BVwG W228 2126688-1

W228 2126688-1Federal Administrative CourtDec 13, 2016

Regest

Anrechnung, Berechnung, Ehe, Einkommen, Familienbeihilfe,<br/>Notstandshilfe

Full text

BVwG W228 2126688-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2126688.1.00

Spruch

W228 2126688-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea Prozek sowie Robert Maggale als Beisitzer in der Beschwerdesache von Mag. XXXX, SVNR XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 20 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF stattgegeben und der Spruch wird abgeändert, sodass dieser lautet: "Gemäß § 20 AlVG in geltender Fassung gebührt Ihnen im Zeitraum 01.02.2016 bis 25.08.2016 Notstandshilfe im gesetzlichen Ausmaß; dies bedeutet für den Zeitraum 01.02.2016 bis 29.02.2016 eine Änderung des täglichen Notstandshilfebetrages gegenüber der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung von € 00,00 auf nunmehr € 18,29. Im Zeitraum 01.03.2016 bis 25.08.2016 (ausgenommen die Zeiträume 02.04.2016 bis 17.04.2016, 21.05.2016 bis 02.06.2016, 15.06.2016 bis 21.06.2016 und 20.07.2016 bis 25.07.2016) gebührt Ihnen ein täglicher Notstandshilfebetrag in Höhe von € 19,26."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 11.02.2016 wurde gemäß § 33 iVm §§ 38 und 24 Abs. 1 AlVG und § 2 NH-VO die Notstandshilfe für Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ab 01.02.2016 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin kein Freibetrag gewährt werden könne, da kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe. Das anrechenbare Einkommen ihres Gatten übersteige daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.03.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr Schreiben vom 02.03.2016 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.02.2016 gelte und als solche zu handhaben sei.

In diesem Schreiben vom 02.03.2016 tätigte die Beschwerdeführerin umfangreiche Ausführungen bezüglich unfairer Behandlung bzw. unzureichender Kompetenz des AMS.

Am 03.05.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei führte sie aus, dass ihr Sohn bis zum Sommersemester 2014 Jus und Politikwissenschaften studiert habe. Mit Wintersemester 2014/15 habe er zum Medizinstudium gewechselt. Aufgrund dieses Wechsels habe ihm für vier Semester keine Familienbeihilfe gebührt. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei seit Juni 2013 ein Pflegefall; sie habe in ihrer Wohnung in der Türkei eine 24-Stunden-Betreuung. Die Beschwerdeführerin komme seit Juni 2013 zusammen mit anderen Verwandten für die Pflegekosten auf. Ihr Beitrag belaufe sich seit drei bis vier Monaten auf € 800,00 bis € 1.000,00 monatlich.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 04.05.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 11.02.2016 wie folgt abgeändert wurde: "Ab 01.02.2016 ist Ihr Notstandshilfebezug mangels Notlage gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm den §§ 33, 36 und 38 AlVG einzustellen. Ab 01.03.2016 wurde Ihnen die Notstandshilfe bereits aufgrund neuerlichen Vorliegens von Notlage zuerkannt.

Inhaltlich wurde ausführlich die Berechnung des Notstandshilfeanspruchs der Beschwerdeführerin aufgeschlüsselt und wurde ausgeführt, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin im Februar 2016 keine Freigrenze gebühre, zumal die Freigrenze für ein Kind im Regelfall nur dann gebühre, wenn noch ein Anspruch auf Familienbeilhilfe gegeben sei. Sei dies nicht der Fall, sei die Freigrenze nur dann zu gewähren, wenn das Kind noch im gemeinsamen Haushalt lebe, das Höchstalter für die Gewährung der Familienbeihilfe noch nicht erreicht habe, kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze habe und beim AMS als arbeitssuchend gemeldet sei. In einer Gesamtberechnung ergebe sich für die Beschwerdeführerin vor Einkommensanrechnung ein täglicher Notstandshilfeanspruch von

€ 27,96. Der Anrechnungsbetrag betrage € 37,11 und verbleibe daher ein Anspruch von

€ 0,00.

