BVwG W182 1437422-3

W182 1437422-3Federal Administrative CourtDec 12, 2016

Regest

Asylantragstellung, entschiedene Sache, ersatzlose Behebung

Full text

BVwG W182 1437422-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.1437422.3.00

Spruch

W182 1437422-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2016, Zl. 820977609 - 150248366/BMI-BFA_SZB_RD, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war im Herkunftsland zuletzt in Grosny wohnhaft, reiste am 30.07.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seinen Antrag begründete er in einer Erstbefragung am 30.07.2012 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.01.2013 im Wesentlichen damit, dass er im Jahr 2009 Cousins und deren Freunde, die gegen die Behörden gekämpft hätten, 5 oder 6 Mal mit Lebensmittel versorgt habe. Am 15.05.2012 sei er zum wiederholten Mal von Behörden mitgenommen und über den Aufenthalt der Familie seiner Cousins befragt worden. Er sei gefragt worden, ob er sie verstecke oder ob er wisse, wo sie seien. Die Familie sei aber, nachdem zwei Cousins noch im Jahr 2009 getötet worden seien, nach Österreich geflohen. In Österreich würden sich die Tante sowie zwei Cousins aufhalten. Der BF habe angegeben, nicht zu wissen, wo sie seien, dies sei ihm jedoch nicht geglaubt worden. Es sei ihm ein Kuvert übergeben worden, dass er an seine Verwandten übergeben hätte sollen. Die Familie des BF habe eine Wohnung in einem Haus gehabt, wo auch die Familie seiner Cousins im selben Stockwerk gewohnt habe. Nach dem 15.05. habe der BF nicht mehr regelmäßig in der Wohnung übernachtet, sondern sei bei seiner Tante gewesen. Am 21.07.2012, als er in der alten Wohnung übernachtet habe, sei er von Mitarbeitern der "RUBOP" mitgenommen und misshandelt worden. Er sei auch gefragt worden, wo sich ein namentlich genannter Freund seiner Cousins aufhalten würde. Unter Androhung einer extralegalen Tötung sei er gezwungen worden, ein Papier zu unterschreiben, dass ihn dazu verpflichtet habe, mit den Behörden zu kooperieren. Sein Inlandspass sei einbehalten worden. Der BF habe auch aufgrund seiner Religion Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Die meisten Menschen in Tschetschenien seien "Sufisten". Er gehöre zu den Sunniten. Die "Sufisten" würden die Sunniten auch als Wahhabiten bezeichnen. Die Behörden hätten ihm nachspioniert und letztendlich angefangen ihn zu bearbeiten. Sie hätten vermutet, dass er wie seine Verwandten in den Wald gehen könnte, um gegen die Behörden zu kämpfen. Am 25.07.2012 sei der BF schlepperunterstützt und ohne Dokumente illegal aus dem Herkunftsland ausgereist. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte der BF, von den tschetschenischen Behörden umgebracht zu werden. Der BF könne nachts kaum schlafen. Er habe in Österreich noch keinen Arzt aufgesucht. Im Herkunftsstaat habe er die Grundschule und die Universität besucht. Die Eltern sowie drei Schwestern leben nach wie vor in Tschetschenien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2013, Zl. 12 09.776-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass, nachdem der BF seinen Ausreiseentschluss nach eigenen Angaben relativ kurzfristig getroffen habe, es weder glaubhaft erscheine, dass ein Schlepper ihm in dieser kurzen Zeit gefälschte Reisedokumente zur Verfügung hätte stellen können, noch sei es glaubhaft, dass ein Schlepper das Risiko in Moskau mit einer Person ohne Personaldokumente aufgegriffen zu werden, auf sich genommen hätte. Weiters sei wenig glaubhaft, dass der BF, nachdem er offenbar problemlos bis 2011 an der Universität habe studieren können und auch sein Vater weiterhin an einer Schule und Universität unterrichtet habe, im Jahr 2012 von den Behörden aufgesucht worden sei, weil er kleine Mengen - und mehr sei in einem unauffälligen Rucksack sicher nicht zu transportieren - Lebensmittel an Verwandte übergeben habe. Ebenso wenig könne seinen Ausführungen gefolgt werden, dass er sich von Mai bis Juli 2012 bei einer Tante aufgehalten und dann eine einzige Nacht bei seiner Familie verbrachte habe und sofort ausgeforscht und festgenommen worden sei. Es wäre davon auszugehen, dass in diesem Fall die Wohnung seiner Eltern unter dauernder Überwachung gestanden wäre. Wenn allerdings ein derart gesteigertes Interesse an der Auffindung seiner Person bestanden hätte, wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits bei seinen Verwandten aufgefunden worden. Insbesondere sei es unter den von ihm geschilderten Umständen vollkommen unglaubwürdig, dass es dem Beschwerdeführer dann möglich gewesen wäre, unter derart strenger Überwachung durch die tschetschenischen Behörden wenige Tage später auszureisen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er nach Abschluss seines Studiums auf Grund der zweifelsohne nach wie vor schwierigen Arbeitsmarktsituation in Tschetschenien - so habe er selbst berichtet, dass er als Tankwart gearbeitet habe - seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Eine Verfolgung durch tschetschenische und russische Behörden oder durch Dritte habe er mit seinem Vorbringen keinesfalls glaubhaft machen können.

