BVwG L511 2132394-1

L511 2132394-1Federal Administrative CourtDec 13, 2016

Regest

Einstellung, Meldepflicht, Nachsichterteilung, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung, Ruhen des Anspruchs

Full text

BVwG L511 2132394-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2132394.1.00

Spruch

L511 2132394–1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.06.2016, Zahl: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2016, Zahl: XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 08.01.2016 bis 13.01.2016 und von 29.01.2016 bis 08.02.2016 Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 16 Abs.3 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Der Beschwerdeführer bezog gegenständlich ab 10.07.2015 Notstandshilfe (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 2/1-4).

1.2. Am 12.11.2015 gab der Beschwerdeführer dem AMS bekannt, dass er am 11.11.2015 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe und legte einen diesbezüglichen Nachweis der PVA vor (AZ 2/5-6).

1.3. Das AMS informierte den Beschwerdeführer daraufhin niederschriftlich, dass er "während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich für maximal 3 Monate nicht zur Verfügung stehen muss."

(AZ 2/5).

1.4. Der Beschwerdeführer gab mit 04.01.2016 einen Auslandsaufenthalt ab 03.01.2016 [tatsächlich ab 01.01.2016] für ein Begräbnis bekannt und meldete sich in der Folge am 14.01.2016 wieder beim AMS zurück. Ebenso gab er am 29.01.2016 einen weiteren Auslandsaufenthalt für ein Begräbnis bekannt und meldete sich mit 09.02.2016 wieder beim AMS (AZ 2/8-9; AZ 2/14-15).

1.4.1. Am 19.02.2016 stellte der Beschwerdeführer Nachsichtansuchen gemäß § 16 Abs. 3 AlVG für die Zeiträume in denen er sich im Ausland befunden hatte und legte entsprechende Nachweise, dass er sich jeweils auf einem Begräbnis eines Angehörigen befunden habe, vor (AZ 2/16-25).

1.5. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 22.02.2016 wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum von 03.01.2016 bis 06.01.2016, sowie für 13.01.2016 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 117,75 verpflichtet (AZ 2/28-29).

1.5.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.03.2016 (AZ 3/8-9) wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2016 stattgegeben und der Bescheid behoben (AZ 3/10-20).

1.6. Mit Bescheid des AMS vom 02.06.2016, Zahl: 5357 111056, wurde das Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit .g Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum von 08.01.2016 bis 13.01.2016 und von 29.01.2016 bis 08.02.2016 festgestellt (AZ 4/3-4).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf Leistungsbezug auf Grund des Auslandsaufenthaltes ruhe.

1.7. Mit Schreiben vom 13.06.2016, beim AMS eingelangt am 13.06.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (OZ 2).

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (Invaliditäts)Pensionswerber und nicht arbeitsfähig sei, und sich auch nicht zur Verfügung habe halten müsse

1.8. Mit Bescheid vom 18.07.2016, Zahl: XXXX, zugestellt mit 21.07.2016, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.06.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 4/6-24).

Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich im Ausland befunden habe und sein Bezug daher eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer erhalte keine Vorschussleistung auf die Pension gemäß § 23 AlVG, weshalb Nachsicht nur im Rahmen des § 16 Abs. 3 AlVG möglich ist. Erholungsurlaube, Verwandtenbesuche und ähnliche Umstände seien keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht. Darüber hinaus sei für den ersten Todesfall Nachsicht für den 02.01.2016, sowie für die Weihnachtsfeiertage von 03.01.2016 bis 07.01.2016 gewährt worden.

1.9. Mit Schreiben vom 29.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über den Vorlageantrag (AZ 4/25-26).

1.10. Die belangte Behörde legte am 12.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-6]).

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer stellte gegenständlich 10.07.2015 einen Antrag auf Notstandshilfe. Am 12.11.2016 gab er dem AMS unter Vorlage einer Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.11.2015, bekannt, dass er einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt habe.

1.2. Mit Niederschrift vom 12.11.2016 wurde der Beschwerdeführer über die Bestimmungen der §§ 7, 8, 23 und 50 AlVG belehrt und ihm mitgeteilt, dass er während des Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung für maximal 3 Monate nicht zur Verfügung stehen muss, es sei denn ein vorliegendes Gutachten läge eine längeren Zeitraum nahe. Er müsse den angesetzten Untersuchungen nachkommen und wurde über eine Verweigerung der Untersuchung unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 AlVG aufgeklärt.

1.3. Der Beschwerdeführer befand sich von 01.01.2016 bis 13.01.2016 sowie von 29.01.2016 bis 08.02.2016 jeweils zu Familienbegräbnissen im Ausland und hat diese Auslandsaufenthalte dem AMS jeweils im Vorhinein ordnungsgemäß gemeldet.