Mit Schreiben vom 18.05.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darin führte sie aus, dass ihr Sohn studiere, aufgrund seiner Ausbildung kein Einkommen habe und bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zuhause wohne und verpflegt und versorgt werde. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden daher wesentlich zu seinem Unterhalt beitragen, weshalb für den Sohn auch für jene Zeit, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, ein Freibetrag zu gewähren sei. Der Freibetrag sei daher auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.02.2016 bis 29.02.2016 zu gewähren und stehe der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum Notstandshilfe zu. In weiterer Folge tätigte die Beschwerdeführerin diverse rechtliche Ausführungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, verwies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und führte aus, dass das Vorliegen eines Familienbeihilfe-Anspruchs keine Voraussetzung für die Gewährung eines Freibetrags für ein unterhaltspflichtiges Kind sein könne. Es sei vielmehr die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu prüfen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2013 gemeinsam mit ihrem Bruder die erforderliche Pflege ihrer Mutter in Istanbul finanziere. Diese Pflege sei sehr teuer. Der Beitrag der Beschwerdeführerin dazu belaufe sich mindestens auf €

800,00 bis € 1.000,00 im Monat. Sie habe diese erhöhten Aufwendungen in allen Notstandshilfeanträgen auch angegeben und könne die Zahlungen jederzeit belegen.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.06.2016 der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen zwei Wochen Nachweise bzw. Belege für die von ihr monatlich geleisteten Pflegekosten für ihre in Istanbul lebende Mutter vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin ist der diesbezüglichen Aufforderung nicht nachgekommen und hat keine Nachweise bzw. Belege vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 07.09.2016 das AMS ersucht, innerhalb von vier Wochen eine Neuberechnung des Notstandshilfeanspruchs der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dem AMS wurde die Rechtsansicht des erkennenden Richters erläutert, wonach beim Sohn der Beschwerdeführerin keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorliege, zumal er noch daheim wohnt und kein Einkommen hat. Den Wegfall der Familienbeihilfe sehe der erkennenden Richter nicht als Indiz für das Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit an.

Mit Nachreichung vom 14.09.2016 übermittelte das AMS die Neuberechnung des Notstandshilfeanspruchs der Beschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 09.07.2015 (Geltendmachung: 17.07.2015) stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe. Darin gab sie an, verheiratet zu sein und mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn (geboren am 16.12.1992) im gemeinsamen Haushalt zu leben.

Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge die Notstandshilfe ab 17.07.2015 in einer Höhe von € 16,92 (ab 01.01.2016: € 18,29) täglich ausbezahlt.

Der Sohn der Beschwerdeführerin studiert, lebt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt und hat kein eigenes Einkommen. Er hatte im Zeitraum 01.03.2014 bis 28.02.2016 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin erzielte aus seiner Anstellung beim Dienstgeber "Magistratsabteilung 2 der Stadt Wien" im Zeitraum 01.04.2015 bis 30.06.2015 ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von € 4.910,52 (Abzüge: € 2.093,79; Sonderzahlungen, Überstundenabgeltung etc. bleiben unberücksichtigt). Daraus ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.816,73.

In den Zeiträumen 02.04.2016 bis 17.04.2016, 21.05.2016 bis 02.06.2016, 15.06.2016 bis 21.06.2016 und 20.07.2016 bis 25.07.2016 hielt sich die Beschwerdeführerin im Ausland auf.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.

Der Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.03.2014 bis 28.02.2016 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hatte, ergibt sich aus einer Bestätigung des Finanzamtes.

Die Feststellung zu dem Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der im Zuge der Antragstellung auf Notstandshilfe vorgelegten Lohnbescheinigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten:

AlVG:

Ausmaß des Arbeitslosengeldes

§ 20. (1): "Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) - (6)..."

§ 21. (1) - (2) " ...

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(6) - (8)..."

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1): " Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruchs

§ 33. (1): "Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) ..."