1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2014, Zl. W218 1437422-1/2E, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Die Entscheidung stützte sich auf die weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid und wurde dem BF am 02.05.2014 zugestellt.

1.3. Im fortgesetzten Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2014, Zl. 820977609/2081575, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2014, Zl. W218 1437422-2/3E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Die Entscheidung wurde dem BF am 16.09.2014 zugestellt.

2.1. Am 09.03.2015 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.03.2015 brachte der BF zu seinen (neuen) Fluchtgründen im Wesentlichen vor: "Die tschetschenische Regierung hat mich am 10.12.2014 zur XXXX (Bundespolizei für Kriminalität) vorgeladen. Den Brief habe ich von einem Bekannten, der nach Österreich kam, bekommen. Die Eltern haben den Brief für mich mitgegeben, weil sie sich nicht trauten, diesen per Post an mich zu schicken. Wenn man dort vorgeladen wird, weiß man mit Sicherheit, dass man zuerst verhaftet wird, dann gefoltert wird und später spurlos verschwindet. Der Grund für die Vorladung war, dass am 04.12.2014 in Tschetschenien in Grosny bewaffnete Rebellen einmarschiert sind. Diese Rebellen haben dort vor allem Polizisten getötet. Wegen diesem Vorfall hat die Regierung alle jungen Männer, die sie schon vorher unter die Lupe genommen haben, nochmals vorgeladen. Nach diesem Vorfall sind viele der jungen Männer, die vorgeladen waren, nicht mehr nachhause gekommen und sind verschwunden. Die Mütter von diesen jungen Männern haben dann Nächte in der XXXX verbracht und haben die Beamten angefleht, ihnen ihre Söhne zurückzugeben. Ich ging nicht nach Tschetschenien zurück, worauf auch meine Eltern gefragt und bedroht wurden. Daraufhin haben meine Eltern den Vorladungsschein als Beweismittel für mich dem Bekannten mitgegeben. Ich möchte nicht mehr nach Tschetschenien zurück, da ich um mein Leben fürchte. Den Vorladungsschein (auf Russisch) kann ich dem Bundesamt auf Verlangen vorweisen. [...] Ich habe ihn in meinem Rucksack. Das ist mein neuer Fluchtgrund." Der BF befürchte, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland umgebracht zu werden und spurlos zu verschwinden.

