BVwG W163 2130519-1

W163 2130519-1Federal Administrative CourtDec 12, 2016

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage

Full text

BVwG W163 2130519-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W163.2130519.1.00

Spruch

W163 2130519-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016, Zahl 1077651509-150841865, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

2. In seiner Erstbefragung am 13.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er in der Stadt XXXX im Iran geboren sei. In dieser Stadt würden auch seine Eltern und Geschwister leben. Als Fluchtgrund gab er an, von der iranischen Polizei im Zuge einer versuchten Abschiebung nach Afghanistan misshandelt worden zu sein. Seitdem habe er Angst um sein Leben und beschlossen, den Iran zu verlassen.

3. Da am angegebenen Alter des BF Zweifel bestanden, wurde ein Handröntgen zu Bestimmung des Knochenaltes veranlasst (Ergebnis: GP 31, Schmeling 4). In weiterer Folge wurde die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose bzw. eine sachverständigen Volljährigkeitsbeurteilung beauftragt, die jedoch aufgrund zweimaligen Nichterscheinens des BF zu Untersuchungsterminen (04.09.2015 und 18.12.2015) letztlich nicht vorgenommen wurde.

4. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17.02.2016, Zahl 36Hv 1/2016w, wegen §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1

2. Fall StGB (versuchter schwerer Raub), § 142 Abs. 1 und 2 StGB (Raub), § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung), § 107 Abs. 1 und 2 StGB (gefährliche Drohung), §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB (schwere Körperverletzung) und zweifach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB (versuchte Körperverletzung) unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1 StGB, 5 JGG nach § 143 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 27 Monaten, davon 18 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

3. Am 19.04.2016 wurde dem BF von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab er an, am 17.06.1999 geboren worden zu sein und im Iran bis zur fünften Klasse die Schule besucht zu haben, danach habe er in einer Schuhfabrik gearbeitet. Anschließend wurde er zu seiner Lebenssituation in Österreich und seinem Gesundheitszustand befragt. Zu seiner Person gab der BF an, er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Hazara (Sayyed) an. Seine Familienangehörigen würden noch immer XXXX, Teheran, leben, hiezu nannte der BF eine genaue Wohnadresse. Seine Geschwister würden zusammen mit seinen Eltern an der gleichen Adresse leben, er stehe mit seiner Familie in Kontakt. In Afghanistan würden noch zwei Onkel väterlicherseits sowie ein Onkel mütterlicherseits mit ihren Familien leben. Seine Familie stamme aus Wardak. Der BF gab an, er habe sich noch nie in Afghanistan aufgehalten, dort herrsche Krieg. Er wisse nicht, ob seine Familie dort Besitztümer habe. Zur Begleichung der Kosten der Schleppung hätten sie Geld von im Iran lebenden Verwandten ausgeborgt. Hinsichtlich des Fluchtgrundes gab der BF an, seine Familie sei zwei Jahre vor seiner Geburt wegen des Krieges aus Afghanistan geflüchtet. Gefragt, ob seine Familie mittlerweile überlege, dorthin zurückzukehren, meinte er, es gebe dort keine Arbeit. Er wisse nicht, was nach einer Heimkehr passieren und was ihn in Afghanistan erwarten würde. Seine Angehörigen könnten dort leben, weil sie viel Geld hätten. Sein Großvater habe dort ein Haus. Auf die Frage, warum er nicht zum Großvater zurückkehre, gab der BF an, die Polizisten würden ihn nach Syrien schicken wollen. Diese würden 700.000 Toman bezahlen, wenn man sich für den Kriegseinsatz in Syrien melde. Bei Verweigerung würde man nach Afghanistan abgeschoben. Er sei im Iran nicht straffällig gewesen und aufgrund des Wunsches nach einer besseren Zukunft hierher geschickt worden. Dem gesetzlichen Vertreter des BF wurden Länderberichte zur aktuellen Lage in seinem Heimatland übergeben und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit gegenständlichem Bescheid vom 19.05.2016, Zahl 1077651509-150841865, zugestellt am 02.06.2016, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Seine Familie stamme aus Wardak, der Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister sei nicht mit Sicherheit festzustellen. Der Großvater, zwei Onkel väterlicher- und ein Onkel mütterlicherseits würden in Afghanistan leben. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Ihm sei die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen gewesen. Er sei aufgrund des Wunsches nach einer besseren Zukunft hierher geschickt worden, andere asylrelevante Fluchtgründe habe er nicht genannt. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm keine Gefahr iSd § 8 AsylG, Unterstützung könne er durch sein familiäres Netzwerk (Eltern/Iran) und seinen reichen Großvater bekommen. Kabul könne ohne Gefährdung erreicht werden.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität und das Alter des BF nicht feststünden. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppe und Sprachkenntnissen würden auf seinen glaubhaften Aussagen beruhen. Seine Angaben zum familiären Umfeld seien nur teilweise glaubhaft. Dabei stützte sich das BFA darauf, der BF habe keine Dokumente vorgelegt, obwohl er im Iran aufgewachsen wäre. Daraus resultiere in Zusammenhalt mit dem mangelnden Identitätsnachweis und der Nichtmitwirkung an der Altersfeststellung, dass er als Person unglaubwürdig sei. Zudem habe er keinen dringenden Grund für die Ausreise aus dem Iran vorgebracht und deute all dies auf sein Bestreben zur Verschleierung seiner Person und seines Lebensmittelpunkts hin. Demnach sei nicht festzustellen gewesen, dass seine Eltern und Geschwister tatsächlich im Iran leben würden. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass sich seine Kernfamilie in Afghanistan befinde, so wie sein Großvater und andere Familienangehörige.

