BVwG W170 2138398-1

W170 2138398-1Federal Administrative CourtDec 12, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion

Full text

BVwG W170 2138398-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2138398.1.00

Spruch

W170 2138400-1/3E

W170 2138397-1/3E

W170 2138395-1/3E

W170 2138396-1/3E

W170 2138398-1/3E

W170 2138399-1/3E

BESCHLUSS

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, diese vertreten durch Rechtsberaterin Delia SIPOS, MA, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.9.2016, Zl. 1072625506-150629742/BMI-BFA_OOE_AST_01_TEAM_01, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, diese vertreten durch Rechtsberaterin Delia SIPOS, MA, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.9.2016, Zl. 1103900203-160150339/BMI-BFA_OOE_AST_01_TEAM_01, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, diese vertreten durch Rechtsberaterin Delia SIPOS, MA, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.9.2016, Zl. 1105821708-160252689/BMI-BFA_OOE_AST_01_TEAM_01, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, diese vertreten durch Rechtsberaterin Delia SIPOS, MA, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.9.2016, Zl. 1103890303-160150355/BMI-BFA_OOE_AST_01_TEAM_01, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, und § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.

V. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, diese vertreten durch Rechtsberaterin Delia SIPOS, MA, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.9.2016, Zl. 1103890401-160150363/BMI-BFA_OOE_AST_01_TEAM_01, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, und § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.

VI. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, diese vertreten durch Rechtsberaterin Delia SIPOS, MA, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.9.2016, Zl. 1103891202-160150371/BMI-BFA_OOE_AST_01_TEAM_01, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, und § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer 1), stellte am 8.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.9.2016, Zl. 1072625506-150629742/BMI-BFA_OOE_AST_01_TEAM_01, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Im der Bescheiderlassung vorangehenden Administrativverfahren gab der Beschwerde-führer 1 zu seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien im April 2015 rechtswidrig verlassen habe. Als Fluchtgründe nannte er einerseits die Kriegssituation und andererseits, dass er dem Zoroastrismus angehöre und fürchte, "als Kurde" vom IS festgenommen zu werden.

In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer 1 an, dass ihm wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seinem religiösen Bekenntnis sowie wegen seiner Angst vor Zwangsrekrutierung der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.

2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin 2), ist die Ehefrau des Beschwerdeführers 1. Diese stellte am 29.1.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.9.2016, Zl. 1103900203-160150339/BMI-BFA_OOE_AST_01_TEAM_01, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin 2 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Im der Bescheiderlassung vorangehenden Administrativverfahren gab die Beschwerde-führerin 2 einerseits an, dass sie Syrien im Jänner 2014 rechtswidrig wegen des Krieges verlassen habe und andererseits dass sie in Österreich - gemeinsam mit ihren Kindern - vom Islam zum Christentum konvertiert sei, auch wenn sie noch keinen Taufkurs besuche. Vor der Ausreise habe sie keine Probleme mit syrischen Behörden gehabt.

In der Beschwerde erklärte die Beschwerdeführerin 2 nochmals ausdrücklich, in Österreich regelmäßig die Kirche zu besuchen. Darüber hinaus habe sie in Syrien Angst gehabt, dass ihr 21-jähriger (in Deutschland aufhältiger) Sohn bzw. ihre XXXX -jährige Tochter (Beschwerde-führerin 3) von den kurdischen Truppen zwangsrekrutiert werden würden und sei sie als Kurdin in Syrien immer diskriminiert bzw. vom IS verfolgt worden.

3. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin 3), ist die XXXX -jährige Tochter des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 und hat am 17.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.9.2016, Zl. 1105821708-160252689/BMI-BFA_OOE_AST_01_TEAM_01, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin 3 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Im Administrativverfahren wurde die Beschwerdeführerin 3 nur einer Erstbefragung unterzogen, in deren Rahmen sie angab, des Krieges wegen und aus Angst davor, dass der IS bemerke, dass die Familie Zarathustrier seien und sie deshalb umbringen würde, ausgereist zu sein.

Die Beschwerdeführerin 3 wurde keiner Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen, was diese in der Beschwerde auch ausdrücklich rügte. Die Beschwerdeführerin 3 führte in der Beschwerde auch ausdrücklich an, in Österreich Christin geworden zu sein und regelmäßig die Kirche zu besuchen.