In weiterer Folge legte der BF den genannten Vorladungsschein im Original vor. Eine Übersetzung der mit 08.12.2014 datierten Ladung des XXXX ergab im Wesentlichen, dass der BF am 10.12.2014 zu einer genannten Uhrzeit und Adresse bei der Behörde in XXXX erscheinen hätte sollen, wobei bei Nichterscheinen strafrechtliche Konsequenzen sowie die Vorführung angedroht worden seien.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 23.06.2016 wurde der BF eingangs befragt, ob die Angaben hinsichtlich seines (neuen) Asylgrundes im Zusammenhang mit seinem ursprünglichen Fluchtgrund, nämlich dass er Cousins, die Widerstandskämpfer gewesen seien, mit Lebensmittellieferungen unterstützt habe, stehe; dies wurde vom BF bejaht. Auf die Frage, ob der BF Ergänzungen zu diesen Fluchtgründen vom 09.03.2015 machen wolle, gab der BF an: "Ergänzen oder korrigieren möchte ich nichts. Ich möchte einfach nur sagen, dass meine Probleme nur aufgrund dessen entstanden sind, dass ich mit diesen Männern zusammen groß geworden bin und irgendwann gekannt habe." Hinsichtlich der Männer gab der BF auf Nachfragen an, dass es sich hierbei um seine Cousins und seine Nachbarn handle. Die vorgelegte Ladung sei per Post gekommen und sei von seiner Mutter entgegengenommen worden. Wann genau dies passiert sei, wisse der BF nicht, da er alles über seine in Österreich und Deutschland lebenden Verwandten gehört habe. Er habe die Ladung etwa ein Monat vor seiner neuerlichen Antragstellung erhalten. Ihm die Ladung per Post zu schicke, sei zu riskant gewesen, weshalb er einen Bekannten gebeten habe, diese Ladung persönlich zu bringen. Er habe die Ladung ohne Kuvert erhalten. Dem BF war der Inhalt der Ladung bekannt. Der Vater des BF habe an der Universität gearbeitet, sei aber inzwischen gekündigt worden und arbeite als Lehrer in einer Schule. Der BF habe zuletzt 2013 (direkten) Kontakt zu seiner Familie, konkret zu seiner Schwester, gehabt. Der BF halte über eine Cousine, die in Berlin wohne, Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern. Dies mache er deshalb, da er nicht wolle, dass seine Familienangehörigen deswegen Probleme bekommen würden. Es seien viele Fälle bekannt, wo man die Menschen per WhatsApp oder Internet ausfindig machen könne. Auf die Frage, ob es hinsichtlich seiner Person eine konkrete, gezielte Verfolgung allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Tschetschene gegeben hätte, gab der BF an, dass er und Freunde im Sommer 2011 in XXXX von der Polizei geschlagen worden seien, weil sie aus Tschetschenien gewesen seien. Auf die Frage, ob es jemals eine konkrete gezielte Verfolgung des BF aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Moslem gegeben habe, gab dieser an, dass ein FSB-Beamter, der ihn befragt habe, ihm vorgehalten habe, dass er nicht wie ein "Sufist" lebe. ihm sei vorgeworfen worden, dass er als "Nichtsufist" ein Gegner sei und sie nicht unterstützen würde. Dies sei im Mai 2012 in Grosny gewesen. Weiters habe er sich auch einmal 2011 an der Universität als Mitglied der Jugendorganisation von Russland bei einer Feier negativ über Putin geäußert und sei dabei gewarnt worden, dass er Probleme bekommen würde, wenn er sich so benehmen würde. Der BF habe die Warnung beachtet und 2011 sein Studium XXXX abgeschlossen. Der BF sei seit der letzten Antragstellung nicht mehr ins Herkunftsland zurückgekehrt. Er sei voriges Jahr im Sommer im Krankenhaus gewesen, weil er Angstattacken gehabt habe. Ihm seien Tabletten verschrieben worden. Dazu legte der BF einen Ambulanzbericht einer Universitätsklinik vor, wonach er am XXXX aufgrund der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung in ambulanter Behandlung gewesen sei. Diese Gesundheitsprobleme würden seit 2012 bestehen und hätten bereits in Tschetschenien angefangen.