Ausmaß

§ 36. (1): "Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzube-haltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(7)-(8)..."

NH-VO:

Beurteilung der Notlage

§ 2. (1): "Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."

B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners

(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

§ 6. (1): "Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Eine von mehreren Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das des Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der NH-VO auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen.

Maßgeblich sind der theoretische Notstandshilfeanspruch des Arbeitslosen ohne Anrechnung sowie das anrechenbare Einkommen seines Partners.

Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die pauschalierten Werbungskosten (im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2016 monatlich

€ 588,00. Eine solche Freigrenze ist im gegenständlichen Fall für den Ehemann der Beschwerdeführerin zu gewähren. Eine weitere Freigrenze in Höhe von monatlich € 279,00 ist - im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde - für den Sohn der Beschwerdeführerin zu gewähren, zumal nach Ansicht des erkennenden Senats beim Sohn der Beschwerdeführerin, welcher studiert, zuhause bei seinen Eltern wohnt und kein eigenes Einkommen hat, keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorliegt. Die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes setzt die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts voraus; benötigt das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung, so liegt noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor (vgl. VwGh vom 18.02.2004, Zl. 2000/08/0176; VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0246). Das Vorliegen eines Anspruchs auf Familienbeihilfe kann - im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde - nicht als Voraussetzung für die Gewährung einer Freigrenze für den Sohn der Beschwerdeführerin angesehen werden.

Die oben genannten Freigrenzen können aufgrund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, eines Todesfalls, sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe zu berücksichtigen sind.

Im Fall der Beschwerdeführerin kommt in Sachen Freigrenzenerhöhung noch eine Sonderregelung zum Tragen, da für Frauen, die das 54. Lebensjahr vollendet haben und Anwartschaftszeiten von mindestens 180 Monaten (15 Jahre) innerhalb der letzten 25 Jahre zurückgelegt haben, der einfache Freibetrag für Angehörige um 200% erhöht wird (sog. Altersfreigrenze). Da die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen erfüllt, steht ihr somit eine Freigrenze für ihren Ehemann in Höhe von € 1.674,00 monatlich und für ihren Sohn in Höhe von € 837 monatlich zu.

Der Familienzuschlag in täglicher Höhe von € 0,97 für ein Kind gebührt gemäß § 20 Abs. 2 AlVG nur dann, wenn die arbeitslose Person zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Gegenständlich gebührt für Februar 2016 kein Familienzuschlag für den Sohn der Beschwerdeführerin, da jener im Februar 2016 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hatte. Ein Familienzuschlag für den Sohn gebührt erst ab 01.03.2016.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Pflegekosten der Mutter ist auszuführen, dass eine Freigrenzenerhöhung aufgrund der Pflegekosten als Unterhaltszahlung nur gewährt werden kann, wenn die tatsächlich geleisteten Zahlungen belegt werden können. Zumal die Beschwerdeführerin - trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt hat, kann daher keine Freigrenzenerhöhung erfolgen.

Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmungen betreffend die bedarfsorientierte Mindestsicherung beinhaltet seit 01.09.2010 einerseits der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 01.09.2010 für den Fall, dass das Arbeitslosengeld den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht erreicht, 95% des Grundbetrages zuzüglich 95% des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92% des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95% eines Dreißigstel des Ausgleichszulagensatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden.

Bei der Berechnung des Notstandshilfeanspruchs ist die Höhe des Bezugs dergestalt zu bestimmen, dass vorerst der Grundbetrag zu ermitteln ist, danach der Ergänzungsbetrag und erst in einem weiteren Schritt die gebührenden Familienzuschläge dazuzurechnen sind (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028-4).

