W236 2141513-1•BVwG W236 2141513-1
W236 2141513-1Federal Administrative CourtDec 13, 2016
Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Untertauchen,<br/>Verhältnismäßigkeit
W236 2141513-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, Zl. IFA 1101097007; VZ 161620538, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 01.12.2016 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 01.12.2016 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste im Jänner 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.01.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, am XXXX geboren zu sein.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers lagen zwei EURODAC-Treffermeldung über die erkennungsdienstliche Behandlung am 23.06.2014 und am 30.03.2015 in Italien vor.
1.3. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2016, gab der Beschwerdeführer - soweit für das gegenständliche Schubhaftverfahren wesentlich - an, dass er in Österreich oder der Europäischen Union keine Familienangehörigen habe. Er sei im Juni 2014 in Italien angekommen, wo er sich mehr als ein Jahr aufgehalten habe. Ihm seien dort die Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe eine "negative Antwort" erhalten. Er habe jedoch keine Unterlagen erhalten. Man habe ihn nach drei Monaten aus dem Lager geworfen, weswegen er am Bahnhof schlafen habe müssen. Als es zu kalt geworden sei, sei er am 06.01.2016 mit dem Zug nach Österreich weitergereist.
1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.02.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.
1.5. Mit Schreiben vom 11.03.2016, beim Bundesamt am selben Tag eingelangt, stimmten die italienischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu.
1.6. Nach einem Verfahren zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers am 23.03.2016, wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit 23.03.1996 (jenes Geburtsdatum, das der Beschwerdeführer - unter anderem - vor den italienischen Behörden angegeben hatte) festgesetzt und dessen Volljährigkeit festgestellt.
1.7. Der Beschwerdeführer verließ seine Grundversorgungsunterkunft am 13.04.2016 ohne seinen weiteren Aufenthalt bekannt zu geben, weswegen er von der Grundversorgung abgemeldet wurde. Die Überstellungsversuche nach Italien am 14.04.2016, am 15.04.2016, am 19.04.2016 und am 20.04.2016 mussten abgebrochen werden, da der Beschwerdeführer nicht zu den Transferterminen erschien.
1.8. Mit Schreiben vom 19.04.2016 teilte das Bundesamt den italienischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und die Frist zur Überstellung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate erstreckt werde. Die italienischen Behörden stimmten diesem Ansuchen durch Stillschweigen (keine Antwort binnen zwei Wochen) zu.
1.9. Da die Ladungen zur Einvernahme vor dem Bundesamt dem Beschwerdeführer mehrmals nicht zugestellt werden konnten, ersuchte das Bundesamt die Landespolizeidirektion Wien um Ausfolgung der Ladung. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 23.05.2016 konnte der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden, der Zustellschein sei am 19.05.2016 hinterlegt und die Ladung bisher nicht abgeholt worden.
1.10. Mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl. 1101097007/160027515, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde an der Meldeadresse des Beschwerdeführers hinterlegt (laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 07.06.2016 habe ein Mitarbeiter des Obdachlosenvereins, bei dem der Beschwerdeführer gemeldet war, angegeben, dass der Beschwerdeführer gelegentlich seine Post hole). Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben, weswegen dieser am 29.06.2016 in Rechtskraft trat.
2. Schubhaftverfahren und zweites Asylverfahren:
2.1. Am 30.11.2016 reiste der Beschwerdeführer aus Italien neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 01.12.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Auf Nachfrage, was gegen eine neuerliche Überstellung nach Italien spreche, gab der Beschwerdeführer an, dass er dort einen negativen Bescheid bekommen und keine Unterkunft mehr gehabt habe. Er habe auf der Straße schlafen müssen.
2.2. Das Bundesamt erließ am 01.12.2016 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer. Dieser wurde noch am selben Tag festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, überstellt.
2.3. Noch am 01.12.2016 stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Dublin III-VO an die italienischen Behörden für den Beschwerdeführer.
