W214 2010532-1•BVwG W214 2010532-1
W214 2010532-1Federal Administrative CourtDec 12, 2016
Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Reisekostenersatz, Stellvertreter,<br/>Zeugengebühr
W214 2010532-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des Ing. XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 24.06.2014, Zl 27 Cg 86/13k, betreffend Zeugengebühren beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung der Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde in einem Zivilverfahren, das am Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG) durchgeführt wurde, für den 21.03.2014 für 09:00 Uhr als Zeuge geladen. Nach etwa einer viertelstündigen Wartezeit wurde der Beschwerdeführer von der Richterin darüber informiert, dass die klagende Partei nicht erschienen und auch nicht erreichbar sei, weshalb die Verhandlung abgesagt und auf einen späteren Termin verschoben worden sei. Der Zeuge wurde mit dem Hinweis, er möge sich im Servicecenter des LG den entsprechenden Fahrtkostenersatz etc. holen, entlassen. Nachdem der Beschwerdeführer beim Servicecenter nach einer gewissen Wartezeit an die Reihe gekommen war, trat er seine Rückreise an.
Als Zeugengebühren wurden vom Beschwerdeführer in einer Gebührenaufstellung vom 31.03.2014 EUR 152,04 an Fahrtkosten (Fahrt mit dem PKW), EUR 4,-- für ein Frühstück und Kosten für Stellvertreter in seinem SV-Büro von EUR 816,--, EUR 3,50 Porto, damit eine Zwischensumme von EUR 975,54 und 20% MwSt von EUR 195,11, damit eine Gesamtsumme von EUR 1.170,65, geltend gemacht. Der Gebührenaufstellung war eine von seinen bestellten Stellvertreter gefertigte Bestätigung angeschlossen, in der dieser angegeben hatte, von dem Zeugen für seine Tätigkeit als Stellvertreter am 21.03.2014 von 08:00 bis 14:00 Uhr eine Vergütung von EUR 816,-- (netto) erhalten zu haben.
2. In einem Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben einer Bediensteten (Servicecenter) des LG vom 02.04.2014 auf die Rechtslage hingewiesen, wonach ein Ersatz von Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Vertreter auf den konkret eingetretenen Vermögensschaden abzustellen sei. Ein tatsächlicher Einkommensentgang liege nur vor, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches ohne Vertretung verloren gegangen wäre. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer ersucht, weitere Nachweise (eine Bestätigung über den an diesem Tag vom Stellvertreter übernommenen Termin, welche von ihm nicht seinem anderen Zeitpunkt selbst nachgeholt werden hätte können; die konkrete Höhe der Stellvertreterkosten; einen Nachweis des Stellvertreters über den Erhalt seiner Kosten für die erbrachte Vertretung [Überweisungsbeleg - Kontoauszug im Original] sowie das Gebührenbestimmungsblatt vom Ladungstermin) innerhalb von 14 Tagen zu übermitteln.
3. Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Schreiben vom 14.04.2014. Darin wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass man die Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes praxisgerecht betrachten müsse. Es sei nicht möglich, im Vorhinein einen Einsatz als Sachverständiger für Verkehrsunfallwesen vorzuplanen, weil sich naturgemäß die Unfälle nicht vorausplanen ließen und in der Regel nicht auf Ansage erfolgten. Was den gegenständlichen Tag anbelange, wäre es ohne Stellvertretung zu einem wesentlichen Vermögensschaden gekommen, weil an diesem Tag eine Anfrage für ein Angebot einer (namentlich genannten) Firma über die Durchführung von 16 Fahrzeugtypisierungen eingelangt sei, welche in der Folge auch abgewickelt worden seien und einen Folgeauftrag von rund 24 weiteren Fahrzeugen nach sich gezogen habe. Die konkrete Höhe der Stellvertreterkosten und deren Barauszahlung sei bereits übermittelt worden. Weiters wurde ein ausgefüllte Formblatt "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" übermittelt. Der Beschwerdeführer verwies außerdem darauf, dass die Ladung von 09:00 bis 13:00 Uhr erfolgt sei, wodurch der Stellvertreter für diese Zeit aufgenommen habe werden müssen. Auf dem Formblatt waren als Gebühren EUR 152,04 an Fahrtkosten, EUR 4,-- für ein Frühstück, EUR 8,50 für ein Mittagessen und Kosten für Stellvertreter von EUR 816,--, insgesamt EUR 981,-- vermerkt. Weiters ist aus dem Formblatt ersichtlich, dass die Anwesenheit des Gebührenempfängers von 09:00 bis 09:15 Uhr erforderlich gewesen sei.