1.4. Mit Bescheid vom 25.02.2016 lehnte die PVA, Landesstelle OÖ, den Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG ab, weil Invalidität nicht vorliege. Es bestehe auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-6]).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

  • Auszüge aus dem AMS-Datensystem (AZ 2/5-15)

  • Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 4/3-4, 4/6-24)

  • Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 4/25-26, OZ 2)

  • Niederschrift vom 12.11.2015 (AZ 2/5)

  • Bestätigung des . Antrages auf Zuerkennung einer Invaliditätspension (AZ 2/6)

  • Bescheid der PVA vom 25.02.2016 (AZ 3/2-6)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der Niederschrift vom 12.11.2015 (AZ 2/5), der Bestätigung des Antrages auf Zuerkennung einer Invaliditätspension (AZ 2/6), den Eintragungen aus dem AMS-Datensystem vom 04.01.2016 und 29.01.2016 (AZ 2/8-10, AZ 2/14-15). Der Sachverhalt ist zwischen den Verfahrensparten AMS und Beschwerdeführer unbestritten.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).

4.1.1. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

4.2. Stattgabe der Beschwerde

4.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Leistungsbezuges des Beschwerdeführers gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG wegen Auslandsaufenthaltes von 08.01.2016 bis 13.01.2016 und von 29.01.2016 bis 08.02.2016 ruht, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).

4.2.1.1. Die belangte Behörde hat damit – zumal der Erstbescheid am 02.06.2016 und somit nach dem Ansuchen um Nachsicht ergangen ist, und Ruhen grundsätzlich ex-lege eintritt (VwGH 18.07.2016, 2012/08/0289 mwN) – über das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ruhen gemäß § 16 Abs. 3 AlVG vom 29.02.2016 implizit negativ abgesprochen.

4.2.2. Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen auf Grund familiärer Begräbnisse im Ausland aufgehalten hat und dies dem AMS auch jeweils ordnungsgemäß gemeldet hatte.

4.2.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. § 16 Abs. 3 AlVG stellt keine freie Ermessensentscheidung dar, sondern die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Auslandsaufenthalt ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend zu gewähren (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0295 mwN).

4.2.3. Gegenständlich hat das AMS in der Niederschrift vom 12.11.2015 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er auf Grund seines Antrages auf Invaliditätspension dem AMS für maximal drei Monate nicht zur Verfügung stehen muss, er jedoch seine Untersuchungstermine einhalten müsse. Im System wurde die Niederschrift als "NS § 23" eingetragen und auch die erfolgte Rechtsbelehrung im Hinblick auf § 23, sowie die §§ 7, 8 und 50 (1) AlVG lässt nur den Schluss zu, dass das AMS davon ausgegangen ist, dass es sich ab diesem Zeitpunkt bei der Leistung des Beschwerdeführers um eine "Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung" [Pensionsvorschuss] im Sinne des § 23 AlVG handelte.

4.2.3.1. Es mag gegenständlich dahingestellt bleiben, ob es sich beim Leistungsbezug des Beschwerdeführers – zumal zu diesem Zeitpunkt noch kein Gutachten im Sinne des § 23 Abs. 3 AlVG vorlag – tatsächlich um einen Pensionsvorschuss im Sinne des Gesetzes handelte. Es lag jedenfalls eine schriftlich festgehaltene privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS vor, dass er sich dem AMS für maximal 3 Monate nicht zur Verfügung halten müsse. Ein Anspruchsverlust könne dann eintreten, wenn er der vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchung nicht nachkäme.

4.2.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Betreuungsvereinbarung (Betreuungsplan) festgestellt, dass es sich dabei um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen einem Arbeitslosen und dem AMS im Rahmen des § 38c AMSG handelt, die bei einvernehmlicher Erstellung für beide Teile gleichermaßen verbindlich ist (VwGH 19.09.2007 2006/08/0252).

4.2.3.3. Die mit dem Beschwerdeführer getroffene niederschriftlich festgehaltene Vereinbarung, dass er sich dem AMS für maximal 3 Monate nicht zur Verfügung halten müsse, ist daher auch für das AMS verbindlich.

4.2.4. Die Erteilung der Nachsicht nach § 16 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 16 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (vgl. zum vergleichbaren § 10 Abs.3 AlVG: VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).

4.2.4.1. Die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend vorzunehmen (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0295 mwN).

4.2.4.2. Gegenständlich hatte sich der Beschwerdeführer zu familiären Begräbnissen ins Ausland begeben und dies dem AMS seiner Meldepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AlVG entsprechend auch mitgeteilt. Angesichts des Umstandes, dass darüber hinaus seine Anwesenheit der Vereinbarung vom 12.11.2015 zu Folge im Inland aus Gründen, die mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehen, auch nicht erforderlich war (vgl. dazu VwGH 20.10.2004, 2003/08/0270), liegen gegenständlich jedenfalls berücksichtigungswürdige Umstände gemäß § 16 Abs. 3 AlVG vor. Es ist daher spruchgemäß Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Auslandsaufenthalt zu gewähren.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 AlVG, darunter insbesondere VwGH 18.07.2016, 2012/08/0289 mwN; 22.02.2012, 2009/08/0295 mwN; zur nicht erforderlichen Anwesenheit im Inland bei Pensionsvorschüssen VwGH 20.10.2004, 2003/08/0270 sowie zur Nachsichtgewährung durch das BVwG vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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