Infolge einer vom Bundesamt angeordneten Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin am 28.07.2016 kam diese in ihrer medizinischen Begutachtung vom 04.08.2016 zum Ergebnis, dass der BF anamnestisch seit 2012 an den Folgen von körperlichen Misshandlungen in Tschetschenien leide. Diese würden sich in Symptomen einer mittelschweren Anpassungsstörung mit dissoziativen Elementen, die vornehmlich vor dem Hintergrund des Erlebten und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen seien, ausdrücken. Eine in den Vorbefunden beschriebene posttraumatische Belastungsstörung sei zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr gegeben: Arousal und Intrusionen werden im Sinne einer Anpassungsstörung berichtet, es sei jedoch keine spezifische Vermeidungshaltung zu bemerken. Das Verhalten bei der Rekonstruktion der "Life Events" sei adäquat, Inhalte seien nachvollziehbar. Eine medizinische Kompensation des BF sei fachärztlicherseits vorgenommen worden. Der BF sei 2015 erstmals im Rahmen eines stationären Aufenthaltes fachärztlich-neurologisch umfassend abgeklärt und therapiert worden. Die diagnostizierte Migräne sei therapiert bzw. eine Bedarfsmedikation empfohlen worden. Zudem seien bezüglich der psychischen Beschwerden eine ambulante psychiatrische Abklärung sowie eine psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Fachärztlich empfohlen werde die Einnahme der Medikamente (Dauermedikation: XXXX, XXXX), eine Magnetresonanzuntersuchung des Schädels, (ergänzend iRd Migräneabklärung) sowie eine psychotherapeutische Behandlung. Zusammengefasst erscheine der BF zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös kompensiert, so dass eine Überstellung und eine allfällige medizinische Betreuung im Herkunftsland möglich sei. Ein konkreter Behandlungszeitraum sei aufgrund der Dynamik der psychischen Beschwerden nicht definierbar. Die Migräne sei eine chronische Erkrankung. Die reale Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand des BF im Falle einer Überstellung ins Herkunftsland nachhaltig verschlechtere, bestehe nicht. Die Krankheitssymptomatik sei in ihrer Ausprägung abhängig von psychosozialen Belastungen, sowohl im Sinne einer Verschlechterung als einer Verbesserung. Der Untersuchung lagen folgende Vorbefunde vor: ein Ambulanzbericht einer neurologischen Abteilung einer Universitätsklinik vom XXXX mit der Diagnose Migräne ohne Aura, posttraumatische Belastungsreaktion; ein Ambulanzbericht einer psychiatrischen Abteilung einer Universitätsklinik vom XXXX mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung; ein Arztbericht einer neurologischen Abteilung einer Universitätsklinik über eine stationäre Behandlung des BF vom XXXX mit der Diagnose "XXXX", wobei u. a. eine ergänzende Psychotherapie empfohlen wurde.

Dem BF wurde die medizinische Begutachtung vom 04.08.2016 mit der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Woche am 16.09.2016 zugestellt.

Am 25.09.2016 langten beim Bundesamt eine vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF eingebrachte Bevollmächtigungsanzeige sowie ein Ersuchen um Fristverlängerung (für die Stellungnahme) bis zum 08.10.2016 ein.