Es ergibt sich somit folgende Berechnung des täglichen Notstandshilfeanspruchs der Beschwerdeführerin für Februar 2016 vor

Einkommensanrechnung:

Grundbetrag des Arbeitslosengeldes: € 28,80 Täglicher

Ausgleichszulagen-Richtsatz: € 29,43 Anspruch auf täglichen

Ausgleichzulagen-Richtsatz erhöht: € 29,43 Obergrenze (NETTO60): €

31,42

Anspruch auf NETTO60 gekürzt: € 31,42

Notstandshilfe Berechnungsgrundlage (Grundbetrag plus allfälligem Ergänzungsbetrag ohne Familienzuschlag): € 29,43

Verminderungsprozentsatz Notstandshilfe: 95%

Tägliche Brutto Notstandshilfe: € 27,96

Neuer Anspruch: € 27,96

Es gebührt somit vor Einkommensanrechnung ein Notstandshilfe-Tagsatz in der Höhe von

€ 27,96.

Die Ermittlung des Notstandshilfetagsatzes mit Anrechnung für Februar 2016 berechnet sich wie folgt:

Partner-Einkommen € 2.816,73

abzüglich

Freigrenze für Gatten (Altersfreigrenze) € 1.647,00

Freigrenze für Sohn € 837,00

Werbekostenpauschale € 11,00

Anrechenbares Einkommen € 295,00 (gerundet) x 12 Monate/366 Tage

ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 09,67 täglich.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung betrüge € 27,96 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 18,29 täglich.

Somit gebührt nach erfolgter Anrechnung im Zeitraum 01.02.2016 bis 29.02.2016 ein Tagsatz von € 18,29.

Da das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandart der Bedarfsorientierten Mindestsicherung liegt, hat die Einkommensanrechnung nach dem oben dargelegten Modus zu erfolgen.

Ab 01.03.2016 gebührt ein Familienzuschlag für den Sohn der Beschwerdeführerin.

Es ergibt sich somit folgende Berechnung des täglichen Notstandshilfeanspruchs der Beschwerdeführerin ab 01.03.2016 vor

Einkommensanrechnung:

Grundbetrag des Arbeitslosengeldes: € 28,80 Täglicher

Ausgleichszulagen-Richtsatz: € 29,43 Anspruch auf täglichen

Ausgleichzulagen-Richtsatz erhöht: € 29,43

Anspruch mit brutto Familienzuschlag: € 30,40 Obergrenze (NETTO80):

€ 41,89

Anspruch auf NETTO80 gekürzt: € 41,89

Notstandshilfe Berechnungsgrundlage (Grundbetrag plus allfälligem Ergänzungsbetrag ohne Familienzuschlag): € 29,43

Verminderungsprozentsatz Notstandshilfe: 95%

Notstandshilfe ohne Familienzuschlag: € 27,96

Notstandshilfe mit Familienzuschlag. € 28,93

Neuer Anspruch: € 28,93

Es gebührt somit vor Einkommensanrechnung ein Notstandshilfe-Tagsatz in der Höhe von

€ 28,93.

Die Ermittlung des Notstandshilfetagsatzes mit Anrechnung ab 01.03.2016 berechnet sich wie folgt:

Partner-Einkommen € 2.816,73

abzüglich

Freigrenze für Gatten (Altersfreigrenze) € 1.647,00

Freigrenze für Sohn € 837,00

Werbekostenpauschale € 11,00

Anrechenbares Einkommen € 295,00 (gerundet) x 12 Monate/366 Tage

ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 09,67 täglich.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung betrüge € 28,93 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 19,26 täglich.

Somit gebührt nach erfolgter Anrechnung ab 01.03.2016 ein Tagsatz von € 19,26.

Da das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandart der Bedarfsorientierten Mindestsicherung liegt, kommt es zu keiner Änderung der Partner-Einkommensanrechnung.

Für die Zeiträume 02.04.2016 bis 17.04.2016, 21.05.2016 bis 02.06.2016, 15.06.2016 bis 21.06.2016 und 20.07.2016 bis 25.07.2016 liegen Unterbrechungen des Leistungsbezuges wegen Auslandsaufenthaltes der Beschwerdeführerin vor.

Die verfahrensgegenständliche Notstandshilfe endete mit 25.08.2016.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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