BVwG L523 1438973-2

L523 1438973-2Federal Administrative CourtDec 13, 2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Identität der Sache, öffentliches Interesse,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtskraft,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Spruchpunktbehebung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Full text

BVwG L523 1438973-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L523.1438973.2.00

Spruch

L523 1438973-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RAe Dr. Martin Dellasega – Dr. May Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 14.09.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

Der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.12.2014 wird wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

II. Spruchpunkt V (Aberkennung aufschiebende Wirkung) des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsbürger, stellte am 24.06.2013, nachdem er am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund von Problemen seines Sohnes Armenien verlassen habe. Nachdem sein Sohn geflüchtet sei, wäre der Beschwerdeführer von dessen Feinden bedroht und unter Druck gesetzt worden. Somit sei auch sein Leben in Gefahr gewesen.

2. Am 11.11.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (BAA) niederschriftlich befragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass sein älterer Sohn ihm nicht näher bekannte Schwierigkeiten mit bestimmten Personen gehabt habe. Nach der Ausreise des Sohnes seien der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zu Hause massiv von diesen Personen bedroht worden. Im Jahr 2005 sei er mit dem Auto unterwegs gewesen und nach dem Aussteigen plötzlich angegriffen worden. Es sei ihm ein Schlag versetzt worden und habe er sein Bewusstsein verloren. Er habe eine Platzwunde davon getragen, welche im Krankenhaus genäht worden sei. Er habe keine Anzeige erstattet, weil er nicht wisse, wer ihn angegriffen habe. Auch seine Ehegattin sei einmal geschlagen worden.

3. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BAA vom 12.11.2013 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Armenien.

Beweiswürdigend wurde vom BAA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde.

Zudem geht das BAA nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Armenien in eine ausweglose Lage geraten würde und stelle die Ausweisung nach Armenien auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

4. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2013 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen am 26.11.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde. Moniert wurde im Wesentlichen, dass den im Verfahren beschriebenen Recherchen vor Ort mangels Nachvollziehbarkeit kein Beweiswert zukäme. Ebenso wären die Widersprüche nur vermeintliche und sei dem BAA nicht beizupflichten, dass das Vorbringen bloß vage erstattet worden sei.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen. Die erkennenden Richter traten der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BAA bei.

Das Erkenntnis wurde den Beschwerdeführervertretern am 30.12.2013 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.01.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 31.05.2014 zu verlängern, Folge gegeben.

7. Am 16.12.2014 erging vom BFA gemäß § 58 Abs 2 FPG an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin die Information über die bevorstehende Abschiebung.

8. Am 16.12.2014 erging vom BFA betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemäß 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag mit Gültigkeit ab 21.12.2014.

9. Am 21.12.2014 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin festgenommen und in das Polizeihaltezentrum Innsbruck überstellt und stellte der Beschwerdeführer im Zuge der Festnahme den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde der Beschwerdeführer noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er vor, dass er hin und wieder mit seinem Bruder, welcher in Armenien lebe, "skype". Dabei habe er erfahren, dass die Personen, von denen er schon damals verfolgt worden sei, bereits zweimal bei seinem Bruder nach ihm und seiner Ehegattin gefragt hätten. Zudem verwies er auf die harten Lebensbedingungen von Kurden in Armenien und sei er Sympathisant einer Partei namens Bargavac. Sympathisanten dieser Partei würden bestraft werden, hätten es nicht fein in Armenien und würden nicht geduldet werden. Seit sechs Jahren sei er Sympathisant dieser Partei.

10. Am 22.12.2014 wurden für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin vom BFA Entlassungsscheine ausgestellt. Beide wurden daraufhin aus dem Polizeianhaltezentrum Innsbruck entlassen.

11. Am 13.01.2015 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei wiederholte er, dass zweimal nach ihm gefragt worden sei und einmal Leute sich bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt hätten. Der Beschwerdeführer sei von der Partei Bargavac. Gegner dieser Partei würden ihn verfolgen.

