W205 2141157-1•BVwG W205 2141157-1
W205 2141157-1Federal Administrative CourtDec 12, 2016
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W205 2141150-1/3E
W205 2141153-1/2E
W205 2141154-1/2E
W205 2141157-1/2E
W205 2141159-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) des XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX,
4. ) des XXXX, geb. XXXX, 5.) der XXXX, geb. XXXX, alle StA Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2016, Zlen. 1.) 1115390608-160706116-EAST Ost, 2.) 1132096804-161403502-EAST Ost, 3.) 1115388207-160706132-EAST Ost,
4. ) 1115388305-160706145-EAST Ost, 5.) 1115390902-160706124-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG
stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 19.05.2016 (Erst- sowie Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) bzw. am 10.08.2016 (der in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführer) jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Erstbeschwerdeführer und Fünftbeschwerdeführerin sind verheiratet, sie sind die Eltern der anderen minderjährigen Beschwerdeführer.
Zu den erwachsenen Beschwerdeführern liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen zu einer jeweiligen Asylantragsstellung vor, und zwar vom 22.08.2015 für Polen und vom 25.09.2015 für Deutschland.
Nach der Erstbefragung der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg am 19.05.2016 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Konsultationsverfahren mit Polen und Deutschland ein und richtete aufgrund der Ergebnisse dieses Verfahrens letztlich am 22.05.2016 ein alle Beschwerdeführer betreffendes, auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen, dem Polen mit am selben Tag übermittelten Schreiben vom 04.06.2016 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
2. Nach einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführer am 15.07.2016 (bzw. der Fünftbeschwerdeführerin nach Geburt des Zweitbeschwerdeführers am 20.10.2016) wurden die angefochtenen Bescheide erlassen. Mit diesen wurde I. der Antrag der jeweils beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zur Prüfung des jeweiligen Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam in einem Schriftsatz die vorliegende - rechtzeitige - Beschwerde, die beim BVwG samt Verwaltungsakt am 02.12.2016 einlangte.
4. Der gegenständlichen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis dato mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Mit E-Mail vom 07.12.2016 teilte das BFA über hg. Anfrage vom selben Tag mit, dass im Beschwerdefall die Überstellungsfrist am 04.12.2016 abgelaufen sei (OZ 2).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
"ABSCHNITT VI
Überstellung
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
2. Ausgehend davon, dass Polen mit am 04.06.2016 beim BFA eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO zugestimmt hat, endete vor dem Hintergrund des Art. 29 Dublin III-VO die Frist für deren Überstellung - zumal in gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1 erster Satz des Art. 29 Dublin III-VO) zuerkannt wurde - nach sechs Monaten. Aus dem Akt ergeben sich keine Umstände, welche zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist im Sinne des Abs. 2 letzter Satz des Art. 29 Dublin III-VO geführt hätten, solche Gründe wurden auch vom BFA nicht vorgebracht bzw. geht das BFA selbst vom bereits eingetretenen Fristablauf aus.
Mit dem ungenützten Ablauf der Überstellungsfrist ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf den ersuchenden Mitgliedstaat, nämlich Österreich, ex lege (rück)übergegangen (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K9 zu Art. 29, Seite 228f.), sodass die angefochtenen Bescheide zu beheben waren und damit die Verfahren zugelassen sind.
3. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zu den gleichbedeutenden Vorgängerbestimmungen in der Dublin II-VO: z.B. VwGH vom 19.6.2008, 2007/21/0509: "Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")
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