2.4. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.12.2016 zur Erlassung/Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 FPG, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht nach Nigeria zurückgekehrt sei. Es gelten auch die gleichen Fluchtgründe wie in seinem ersten Asylverfahren. Er habe keine Dokumente in Österreich. Seine Geburtsurkunde, sein Personalausweis und sein Taufschein befänden sich in Nigeria. In Italien habe er im Zuge seines Asylantrages bereits Kontakt zur Polizei gehabt. Außerdem sei er in Österreich wegen Drogenbesitzes angezeigt worden. Italien habe er jetzt wieder verlassen, da er nach dem Erhalt des negativen Bescheides in Italien auf die Straße gesetzt worden sei. Danach sei er dann nach Österreich gereist. Er habe sich von April 2016 bis jetzt in Italien aufgehalten. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er verfüge derzeit über Barmittel in Höhe von 65,12 Euro und habe keine Bankomat- oder Kreditkarte. Seinen Aufenthalt in Österreich könne er sich nicht selbstständig finanzieren. Er sei in Österreich nicht amtlich gemeldet, habe hier keine Wohnung und habe auch nie versucht, legal in Österreich einzureisen. Einer Abschiebung nach Italien willige er nicht ein, da er dort keine Bleibe habe, einer Abschiebung nach Italien werde er sich jedoch nicht widersetzen. Er sei gesund und benötige keine Medikamente.
2.5. Mit dem oben angefochtenen Bescheid vom 01.12.2016, Zl. IFA 1101097007; VZ 161620538, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am selben Tag zugestellt, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er sei noch nie einer legalen Beschäftigung hier nachgegangen und bestehe auch keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Der Beschwerdeführer habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, da er am 02.02.2016 wegen § 27 SMG angezeigt worden sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren, habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei in Österreich auch nicht als Obdachloser gemeldet. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise integriert, sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe keine sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Er verfüge über keinerlei Verwandte im Bundesgebiet, die ihn auf irgendwelche Art und Weise unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer habe sich nicht willig gezeigt, das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl eine Verpflichtung hiezu bestehe. Er sei bereits einmal untergetaucht und habe sein Grundversorgungsquartier am 13.04.2016 verlassen. Die Schubhaft stelle daher eine ultima-ratio Maßnahme dar, gelindere Mittel würden zur Sicherung des Verfahrens nicht ausreichen. Mangels Barmittel komme eine finanzielle Sicherheitsleistung beim Beschwerdeführer nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund und haftfähig.
2.6. Mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2016 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 beabsichtigt sei, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen. Aufgrund dieser Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 nicht.
2.7. Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.12.2016 Beschwerde, in welcher nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt wird, dass sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig erweise, da im gegenständlichen Fall nicht derartige besondere Umstände gemäß Dublin III-VO, die die darin geforderte Ausnahmesituation begründen würden, vorliegen. Der Beschwerdeführer sei im April 2016 freiwillig nach Italien gereist und habe sich nach seiner Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.11.2016, am 01.12.2016 von sich aus zur EAST Ost Traiskirchen begeben, um dort einen neuen Asylantrag zu stellen. Auch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers lasse sich keine Fluchtgefahr in dem von der Dublin III-VO geforderten erheblichen Ausmaß ableiten. Im Gegenteil ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer von sich aus den Kontakt mit den Asylbehörden gesucht habe. Soweit die belangte Behörde die Fluchtgefahr einzig mit der fehlenden Ausreisewilligkeit und der mangelnden beruflichen und sozialen Verankerung des Beschwerdeführers begründe, sei darauf hinzuweisen, dass derartige Fallkonstellationen nach der Dublin III-VO geradezu typischerweise vorliegen und daher die Schubhaftverhängung in einem "Dublin-Fall" nicht rechtfertigen können. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in mehrere Entscheidungen festgehalten. Dasselbe gelte für die illegale Einreise des Beschwerdeführers. Auch habe der Beschwerdeführer als Asylwerber im Zulassungsverfahren Anspruch auf Grundversorgung, weshalb die Bescheidbegründung, er würde in die Anonymität abtauchen nicht nachvollziehbar sei. Auch sei der Beschwerdeführer in Österreich zwar wegen § 27 SMG angezeigt worden, doch sei er niemals wegen einer Straftat verurteilt worden. Zudem diene die Schubhaft weder der Aufdeckung noch der Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung. Mangelhaft erweise sich der Bescheid insbesondere dahingehend, dass die belangte Behörde im Bescheid zwar die Kriterien für die Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG nenne, jedoch eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen und in der Begründung nicht angeführt habe, welche der in § 76 Abs. 3 FPG festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht seien. Dadurch erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unionsrechtswidrig. Da ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht ausreichend sei, wäre es an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar seien bzw. eine Fluchtgefahr begründen.