Am 05.10.2016 wurde vom rechtfreundlichen Vertreter des BF eine entsprechende Stellungnahme nachgereicht, wonach die vorgelegte medizinische Begutachtung im Wesentlichen mangelhaft und nicht nachvollziehbar sei und im Widerspruch zu den vorgelegten Befunden stehe. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Sachverständige von der Diagnose der posttraumatischen Belastungsreaktion, die bislang immer von der behandelnden Klinik angenommen worden sei, abrücke. Abgesehen davon erhebe sich die Frage, was nach Ansicht der Gutachterin der Stress oder Auslöser der Anpassungsstörung nunmehr sein solle. In einem neuen Befund der Klinik werde wiederum von einer posttraumatischen Belastungsreaktion gesprochen. Der BF habe glaubwürdig berichtet, dass er von tschetschenischen Sicherheitsorganen geschlagen worden sei. Nach einem Gewaltverbrechen seien 25 % vom PTBS betroffen. Auch wenn die Gutachterin nicht ausdrücklich befragt worden sei, ob die Angaben des BF über seine Inhaftierung bzw. über die dabei erwiesene Folter glaubhaft seien, hätte die Gutachterin dies feststellen müssen, um ein nachvollziehbares Gutachten erstatten zu können. Es werde daher beantragt, dass die Gutachterin befragt werden möge, inwiefern für die Erstellung des Gutachtens und für die Beantwortung der gestellten Frage die Klärung der beiden Fragen, ob der BF gefoltert worden sei und ob der BF alle Traumen, denen er in der Heimat ausgesetzt gewesen sei, erzählt habe, von Bedeutung sei. Der Rechtsvertreter sei nämlich der Auffassung, dass der Gutachterin nicht alle Traumen des BF bekannt seien. Dies habe etwa eine Auswirkung auf die Beantwortung der Frage, ob im Falle einer Überstellung des BF in die Russische Föderation die reale Gefahr bestehe, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtere. Sei der BF nämlich von tschetschenischen Sicherheitsorganen gefoltert oder geschlagen oder unmenschlich behandelt worden, hätte die Gutachterin feststellen müssen, dass sich der Gesundheitszustand des BF deutlich und eventuell irreversibel verschlechtere, wenn er neuerlich Übergriffen durch Sicherheitsorgane ausgesetzt werden würde. Bei der Beantwortung dieser Frage sei es nämlich wesentlich, ob der BF an einer Anpassungsstörung, deren Ursache in Zuständen von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung liegen bzw. nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten, oder an einer posttraumatischen Belastungsreaktion leide. Bei letzterer werde unterstellt, dass die Ursache der Erkrankung in einem Gewaltakt liege. Bei der Diagnose der Anpassungsstörung würden als Ursache eher der ungewisse Verlauf des Ausganges des Asylverfahrens bzw. das Flüchtlingsschicksal oder andere belastende Ereignisse angesehen, nicht jedoch der vom BF geschilderte Gewaltakt oder das traumatisierende Ereignis der Verhaftung durch Sicherheitsorgane. Die Gutachterin wäre verpflichtet gewesen, festzustellen, inwiefern sich das Krankheitsbild des BF verschlechtere, wenn er wiederum der Gefahr von Folter ausgesetzt sei. In diesem Sinn sei die Äußerung der Gutachterin falsch, wenn sie davon ausgehe, dass sich der Gesundheitszustand des BF in Tschetschenien sogar verbessern könnte. Diese Äußerung bringe deutlich zum Ausdruck, dass sie den Fluchtgrund des BF als unerheblich erachte, als für die Erkrankung des BF nicht entscheidend. Die Gutachterin enthalte sich der Fragestellung, ob der BF gefoltert worden sei, oder ob er glaubwürdig sei. Diese Feststellung sei jedoch notwendig, um das eventuelle Ausmaß der Verfolgungsgefahr einer Abschiebung in seine Heimat beurteilen zu können. Sei die Anpassungsstörung auf eine Folterung zurückzuführen, mache dies einen wesentlichen Unterschied bei der rechtlichen Beurteilung, ob das Vorbringen des BF asylrechtlich relevant sei, aus. Demgemäß werde eine Ergänzung des Gutachtens unter Einbeziehung der gestellten Fragen und Probleme beantragt, in eventu eine mündliche Erörterung des Gutachtens, insbesondere um Ermittlung einer nachvollziehbaren Diagnose durch einen Psychiater, der beauftragt werde, die Traumen des BF umfassend festzustellen und zu beschreiben. Bis jetzt sei eine umfassende Darstellung des Traumas noch nicht erhoben worden. In weiterer Folge wurde auf eine allgemein prekäre Situation von psychisch erkrankten Personen in der Russischen Föderation und insbesondere in der Republik Tschetschenien hingewiesen. Der Stellungnahme wurden folgende Berichte und Texte in Kopie beigelegt: Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 08.09.2015,

Tschetschenien: Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen; Bericht von ACCORD vom 08.07.2013,

Tschetschenien: Folterungen mit Strom; Bericht von ACCORD vom 07.01.2014, Tschetschenien/Dagestan: Kollektivbestrafungen für Verwandte mutmaßlicher Rebellen, Familienbegriff; SFH-Bericht vom 13.05.2016, Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage;

Vorlesungsbegleitmaterialien der Georg-August-Universität Göttingen Psychosomatik und Psychiatrie, Anpassungsstörungen Reaktionen auf Belastungen, WS 2006/07; DIMDI-ICD-10-WHO Version 2013 Kapitel V;

Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Klinische Psychologie 2009, S 1, 19-22, 37, 38.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des BF ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vorliegen würde und mit dem gegenständlichen Folgeantrag keine (neuen) asylrelevanten Gründe vorgebracht worden seien, sondern der BF auf mehrfaches Nachfragen die Asylgründe des Vorverfahrens aufrecht erhalten habe. Die Feststellungen betreffend den Ausgang des Vorverfahrens des BF sowie die damals maßgeblichen Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz würden sich auf den Akteninhalt zur Zahl 12 09.776-BAS, nunmehr IFA 820977609 gründen. Hier seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, so dass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Der BF habe die Fluchtgründe des rechtskräftig entschiedenen Vorverfahrens eindeutig aufrechterhalten. Er habe ausdrücklich keine neuen berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht. Er habe ausdrücklich angegeben, dass die Gründe für seinen neuerlichen Asylantrag, nämlich der Erhalt einer Vorladung, eindeutig im Zusammenhang mit seinem ursprünglichen Fluchtgrund stehen würde, und es sich dabei um ein linear fortgesetztes Vorbringen handle. Daher werde die Begründung des BF für die Einbringung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, ohne dass sie einer weiteren Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen werde, der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt. Der Gesundheitszustand des BF habe sich seit dem letzten Asylverfahren insofern geändert, als er im Rahmen der Einvernahme nunmehr behauptet habe, an psychischen Problemen wie Angstattacken zu leiden. Laut den von ihm vorgelegten Befunden würde er an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden und seien ihm diesbezüglich Medikamente verordnet worden. Eine medizinische Begutachtung am 28.07.2016 sei diesbezüglich zum Ergebnis gekommen, dass die in den Vorbefunden beschriebene posttraumatische Belastungsstörung zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr gegeben sei und der BF zudem fachärztlicherseits medizinisch kompensiert sei. Der BF leide jedenfalls an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei reisefähig. In der Beweiswürdigung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass

Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 06.10.2016 zugestellt.

2.3. Gegen diesen Bescheid wurden binnen offener Frist im vollen Umfang Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen das Vorbringen des BF wiederholt, wonach er im Mai 2012 von Sicherheitsorganen zum Aufenthalt seiner in Österreich befindlichen Verwandten befragt worden sei, wobei er verdächtigt worden sei, diese persönlich zu verstecken. Am 21.07.2012 sei der BF von Mitarbeitern des XXXX mitgenommen, misshandelt und gezwungen worden, ein Schriftstück, dass ihn zur Mitarbeit verpflichte, zu unterschreiben, wobei er nachts freigelassen worden sei und am 25.07.2012 das Herkunftsland verlassen habe. Die tschetschenische Regierung habe den BF am 10.12.2014 zur Bundespolizei für Kriminalität (NWG) geladen. Die Ladung habe er von einem Bekannten erhalten, sie sei nicht mit der Post angekommen. Am 04.12.2014 hätten Rebellen in Grosny Polizisten getötet. Die Regierung habe dann Personen geladen, die schon vorher unter Beobachtung gestanden seien. Viele der Vorgeladenen seien nicht mehr zurückgekommen. Bei den Einvernahmen am 23.06.2016 habe der BF von Angstattacken berichtet und dazu entsprechende Befund vorgelegt. In diesem Zusammenhang wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 05.10.2016 verwiesen. Weiter wurde ausgeführt, dass die Behörde der Ansicht gewesen sei, dass die Ladung des BF nicht die Annahme eines neuen asylrechtlich relevanten Sachverhaltes rechtfertige. Die Behörde habe sogar darauf verzichtet, diese Ladung auf ihre Echtheit hin zu überprüfen. Wäre diese auf ihre Echtheit hin überprüft werden, so wäre hervorgekommen, dass der BF bei den Sicherheitsorganen erscheinen hätte müssen und wäre er wiederum der Gefahr von Traumatisierung und Folter und willkürliche Behandlung ausgesetzt. Dazu wurde erneut auf das Update der SFH vom 13.05.2016, Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage, verwiesen, wonach die tschetschenische Polizei in der gesamten Republik ein umfangreiches Netzwerk von Informanten habe. Diese würden zur Zusammenarbeit gezwungen werden. Damit sie den Polizeiposten verlassen dürfen, müssten sie "letter of collaboration" unterschreiben. Diese würden einen hohen psychischen Druck auf die betroffenen Personen ausüben. Gemäß der gleichen Quelle müsse laut einem offiziellen Statement jede Polizistin, jeder Polizist im Monat mindestens zwei neue Informanten anheuern. Familienangehörige von Aufständischen und Verwandte, welche verdächtigt werden, die Aufständischen zu unterstützen, würden oft unter Druck gesetzt, mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Wer einmal eingewilligt habe, versuche gemäß dieser Quelle zu flüchten, was von den Sicherheitskräften wenn möglich verhindert werde. Wer flüchte und wieder zurückkomme, müsse mit Vergeltungsschlägen rechnen. Die Fachperson kenne viele Fälle von Personen, die zur Mitarbeit gezwungen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut verhaftet, geschlagen, gefoltert und sogar getötet worden seien. Neun von zehn Verhaftungen in Tschetschenien würden im Zusammenhang mit Verdacht auf Unterstützung von Aufständischen stehen. Auch lange Zeit zurückliegende Verbindungen zu Aufständischen könnten zur Gefährdung führen. Weiterhin würden Kollektivstrafen gegen Familien von angeblichen Aufständischen und mutmaßlichen Unterstützenden von Aufständischen eingesetzt. Familienangehörige würden riskieren, ihre Arbeit zu verlieren, befragt, inhaftiert, körperlich misshandelt oder vergewaltigt zu werden und die nächsten Opfer fingierter Strafverfahren zu werden. Rückkehrende würden in der Regel von Vertretern des Inlandsgeheimdienstes FSB verhört und kontrolliert werden, die tschetschenischen Behörden würden über die Rückkehr der abgewiesenen Asylwerber informiert werden. Es gebe aktuelle dokumentierte Fälle des Todes von Rückkehrenden. Das nunmehrige Vorbringen des BF weiche im Wesentlichen vom früheren Vorbringen ab, nämlich hinsichtlich der schweren psychiatrischen bzw. psychischen Erkrankung des BF, deren Intensität Rückschlüsse darauf zulasse, dass das Vorbringen des BF nicht unglaubhaft sei, der Ladung des BF und der Informationen über die Behandlung von Rückkehrenden nach Tschetschenien.