12. Mit Aktenvermerk vom 29.06.2016 hielt das BFA ein Gespräch mit dem Sohn des Beschwerdeführers fest, wonach der Beschwerdeführer Österreich aus Angst vor der Abschiebung am 17. oder 18.06.2016 verlassen habe. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr in der Ukraine. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei in Österreich verblieben, damit diese auf die Enkelkinder aufpassen könne.

13. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte im Rahmen des vom BFA gewährten Parteiengehörs per Email am 13.06.2016 mit, dass der Beschwerdeführer sich faktisch von seiner Ehegattin getrennt habe. Es sei zunehmend zu Aggressionen des Beschwerdeführers gegenüber der Familie gekommen. Der Beschwerdeführer halte sich seinen Angaben zu Folge in der Ukraine auf. Dem Rechtsvertreter seien dessen weitere Pläne nicht bekannt.

14. Mit Bescheid des BFA vom 14.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebenden Wirkung aberkannt.

Das BFA führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und auch in der nunmehr vorgebrachten politischen Verfolgung lediglich ein unglaubwürdiges, weil gesteigertes, Vorbringen zu sehen sei.

Es hätten sich auch keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und sei das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen. Auch die Rückkehrentscheidung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

15. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.09.2016 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

16. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.09.2016 wurde gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG dem Beschwerdeführer die Verpflichtung mitgeteilt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

17. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführervertretern am 21.09.2016 ordnungsgemäß zugestellt sowie am 19.09.2016 im Akt hinterlegt, wogegen am 05.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Ausgeführt wurde darin, dass das BFA die Staatendokumentation dahingehend beauftragen hätte müssen, ob private Verfolgung in Armenien wirksam mit staatlichem Schutz entgegnet werden kann. Armenien habe kein funktionierendes Justizwesen und die Polizei nehme ihre Sicherheitsaufgabe nicht wahr, weswegen eine Anzeigeerstattung wegen privater Verfolgung nicht zielführend sei. Aufgrund der fehlenden Ermittlungen dahingehend könne keine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeschlossen werden. Zudem würden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in Kürze sechzig Jahre alt werden und könne deshalb und aufgrund ihres sozialen Umfeldes eine äußerst detaillierte Schilderung des Fluchtvorbringens nicht erwartet werden. Eine vage Schilderung alleine reiche entsprechend der ständigen Judikatur nicht aus, um einem Vorbringen komplett die Glaubwürdigkeit zu versagen. Es hätte berücksichtigt werden müssen dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gleichbleibend geantwortet, ihr Vorbringen nicht gesteigert und die Fragen nach bestem Wissen beantwortet hätten. Sie hätten nicht versucht, etwas zu verschweigen. Zudem hätten die Protokolle von den in Österreich lebenden Söhnen gewürdigt werden müssen, zumal sich die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auf deren Probleme beziehen würden. Das BFA habe daher Willkür im Ermittlungsverfahren ausgeübt (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Das BFA habe auch kein schützenswertes Familienleben festgestellt, obwohl sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bereits seit drei Jahren um den Haushalt und die Enkelkinder kümmern und so ihre berufstätigen Söhne und deren Ehegattinnen nach Kräften unterstützen würden. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin würden zudem im Haushalt ihrer Söhne leben und seien aufgrund ihres Alters auf diese angewiesen sowie die Söhne aufgrund deren Berufstätigkeit auf den Beschwerdeführer und seine Ehegattin. Aufgrund des angespannten finanziellen Verhältnisses sei es auch nicht möglich, dass die Söhne oder deren Ehegattinnen die Berufstätigkeit aufgeben würden, um die Kinder zu beaufsichtigen. Das BFA verwies dahingehend auch auf die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 BFA-VG und merkte an, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin behördenverschuldet im erstinstanzlichen Verfahren bereits drei Jahre im Bundesgebiet aufhältig seien, sie ein Privat und Familienleben iSd Art. 8 EMRK führen würden und sie nie negativ in Erscheinung getreten seien.