4 XXXX (Beschwerdeführer 4), XXXX (Beschwerdeführerin 5), und XXXX (Beschwerdeführerin 6), sind der Sohn bzw. die Töchter des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 und haben am 17.2.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit in den Sprüchen IV. bis VI. bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.9.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten abgewiesen wurde. Unter einem wurde diesen jeweils der Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Gegen diese Bescheide richten sich rechtzeitigen Beschwerden.

5. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 31.10.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Beschwerdeführer 1:

Das Bundesamt hat ermittelt und festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers 1 feststeht, er syrischer Staatsangehöriger ist und der kurdischen Volksgruppe sowie der zarathusristischen Glaubensrichtung angehört. Weiters hat das Bundesamt ermittelt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 in Syrien keine näher dargestellten Probleme mit staatlichen Stellen gehabt hat und nicht politisch aktiv gewesen sowie nicht zum Reservemilitärdienst herangezogen worden ist.

Das Bundesamt hat keine Ermittlungen gepflogen bzw. Feststellungen getroffen, wer im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers 1 die Macht in der Hand hat bzw. zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers in der Hand hatte, ob diese(r) Machthaber Männer in der Situation des Beschwerdeführers 1 zwangsrekrutiert und dieser Zwangsdienst mit dem Zwang der Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden wäre bzw. welche Folge die Weigerung einer Mitwirkung an solchen Menschenrechtsverletzungen wäre.

Das Bundesamt hat nicht ermittelt bzw. festgestellt, ob diese(r) Machthaber Mitglieder der kurdischen Ethnie bzw. der zarathusristischen Glaubensrichtung verfolgt.

Das Bundesamt hat nicht ermittelt bzw. festgestellt, welche Folgen die rechtswidrige Ausreise des Beschwerdeführers 1 für diesen im Falle einer Rückkehr nach Syrien, die legal und zumutbar nur über den Flughafen in Damaskus möglich wäre, hätte.

Die fehlenden Ermittlungen können schneller und kostengünstiger durch das Bundesamt vorgenommen werden.

Zur Beschwerdeführerin 2:

Das Bundesamt hat ermittelt und festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin 2 feststeht, diese syrische Staatsangehörige ist und der kurdischen Volksgruppe sowie nunmehr dem christlichen Glauben angehört. Weiters hat das Bundesamt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 in Syrien keiner Verfolgung unterlegen war sowie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und sich nur auf die Gründe ihrer Familienangehörigen bezieht.

Die Beschwerdeführerin 2 war in Syrien und zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes die Ehefrau des Beschwerdeführers 1.

Das Bundesamt hat keine Ermittlungen gepflogen bzw. Feststellungen getroffen, wer im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin 2 die Macht in der Hand hat bzw. zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin in der Hand hatte und ob diese(r) Machthaber Frauen, die Mitglieder der kurdischen Ethnie sind verfolgt. Auch hat das Bundesamt keinerlei Ermittlungen zu der Frage geführt, wie der derzeitige Machthaber mit einer kurdischen Frau, die vom Islam zum Christentum konvertiert ist, umgehen würde bzw. ob diese aus diesem Grund eine Bestrafung oder Verfolgung gewärtigen müsste.

Das Bundesamt hat nicht ermittelt bzw. festgestellt, welche Folgen die rechtswidrige Ausreise der Beschwerdeführerin 2 für diese im Falle einer Rückkehr nach Syrien, die legal und zumutbar nur über den Flughafen in Damaskus möglich wäre, hätte.

Die fehlenden Ermittlungen können schneller und kostengünstiger durch das Bundesamt vorgenommen werden.

Zur Beschwerdeführerin 3:

Das Bundesamt hat ermittelt und festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführerin 3 feststeht, diese syrische Staatsangehörige ist und der kurdischen Volksgruppe sowie der "muslimisch zarathrustranischen Glaubensrichtung" angehört; die religiöse Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin 3 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung hat das Bundesamt nicht ermittelt. Weiters hat das Bundesamt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 3 in Syrien keiner Verfolgung unterlag sowie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und sich nur auf die Gründe ihrer Vaters, die nicht asylrelevant seien, bezieht.

Die Beschwerdeführerin 3 ist die Tochter des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2.