Selbst wenn man davon ausgehe, dass Sicherungsbedarf vorliege, hätte gemäß § 77 FPG vorrangig ein gelinderes Mitter angewendet werden müssen. Die Nichtanwendung gelinderer Mittel wurde von der belangten Behörde jedoch nur mit einem modulhaften Textbaustein begründet, ohne auf den individuellen Fall einzugehen.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung in Höhe von € 737,60, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Höhe von € 922,00, aufzuerlegen.
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis vor.
2.8. Das Bundesamt legte am 07.12.2016 die Akten vor und beantragte
a) den Bescheid des Bundesamtes zu bestätigen; b) gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2.9. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 09.12.2016, sei am 02.12.2016 ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet worden. Da sich der Beschwerdeführer in Haft befinde, sei die Antwortfrist für Italien auf eine Woche verkürzt worden. Eine Zustimmung durch Zeitablauf komme aber weiterhin erst nach Ablauf von zwei Wochen Frist zustande. Sollte daher eine Antwort von Italien bis zum 09.12.2016 einlangen, wäre die Überstellung des Beschwerdeführers am 15.12.2016 geplant. Sollte keine oder erst später eine Antwort von Italien kommen, könne die Überstellung erst nach dem 06.01.2017 durchgeführt werden, da Italien von 22.12.2016 bis 06.01.2017 keine Überstellungen annehme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangerhöriger Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Der Beschwerdeführer ist volljährig.
Der Beschwerdeführer ist gesund, bedarf keiner medizinischen Versorgung und ist haftfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte außerhalb seines Asylverfahrens nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit 29.06.2016 rechtskräftige, durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und wurde die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Aufgrund der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl an die italienischen Behörden vom 19.04.2016, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, wurde die Frist zur Überstellung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate erstreckt. Die Überstellungsfrist endet daher am 11.09.2017. Auf das Wiederaufnahmeersuchen der Republik Österreich vom 02.12.2016 gaben die italienischen Behörden bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Antwort ab. Eine positive Rückmeldung ist zu erwarten.
Ein Abschiebetermin für den Beschwerdeführer steht noch nicht fest. Eine Überstellung ist für die zweite Jännerwoche 2017 geplant.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig.
Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.
Der Beschwerdeführer war von April 2016 bis 30.11.2016 in Italien und ist daher nach der Verhängung einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist.
Er ist vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich untergetaucht.
Der Beschwerdeführer hat seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt gestellt, als gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand.
Er verfügt über keine existenzsichernden Barmittel und über keinen gesicherten Wohnsitz.
Für die Durchführung seines Asylverfahrens ist der Dublin-Staat Italien zuständig.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten oder Angehörigen.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich im Hinblick auf sein Privatleben über keine sonstigen persönlichen sozialen Beziehungen. Es gibt auch keinen schlüssigen Hinweis auf eine substanzielle Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Er spricht die deutsche Sprache nicht, ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert und weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden weder im Rahmen seines Asylverfahrens noch außerhalb dessen ein unbedenkliches nationales Identitätsdokument bzw. sonstige Bescheinigungsmittel vorgelegt hat, konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; die im Spruch angeführte Identität dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Die Feststellung über die Volljährigkeit des Beschwerdeführers beruht auf der am 23.03.2016 durchgeführten Altersfeststellung.
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ist auf dessen Angaben in den Einvernahmen vom 01.12.2016 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus dem gesamten Verwaltungsakt keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesem Punkt, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht und Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2016. Das Bundesamt stellte darüber hinaus am 02.12.2016 neuerlich ein Wiederaufnahmeersuchen an die italienischen Behörden. Eine ausdrückliche Zustimmung Italiens liegt bis dato nicht vor. Da Italien bereits am 11.03.2016 einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte und die Frist zur Übernahme aufgrund der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl an die italienischen Behörden vom 19.04.2016, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, auf 18 Monate erstreckt wurde, ist von einer positiven Rückmeldung Italiens auszugehen. Da das Bundesamt bisher sämtliche Schritte zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien ohne Verzögerungen gesetzt hat, wird davon ausgegangen, dass das Bundesamt, sobald diese positive Rückmeldung durch die italienischen Behörden vorliegt (bzw. aufgrund der sillschweigenden Zustimmung durch Ablauf der Zweiwochenfrist am 16.12.2016 erteilt wird), einen Flug nach Italien für den Beschwerdeführer buchen wird. Da die italienischen Fremdenbehörden von 22.12.2016 bis 06.01.2017 aufgrund der Feiertage keine Überstellungen annehmen, eine Flugbuchung jedoch mindestens sechs Tage im Vorhinein erfolgen muss, liegt nahe, dass die Abschiebung des Beschwerdeführer erst ab dem 06.01.2017 erfolgen wird. Zu diesem Zeitpunkt wird sich der Beschwerdeführer einen guten Monat in Schubhaft befinden. Die Abschiebung wird daher jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von April 2016 bis 30.11.2016 in Italien aufhältig war, ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner Einvernahme am 01.12.2016. Ebenso ergibt sich daraus die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich untergetaucht ist, da sein Asylantrag erst Ende Juni 2016 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, der Beschwerdeführer laut eigenen und diesbezüglich glaubhaften Angaben jedoch bereits im April 2016 nach Italien ausreiste. Diese Angaben werden auch dadurch bestätigt, dass dem Beschwerdeführer Ladungen zur Einvernahme vor dem Bundesamt im April und Mai ebenso wenig zugestellt werden konnten, wie der zurückweisende Bescheid vom 02.06.2016.
