L511 2137260-1•BVwG L511 2137260-1
L511 2137260-1Federal Administrative CourtDec 13, 2016
Arbeitsunfähigkeit, Krankmeldung, Notstandshilfe,<br/>Wiedereingliederungsmaßnahme
L511 2137260–1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde vonXXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.07.2016, Zahl: XXXX, nach teilweise stattgebender Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2016, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 06.09.2016, Zahl: XXXX, gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht erstmalig seit 29.02.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile zur hg GZ 2137256 [AZ1] 34).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 27.07.2016, Zahl: XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum von 25.07.2016 bis 21.08.2016 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 5).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Maßnahme "Erfolgreiche Arbeitssuche" beim XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
1.3. Mit Schreiben vom 01.08.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 4).
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Maßnahme nicht besuchen können, da er krank gewesen sei. Er sei erst am 13.07.2016 zum Arzt gegangen, da er zunächst geglaubt habe, an diesem Tag bereits wieder gesund zu sein und den Kurs besuchen können. Der Beschwerdeführer legte eine Arbeitsfähigkeitsmeldung vom 15.07.2016 vor, wonach er von 13.07.2016 bis 15.07.2016 arbeitsunfähig gewesen ist.
1.4. Mit Bescheid vom 06.09.2016, Zahl: XXXX, zugestellt mit 09.09.2016 (AZ 4), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 01.08.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab, gewährte jedoch eine teilweise Nachsicht vom Ausschluss des Bezuges der Notstandshilfe für die Zeit vom 13.08.2016 bis 21.08.2016 nach § 10 Abs. 3 AlVG (AZ 3).
Im Wesentlichen führt das AMS begründend aus, dass der Beschwerdeführer zum vorgegebenen verbindlichen Kursstart am 11.07.2016, an den er zuvor seitens des AMS auch erinnert worden sei, nicht erschienen sei. Er habe dem AMS die Krankmeldung vom 15.07.2016 erst am 13.07.2016 (sic!) übermittelt. Dem Kursträger habe er seine Krankheit nicht mitgeteilt. Die Arbeitsunfähigkeit liege erst ab 13.07.2016 vor, der Nachweis, dass er am 11.07.2016 tatsächlich krank gewesen sei, habe er nicht erbringen können.
Die teilweise Nachsicht sei ab dem Kursende 12.08.2016 gewährt worden, weil die Dauer der Sanktion im Vergleich zur Kursdauer unverhältnismäßig gewesen wäre.
1.5. Mit Schreiben vom 13.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 01.08.2016 und verwies ergänzend darauf, dass er dem Kursträger seine Krankheit bereits am 11.07.2016 mitgeteilt habe (AZ 3).
1.6. Die belangte Behörde legte am 14.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-6]; AZ1 1-35).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der 22-jährige Beschwerdeführer steht erstmalig seit 29.02.2016 im Leistungsbezug des AMS (AZ 34).
1.2. In der Betreuungsvereinbarung vom 09.06.2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am Kurs "Erfolgreiche Arbeitssuche" ab 11.07.2016 teilnehmen werde (AZ 29). Am 10.06.2016 wurden dem Beschwerdeführer, unter Hinweis darauf, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung zum Verlust des Leistungsanspruches führen könne, die Unterlagen zur Veranstaltung "Erfolgreiche Arbeitssuche" mit dem Beginn 11.07.2016, 08:00 Uhr übermittelt (AZ 28). Mit Schreiben vom 30.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Kurserinnerung übermittelt (AZ 27).
1.3. Ab 11.07.2016 war der Beschwerdeführer krank, was er dem Kursveranstalter per E-Mail an office.salzburg@XXXX am 11.07.20216 um 08:54 mitteilte. Eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Am selben Tag wurde dem AMS vom Kursveranstalter XXXX eine Anwesenheitsliste übermittelt, wo beim Namen des Beschwerdeführers "Nicht anwesend, krank (Bestätigung liegt nicht vor)" vermerkt ist (OZ 3/4-5).
1.4. Am 15.07.2016 stellte der Arzt des Beschwerdeführers dessen Arbeitsunfähigkeit rückwirkend von 13.07.2016 bis 15.07.2016 fest (AZ 7).