Moniert wurden auch, dass keine Ermittlungen bezüglich der Versorgung in Armenien durchgeführt worden seien, wie etwa, ob auch Selbständige Anspruch auf eine Alterspension haben. Die Länderfeststellungen würden nicht zwischen selbständiger und unselbstständiger Arbeit unterscheiden und fehle es an Ausführungen zur Höhe der Alterspension. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters könnten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in eine unmenschliche Situation geraten.

Die Länderfeststellungen würden bestätigen, dass mit keinerlei staatlichem Schutz vor den Verfolgern im Falle einer Rückkehr zu rechnen sei und wurden diesbezüglich auszugsweise die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zitiert.

Schließlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

18. Mit Schriftsatz vom 05.10.2016 stellten die Beschwerdeführervertreter einen Antrag auf aufschiebende Wirkung.

19. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde im Rahmen einer durchgeführten Grobprüfung mangels Vorliegen der Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist armenischer Staatsangehöriger, Angehöriger der jesidischen Volksgruppe, verheiratet und Vater von vier Kindern. Er stammt aus XXXX , wo er zehn Jahre die Grundschule besuchte. Anschließend absolvierte er drei Jahre ein College XXXX . Von 1986 bis 2012 war der Beschwerdeführer in der Baubranche in Russland unter anderem als XXXX tätig. Seine Eltern hatten eine eigene Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer war nur in den Wintermonaten in Armenien aufhältig. 1978 hat der Beschwerdeführer geheiratet. Er wohnte mit seiner Ehegattin anfangs noch bei seinen Eltern und zog später mit ihr in eine eigene Wohnung. Im Jahr 2005 übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin nach Russland. Zwei Söhne des Beschwerdeführers leben mit deren Familien in Österreich. Eine Tochter ist in Frankreich und eine Tochter in Russland aufhältig.

Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2013 illegal nach Österreich ein und hielt sich im Bundesgebiet bis zum 17.06.2016 auf. Er war in Österreich nicht erwerbstätig und lebte von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber sowie der finanziellen Unterstützung seiner Söhne. Der Beschwerdeführer leidet an Rückenschmerzen und Prostataproblemen und nimmt diesbezüglich Medikamente. Im Übrigen ist er gesund, erwerbsfähig und bis dato strafrechtlich unbescholten.

Es konnten keine relevanten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers festgestellt werden. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt.

Der Beschwerdeführer teilte bis 16.06.2016 einen gemeinsamen Wohnsitz mit seinem ältesten Sohn und hat beide Söhne zusammen mit seiner Ehefrau bei der Kinderbetreuung unterstützt. Seit 17.06.2016 ist der Beschwerdeführer entsprechend der Angaben seiner Familienangehörigen nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig.

In Armenien leben nach wie vor die Mutter sowie drei Brüder des Beschwerdeführers. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers sind in Russland aufhältig.

Der Beschwerdeführer brachte keine neuen Fluchtgründe vor. Eine behauptete Gefährdung aufgrund einer politischen Gesinnung konnte nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den schlüssigen, nachvollziehbaren und umfassenden Ausführungen des BFA an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.

Auszugsweise werden hieraus insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:

" 18.1 Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014).

Renten

Personen, die 63 Jahre (bei Frauen beginnt der Grundrentenanspruch mit 59) und älter sind und mindestens fünf Jahre gearbeitet haben, erhalten Anspruch auf eine Altersrente. Darüber hinaus besteht für Frauen eine Alterstabelle, nach der sich das Alter bis zur Anspruchsberechtigung pro Jahr um sechs Monate erhöht, bis das 63. Lebensjahr erreicht wird. Personen im Alter von 55 Jahren, die 25 Jahre gearbeitet und hiervon 15 Jahre besonders schwere Arbeit geleistet haben, können eine Vorzugsrente beanspruchen. Die armenische Regierung hat eine Liste der betreffenden Positionen und Tätigkeiten veröffentlicht. Bis zum Erreichen des Rentenalters besteht eine Alterstabelle. Personen, die mindestens 35 Jahre gearbeitet haben und durch den Arbeitgeber gekündigt wurden (mit Ausnahme bei Austritten aufgrund von Verstößen gegen Arbeitsvorschriften) und innerhalb von 30 Tagen nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem zuständigen Arbeitsamt einen Antrag gestellt haben, erfüllen die Voraussetzungen um eine Pension zu erhalten. Im Fall einer Berufsunfähigkeitspension für die Altersgruppe ab 30 Jahre muss die betreffende Person mindestens 5 Arbeitsjahre vorweisen können (IOM 8.2014)."