Bezüglich des Fluchtvorbringens führte das BFA beweiswürdigend Folgendes aus (Auszug aus dem Bescheid):

"Vorweg ist festzuhalten, dass schon Ihre fehlende persönliche Glaubwürdigkeit es ausschließt, eine von Ihnen in den Raum gestellte Gefährdungslage als glaubhaft befinden zu können. Hinzu kommt, dass Ihren Angaben zur Gefährdungslage aber auch alleine betrachtet in keinster Weise Glauben geschenkt werden konnte, umso mehr Ihre Angaben dazu in höchstem Maße vage und auch in keiner Weise plausibel sind.

Ihre Aussagen, wonach es in Afghanistan keine Arbeit geben würde und Sie in Europa sich eine bessere Zukunft erwarten würden, ist glaubhaft."

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte das BFA zusammengefasst aus (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler korrigiert):

"Sie gaben an, Ihr Heimatland schon als Kind verlassen und vor ihrer Reise nach Europa im Iran gelebt zu haben. Dies konnten Sie jedoch nicht glaubhaft machen.

Fehlt es an einem in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe, so kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Heimatstaat des Asylwerbers in der Lage wäre, ihm Schutz zu gewähren (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).

Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.

[...]

Sie gehören laut eigenen Angaben der Volksgruppe der Hazare an. Eine Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppe gaben Sie nicht an, und konnte auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Ihr Wunsch auf eine bessere Zukunft in Europa wie auch die Tatsache, dass es in Afghanistan schwer ist, eine Arbeit zu finden, ist nicht asylrelevant.

[...]"

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. führte das BFA zusammengefasst aus (Auszug aus dem Bescheid, Schreibfehler korrigiert):

"Wie aus den Länderfeststellungen klar hervorgeht, ist auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan, insbesondere in Kabul selbst, nicht eine derartige Situation ersichtlich, die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen ließe.

[...]

Sie sind ein gesunder, fast erwachsener, arbeitsfähiger Erwachsener und wäre es Ihnen auch nach der Rückkehr zumutbar (anfänglich vielleicht auch nur) mit Gelegenheitsjobs Ihren Unterhalt zu bestreiten. Ferner ist ebenso in Betracht zu ziehen, dass Sie offensichtlich keine Schwierigkeiten in Afghanistan befürchten, andernfalls Sie ja nicht bloß ganz offensichtliche Konstruktionen in den Raum gestellt hätten.

