeführer hätten sich bereits sehr gut integriert. Die in Österreich geborene Beschwerdeführerin sei erst vor wenigen Wochen mittels Kaiserschnitt zur Welt gekommen und wäre für die Neugeborene eine Abschiebung ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privat- und Familienleben. Das BFA habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Es stehe nicht fest, dass eine Einreise nach Kroatien illegal erfolgt sei.
Mit Beschluss vom 12.10.2016 des BVwG wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 09.12.2016 langte beim BVwG eine Stellungnahme ein. Insbesondere wurde erneut bestritten, dass eine illegale Einreise der Beschwerdeführer erfolgt sei, weshalb das Zuständigkeitskriterium gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO im gegenständlichen Fall keine Anwendung finde. Verwiesen wurde auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Vorabentscheidungsverfahren und seien die gegenständlichen Verfahren bis zur Klärung durch den Europäischen Gerichtshof gemäß § 38 AVG auszusetzen. Schließlich wurde die Entscheidung des VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172, auszugsweise wiedergegeben und darauf verwiesen, dass es sich um einen gleichgelagerten Sachverhalt handle. Beantragt wurde die Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht, mit welcher eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Kroatien für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshof geführten Vorabentscheidungsverfahrens zur Zahl C-490/16 unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide:
Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidungen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz vor:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
In den angefochtenen Bescheiden vertritt das BFA die Rechtsansicht, dass die Beschwerdeführer die Grenze zwischen Serbien und Kroatien illegal übertreten hätten und daher die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren in
Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet sei.
Im diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10):
"[...] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlichen Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.
Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert.
[...] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.
[...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG). [...]"
Diesbezüglich ist zunächst - wie in der Beschwerde zu Recht moniert -darauf zu verweisen, dass die Bescheide überaus widersprüchliche sowie aktenwidrige Feststellungen enthalten. Im Spruch des Bescheides hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers werden deren Anträge gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Dies wäre jedoch nur dann der korrekte Artikel, wenn die Beschwerdeführer bereits in Kroatien einen Asylantrag gestellt hätten und ihren ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hätten. Im gegenständlichen Fall hatten die Beschwerdeführer jedoch vor der gegenständlichen Asylantragstellung in Österreich keinen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt. Entgegen der am 01.04.2016 auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Stellung eines Aufnahmegesuchs an Kroatien, war in den Bescheiden überdies aktenwidrig festgehalten worden, dass ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestellt worden sei, jedoch die Zuständigkeit auf Kroatien gemäß Art 13 Dublin III-VO übergegangen wäre.
Aus den Feststellungen in den bekämpften Bescheiden ergibt sich, dass der Grenzübertritt der Beschwerdeführer nach Kroatien zu einem Zeitpunkt erfolgt sein muss, als die West-Balkanroute geöffnet war. In diesem Kontext hat es das BFA vor dem Hintergrund der zitierten, jüngst ergangenen Judikatur des VwGH verabsäumt, Feststellungen zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die EU, insbesondere nach Kroatien, zu treffen, und konkrete Ermittlungen dazu, ob es sich bei der Durchbeförderung der Beschwerdeführer durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, durchzuführen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren in weiterer Folge den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, insbesondere der in Österreich Ende August 2016 geborenen Viertbeschwerdeführerin, dahingehend zu prüfen hat, ob allenfalls stationäre Aufenthalte erforderlich sind bzw. eine dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführer vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. VfGH E 294/2015 vom 19.06.2015 mit Hinweis auf VfSlg. 18.407/2008).
Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch die allenfalls zwischenzeitig erfolgen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer zu berücksichtigen haben sowie gegebenenfalls aktuelle Länderberichte einzuholen haben.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.
Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der unterbliebenen Ermittlungen - insbesondere zu den Reisebewegungen der Beschwerdeführer - ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Aussetzung der Verfahren gemäß
§ 38 AVG sowie hinsichtlich der beantragten Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht konnte angesichts der gegenständlichen Entscheidungen entfallen.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.
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