Die Feststellung über die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 01.12.2016, in welcher er angab, sich seinen Aufenthalt in Österreich nicht selbständig finanzieren zu können und lediglich über Barmittel in Höhe von 65,12 Euro zu verfügen.
Die Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akt und wurde durch die Zustimmung zur Übernahme Italiens vom 11.03.2016 auch eindeutig bestätigt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der Einvernahme am 01.12.2016 wie jene, dass er in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachging.
Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 01.12.2016, in welchen er ausführte, keine Verwandten in Österreich zu haben. Auch sonstige soziale Anknüpfungspunkte brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Da sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zur familiären oder sozialen Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben, konnte von der Richtigkeit dieser Angaben ausgegangen werden.
3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
3.2. Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerde:
3.2. 1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
3.2.2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.
3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3.2.4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.).
3.2.5. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin III-VO aus. Im Fall des Beschwerdeführers sind die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 3, Z 5, Z 6a und Z 9 FPG jedenfalls erfüllt:
Der BF reiste illegal in Österreich ein und stellte einen Asylantrag, welcher zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zuständigkeit Italiens gegeben sowie die Außerlandesbringung dorthin durchsetzbar sind. Der Beschwerdeführer hat diese Entscheidung im Rahmen des Dublin - Verfahrens hingegen nicht abgewartet, sondern sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und sohin seine Mitwirkungspflicht im Rahmen eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung gröblich verletzt bzw. ist er seiner Verpflichtung, der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer war seit 13.04.2016 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet und galt daher für die Behörde zu Recht als "untergetaucht". (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Auf Grund der in jedem Asylverfahren erteilten Belehrung, hätte es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er im Rahmen der Verfahren dazu verpflichtet ist, gesteigerte Bemühungen darin zu setzen, für die Behörde jederzeit greifbar zu sein. Dies hat er unterlassen. Soweit die Beschwerde ausführt, dass der Beschwerdeführer Österreich im April 2016 freiwillig nach Italien verlassen hat und damit seiner Ausreiseverpflichtung bereits vor Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich nachgekommen ist, ist dem entgegen zu halten, dass diese Rechtfertigung die im Fall des Beschwerdeführers bestehende Fluchtgefahr nur noch erhöht. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Europäischen Union mehrere Asylanträge gestellt und ist bereits mehrmals in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist. Diese Vorgangsweise hat er offensichtlich dazu genutzt, seinen ungesetzmäßigen Verbleib im Unionsgebiet zu verlängern. Im Fall des Beschwerdeführers ist daher auch eindeutig das Tatbestandsmerkmal des § 76 Abs. 3 Z 6a FPG erfüllt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die von ihm bereits mehrfach gewählte Vorgangsweise nicht neuerlich zur Anwendung bringen will. Nach Ansicht der entscheidenden Richterin steht es daher nicht zuletzt im europäischen Interesse, den Beschwerdeführer mit den gesetzlich zur Verfügung stehenden Mitteln an einer Weiterreise in der Europäischen Union zu hindern. In diesem Licht ist auch das Beschwerdevorbringen zu würdigen, der Beschwerdeführer sei kooperativ, da er von sich aus den Kontakt mit den Behörden gesucht habe, da diese Folgeantragstellung des Beschwerdeführers wohl nur der Verlängerung seines Aufenthaltes in Österreich dienen soll. Zudem ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer auch durch dieses Verhalten den in seinem Fall bestehenden Sicherungsbedarf nur weiter erhöht hat, da gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne einer Anordnung zur Außerlandesbringung besteht, welche gemäß § 61 Abs. 2 FPG binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt. Der Beschwerdeführer hat mit seiner neuerlichen Asylantragstellung während bestehender durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme daher ein weiteres Tatbestandsmerkmal des § 76 Abs. 3 FPG, nämlich jenes der Ziffer 5 erfüllt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit seiner Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet während aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung das Tatbestandsmerkmal des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt.