Das Bundesamt hat die XXXX -jährige Beschwerdeführerin nicht durch ein Organ des Bundesamtes einvernommen, sondern sich mit der Erstbefragung begnügt und somit keine Ermittlungen gepflogen bzw. Feststellungen getroffen, wer im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin 3 die Macht in der Hand hat bzw. zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin in der Hand hatte, ob diese(r) Machthaber Frauen, die Mitglieder der kurdischen Ethnie der "muslimisch zarathrustranischen Glaubensrichtung" sind, verfolgt. Auch hat das Bundesamt keinerlei Ermittlungen zu der Frage geführt, wie der derzeitige Machthaber mit einer kurdischen Frau, die vom Islam zum Christentum konvertiert ist - dass die Beschwerdeführerin 3 nicht angeben konnte, regelmäßig die Kirche zu besuchen, ist dieser mangels Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes nicht anzulasten -, umgehen würde bzw. ob diese aus diesem Grund eine Bestrafung gewärtigen müsste.

Das Bundesamt hat nicht ermittelt bzw. festgestellt, welche Folgen die rechtswidrige Ausreise der Beschwerdeführerin 3 für diese im Falle einer Rückkehr nach Syrien, die legal und zumutbar nur über den Flughafen in Damaskus möglich wäre, hätte.

Die fehlenden Ermittlungen können schneller und kostengünstiger durch das Bundesamt vorgenommen werden.

Zum Beschwerdeführer 4 und den Beschwerdeführerinnen 5 und 6:

Der Beschwerdeführer 4, die Beschwerdeführerin 5 und die Beschwerdeführerin 6 sind der Sohn bzw. die Töchter des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2.

2. Beweiswürdigung:

Zum Beschwerdeführer 1:

Die durchgeführten Ermittlungen zur Person des Beschwerdeführers 1 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes.

Dass das Bundesamt keine Ermittlungen gepflogen bzw. Feststellungen getroffen hat, wer im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers 1 die Macht in der Hand hat bzw. zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers 1 in der Hand hatte, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage, wie sich aus dieser ergibt, dass das Bundesamt keine Ermittlungen gepflogen bzw. Feststellungen getroffen hat, ob diese(r) Machthaber Männer in der Situation des Beschwerdeführers 1 zwangsrekrutiert und dieser Zwangsdienst mit dem Zwang der Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden wäre bzw. welche Folge die Weigerung einer Mitwirkung an solchen Menschenrechtsverletzungen hätte. Hier ist anzumerken, dass sich im Bescheid zwar "Länderfeststellungen" zum Wehrdienst in der syrischen Armee finden, aber nicht feststeht, dass diese zum Zeitpunkt der Flucht (genauer: zum Zeitpunkt des Verlassens Syriens durch den Beschwerdeführer 1) bzw. nun die Macht in der Hand hat. Feststellungen zur Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Milizen bzw. andere Rebellengruppen finden sich weder im Bescheid noch lässt der Verwaltungsakt entsprechende Ermittlungen erkennen.

Dass das Bundesamt nicht ermittelt bzw. festgestellt hat, ob der bzw. die Machthaber im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers 1 zum Zeitpunkt seiner Flucht bzw. zum jetzigen Zeitpunkt Mitglieder der kurdischen Ethnie bzw. der zarathustristischen Glaubensrichtung verfolgt, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass eine solche Verfolgung unter manchen Machthabern in Syrien vorkommt und daher gemäß § 18 AsylG von Amts wegen zu ermitteln gewesen wäre, ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass das Bundesamt nicht ermittelt bzw. festgestellt hat, welche Folgen die rechtswidrige Ausreise des Beschwerdeführers 1 für diesen im Falle einer Rückkehr nach Syrien, die legal und zumutbar nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist, hätte, ergibt sich ebenfalls aus der Aktenlage. Zwar lassen sich dem Bescheid Feststellungen zum Thema "Behandlung nach Rückkehr" entnehmen, jedoch ist diesen Feststellungen nur zu entnehmen, dass Personen, die im Ausland Asyl beantragt hätten, in der Vergangenheit gerichtlich belangt worden sind. Wie sich die Situation zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers 1 bzw. zum jetzigen Zeitpunkt darstellt, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Die Feststellung, dass die fehlenden Ermittlungen schneller und kostengünstiger durch das Bundesamt vorgenommen werden können, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Bundesamt als Spezialbehörde besonderes Fachwissen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers 1 hat; das Bundesverwaltungsgericht ist kein solches Spezialgericht. Darüber hinaus hat das Bundesamt unmittelbaren Zugriff auf die Staatendokumentation des Bundesamtes und wird daher die unter Rückgriff auf diese zu tätigenden landesspezifischen Ermittlungen schneller und einfacher durchführen können als das Bundesverwaltungsgericht.

