BVwG W201 2005129-1

W201 2005129-1Federal Administrative CourtDec 13, 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W201 2005129-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W201.2005129.1.00

Spruch

W201 2005129-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian FIDI, Bartensteingasse 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 14.11.2013, GZ 11-2011-BE-VER10-0017X, betreffend Vorschreibung von Beiträgen gemäß § 67 ASVG beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 14.11.2013 unter der GZ11-2011-BE-VER10-0017X einen Bescheid, mit welchem Herrn XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) Beiträge gemäß § 67 ASVG Abs. 10 in der Höhe von 10.576,89 Euro zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von 7.647,87 Euro vorgeschrieben wurden.

Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Firma XXXX Beiträge gemäß dem ASVG schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos verlaufen seien. Die Firma übe keine Tätigkeit mehr aus. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hafte gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die zur Vertretung juristischer Personen berufene Person (in diesem Fall der Beschwerdeführer) für diese zu entrichtenden Beiträge.

2. Der Beschwerdeführer brachte im Wege seines damaligen Rechtsvertreters, fristgerecht einen Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid ein.

Die Begründung des Bescheides enthalte zwar die Behauptung, dass der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt habe, aber es werde nicht dargestellt, worin das Verschulden des Beschwerdeführers gelegen sein solle. Ein Verschulden liege nur vor, wenn der Beschwerdeführer andere Gläubiger bevorzugt hätte, was aber nicht geschehen sei.

3. Die belangte Behörde übersendete den Beschwerdeakt am 16.01.2014 an das Bundesverwaltungsgericht und gab eine Stellungnahme ab.

4. Mit Schreiben vom 10.11.2016 gab der Beschwerdeführer nunmehr bekannt, dass die Beschwerde (der Einspruch) vom 19.12.2013 zurückgezogen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Die Haftung über Beitragsschulden gemäß § 67 Abs. 10 ASVG fällt als Angelegenheit des § 410 Abs. 1 Z 4 in die Einzelrichterinnenzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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