4. In einem weiteren Schreiben der Bediensteten des Servicecenters des LG vom 28.04.2014 wurde der Beschwerdeführer zur Mitteilung aufgefordert, ob die 16 Fahrzeugtypisierungen tatsächlich an dem Tag und unbedingt in der Zeit seiner Abwesenheit erfolgen hätten müssen, oder ob es sich nur um eine Anfrage gehandelt habe, welche auch nach der Rückkehr ins Büro erledigt hätte werden können.
5. Dazu teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.05.2014 mit, dass er nie behauptet habe, dass die Fahrzeugtypisierungen an diesem Tag erfolgt seien. Es habe eine Anfrage eines Kunden gegeben, der sich fachlich dazu beraten habe lassen und aufgrund der Beratung unmittelbar den Erstauftrag und in der Folge drei weitere Aufträge erteilt habe. Hätte der Kunde an diesem Tag niemanden im Büro erreicht, der in eine entsprechend kompetente Beratung hätte geben können, hätte er sich an einen anderen Ziviltechniker oder ein anderes technisches Büro gewandt und diese große Auftrag wäre für den Beschwerdeführer unweigerlich verloren gewesen. Dem Schreiben war ein E-Mail der Firma XXXX angeschlossen, in dem bestätigt wird, dass die Firma am 21.03.2014 mit dem Büro des Beschwerdeführers Kontakt gehabt habe und sie sich über die Typisierung von 16 Fahrzeugen beraten habe lassen. Aufgrund der kompetenten Beratung hätten sie auch den Auftrag dazu erteilt (sowie weitere Folgeaufträge). Hätte die Firma diesem Tag von den Büro des Beschwerdeführers nicht eine derartig gute und kompetente Beratung erhalten, hätte die Firma mit großer Wahrscheinlichkeit einen anderen NASV (nichtamtlichen Sachverständige für das Land XXXX) kontaktiert und möglicherweise den Auftrag anderweitig vergeben.
5. Mit Bescheid vom 24.06.2014 (zugestellt am 01.07.2014), der für den Präsidenten des LG (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) von der Bediensteten des Servicecenters gezeichnet war, wurden die Zeugengebühren des Beschwerdeführers bestimmt und diesem an Reisekosten EUR 79,40, an Aufenthaltskosten EUR 12,40für eine unvermeidliche Nächtigung, EUR 8,50 für ein Abendessen (am 20.03.2014), EUR 4,00 für ein Frühstück, EUR 8,50 für ein Mittagessen sowie eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis von EUR 113,60 (für 8 Stunden à EUR 14,20), insgesamt EUR 226,40 zugesprochen. Das Mehrbegehren von EUR 754,60 wurde abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Zeuge einen Kostenersatz von EUR 152,04 Reisekosten (Kilometergeld von XXXX nach XXXX und retour) beantragt habe. Dem Zeugen sei an Reisekosten aber das öffentliche Verkehrsmittel (Bus- und Bahnfahrt) zu gewähren. Da dem Zeugen aufgrund der räumlichen Entfernung eine Anreise am selben Tag nicht zumutbar gewesen sei, erhalte der Zeuge eine echte Nächtigungsentschädigung von EUR 12,40.
Weiters habe der Zeuge Kosten für einen Stellvertreter von EUR 816,00 beantragt. Der Zeuge habe die Notwendigkeit eines Stellvertreters nicht überzeugend bescheinigen können. Es sei zwar behauptet worden, dass eine telefonische Beratung in der Zeit der Abwesenheit des Sachverständigen nötig gewesen sei, jedoch sei nicht näher erläutert worden, worin diese telefonische Beratung bestanden habe. Für den üblichen Präsenzdienst im Büro eines freiberuflich tätigen Ziviltechnikers sei die Bestellung eines qualifizierten Stellvertreters nicht notwendig, weil diese Aufgaben (Anwesenheits- und Telefondienst) im Allgemeinen von im Sekretariat angestellten Mitarbeitern besorgt werden könnten. Für lediglich eine Terminvereinbarung bzw. ungefähre Kostenkalkulation müsse kein fachlich qualifizierter Vertreter bestellt werden. Der Zeuge habe selbst angegeben, dass die 16 Typisierungen nicht am Tag der Zeugenladung erfolgt seien, sondern an diesem Tag nur der Auftrag hierzu erteilt worden sei. Die Arbeit selbst sei vom Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt worden, weshalb ein Vermögensschaden jedenfalls zu verneinen sei. Eine absolute Notwendigkeit für einen Stellvertreter habe der Sachverständige trotz Aufforderung nicht erbringen können, weshalb ihm für die Dauer der Abwesenheit eine Pauschalentschädigung zu je EUR 14,20 für acht Stunden zu vergüten seien.