"20.. Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.

Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 24.4.2015).

Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014)."

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Akt des AsylGH, den Akt des BVwG, die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems.

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Zur Person des Beschwerdeführeres:

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokument (Führerschein, AS 83) sowie aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den familiären und privaten Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu dessen Bindungen zu Österreich gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

Die Angaben zur Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

Der gemeinsame Wohnsitz mit seinem ältesten Sohn und dessen Familie ergibt sich aus der Einsicht in das zentrale Melderegister. Seit Mitte Juni 2016 ist der Beschwerdeführer laut Angaben seiner Familienangehörigen nicht mehr in Österreich aufhältig.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse und/oder über sonstige relevante Bindungen zu Österreich verfügt, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat. Ein diesbezüglicher Nachweis wurde ebenfalls nicht in Vorlage gebracht. Auch sonst wurden in Wahrnehmung der Mitwirkungspflichten im Asylverfahren seitens des Beschwerdeführers keine diesbezüglichen Nachweise (zB Mitgliedsbestätigung, Arbeitszeugnis usw.) vorgelegt.

Zu den Länderfeststellungen:

Die seitens des BFA zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch trat der Beschwerdeführer diesen nicht ausreichend substantiiert und konkret entgegen.

Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist auch in seiner Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht alledem zufolge davon aus, dass seitens des BFA der maßgebliche Sachverhalt im ausreichenden Maße ermittelt wurde und zusätzliche Ermittlungen letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden würden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] nicht zur Durchführung eines solchen Beweises verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).

Zum behaupteten Vorbringen neuer Fluchtgründe (politische Verfolgung als Sympathisant der Partei Bargavac):

Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich der Beschwerdeführer in seinem neuerlichen Antrag im Grunde auf einen behaupteten Sachverhalt, über den bereits einmal rechtskräftig abgesprochen wurde. Ergänzend dazu wurde nun neu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Sympathisant der Partei Partei Bargavac (Blühendes Armenien, BHK) Anfeindungen und möglichen Übergriffen durch Parteigegner ausgesetzt wäre, zumal er im Fernsehen gesehen habe, dass ein Parteimitglied angegriffen worden sei. Diesbezüglich habe sich die Lage verschlechtert.

Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei einem Telefonat mit seinem Bruder erfahren habe, dass die Leute von "damals" bei seinem Bruder gewesen wären und erneut nach ihm und seiner Ehegattin gefragt hätten. Diese ehemaligen "Feinde seines Sohnes" seien Gegner der Bargavac Partei.

Diesem Vorbringen spricht das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit den diesbezüglich ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des BFA – insbesondere aus folgenden Gründen jegliche Glaubwürdigkeit ab:

Ein gewichtiges Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit dieses Fluchtvorbringens stellt der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer seinen zweiten, verfahrensgegenständlichen Asylantrag erst einbrachte, nachdem er zwecks Durchführung der Abschiebung nach Armenien festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck überstellt wurde. Hätte er tatsächlich erfahren, dass Gegner der Partei Partei Bargavac (Blühendes Armenien, BHK) sich nach ihm erkundigt hätten, so wäre wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Asylantrag eingebracht hätte um diese neuen Umstände darzutun. Hierbei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers auch keine Umstände offenbaren, weshalb ihm nicht bereits früher eine erneute Antragsstellung möglich gewesen wäre, um diese Asylgründe dem BFA darzulegen.