Zur Beschwerdeführerin 2:

Die durchgeführten Ermittlungen zur Person der Beschwerdeführerin 2 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes.

Dass das Bundesamt keine Ermittlungen gepflogen bzw. Feststellungen getroffen hat, wer im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin 2 die Macht in der Hand hat bzw. zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin 2 in der Hand hatte, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage, wie sich aus dieser ergibt, dass das Bundesamt keine Ermittlungen gepflogen bzw. Feststellungen getroffen hat, ob diese(r) Machthaber Frauen, die Mitglieder der kurdischen Ethnie sind, verfolgt. Ebenso ergibt sich aus der Aktenlage, dass das Bundesamt keinerlei Ermittlungen zu der Frage geführt hat, wie der derzeitige Machthaber mit einer kurdischen Frau, die vom Islam zum Christentum konvertiert ist, umgehen würde bzw. ob diese aus diesem Grund eine Bestrafung gewärtigen müsste. Dass eine solche Verfolgung unter manchen Machthabern in Syrien vorkommt und daher gemäß § 18 AsylG von Amts wegen zu ermitteln gewesen wäre, ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass das Bundesamt nicht ermittelt bzw. festgestellt hat, welche Folgen die rechtswidrige Ausreise der Beschwerdeführerin 2 für diese im Falle einer Rückkehr nach Syrien, die legal und zumutbar nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist, hätte, ergibt sich ebenfalls aus der Aktenlage. Zwar lassen sich dem Bescheid Feststellungen zum Thema "Behandlung nach Rückkehr" entnehmen, jedoch ist diesen Feststellungen nur zu entnehmen, dass Personen, die im Ausland Asyl beantragt hätten, in der Vergangenheit gerichtlich belangt worden seien. Wie sich die Situation zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin 2 bzw. zum jetzigen Zeitpunkt darstellt, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Die Feststellung, dass die fehlenden Ermittlungen schneller und kostengünstiger durch das Bundesamt vorgenommen werden können, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Bundesamt als Spezialbehörde besonderes Fachwissen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin 3 hat; das Bundesverwaltungsgericht ist kein solches Spezialgericht. Darüber hinaus hat das Bundesamt unmittelbaren Zugriff auf die Staatendokumentation des Bundesamtes und wird daher die unter Rückgriff auf diese zu tätigenden landesspezifischen Ermittlungen schneller und einfacher durchführen können als das Bundesverwaltungsgericht.

Zur Beschwerdeführerin 3:

Die durchgeführten Ermittlungen zur Person der Beschwerdeführerin 3 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes; da das Bundesamt die Beschwerdeführerin 3 keiner behördlichen Einvernahme unterzogen hat - auch das ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage - steht nicht fest, ob diese - ebenso wie es das Bundesamt bei ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 2 festgestellt hat - sich nunmehr dem christlichen Glauben zugewandt hat.