Da aufgrund Ihrer völlig unglaubwürdigen Angaben zur Person Ihr Lebensmittelpunkt in Afghanistan nicht festzustellen ist, geht die Behörde in Ihrem Fall von einer Einzelperson aus, der es ohne weitere Schwierigkeiten möglich ist, künftig in Kabul den Lebensmittelpunkt zu begründen und dort zumutbare Sicherheit und Versorgungsmöglichkeiten vorzufinden, umso mehr kein Grund ersichtlich ist, weshalb Sie als Person, die behauptet, über Bildung zu verfügen, nicht von der afghanischen Gesellschaft aufgenommen werden sollten.

Es besteht für Sie somit eine absolut taugliche Möglichkeit, nach Afghanistan zurückzukehren und ein zumutbares Leben z.B. in Kabul zu führen.

Es ist zudem davon auszugehen, dass Sie in Afghanistan über familiären Bindungen und Verwandte verfügen, welche Sie unterstützen könnten. Überdies könnten Sie, wie aus den Feststellungen zum Herkunftsland klar hervorgeht, zum Zwecke des Bestreitens des Lebensunterhaltes Unterstützungen, insbesondere in Zusammenhang mit einer Rückkehr, das UNHCR oder IOM in Anspruch nehmen."

Die Entscheidung zu Spruchpunkt III. stützte das BFA im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen würden und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, des Mangels an Deutschkenntnissen und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland sowie der Verurteilung zu einer 27-monatigen Freiheitsstrafe nicht entgegenstehe. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 29.06.2016 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. In der Beschwerdebegründung wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und eine mangelhafte Beweiswürdigung kritisiert. Die Bewertung einer begründeten Furcht vor Verfolgung habe aufgrund einer Prognoseentscheidung zu erfolgen. Die Rückkehr nach Afghanistan würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Begründet wurde dies mit Hinweis darauf, dass die Lage in ganz Afghanistan prekär sei. Die Rechtswidrigkeit der Ausweisung beruhe auf der Mangelhaftigkeit des Bescheides hinsichtlich der ersten beiden Spruchpunkte.

6. Nachdem der BF einen Teil der unbedingten Freiheitsstrafe verbüßt hatte, wurde ihm gem. § 46 Abs. 1 StGB der Rest der Strafe von drei Monaten bedingt nachgesehen und er am 30.06.2016 bedingt aus der Strafhaft entlassen.

7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 21.07.2016 beim BVwG ein.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Rechtlich folgt daraus:

1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 29.06.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 21.07.2016 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A):

2. Zum Spruchteil A (Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.

2.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) glaubhaft machen konnte.

Allerdings hat sich das BFA bezüglich dieser Frage mit dem Fluchtvorbringen des BF nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt, zumal sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen ist sowie die gesetzlich normierte Begründungspflicht verletzt hat.

Die Ermittlungstätigkeit des BFA erschöpfte sich darin, den BF oberflächlich zum Grund zu befragen, aus dem seine Familie Afghanistan verlassen hätte. Die Angabe des BF, dass seine Familie bereits vor seiner Geburt wegen des Krieges in den Iran geflüchtet sei, wurde seitens der belangten Behörde daraufhin nicht weiter beleuchtet, sondern hat sie Ermittlungen und nähere Nachfragen bezüglich des Ausreisegrundes gänzlich unterlassen. Dies wäre geboten gewesen, zumal der BF mehrfach betonte, zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren gewesen zu sein, sodass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass dem BF aufgrund persönlicher Wahrnehmungen die konkreten Ausreisemotive bekannt sein müssten. Infolgedessen erscheint es nachvollziehbar, dass der BF bei nur einer einzigen an ihn gerichteten Frage zum Verlassen Afghanistans durch seine Familie kein über diese allgemeine Angabe hinausgehendes Vorbringen erstattete. Es ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde irgendwelche Ermittlungen angestrengt hätte, um eine Vervollständigung dieses rudimentär gebliebenen Vorbringens des BF zu erreichen. Dies zeigt sich insbesondere bei der Befragung zu seinen Erwartungen bei einer allfälligen Rückkehr, wo der Angabe des BF, er wisse es nicht, keine weitere Erkundigung folgte. Die im Folgenden an ihn gerichteten Fragen zu seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr erweisen sich insofern als ungeeignet zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, als sich der BF in seinen Antworten offensichtlich auf eine Rückkehr in den Iran und nicht seinen Herkunftsstaat Afghanistan bezog. Dies wird aus seinen Äußerungen zur Bezahlung in der iranischen Währung für einen Kriegseinsatz in Syrien und einer drohenden Abschiebung nach Afghanistan bei Nichtbefolgung dieses Aufrufs deutlich. Hinzu tritt, dass der Umstand, dass es sich beim BF um einen Minderjährigen handelt, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordert und dass die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf (VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362). Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich demgegenüber eine nur oberflächliche Befragung des minderjährigen BF, sodass die belangte Behörde auch unter diesem Aspekt ein nur unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt hat.