Verstärkt wird der Eindruck der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben zudem dadurch, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte politische Gesinnung, eine Parteimitgliedschaft bzw., dass er Anhänger einer bestimmten Partei sei, zu keinem Zeitpunkt behauptet hat und nunmehr erstmals Vermutungen dahingehend aufstellt, dass seine Verfolger von damals bzw. die Personen, welche jetzt nach ihm gefragt hätten, politische Gegner seien, was angesichts der Tatsache, dass dies bisher keine Erwähnung fand, wenig glaubwürdig erscheint, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Asylwerber, wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um alle Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Es entstand dadurch vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Situation dramatischer darzustellen versuchte, als sie in Wirklichkeit ist, indem plötzlich nicht nur eine private Verfolgung durch "Feinde" seins Sohnes, sondern zusätzlich auch noch eine Verfolgung aus politischen Gründen angeführt wird.

Zudem erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zu Folge bereits im Jahr 2005 nach Russland gezogen sei und lediglich einmal im Jahr nach Armenien zurückgekehrt sei, von Gegnern einer Partei verfolgt werde, deren Sympathisant er erst im Jahr 2008 (AS 753) geworden ist. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben nach erst drei Jahre nach seinem Umzug nach Russland Anhänger der Partei Bargavac (Blühendes Armenien, BHK) geworden und ist daher ein besonderes Interesse möglicher Parteigegner an ihm schwer nachvollziehbar.

Auch aus dem Hinweis auf ein in den Medien wiedergegebenes Ereignis in Armenien in Zusammenhang mit einem Mitglied der Partei Bargavac (Blühendes Armenien, BHK) war nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer selbst als bloßer Sympathisant der im Übrigen legalen und im armenischen Parlament vertretenen Partei Bargavac (Blühendes Armenien, BHK) bei einer Rückkehr nach Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel systematischer staatlicher oder privater Verfolgungsmaßnahmen im gesamten Staatsgebiet werden könnte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante Sachverhalt seitens des BFA nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und umfassenden Ermittlungsverfahrens unter richtiger und schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt wurde und dabei keine neuerlichen Fluchtgründe bescheinigt werden konnten. Das Bundesverwaltungsgericht teilt dem Grunde nach die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zum Antrag auf internationalen Schutz – entschiedene Sache gemäß § 68 AVG:

3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2010, Zl. 2009/05/0097, festgehalten:

"Fällt die Behörde erster Instanz eine Sachentscheidung, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, hat die belangte Behörde die Berufung gegen den betreffenden Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 92/05/0063)." Zwar hat die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung getroffen, doch liegt dieser meritorischen Entscheidung auch die Prüfung aller Prozessvoraussetzungen zugrunde, somit auch die Frage, ob eine entschiedene Sache vorliegt (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, 2.Auflage, § 66 E 119).

3.1.3. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.06.2013 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde den Beschwerdeführervertretern am 30.12.2013 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 14.09.2016 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 21.12.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Armenien wurde für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im ersten - mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, welcher in Relation zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt zu setzen ist.

3.1.4. Im Rahmen des ersten Verfahrensgangs zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Sohn Probleme gehabt habe, weshalb dieser Armenien verlassen habe. Danach hätten die Feinde seines Sohnes den Beschwerdeführer und seine Ehegattin bedroht und einmal auch geschlagen, weshalb sie ebenfalls Armenien verlassen hätten. Zudem bestätigte er, dass er nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und auch nie von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden sei (AS 78).

Im Rahmen der Erstbefragung und Einvernahme im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei einem Telefonat mit seinem Bruder erfahren habe, dass die Leute von damals bei seinem Bruder gewesen wären und erneut nach ihm und seiner Ehegattin gefragt hätten.

Zum Vorliegen allfälliger Änderungen seiner nunmehrigen Antragsgründe in Gegenüberstellung zum Vorbringen im Vorverfahren betreffend führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit sechs Jahren Sympathisant der Partei Partei Bargavac (Blühendes Armenien, BHK) sei und deshalb bestraft werden würde bzw. hätten es Sympathisanten dieser Partei nicht "fein" in Armenien. Die Lage habe sich diesbezüglich in Armenien verschlechtert, zumal der Beschwerdeführer im Fernsehen gesehen habe, dass ein Mitglied dieser Partei angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer vermute aber auch, dass die Leute, welche nach ihm gefragt hätten, Gegner dieser Partei seien.

