L501 2133420-1•BVwG L501 2133420-1
L501 2133420-1Federal Administrative CourtDec 13, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
L501 2133420-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, SVNR. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 20.07.2016, Pass Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte am 09.02.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.04.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gang ausreichend sicher, raumgreifend, ohne Hinken, ohne Hilfsmittel; das Aufstehen gelingt ohne fremd Hilfe
Status Psychicus:
zeitlich, örtlich, situativ und zur Person gut orientiert, Antrieb etwas vermehrt, Stimmung indifferent; keine pathologische Denkinhalte
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Systemischer Lupus erythematodes
Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Sie geht ohne Hilfsmittel, der Gang ist sicher und raumgreifend; die angegebene Beschränkung der Gehstrecke auf 100 m könnte gelegentlich vorkommen, es ist aber m.E. kein Dauerzustand. Der internistische Befund von 02/16 attestiert ein LE "ohne höhergradige Aktivität". Übliche Niveauunterschiede können bewältigt werden, der sichere Transport ist gewährleistet.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 45 BBG sowie § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als schlüssig erkannt und der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass keine die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingenden Einschränkungen vorliegen.
In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP im Wesentlichen vor, dass die bei ihr vorliegende Erkrankung Lupus erythematodes und die dadurch erforderliche dauerhafte medikamentöse Behandlung mit dem Medikament Imurek nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, da diese Funktionsbeeinträchtigung mit medikamentöser Dauertherapie zu einer dauerhaften und erheblichen Einschränkung des Immunsystems führe.
Mit Schreiben vom 22.08.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde von der medizinischen Sachverständigen im Hinblick auf die in der Beschwerde aufgeworfene Fragestellung eine Gutachtensergänzung eingeholt:
"Bei der bP ist ein LE seit 25 Jahren bekannt, sie wird mit Immunsupressiva behandelt, gelegentlich auch Cortison. Es ist keine erhöhte Infektanfälligkeit dokumentiert. Sie klagt über Gelenksbeschwerden, die wechselhaft sind; zuletzt Impingement-Syndrom linke Schulter (Befund 02/16; keine funktionelle Einschränkungen der unteren Extremität). Der Krankheitsverlauf ist schubhaft, die Gelenksbeschwerden bzw. die Einschränkung der Gehleistung sind nicht dauerhaft und nicht durchgehend über sechs Monate anhaltend, somit sind die Kriterien für die Unzumutbarkeit im Pkt. 1 nicht erfüllt. (Gehstrecke, Bewältigung von Niveauunterschiede, Anhalten und sicherer Transport). Es bestehen keine Einschränkungen im internistischer Bereich (Herz, Lunge) (Pkt. 2), keine Inkontinenzversorgung (Pkt. 2a), keine Verhaltensauffälligkeiten, keine psychische Beeinträchtigung (Pkt. 3). Guter Allgemein- und Ernährungszustand, keine Infektanfälligkeit; Erkrankung seit 25 Jahren; keine dauerhaften, gravierenden Einschränkungen des Immunsystems; es ist eine ähnliche Situation wie bei Organtransplantierten Patienten, die ein Leben lang Medikamente nehmen müssen, jedoch ein Sozialleben führen können (Pkt. 4). Sie kann bestimmt auch selber Einkaufen gehen, in einem Supermarkt sind mindestens so viele Menschen wie in einem ÖVM. Es sind also in keiner Hinsicht die Kriterien für die Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit" erfüllt."
Die seitens des Gerichts gestellten Fragen wurden wie folgt beantwortet:
Bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel besteht keine erhöhte Infektanfälligkeit. Es besteht kein hochgradiger Immundefizit, der zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Benützung ÖVM führt. Die Therapie mit Imurek hat auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Auswirkung. Es besteht keine Indikation für eine Umgebungsabschirmung.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die mit Stellungnahme der bP vom 24.11.2016 bis spätesten KW 49/2016 angekündigten Befunde langten nicht bis zur Senatsberatung am 13.12.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP hat ihren Wohnsitz im Inland. Ihr wurde von der belangten Behörde am 02.09.1999 ein Behindertenpass mit einem GdB von 70 vH ausgestellt. Sie leidet seit 25 Jahren an einem Systemischen Lupus erythematodes ohne "höhergradige Aktivität", welcher mit Immunsupressiva, gelegentlich auch mit Cortison behandelt wird. Der Krankheitsverlauf ist schubhaft, die Gelenksbeschwerden bzw. die Einschränkungen der Gehleistung sind nicht dauerhaft und nicht durchgehend über sechs Monate anhaltend. Es liegt ein guter Allgemein- und Ernährungszustand vor, keine erhöhte Infektanfälligkeit bzw. keine dauerhaften, gravierenden Einschränkungen des Immunsystems. Es besteht kein hochgradiger Immundefekt, der zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Benützung ÖVM führt. Die Therapie mit Imurek hat auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Auswirkung, auch besteht keine Indikation für eine Umgebungsabschirmung.
Die bP benötigt keine Gehilfe, der Gang ist sicher und raumgreifend. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede sowie die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe gegeben.
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln basieren auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sowie der seitens des Verwaltungsgerichts in Auftrag gegebenen Ergänzung. Die gutachterlichen Ausführungen beruhen auf einer klinischen Untersuchung, sind ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar; auch weisen sie keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie insbesondere die Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beschrieben. Mit der in der Beschwerde monierten Einschränkung des Immunsystems hat sich die Sachverständige in ihrer Gutachtensergänzung zudem ausführlich und nachvollziehbar auseinandergesetzt und das Vorliegen eines hochgradigen Immundefizits, bei welchem durch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gesundheitliche Beeinträchtigungen auftreten, sodann verneint.
Das Beschwerdevorbringen sowie die Stellungnahme sind daher nicht geeignet, die Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb es samt Ergänzung in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt.
Die bP kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und ist das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400 m zu Fuß aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ebenso gegeben wie das Überwinden üblicher Niveauunterschiede und die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel. Es liegen bei ihr weder über sechs Monate andauernde erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden.
Die Auswirkungen der bestehenden Funktionseinschränkungen bedingen daher gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zumal die Mobilität nicht wesentlich eingeschränkt und auch der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben anzusehen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten sowie die seitens des Verwaltungsgerichts in Auftrag gegebene Ergänzung als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde in der Beschwerde auch keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.
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