Dass das Bundesamt keine Ermittlungen gepflogen bzw. Feststellungen getroffen hat, wer im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin 3 die Macht in der Hand hat bzw. zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin 3 in der Hand hatte, ergibt sich ebenso aus der Aktenlage, wie sich aus dieser ergibt, dass das Bundesamt keine Ermittlungen gepflogen bzw. Feststellungen getroffen hat, ob diese(r) Machthaber Frauen, die Mitglieder der kurdischen Ethnie und der "muslimisch zarathrustranischen Glaubensrichtung" sind, verfolgt. Ebenso ergibt sich aus der Aktenlage, dass das Bundesamt keinerlei Ermittlungen zu der Frage geführt hat, wie der derzeitige Machthaber mit einer kurdischen Frau, die vom Islam zum Christentum konvertiert ist, umgehen würde bzw. ob diese aus diesem Grund eine Bestrafung gewärtigen müsste. Dass eine solche Verfolgung unter manchen Machthabern in Syrien vorkommt und daher - so eine solche wie bei der Mutter der Beschwerdeführerin 3, der Beschwerdeführerin 2 festgestellt, vorliegt - gemäß § 18 AsylG von Amts wegen zu ermitteln gewesen wäre, ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass das Bundesamt nicht ermittelt bzw. festgestellt hat, welche Folgen die rechtswidrige Ausreise der Beschwerdeführerin 3 für diese im Falle einer Rückkehr nach Syrien, die legal und zumutbar nur über den Flughafen in Damaskus möglich ist, hätte, ergibt sich ebenfalls aus der Aktenlage. Zwar lassen sich dem Bescheid Feststellungen zum Thema "Behandlung nach Rückkehr" entnehmen, jedoch ist diesen Feststellungen nur zu entnehmen, dass Personen, die im Ausland Asyl beantragt hätten, in der Vergangenheit gerichtlich belangt worden seien. Wie sich die Situation zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin 2 bzw. zum jetzigen Zeitpunkt darstellt, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Die Feststellung, dass die fehlenden Ermittlungen schneller und kostengünstiger durch das Bundesamt vorgenommen werden können, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Bundesamt als Spezialbehörde besonderes Fachwissen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführerin 3 hat; das Bundesverwaltungsgericht ist kein solches Spezialgericht. Darüber hinaus hat das Bundesamt unmittelbaren Zugriff auf die Staatendokumentation des Bundesamtes und wird daher die unter Rückgriff auf diese zu tätigenden landesspezifischen Ermittlungen schneller und einfacher durchführen können als das Bundesverwaltungsgericht.

Zum Beschwerdeführer 4 und den Beschwerdeführerinnen 5 und 6:

Dass der Beschwerdeführer 4 der Sohn sowie die Beschwerdeführerin 5 und die Beschwerdeführerin 6 die Töchter des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 sind, ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen entsprechenden Feststellungen des Bundesamtes und der Aktenlage.

3. Rechtliche Würdigung:

Zu A)

1. Zum Beschwerdeführer 1:

1.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

1.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Allerdings hat das Bundesamt - wie oben festgestellt - keine Ermittlungen gepflogen bzw. Feststellungen getroffen, wer im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers 1 die Macht in der Hand hat bzw. zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers in der Hand hatte und ob diese(r) Machthaber Männer in der Situation des Beschwerdeführers 1 zwangsrekrutiert und dieser Zwangsdienst mit dem Zwang der Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen verbunden wäre bzw. welche Folge die Weigerung einer Mitwirkung an solchen Menschenrechtsverletzungen wäre.

Daher fehlen zu diesem wesentlichen Bereich jegliche Ermittlungen, die gemäß § 18 AsylG von Amts wegen vorzunehmen gewesen wären. Da nicht einmal der Machthaber im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers bzw. der Machthaber zum Zeitpunkt des Antritts der Flucht feststeht, hat das Bundesamt zu diesem wesentlichen Teilbereich keinerlei verwertbare Ermittlungsergebnisse hervorgebracht.

1.3. Ebenso ist eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft des Beschwerdeführers 1 schon dem Wortlaut der GFK nach - auf die § 3 AsylG verweist - asylrelevant und trotzdem nicht in das Blickfeld des Bundesamtes gerückt.

Dieses hat nicht ermittelt bzw. festgestellt, ob der Machthaber zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers und/oder zum jetzigen Zeitpunkt Mitglieder der kurdischen Ethnie bzw. der zarathustristischen Glaubensrichtung verfolgt. Da nicht einmal der Machthaber im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers bzw. der Machthaber zum Zeitpunkt des Antritts der Flucht feststeht, hat das Bundesamt zu diesem wesentlichen Teilbereich keinerlei verwertbare Ermittlungsergebnisse hervorgebracht.

1.4. Schließlich hat auch eine rechtswidrige Ausreise aus dem Herkunftsstaat, wenn diese zu einer unverhältnismäßigen Sanktion führt, was auf eine beim jeweiligen Asylwerber vom Verfolger zumindest unterstellte politische Gesinnung schließen lässt, Asylrelevanz (VwGH 21.3.2002, 99/20/0401).

Allerdings hat das Bundesamt nicht ermittelt bzw. festgestellt, welche Folgen die rechtswidrige Ausreise des Beschwerdeführers 1 für diesen im Falle einer Rückkehr nach Syrien, die legal und zumutbar nur über den Flughafen in Damaskus möglich wäre, hätte, insbesondere, ob dem Beschwerdeführer 1 deshalb Verfolgung durch den syrischen Staat treffen würde.