1.5. In der Folge erging am 15.07.2016, um 23:59 Uhr an den Beschwerdeführer die Mitteilung über die Bezugseinstellung, welche am EAMS-Konto des Beschwerdeführers am 16.07.2016, 09:19 einlangte (OZ 3).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-21]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 5, 9)
Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 3, 7)
Kursunterlagen samt Kurserinnerung (AZ 25-28)
Betreuungsplan vom 09.06.2016 (AZ 29)
Arbeitsfähigkeitsmeldung vom 15.07.2016 (AZ 7)
Rückmeldung des Kursträgers über An- und Abwesenheiten (OZ 3)
Bezugsverlauf und Versicherungsverlauf (AZ 34-35)
Krankmeldung des Beschwerdeführers an den Kursträger (OZ 6)
2.2.1. Die Feststellungen zur vereinbarten Kursteilnahme sowie zur Belehrung des Beschwerdeführers über die Folgen einer Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung ergeben sich aus den Eintragungen im AMS-Datensystem (AZ 25-29) und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
2.2.2. Dass der Beschwerdeführer dem Kursträger seine Erkrankung am ersten Kurstag mitgeteilt hat, ergibt sich aus den dem AMS am ersten Kurstag übermittelten Unterlagen des Kursträgers, in denen die Erkrankung des Beschwerdeführer bereits vermerkt war (OZ 3/4-5), sowie aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten E-Mail, welches an die in den Kursunterlagen angegebene E-Mail-Adresse des Kursträgers gerichtet war und vom 11.07.2016 datierte (AZ 28, OZ 3). Die Feststellung des AMS in der Beschwerdevorentscheidung, der Beschwerdeführer habe seine Erkrankung dem Kursträger nicht sofort mitgeteilt (BVW S4), erweist sich somit als aktenwidrig.
2.2.3. Im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zunächst aus der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes vom 15.07.2016 (AZ 7), an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht und welche auch vom AMS nicht in Zweifel gezogen worden war (BVE S 4), dass der Beschwerdeführer erst am Freitag und nicht bereits am Montag zum Arzt ging, weshalb eine bestätigte Arbeitsunfähigkeit erst ab Mittwoch 13.07.2016 vorliegt. Daraus lässt sich allerdings – entgegen der Ansicht des AMS – nicht schließen, dass der Beschwerdeführer am Montag dem 11.07.2016 noch nicht krank war. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer erstmalig in seinem Leben im Leistungsbezug des AMS stand und auch erstmalig einer Schulung zugewiesen wurde. Sein Verhalten ist in diesem Licht betrachtet als nicht ungewöhnlich einzustufen, da Arbeitgeber oft eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem vierten Tag der Krankheit verlangen (vgl. dazu etwa www.help.gv.at: Home » Arbeit und Pension » Erkrankung eines Arbeitnehmers » Krankmeldung) und der Beschwerdeführer dem Kursträger seine Erkrankung, wie bereits dargelegt, auch am ersten Tag des Kurses unmittelbar mitgeteilt hatte. Der Arztbesuch des Beschwerdeführers liegt daher – wenngleich er nicht am ersten Tag der Erkrankung erfolgte – noch in einem vertretbaren Zeitraum. Darüber hinaus erfolgte er auch noch vor der Information des AMS an den Beschwerdeführer, dass ihm der Leistungsbezug gekürzt wird, was aus Sicht des BVwG auch einen "von außen motivierten" Arztbesuch ausschließt. Zusammenfassend geht das BVwG daher von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 11.07.2016 aus.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.1.1. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
4.2. Zur Stattgabe der Beschwerde
4.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe von 25.07.2016 bis 12.08.2016 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046), gleichzeitig aber für den Zeitraum 13.08.2016 bis 21.08.2016 Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug der Leistung erteilt wurde.
4.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z4). Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Gemäß Abs. 3 leg.cit ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
4.2.3. Gegenständlich steht fest, dass der Beschwerdeführer den am 11.07.2016 begonnen Kurs auf Grund einer Erkrankung nicht besucht hatte, und er seien Erkrankung dem Kursträger auch noch am 11.07.2016, dem ersten Kurstag, mitgeteilt hatte.
4.2.3.1. Dass der Beschwerdeführer erst am Freitag und nicht bereits am Montag zum Arzt ging, kann ihm gegenständlich wie bereits beweiswürdigend ausgeführt nicht zum Vorwurf gemacht werden, wobei hinzukommt, dass er weder vom Kursträger, noch vom AMS – dem seine krankheitsbedingte Abwesenheit ebenfalls seit dem 11.07.2016 bekannt war – darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine ärztliche Bestätigung aus Sicht des AMS bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung erforderlich sei, worauf der Beschwerdeführer auch noch rechtzeitig reagieren hätte können, da ein Arztbesuch am Mittwoch eine Rückdatierung bis Montag ermöglicht hätte.
4.2.3.2. Auch in der Mitteilung der Krankheit ausschließlich an den Kursträger und nicht an das AMS ist (mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage) keine Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ohne wichtigen Grund zu erblicken, zumal der Beschwerdeführer gegenständlich – wie bereits dargelegt – tatsächlich krank war und die Krankheit nicht vorgeschoben hatte (vgl. dazu VwGH 08.09.2000, 2000/19/0035).
4.2.4. Zusammenfassend kann daher das Verhalten des Beschwerdeführers, wenngleich es nicht optimal war, nicht als Verweigerung an der Teilnahme des Kurses gewertet werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
4.2.4.1. Gegenständlich ist (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Im gegenständlichen Verfahren liegt der Schwerpunkt auf der Beweiswürdigung zur Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, insbesondere zum Vorliegen eines triftigen Grundes im Falle einer Krankheit (VwGH 08.09.2000, 2000/19/0035), keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
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