W106 2132123-1•BVwG W106 2132123-1
W106 2132123-1Federal Administrative CourtDec 13, 2016
Anrechnung, beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit, Diskriminierung,<br/>Geburtsdatum, Ruhestandsversetzung, Schulausbildung
W106 2132123-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte HELLER GAHLER, Marokkanergasse 21, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 06.07.2016, P402329/91-PersB/2016, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d BDG 1979, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 236d Abs. 2 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(13.12.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung, der vormaligen Dienstbehörde des BF, vom 16.02.2010 wurde dem BF für den beantragten Nachkauf von Schulzeiten gemäß § 236b Abs. 3 BDG 1979 ein besonderer Pensionsbeitrag von € 7.603,74 vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 29.03.2016 beantragte der BF die Feststellung seiner beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Im Zuge dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass der Nachkauf von Schulzeiten contra legem erfolgt ist und wurde daher der Bescheid vom 16.02.2010 gemäß § 13 DVG von Amts wegen aufgehoben und dem BF der entrichtete Pensionsbeitrag zurückerstattet.
I.2. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 06.07.2016 wurde gemäß § 236d Abs. 2 BDG 1979 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 38 Jahren und 7 Monaten festgestellt.
Lt. Begründung setzt sich die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wie folgt zusammen:
Bundesdienstzeit vom 01.09.1980 - 30.04.2016
(abzüglich nicht anrechenbarer Karenzurlaub
vom 1.9.2008 bis 31.8.2009) 34 J 08 M 00 T
ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (7%)
wurde für 28 Monate geleistet, davon anrechenbar 02 J 03 M 22 T
Zeiten des Präsenz-oder Zivildienstes
(Höchstausmaß 30 Monate) 01 J 07 M 08 T
Zum Zeitpunkt 30. April 2016 daher insgesamt 38 J 07 M 00 T I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde.
Als Beschwerdegrund wird geltend gemacht, dass die Dienstbehörde bei der Berechnung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit vergessen habe, den Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von 2 Jahren und 3 Monaten zu berücksichtigen, wofür der BF einen besonderen Pensionsbeitrag von € 7603,74 zu leisten hatte.
Es wird beantragt,
1. den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und die 2 Jahre und 3 Monate anzurechnen und
2. die gesetzlichen Kosten des Verfahrens zuzuerkennen.
I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.08.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Verfahrensgang dargestellten Sachverhalt aus.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und sind soweit unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 236d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, idF BGBl. I. Nr. 32/2015 - kurz:
BDG lautet:
"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
"
Der BF erachtet sich ausschließlich dadurch beschwert, dass die nachgekauften Schulzeiten im Ausmaß von 2 Jahren und 3 Monaten nicht berücksichtigt wurden.
Dem BF wurde mit Bescheid vom 16.02.2010 auf Grund seines auf § 236b Abs. 2 BDG gestützten Antrags vom 22.01.2010 für den Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von 2 Jahren und 3 Monaten ein besonderer Pensionsbeitrag in Höhe von € 7.603,74 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 13 Abs. 1 und 2 DVG mit Bescheid vom 01.07.2016 mit der Begründung wieder aufgehoben, dass auf den BF, Jahrgang 1956, die Bestimmungen des § 236b BDG nicht anzuwenden waren und daher ein besonderer Pensionsbeitrag für die beantragten Schulzeiten nicht festzusetzen war. In der Folge wurde dem BF der entrichtete Pensionsbeitrag wieder zurückerstattet.
Die Bestimmung des § 236b BDG ist zufolge der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, erfolgten Novellierung nur mehr auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte anzuwenden. Nach der Übergangsbestimmung des § 236e war ein Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 nur mehr für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte möglich, wenn der Antrag bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 erfolgt ist.
Der BF unterliegt als im Jahrgang 1956 Geborener jedenfalls der Bestimmung des § 236d BDG. In Absatz 2 dieser Bestimmung werden die zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten taxativ aufgezählt. Ein Nachkauf von Schul- und Studienzeiten ist für nach 1953 geborene Beamtinnen und Beamte nicht mehr vorgesehen. Nachgekaufte Schul- und Studienzeiten sind damit nach der geltenden Rechtslage nicht mehr als beitragsgedeckt zu berücksichtigen. Auch aus dem von Amts wegen wieder aufgehobenen Bescheid vom 16.02.2010 kann der BF kein solches Recht ableiten. Die Nichtberücksichtigung der beantragten Schulzeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 236d Abs. 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die vom BF geltend gemachten Schulzeiten der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zuzuzählen sind, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Bestimmung des § 236d Abs. 2 BDG 1979 verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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