Darüber hinaus sind im Fall des Beschwerdeführers auch die in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt, da der Beschwerdeführer in Österreich über keine soziale Verankerung verfügt. Weder bestehen in Österreich familiäre Beziehungen noch eine sonstige substantielle Integration. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland auch weder über ausreichende existenzsichernde Mittel noch über einen gesicherten Wohnsitz.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarf heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass das Gericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO ausgeht.
Die durch die Behörde im Rahmen des Mandatsverfahrens offensichtlich herangezogenen Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG sind für die Annahme eines Sicherungsbedarfs somit ausreichend. Dass der angefochtene Bescheid die konkreten Tatbestandsmerkmale dabei nicht eindeutig nennt, gereicht jedenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Der Spruch des Bescheides bezeichnet eindeutig Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und zeigt damit unmissverständlich auf, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Schubhaftverhängung im Rahmen der Dublin III-VO handelt. Auch kommt im Rahmen der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Bescheides zum Ausdruck, welche Tatbestandsmerkmale - nämlich jene der Ziffern 2, 3 und 9 des § 76 FPG - die belangte Behörde herangezogen hat, um das Vorliegen der erheblichen Fluchtgefahr zu begründen. Es ist - auch wenn dies die gebotene Sorgfalt erfordern würde - daher formal in weiterer Folge nicht notwendig, weil nicht zweifelhaft, in jedem Fall die konkreten Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 FPG abermals zu erwähnen. Vielmehr ist aus dem angefochtenen Bescheid klar erkennbar, dass Art. 28 Dublin III-VO auf die innerstaatlichen Regelungen verweist und die belangte Behörde dieser Anordnung folgend in weiterer Folge unter Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 FPG zum Schluss gekommen ist, dass die Ziffern 2, 3 und 9 erfüllt sind. Darüber hinaus sind, wie soeben ausgeführt, auch noch die Ziffern 1, 5 und 6a des § 76 FPG erfüllt.
3.2.6. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Das Verfahren hat auch - wie oben unter Punkt II.2.3. bereits ausführlich dargelegt -, ausgehend von seinen eigenen Angaben, keine Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne von § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ergeben. Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht nur nicht gelungen gewichtige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte darzulegen, er war in Österreich auch nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis auf Existenzmittel.
Auch die Dauer der Schubhaft erweist sich nicht als unverhältnismäßig, da sich der Beschwerdeführer bei geplanter Abschiebung in der zweiten Jännerwoche 2017 lediglich ein gutes Monat in Schubhaft befunden haben wird.
Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht die entscheidende Richterin daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seiner aktuellen Wohnsituation, seiner privaten Interessen und seines bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Im vorliegenden Fall besteht zudem nicht nur ein innerstaatliches Interesse an einem rechtskonformen Verhalten, sondern darüber hinaus jedenfalls auch ein evidentes Interesse der europäischen Gemeinschaft darin, illegale Personen nicht auf dem Unionsgebiet zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten hin und herreisen zu lassen. Es handelt sich daher um ein übergeordnetes europäisches Interesse, welchem durch die Republik Österreich einer Durchsetzung zu verhelfen ist. Die zuständige Richterin geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung zeitnah zu erwarten ist.
3.2.7. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die obigen Ausführungen zum "Sicherungsbedarf" unter Punkt II.2.3. zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht abermals untertauchen oder weiterreisen und somit die Abschiebung verhindern würde, sodass man im gegenständlichen Fall von einer "ultima ratio" der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, da mit der Durchführung der Überstellung zumindest im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen zu rechnen ist. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre oder nunmehr vorliege.
3.2.8. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
3.3.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Spruchpunkt III. - Kostenersatz:
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, ist dieser gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG kein Aufwandersatz zu leisten.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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