Der Beschwerdeführer hatte sich schon im ersten Verfahrensgang hinsichtlich seiner Antragsgründe auf die Behauptung gestützt, er sei von "Feinden" seines Sohnes verfolgt worden. Diesem Vorbringen wurde im abschließenden Erkenntnis des AsylGH die Glaubhaftigkeit abgesprochen und sein Schutzbegehren auch deshalb abgewiesen.

Aus der Sicht des BVwG stützte sich der Beschwerdeführer sohin in seinem neuerlichen Antrag im Grunde auf einen behaupteten Sachverhalt, über den bereits einmal rechtskräftig abgesprochen wurde. Ergänzend dazu wurde nun neu vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Sympathisant der Partei Bargavac (Blühendes Armenien, BHK) Anfeindungen und möglichen Übergriffen durch Parteigegner ausgesetzt wäre, zumal er im Fernsehen gesehen habe, dass ein Parteimitglied angegriffen worden sei.

Wie schon oben dargelegt wurde, ist "bei der Prüfung der Identität der Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann jedoch zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN)."

Im Sinne einer etwaigen relevanten Sachverhaltsänderung gegenüber dem Vorverfahren verwies der Beschwerdeführer nun auf eine Verfolgung aus politischen Gründen, welche er erstmals auch mit den Verfolgungshandlungen vor seiner Ausreise in Zusammenhang brachte, indem er vermeinte, dass die damaligen "Feinde seines Sohnes" auch Gegner der Bargavac Partei hätten sein können.

Dem Beschwerdeführer kam dahingehend aus der Sicht des BVwG jedoch keine Glaubwürdigkeit zu.

Im Hinblick auf diese Erwägungen kam das BVwG – in Übereinstimmung mit dem BFA - zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Vorbringen zu den Gründen für seinen Folgeantrag zum einen auf einen (alten) Sachverhalt stützte, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden war, und zum anderen dem dazu ergänzend vorgebrachten neuen Sachverhalt in der Form der Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung der für eine etwaige neue Sachentscheidung erforderliche glaubhafte Kern fehlte, an den allenfalls hinsichtlich einer Asylgewährung eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen hätte können.

3.1.5. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Erstverfahren, noch im nunmehrigen (Zweit)Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.

Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Armenien zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Armenien notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass er an einer Erkrankung leiden würde, welche ein Abschiebehindernis nach Armenien darstellen würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rückenschmerzen und Prostataprobleme, welche er medikamentös behandelt, stellen angesichts der Verfügbarkeit aller gängigen Medikamente in Georgien kein Abschiebehindernis dar.

Entsprechend den Länderfeststellungen, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in eine unmenschliche Situation iSd Art. 3 EMRK geraten würde, zumal ein Anspruch auf Alterspension nicht gesichert sei, ist anzumerken, dass sich aus den Länderfeststellungen eindeutig ergibt, dass in Armenien ein soziales Sicherungssystem existiert und Personen die 63 Jahre (bei Frauen 59 Jahre) und älter sind und mindestens fünf Jahre gearbeitet haben, einen Anspruch auf eine Altersrente haben. Der Beschwerdeführer ist erst ab dem Jahr 1986 beruflich in Russland aufhältig gewesen, weshalb davon auszugehen ist, dass er die Jahre zuvor mindestens fünf Jahre in Armenien berufstätig war. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Schulausbildung längere Zeit arbeitslos gewesen war, brachte er nicht vor. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer erst 58 Jahre alt und somit noch in einem erwerbsfähigen Alter. Krankheiten, die gegen eine Erwerbsfähigkeit sprechen, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Gründe, warum er als Erwachsener in Armenien keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Er ist in Armenien aufgewachsen, hat dort in der elterlichen Landwirtschaft und in der Baubranche gearbeitet sowie die überwiegende Zeit seines Lebens dort verbracht. Der Beschwerdeführer wurde in Armenien sozialisiert und ist nicht hervorgekommen, dass er in Armenien keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes – seine Mutter und drei Brüder leben in Armenien - eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