1.5. Im Wesentlichen ist festzustellen, dass sich das Bundesamt mit einer - im Wesentlichen nicht näher hinterfragten - Schilderung zu den aus Sicht des juristisch nicht gebildeten Beschwerdeführers 1 relevanten Fluchtgründen begnügt und seine amtswegige Ermittlungspflicht vollkommen vernachlässigt hat, obwohl es - insbesondere aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - hätte wissen müssen, dass die oben angeführten Verfolgungsgründe regelmäßig zur Asylgewährung bei Asylwerbern aus Syrien führen. Daher sind die Ermittlungen des Bundesamtes rudimentär geblieben bzw. offenbar deshalb unterblieben, damit diese vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden.

1.6. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt - trotz klaren Literaturstimmen und höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt.

Ebenso wurde festgestellt, dass die Ermittlungen schneller und kostengünstiger durch das Bundesamt vorgenommen werden können. Daher ist hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zur Beschwerdeführerin 2:

2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

2.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur Ethnie bzw. zur Religionsgemeinschaft der Beschwerdeführerin 2 - das Bundesamt hat festgestellt, dass diese nunmehr Christin sei - ist schon dem Wortlaut der GFK nach - auf die § 3 AsylG verweist - asylrelevant und trotzdem nicht in das Blickfeld des Bundesamtes gerückt. Selbiges gilt umso mehr für den Fall eines Wechsels der religiösen Zugehörigkeit, die in islamischen Ländern regelmäßig Verfolgung nach sich zieht.

Das Bundesamt hat nicht ermittelt bzw. festgestellt, ob der nunmehrige Machthaber im Heimatgebiet der Beschwerdeführerin 2 Mitglieder der kurdischen Ethnie bzw. Konvertiten zum Christentum verfolgt. Da nicht einmal der Machthaber im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin 2 feststeht, hat das Bundesamt zu diesem wesentlichen Teilbereich keinerlei verwertbare Ermittlungsergebnisse hervorgebracht.

2.3. Schließlich hat auch eine rechtswidrige Ausreise aus dem Herkunftsstaat, wenn diese zu einer unverhältnismäßigen Sanktion führt, was auf eine beim jeweiligen Asylwerber vom Verfolger zumindest unterstellte politische Gesinnung schließen lässt, Asylrelevanz (VwGH 21.3.2002, 99/20/0401).

Allerdings hat das Bundesamt nicht ermittelt bzw. festgestellt, welche Folgen die rechtswidrige Ausreise der Beschwerdeführerin 2 für diese im Falle einer Rückkehr nach Syrien, die legal und zumutbar nur über den Flughafen in Damaskus möglich wäre, hätte, insbesondere, ob der Beschwerdeführerin 2 deshalb Verfolgung durch den syrischen Staat treffen würde.

2.4. Im Wesentlichen ist festzustellen, dass sich das Bundesamt mit einer - im Wesentlichen nicht näher hinterfragten - Schilderung zu den aus Sicht der juristisch nicht gebildeten Beschwerdeführerin 2 relevanten Fluchtgründen begnügt und seine amtswegige Ermittlungspflicht vollkommen vernachlässigt hat, obwohl es - insbesondere aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - hätte wissen müssen, dass die oben angeführten Verfolgungsgründe regelmäßig zur Asylgewährung bei Asylwerbern aus Syrien führen. Daher sind die Ermittlungen des Bundesamtes rudimentär geblieben bzw. offenbar deshalb unterblieben, damit diese vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden.

2.5. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt - trotz klaren Literaturstimmen und höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt.

Ebenso wurde festgestellt, dass die Ermittlungen schneller und kostengünstiger durch das Bundesamt vorgenommen werden können. Daher ist hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zur Beschwerdeführerin 3:

3.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

3.2. Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann darüber hinaus dann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt bzw. während des Zulassungsverfahrens, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

Das Bundesamt hat die XXXX -jährige Beschwerdeführerin nicht behördlich einvernommen und somit die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestermittlungsanforderungen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hatte keine Möglichkeit, ihre Fluchtgründe vorzubringen, insbesondere da bei Personen im Alter der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen und gegebenenfalls die Erziehungsberechtigten solcher Personen der Lebenserfahrung nach nicht über deren Lebensumstände umfänglich informiert sind. Schon alleine aus diesem Grund hat das Bundesamt die Ermittlungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 nur rudimentär (bzw. in Wahrheit gar nicht) geführt.