Gravierende Ermittlungslücken bestehen zudem in Hinblick darauf, dass das BFA im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des BF zum Aufenthalt im Iran als nicht glaubwürdig beurteilte. Diesbezüglich erweist sich das Argument der "generellen persönlichen Unglaubwürdigkeit" des BF ohne Hinzutreten weiterer konkreter Ermittlungsergebnisse nicht als hinreichend tragfähig. Die - aktenwidrige - Begründung der belangten Behörde, der BF hätte keinen "dringenden Grund" für die "überstürzte" Reise vom Iran nach Österreich dargetan, geht ins Leere, da der BF seine Ausreise nicht als "überstürzt" darstellte und diese mit besseren Zukunftsperspektiven sowie wohl auch seiner Rückkehrbefürchtung (Kriegsdienst in Syrien) begründete. Wenn auch der BF keine Identitätsdokumente vorlegte und an der Altersfeststellung nicht mitwirkte, so erscheint in Hinblick auf seine detaillierten Angaben zu Geburtsort, Wohnadresse, Schulbesuch, Arbeitstätigkeit und nächstgelegener Moschee sowie der Verwendung der iranischen Währungsbezeichnung und der spontanen Bezugnahme auf den Iran bei Befragung zu einer allfälligen Rückkehr (Erstbefragung AS 9 und Einvernahme BFA AS 433, 437) eine - bislang unterlassene - nähere Ermittlung des Sachverhalts zur Klärung des Aufenthalts des BF (Afghanistan oder/und Iran) unabdingbar. In einem entsprechenden Spannungsverhältnis stehen die Feststellung, dass der BF durch sein familiäres Netzwerk auch aus dem Ausland (Eltern/Iran) Unterstützung finden könnte, und die Ausführungen in der Beweiswürdigung, es sei nicht festzustellen gewesen, dass seine Familie tatsächlich im Iran lebe, sondern die Vermutung nahe liege, dass sich seine Kernfamilie in Afghanistan befinde (Seiten 9 und 42 des angefochtenen Bescheides). Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Festhaltung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach der BF vorgebracht hätte, Afghanistan bereits als Kind verlassen zu haben (Seite 47 des angefochtenen Bescheides), insofern aktenwidrig ist, als seinen Angaben nach die Familie bereits vor seiner Geburt in den Iran gegangen wäre.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid also davon ausgeht, dass sich der BF nicht und seine Kernfamilie nicht (mehr) im Iran aufgehalten haben und aufhalten, lassen sich aus obenstehenden Erwägungen diese Schlüsse auf Basis des bisherigen, in wesentlichen Teilen lückenhaft gebliebenen Ermittlungsergebnisses nicht ziehen.

In Hinblick auf die Ansicht des BFA, wonach sich der BF in Afghanistan aufgehalten hätte, mangelt es diesbezüglich gänzlich an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts. So wurde der BF in dieser Hinsicht nicht einmal ansatzweise befragt, sodass die Ermittlungstätigkeit sowohl betreffend eines möglichen Aufenthaltsortes in Afghanistan als auch einer allfälligen dort entstandenen Gefährdung gänzlich unterlassen wurde.

Zusammengefasst hätte das BFA tragfähige Ermittlungsergebnisse zum Aufenthalt des BF und seiner Kernfamilie im Iran und/oder in Afghanistan erzielen müssen, und unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit dem BF genauere und gezielte Fragen in Bezug auf die Fluchtmotive und konkrete, aktuelle Bedrohungssituationen und Ereignisse in Afghanistan stellen müssen. Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und wesentliche, entscheidungsrelevante Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie konkrete Gefährdungsmomente anzunehmen sind, ungeklärt geblieben sind.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist zudem für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt, wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, und ob ein Verweis in einen anderen Landesteil möglich ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Hierbei ist auszuführen, dass sich das BFA weder mit der genauer Herkunftsregion des BF in Afghanistan noch mit seinen Familienverhältnissen ausreichend auseinandergesetzt hat.