6. Mit Schriftsatz vom 11.07.2014 brachte der Beschwerdeführer (zunächst beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde an die belangte Behörde weiterleitete) eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ein. Darin führte er aus, dass er seiner Ladung als Zeuge ordnungsgemäß nachgekommen sei und um ca. 09:20 Uhr von der Richterin darüber informiert worden sei, dass die klagende Partei aus nicht erklärbaren Grund nicht erschienen und auch nicht erreichbar sei, weshalb die Verhandlung abgesagt und auf einen späteren Termin verschoben werde. Mit dem Hinweis, er möge sich im Servicecenter des LG den entsprechenden Fahrtkostenersatz etc. holen, sei er daraufhin entlassen worden. Seine Anwesenheit habe jedoch nicht nur bis 09:15 Uhr, sondern wesentlich länger gedauert, nachdem im Servicecenter nur eine Beamtin tätig gewesen sei und vor ihm bereits zwei Parteien gewartet hätten. Daher sei er erst um ca. 09:50 Uhr beim LG fertig gewesen und habe seine Rückreise antreten können.
Um in der gegenständlichen Causa der Ladung nachkommen zu können, habe er einen Stellvertreter bestellt, der in seiner Abwesenheit in seinem technischen Büro sämtliche Belange, insbesondere Beratungen für Kfz-technische Belange im Zusammenhang mit Fahrzeugtypisierungen kam, durchgeführt habe. Damit verbunden habe er auch Aufträge, welche sich daraus ergeben, entgegennehmen und gemäß dem Auftragsumfang terminisieren können. Derartige technische Beratungen könnten nicht von im Sekretariat angestellten Mitarbeitern besorgt werden, sondern es bedürfe eines profunden Fachwissens, um derartige technische Beratungen für den jeweiligen Kunden zielgerecht durchführen zu können, was in vielen Fällen auch zu einem Auftrag führe. Wäre niemand anwesend, der eine derartige Beratung für den Kunden zielgerecht ausführe, werde der Kunde aus der Liste der XXXX NASV den Nächsten in der Liste auswählen und sich dann beraten lassen. Damit sei in der Regel aber auch der Auftrag für den Beschwerdeführer verloren. Diese Feststellung bedürfe in Zeiten von Internet von sozialen Netzwerken keiner großen Lebenserfahrung. Weiters setze Ende März gerade die "Saison" für Typisierungen an KFZ so richtig ein, was in dem GTI-Treffen, welches Anfang bis Ende Mai ablaufe, begründet sei. Viele Kunden würden gerade in dieser Zeit für dieses Treffen ihre Fahrzeuge noch umbauen, um diese am GTI-Treffen präsentieren zu können. Als Folge der Tatsache, dass ein Stellvertreter im technischen Büro anwesend gewesen sei, der derartige technische Beratungen durchführen habe können, habe an diesen Tag ein besonders umfangreicher Auftrag eines Tuningunternehmens an Land gezogen werden können, der sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in mehr als 65 Typisierungen darstelle. Dieser Auftrag wäre nicht eingegangen, wenn der Kunde nicht unmittelbar eine technische Beratung erhalten hätte. Somit hätte sich aber für ihn dadurch ein wesentlicher Vermögensschaden ergeben. Die Feststellung, dass die Aufträge erst später bearbeitet worden seien, sei seines Erachtens belanglos. Er sei niemals aufgefordert worden, die absolute Notwendigkeit für einen Vertreter zu erbringen. Weiters verweise er auf den Kommentar zum Gebührenanspruchsgesetz (Krammer-Schmidt), in dem ausgeführt werde, dass nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass einer achtstündigen Abwesenheit an einem Arbeitstag von einem Einzelunternehmer wenigstens irgendwelche Geschäftsabschlüsse versäumt worden seien. Was die übrigen Kosten anbelange, sei von ihm auch die günstigste Variante eine Anreise mit dem PKW gewählt worden. Um nämlich mit der vom LG dargestellten Bus-/Bahnvariante fahren zu können, hätte er schon am Vortag um 12:00 Uhr abfahren müssen um den Zug noch erreichen zu können. Weiters hätte er sich ein Hotelzimmer nehmen müssen. Dazu kämen noch die weiteren Kosten für den Verhandlungstag. Der Bescheid der belangten Behörde sei daher aufzuheben und ihm der Betrag von EUR 981,-- zuzusprechen.
7. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Kopien des Verfahrensaktes vom Präsidenten des Landesgerichts XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
8. Die gegenständliche Beschwerde wurde den Parteien zugeleitet. Dazu gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab, in der ausgeführt wurde, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers (09:00 bis 09:15 Uhr) sich lediglich auf die Dauer der Vernehmung beziehe. Für die Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis werde auf den Zeitraum, welchen der Zeuge außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen müsse, abgestellt, weshalb dieser Einwand ins Leere führe.
Laut den Angaben des Beschwerdeführers habe der umfangreiche Auftrag nur an Land gezogen werden können, weil am Tag der Vernehmung ein Vertreter im technischen Büro anwesend gewesen sei, der eine fachgerechte Beratung habe durchführen können. Es stelle sich die Frage, ob diese Beratung nicht auch - vor allem in Anbetracht des Zeitalters moderner Medien (Handy) - vom Beschwerdeführer selbst erfolgen hätte können. Vor allem, da die Verhandlungsdauer von einer Viertelstunde nur eine kurzfristige Unerreichbarkeit nach sich gezogen habe. Die vom Beschwerdeführer angegebene kostengünstigere Variante der Benutzung des eigenen PKW gehe nicht mit § 9 GebAG konform. Die Voraussetzungen der Benützung des eigenen PKW lägen nicht vor, weil dem Beschwerdeführer ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestanden habe und die Benützung auch als zumutbar anzusehen sei, weshalb ihm die Kosten, die er für die Benützung des Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen, zu ersetzen seien. Für die eine Nächtigung seien EUR 12,40 gemäß § 15 GebAG zugesprochen worden und nicht - wie vom Beschwerdeführer angenommen - EUR 8,50. Auch vermeine der Beschwerdeführer, nie aufgefordert worden zu sein, die absolute Notwendigkeit für einen Stellvertreter erbringen zu müssen. Dies werde jedenfalls durch die Noten vom 02.04.2014 sowie vom 28.04.2014, welche als Anhang beigelegt werden, widerlegt. Das Mehrbegehren sei daher zu Recht abgewiesen worden. Auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei daher als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts, vor allem zur Feststellung des Zeitraumes der Zeitversäumnis, nur ansatzweise und unzureichend geführt. Der Bescheid enthält nicht die notwendigen Feststellungen Die belangte Behörde hat weiters die notwendigen Erfordernisse zur Begründung eines Bescheides nicht erfüllt.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Verfahrensvoraussetzungen vor.
3.3. Der vorliegende Beschwerdefall ist vor dem Hintergrund folgender Rechtslage zu beurteilen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Die weiteren relevanten Bestimmungen des GebAG lauten:
"Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Fahrpreisklasse
§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
Kilometergeld
§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder
2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.
(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.
§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen
1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Nächtigung
§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €
zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.
(2) Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.
Bestimmung der Gebühr
§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
(3) Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden."
3.4. Der Beschwerdeführer machte u. a. eine Entschädigung für die Kosten für die Bestellung eines Stellvertreters für die Dauer von sechs Stunden geltend. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer eine Pauschalvergütung für die Zeit von acht Stunden. Es ist jedoch unklar, wie die belangte Behörde zu dieser Berechnung kommt. Der Beschwerdeführer hat Kosten seiner Stellvertretung für sechs Stunden geltend gemacht, ist jedoch davon ausgegangen, dass er die Reisekosten für Fahrten mit dem PKW vergütet erhält. Entgegen dieser Ansicht hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit der Begründung, dass die Benützung von Massenbeförderungsmittel zumutbar gewesen sei, die Kosten für Massenbeförderungsmittel zuerkannt. Allerdings wurden weder im Bescheid ausreichende Feststellungen zum Zeitraum der Zeitversäumnis getätigt, noch ist aus der Begründung des Bescheides erschließbar, wie es zur Berechnung dieser Zeitversäumnis kommt. Dies ist auch aus dem gesamten Verfahrensakt nicht ersichtlich. Es ist nicht erschließbar, wann nach Ansicht der belangten Behörde die (fiktive) Abfahrt von der Dienststelle des Beschwerdeführers erfolgte, noch wann dieser zu seiner Dienststelle zurückgekehrte. Wie sich aus § 17 GebAG ergibt, bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Es ist daher auch nicht erschließbar, für welchen Zeitraum dem Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis überhaupt zusteht. Die belangte Behörde hat daher auch die notwendigen Erfordernisse zur Begründung eines Bescheides nicht erfüllt.