3.1.6. Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Armenien in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Betreffend der Ehegattin des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass deren Beschwerde ebenfalls mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes des heutigen Tages abgewiesen wurde (im Hinblick auf das gegenständlich vorliegende Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - §§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG; zur Verbindung von Rückkehrentscheidungen mit Verfahren nach § 68 AVG vgl. VwGH 19.11.2015 zu Ra 2015/20/0082 bis 0087-5)

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) [...]

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) bis (13) [...]

§ 57 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) bis (4) [...]

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

§ 10 AsylG 2005 lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. -nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. -nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. -dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. -dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. -ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. -ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) bis (8) [...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 46 FPG lautet:

(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. -die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. -sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. -auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. -sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.

(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

3.2.2. Die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Beschwerdeführer hielt sich lediglich aufgrund seiner im Juni 2013 und Dezember 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz - vorübergehend - teilweise rechtmäßig in Österreich auf.

Ein sonstiger Aufenthaltstitel des armenischen Staatsangehörigen und somit Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.

Es liegt daher jedenfalls mit Erlassung dieser Entscheidung kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mehr vor und fällt er nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.

Es liegen keine Gründe dafür vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.

Insoweit die belangte Behörde in Ansehung dessen zum Ergebnis gelangte, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war, so kann dem seitens der erkennenden Richterin im Lichte der Entscheidung des VwGH vom 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082 u.a., beigepflichtet werden, der zufolge - im Sinne der vom Bundesgesetzgeber angestrebten Verfahrensökonomie - § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FPG - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen.

3.2.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen.

Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

3.2.3. 1 Familienleben

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt mit dem ältesten Sohn und wurde von diesem fallweise auch finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin unterstützten beide Söhne bei der Kinderbetreuung und brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Sohn auf in "aufpassen" würde. Zu seinem zweiten in Österreich aufhältigen Sohn hatte er ebenfalls regelmäßigen Kontakt.

Dazu ist auszuführen, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, neben der Verwandtschaft jedoch noch weitere Umstände hinzutreten müssen. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.).

Selbst wenn man nun - in Anbetracht der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers bei seinem Sohn, der teilweise finanziellen Unterstützung sowie der von ihm getätigten Unterstützung beider Söhne bei der Kinderbetreuung - vom Bestehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers mit seinen Söhnen und deren Familien iSd Art 8 EMRK ausgeht, so ist der diesbezügliche Eingriff durch die Ausweisung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig: So ist zunächst anzuführen, dass die Söhne des Beschwerdeführers seit 2005 in Österreich leben, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer zumindest die letzten acht Jahre seines Aufenthalts in Russland und Armenien verbrachte, ohne persönlichen Kontakt zu seinen Söhnen zu haben. Zudem ist nach Ansicht des BVwG die bisherige, dreijährige gemeinsame Wohnsitznahme in Österreich nicht als außerordentlich lang zu bewerten. Dem Beschwerdeführer musste bei der Asylantragstellung insbesondere aber auch klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH und des EGMR ist daher auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen konnte, dass ein in dieser Zeit entstandenes Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann, wenn das Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war, was wiederum bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens als gegeben angenommen werden kann. Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich in der oben dargestellten Form überwiegt.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die des Beschwerdeführers erfolgreich auf sein Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (siehe dazu EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie u.a. gg Norwegen, Newsletter 2008/4, 229ff).

Hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers wird nochmals darauf hingewiesen, dass deren Beschwerde ebenfalls mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen wurde.

Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist somit jedenfalls zulässig.

Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihm frei – so wie jedem anderen Fremden auch – sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

3.2.3. 2 Privatleben

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Für den Beschwerdeführer ergibt sich Folgendes:

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von seiner illegalen Einreise im Juni 2013 bis zur Ausreise im Juni 2016 betrug drei Jahre. Diese Aufenthaltsdauer wird jedoch schon dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Es ist unrichtig, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Zwar soll ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, doch stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Im gegenständlichen Fall besteht gegen den Beschwerdeführer seit dem 30.12.2013 eine rechtskräftige und aufrechte Ausweisungsentscheidung, welcher er nicht nachkam.

Eine dreijährige Aufenthaltsdauer in Österreich stellt nun zwar keine geringe Dauer dar, aber führt nicht per se dazu, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal der Beschwerdeführer abgesehen vom Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte. Seit 30.12.2013 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und aufrechte Ausweisungsentscheidung, welcher er nicht nachkam. Dem Beschwerdeführer musste somit sein unsicherer Aufenthaltsstatus bereits sehr früh bewusst gewesen sein. Auch die Dauer des Aufenthalts kann dem Beschwerdeführer angelastet werden, zumal es sich nunmehr um eine Folgeantragsstellung handelt und der Beschwerdeführer offenbar durch die zweite unbegründete Asylantragstellung versuchte, eine Abschiebung nach Armenien zu verhindern.

In Anbetracht des Umstandes, dass beide Anträge auf internationalen Schutz unbegründet sind und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind des Weiteren gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).

Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2013 in das Bundesgebiet ein, bereits am 12.11.2013 erging im Erstverfahren des Beschwerdeführers der erste - abweisende - Bescheid des BAA. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits fünf Monate nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Trotz der Aufenthaltsdauer liegt aber ohnehin kein nennenswerter Integrationsgrad vor (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen), weder enge Bezüge (etwa durch Unterstützungsschreiben oder dergleichen belegt) zu ÖsterreicherInnen, noch andere außergewöhnliche Umstände.

Der Beschwerdeführer übte in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und war nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der Beschwerdeführer verfügt in Armenien über ein soziales Netz, zumal seine Mutter und drei Brüder noch dort aufhältig sind. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass er aus Mitteln der Grundversorgung und durch die finanzielle Unterstützung seiner Söhne erhalten wurde. Weder wurden substantielle Deutschkenntnisse noch nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht.

Selbst wenn der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, ist anzumerken, dass Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen lassen würde.

3.2.4. Rückkehrentscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis gänzlich entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Armenien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aktuell keine Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat droht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde glaubhafte konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Da alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für freiwillige Ausreise):

§ 55 FPG lautet:

(1) [...]

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) bis (5) [...]

Die Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise entspricht § 55 Abs. 1a FPG und war daher nicht zu beanstanden.

3.4. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):

§ 18 Abs 1 BFA-VG lautet auszugsweise:

"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn ]"

Im vorliegenden Fall lagen – wie oben dargelegt – die Voraussetzungen dafür, dass das BFA eine Sachentscheidung (abweisende Entscheidung) fällt nicht vor, zumal das Parteivorbringen wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen gewesen wäre.

Folglich liegen die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG nicht vor, zumal es sich bei einer Entscheidung nach § 68 AVG um einen zurückweisende Entscheidung handelt und nicht um eine abweisende Entscheidung iSd § 18 Abs 1 BFA-VG.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im bekämpften Bescheid des BFA war somit nicht rechtmäßig und folglich zu beheben.

Gemäß § 16 Abs 2 BFA-VG kam im konkreten Fall der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ohnehin ex lege nicht zu.

§ 16 Abs. 2 lautet:

" § 16 (2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist

2. Ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt."

Das Bundesverwaltungsgericht hat mangels Vorliegen der Voraussetzungen (§ 17 BFA-VG) der Beschwerde im gegenständlichen Fall die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann – auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

  • bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

  • die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

  • das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

  • in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Zu Spruchpunkt B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Zu verweisen ist im Besonderen auch auf den aktuellen Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zahl: Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren gemäß § 68 AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

Ebenso wird zu diesen Themenbereichen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde.

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