3.3. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur Ethnie bzw. zur Religionsgemeinschaft der Beschwerdeführerin 3 - das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob diese wie ihre Mutter nunmehr Christin ist oder noch der zarathustristischen Glaubensrichtung angehört - ist schon dem Wortlaut der GFK nach - auf die § 3 AsylG verweist - asylrelevant und trotzdem nicht in das Blickfeld des Bundesamtes gerückt. Selbiges gilt umso mehr für den Fall eines Wechsels der religiösen Zugehörigkeit, die in islamischen Ländern regelmäßig Verfolgung nach sich zieht.

Das Bundesamt hat nicht ermittelt bzw. festgestellt, ob der nunmehrige Machthaber im Heimatgebiet der Beschwerdeführerin 3 Mitglieder der kurdischen Ethnie bzw. Konvertiten zum Christentum oder Mitglieder der zarathusristischen Glaubensrichtung verfolgt. Da weder der Machthaber im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin 3 noch deren religiöse Zugehörigkeit feststeht, hat das Bundesamt zu diesem wesentlichen Teilbereich keinerlei verwertbare Ermittlungsergebnisse hervorgebracht.

3.4. Schließlich hat auch eine rechtswidrige Ausreise aus dem Herkunftsstaat, wenn diese zu einer unverhältnismäßigen Sanktion führt, was auf eine beim jeweiligen Asylwerber vom Verfolger zumindest unterstellte politische Gesinnung schließen lässt, Asylrelevanz (VwGH 21.3.2002, 99/20/0401).

Allerdings hat das Bundesamt nicht ermittelt bzw. festgestellt, welche Folgen die rechtswidrige Ausreise der Beschwerdeführerin 3 für diese im Falle einer Rückkehr nach Syrien, die legal und zumutbar nur über den Flughafen in Damaskus möglich wäre, hätte, insbesondere, ob der Beschwerdeführerin 3 deshalb Verfolgung durch den syrischen Staat treffen würde.

3.5. Im Wesentlichen ist festzustellen, dass sich das Bundesamt mit einer - im Wesentlichen nicht näher hinterfragten - Schilderung zu den aus Sicht der juristisch nicht gebildeten Beschwerdeführerin 3 relevanten Fluchtgründen begnügt und seine amtswegige Ermittlungspflicht vollkommen vernachlässigt hat, obwohl es - insbesondere aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - hätte wissen müssen, dass die oben angeführten Verfolgungsgründe regelmäßig zur Asylgewährung bei Asylwerbern aus Syrien führen. Daher sind die Ermittlungen des Bundesamtes rudimentär geblieben bzw. offenbar deshalb unterblieben, damit diese vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden.

3.6. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt - trotz klaren Literaturstimmen und höchstgerichtlicher Judikatur - nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits oben ausgeführt.

Ebenso wurde festgestellt, dass die Ermittlungen schneller und kostengünstiger durch das Bundesamt vorgenommen werden können. Daher ist hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Beschwerdeführer 4 und den Beschwerdeführerinnen 5 und 6:

4.1. Diese sind die ledigen, minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde zwar die Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen, die Verfahren sind jedoch unter einem zu führen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; daher sind der Beschwerdeführer 4 und die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 Familienangehörige des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2.

Es wird daher in Bezug auf die oben genannten Familienangehörigen vom Bundesamt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zu führen sein; nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 18.09.2015, E 1174/2014) ist das Verfahren des Beschwerdeführer 4 und der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 ab dem Zeitpunkt des Asylantrages gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit denen der genannten Verwandten als Familienverfahren durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher nach dieser Rechtsprechung gezwungen, auch die den Beschwerdeführer 4 und die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 betreffenden Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. aufzuheben, an die Behörde zurückzuverweisen und die weitere Durchführung eines Familienverfahrens mit den oben genannten Familienangehörigen anzuordnen.

5. Schließlich sind noch die jeweiligen Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Damit eine Verhandlung in Asylsachen vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen kann, muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018).

Wie oben dargestellt, war der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen, auch wenn dieses jenen Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht erkannt bzw. nicht rechtlich richtig gewürdigt hat. Daher kann der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den inhaltlich relevanten Fragen als auch zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG dargestellt, es kann keine offene Rechtsfrage erkennen und ist somit die Revision unzulässig.

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