Auch ist unklar, inwieweit die im Rahmen des Verbesserungsverfahrens, das sich ausschließlich auf die Bestellung eines Stellvertreters bezog, von der ursprünglichen "Gebührenaufstellung" abweichend geltend gemachten Gebühren (z. B. für Mittagessen) überhaupt rechtzeitig geltend gemacht wurden bzw. inwieweit sie im Zusammenhang mit seiner fiktiv angenommenen Bus- bzw. Zugfahrt zu seinem Dienstort stehen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer (und den anderen Parteien des Grundverfahrens) insbesondere auch zur Berechnung und Festlegung der Zeitversäumnis kein Parteiengehör gewährt.
Durch das Fehlen der notwendigen Feststellungen und insbesondere auch einer entsprechenden Begründung ist der Bescheid nicht nachvollziehbar und damit mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.
3.5. Was die Bestellung eines Stellvertreters betrifft, so forderte die belangte Behörde ihn in einem Verbesserungsauftrag auf, diverse Nachweise bzw. Bescheinigungen vorzulegen, denen der Beschwerdeführer auch nachkam. Der Beschwerdeführer legte die Bestätigung des Stellvertreters samt Angaben über den dem Stellvertreter gezahlten Betrag vor und machte geltend, dass eine umfangreiche Beratung jener Firma, die am 21.03.2014 Erkundigungen zu 16 Fahrzeugtypisierungen eingeholt habe, notwendig gewesen sei. Ohne Stellvertretung hätte er einen Einkommensentgang erlitten.
In einem weiteren Verbesserungsauftrag forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, ob die 16 Fahrzeugtypisierungen tatsächlichen diesem Tag und unbedingt in der Zeit der Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgen hätten müssen; oder ob es sich nur um eine Anfrage gehandelt habe, welche auch nach der Rückkehr ins Büro erledigt hätte werden können. Allerdings hatte der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass die Fahrzeugtypisierungen an diesem Tag stattgefunden hätten, sondern ausgeführt, dass eine sofortige fachliche Beratung einer bestimmten Firma notwendig gewesen sei, um keinen Einkommensentgang zu haben.
Die belangte Behörde vertrat in ihrem Bescheid - ohne dazu noch weitere Ermittlungen durchzuführen - die Ansicht, dass diese fachliche Beratung nicht notwendig gewesen sei, "weil diese Aufgaben (Anwesenheits- und Telefondienst) im Allgemeinen von im Sekretariat angestellten Mitarbeitern besorgt werden könnten". Ob dies im gegenständlichen Fall tatsächlich so gesehen werden musste, wäre zu ermitteln gewesen. Es scheint daher nach wie vor ungeklärt, inwieweit eine unbedingte sofortige fachliche Beratung notwendig gewesen wäre und inwiefern diese überhaupt erfolgte bzw. erfolgen musste, um einen Einkommensentgang zu vermeiden bzw. wieso diese Beratung nicht mittels moderner Technologien (z.B. Rückruf des Zeugen an die anfragende Firma vor oder nach seiner Einvernahme) möglich gewesen wäre.
3.6. Aufgrund des oben genannten Fehlens der genannten Ermittlungen und Feststellungen wie auch einer Begründung kann der Gebührenanspruch des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden. Die erwähnten notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts sind im behördlichen Verfahren unterblieben, sodass zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich keine Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung vorhanden und die Rechtssache letztlich noch nicht entscheidungsreif ist. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher im vorliegenden Fall nicht fest.
3.7. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Fall liegen schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens in diesem Sinne vor, weil in einem wesentlichen Bereich der maßgebende Sachverhalt bloß ansatzweise erhoben wurde und auch nicht erschließbar ist.
Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht gerecht. Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Antragsvorbringen auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides nicht hinreichend zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. zB VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242).
3.8. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts.
Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von dem in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu Punkt 3), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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