Der Beschwerde in Kopie beigelegt wurde eine Stellungnahme eines namentlich genannten Psychotherapeuten vom 05.10.2016, wonach der BF seit XXXX bei diesem einmal wöchentlich in Behandlung stehe und an massiven posttraumatischen Folgen wie Angst bis zur Ohnmacht, emotionaler Unruhe, Schmerzen HWS/Kopf, Unsicherheit, Energielosigkeit, Suizid - Gedanken, Vigilanzstörung und Appetanzstörung leide. Der BF sei massiv gefoltert worden, es seien vor seinen Augen Menschen gefoltert und getötet worden. Demnach sei der BF wenig belastbar und benötige dringend eine weitere unterstützende Behandlung (Medikamente und Psychotherapie). Er benötige gesunde Distanz zu seinen traumatischen Erinnerungen, weil er noch nicht fähig sei, die Trauma zu bearbeiten. Er reagiere sehr oft auf die traumatischen Erinnerungen inadäquat. Weiters wurde ein Ambulanzbericht einer Universitätsklinik vom XXXX mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung in Kopie beigelegt, wonach der BF am selben Tag zur ambulanten Behandlung in der Klinik gewesen sei und unter der genannten Diagnose eine psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbehandlung empfohlen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt, insbesondere dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zur im Spruch genannten Zahl, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Vorverfahren unter den Zahlen W218 1437422-1 und 2 sowie der Beschwerdeschrift samt beigelegter Dokumente in Kopie.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu Spruchteil A):

2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

2.2.2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamtes, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.03.2015 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.

Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob das Bundesamt die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz diesfalls verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, Zl. 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, Zl. 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, Zl. 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsentscheidung derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).

Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2014, Zl. W218 1437422-1/2E, das dem BF am 02.05.2014 rechtswirksam zugestellt wurde, heranzuziehen.

Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

2.2.3. Im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren machte der BF im Wesentlichen geltend, dass er im Herkunftsland im Zusammenhang mit der Widerstandstätigkeit seiner Cousins ins Visier der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten sei und in diesem Zusammenhang zuletzt am 21.07.2012 von Behörden mitgenommen, misshandelt und zur Zusammenarbeit gezwungen worden sei, weshalb er aus Angst vor weiteren Übergriffen der Behörden am 25.07.2012 das Herkunftsland verlassen habe.

Den neuen Antrag auf internationalen Schutz begründete der BF im Wesentlichen damit, dass es nach einem Angriff von Rebellen in Grosny am 04.12.2014 zu einer Verhaftungswelle von den Behörden bekannten Personen gekommen sei und in diesem Zusammenhang auch dem BF eine polizeiliche Ladung für den 10.12.2014 zugestellt worden sei. Weil der BF der Ladung nicht nachgekommen sei, seien auch seine Eltern befragt und bedroht worden. Die entsprechende Ladung wurde vom BF im Original vorgelegt.

