BVwG W129 2113993-1

W129 2113993-1Federal Administrative CourtDec 13, 2016

Regest

besoldungsrechtliche Stellung, Rechtsmittelfrist, verspätete<br/>Beschwerde, Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung, Zurückweisung

Full text

BVwG W129 2113993-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W129.2113993.1.00

Spruch

W129 2113993-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von GrInsp. XXXX gegen den Bescheid der LPD Niederösterreich vom 20.05.2015, GZ. P6/31979/2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.05.2015 wies die Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 04.02.2015 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen Unzulässigkeit zurück.

Am 04.06.2015 bestätigte der BF mit seiner Unterschrift die persönliche Übernahme des angefochtenen Bescheides vom 20.05.2015.

2. Mit Schriftsatz vom 05.07.2015, persönlich im Dienstweg abgegeben am 06.07.2015, brachte der BF eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein. Darin führte der BF unter anderem aus, er habe die Beschwerde am 13.05.2015 erhalten.

3. Einlangend am 10.09.2015 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 18.09.2015, GZ. W129 2113993-1/2Z hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden wäre, und gab ihm die Möglichkeit, binnen 10 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

5. Am 28.09.2015 teilte der BF dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail mit, dass der Zustellschein vom PI-Kommandanten am 14.06.2015 ausgefüllt worden sei, dabei habe sich dieser mit der Datumseintragung geirrt; das Datum laute richtig "14.06.2014".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, i.d.g.F., können versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde dem Empfänger ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

2.2. Nach der Aktenlage (Zustellschein) wurde der angefochtene Bescheid dem BF am Donnerstag, 04.06.2015 durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Vorhalt der Verspätung der Beschwerde ausführt, dass er den angefochtenen Bescheid am 14.06.2015 und nicht am 04.05.2015 erhalten habe und dass dies einen Schreibfehler des Postenkommandanten darstelle, muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden, da auf diese Weise gleich zwei Personen, die im Dienstbetrieb regelmäßig mit korrekten Kalenderdaten zu arbeiten haben, geirrt hätten: nämlich sowohl der Postenkommandant, der das Daum des Zustellscheines ausgefüllt haben soll, als auch der Beschwerdeführer selbst, der unmittelbar unter dem - angeblich unrichtigen - Datum die persönliche Übernahme unterschrieben hat. Zudem führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, er habe den Bescheid (bereits) am 13.06.2015 erhalten, was prima vista die Rechtzeitigkeit der am 05.07.2015 verfassten Beschwerde indiziert, sich jedoch nicht mit einem Übernahmedatum "14.06.2015" in Einklang bringen lässt.

2.3. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endete die vierwöchige Beschwerdefrist demnach mit Ablauf des Donnerstag, 02.07.2015. Die Beschwerde vom 05.07.2015 (Datum des Schriftsatzes, eingebracht im Dienstweg am 06.07.2015) war somit verspätet.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

2.5. Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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