Somit begründete der BF seinen neuen Antrag mit Ereignissen, die bei Zutreffen erst nach Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erteilung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten eingetreten wären. Daran ändert grundsätzlich auch der Umstand nichts, dass diese Ereignisse im Zusammenhang mit jenen Gründen stehen, die der BF bereits in seinem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren geltend gemacht hat.

Indem das Bundesamt im bekämpften Bescheid die Ansicht vertrat, dass für das neue Vorbringen des BF im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung von § 68 Abs. 1 AVG eine Glaubwürdigkeitsprüfung entbehrlich wäre, da es sich um ein lineare Fortsetzung seines Vorbingens im ersten Asylverfahren handle, hat es die Rechtslage verkannt. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wäre das neue Vorbringen vielmehr daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. "Dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand, ändert an diesem Umstand nichts. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig" (VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626, vgl. auch VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/20/036, VwGH 25.10.2005, Zl. 2005/20/0372).

Da das neue Vorbringen des BF apriori auch nicht ungeeignet erscheint, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, hätte es sohin einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der neuen Tatsachen bedurft. Bereits insofern erweist sich der bekämpfte Bescheid sohin als rechtswidrig.

Hinzu kommt, dass es das Bundesamt nicht nur unterlassen hat, das Vorbringen des BF einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen, sondern fehlt es auch an jeglicher Auseinandersetzung mit der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Originaldokuments sowie der vom BF beschriebenen Verhaftungswelle von jungen Tschetschenen im Dezember 2014. Auch wurde der BF vom Bundesamt kaum näher zum Ablauf, zu den Hintergründen bzw. Begleitumständen der von ihm geschilderten (neuen) Vorfälle befragt, vielmehr lassen sich die Informationen zu letzteren nahezu ausschließlich aus dem Erstbefragungsprotokoll entnehmen. Das Bundesamt hat daher hinsichtlich des für eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache maßgeblichen (neuen) Vorbringens im Ergebnis lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. nur ansatzweise ermittelt.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen "entschiedener Sache" durch die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht berechtigt war; vielmehr hat das Vorbringen des BF einer weiteren Prüfung unterzogen zu werden.

Bei der laut Judikatur des VwGH erforderlichen, die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen des BF (vgl. dazu auch VwGH 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/20/036) wird aber auch dem Umstand, dass sich die Beurteilung der Unglaubwürdigkeit des ursprünglichen Vorbringens des BF bislang lediglich auf Plausibilitätserwägungen stützte, andererseits im Rahmen der Stellungnahme des BF vom 05.10.2016 neue Länderberichte vorgelegt wurden, auf die auch neuerlich in der Beschwerdeschrift hingewiesen wurde und die a priori nicht völlig ungeeignet erscheinen, die damaligen Erwägungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, allenfalls Bedeutung zukommen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der (in der Zwischenzeit erstmals) diagnostizierten Belastungsstörung des BF, die unter Umständen in einer Gesamtbetrachtung auch ein Indiz für die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF darstellen könnte, wird das neue Vorbringen aufgrund der hier vorliegenden besonderen Konstellation einer umfassenderen Auseinandersetzung bedürfen, wobei im konkreten Einzelfall einiges dafür spricht, dass eine Erledigung im Rahmen einer meritorischen Entscheidung sachgerechter erscheint, sollte sich die vorgelegte Urkunde nicht als Fälschung, auffällig unrichtig und/oder die Angaben des BF diesbezüglich als qualifiziert unglaubwürdig erweisen. Anhaltspunkte dafür, wonach die Erledigung durch das Verwaltungsgericht im konkreten Fall im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, liegen nicht vor, umso mehr als es dem Bundesverwaltungsgericht auch verwehrt ist, über das Vorbringen meritorisch zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass die Einholung eines (medizinischen) Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der BF persönlich glaubwürdig sei, sich nicht als erforderlich erweist, zumal die Frage der Glaubwürdigkeit nicht einem Sachverständigen sondern der Behörde nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG obliegt (vgl. Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, RZ 325 f).

Die belangte Behörde wird im neuerlich durchzuführenden Verfahren die oben aufgezeigten Mängel zu beseitigen und letztlich auf Grundlage dessen einen neuen Bescheid zu erlassen haben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu die unter den Punkten II.2.2.1. ff. zitierte Judikatur)

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