So gab der BF zwar an, seine Familie stamme aus Wardak in Afghanistan, allerdings stellte die Erstbehörde weder genauere Nachforschungen darüber an, wo sich seine Kernfamilie und andere Familienangehörigen derzeit aufhalten und inwiefern eine Unterstützung durch diese tatsächlich möglich wäre. Wie bereits oben ausgeführt, wurde die Sachverhaltsermittlung bezüglich des aktuellen Aufenthaltsortes seiner Kernfamilie gänzlich unterlassen. Hier steht den Angaben des BF zu deren Aufenthalt im Iran lediglich die seitens der belangten Behörde ausgesprochene "Vermutung" gegenüber, dass sich diese in Afghanistan befinde (Seite 42 des angefochtenen Bescheids).

In Hinblick auf eine mögliche Unterstützung durch seinen Großvater und Onkel hat das BFA zwar zutreffend auf deren Aufenthalt in Afghanistan hingewiesen. Es ist darüber hinaus aber nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde davon ausgegangen wäre, dass der Großvater und die Onkel des BF in Wardak leben würden. Unterblieben ist somit auch hier eine Auseinandersetzung damit, an welchem Ort in Afghanistan diese Verwandten aktuell aufhältig sind, ob dies den tatsächlichen Zielort des BF darstellte und daran anknüpfend, wie die Sicherheitslage dort zu bewerten ist. Diese Aspekte sind jedoch für die Annahme eines tragfähigen sozialen Netzwerkes in Afghanistan essentiell. In den Länderfeststellungen wurde lediglich auf die allgemeine Situation in Afghanistan, jedoch nicht explizit auf die Lage in der Herkunftsregion des BF (in diesem Fall Wardak) bzw. am (nicht ermittelten) Aufenthaltsort seiner Verwandten eingegangen. Die Ausführungen des BFA entsprechen daher nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, zumal diese (wie der AsylGH festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

In der Folge führte das BFA aus, dass es dem BF durchaus möglich sei, sich in Afghanistan - konkret in der Stadt Kabul - niederzulassen und sich dort auch alleine zu versorgen. Hier finden sich im angefochtenen Bescheid keine Überlegungen, wie das BFA zu der Ansicht kommt, dass der BF in der Lage sei, sich in Afghanistan seine Existenzgrundlage außerhalb des familiären Netzes zu sichern. Bei der Argumentation, dem BF könne in Afghanistan finanzielle Unterstützung durch seine Verwandten zukommen, handelt es sich um eine reine Spekulation der belangten Behörde, zumal dieser Umstand nach dem derzeitigen Ermittlungsstand als nicht ausreichend gesichert anzusehen ist. Gleiches gilt für die Annahme von konkreten Unterstützungsleistungen durch UNHCR oder IOM, die nicht ausreichend von den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen gedeckt ist.

Wie bereits oben erwähnt, kommt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu. Die belangte Behörde hat jedoch diesbezüglich, insbesondere auch unter dem Aspekt der Minderjährigkeit des BF, die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen. Hinzu kommt, dass keinerlei Feststellungen zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul getroffen wurden und aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich ist, inwieweit es für alleinstehende Rückkehrer in Kabul Möglichkeiten gäbe, sich in dieser Stadt ohne jeglichen familiären Anschluss eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen. Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BFA, unter Einbeziehung der Aussagen des BF, er sei im Iran geboren und aufgewachsen und der Ausführungen in den aktuellen Länderfeststellungen zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen alleine nach Afghanistan zurückkehren und sich dort eine Existenz aufbauen könnte.

Das BFA wird daher Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatprovinz des BF bzw. in der Stadt Kabul ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, wo und in welchem Ausmaß ein für die Rückkehr nach Afghanistan allenfalls notwendiges familiäres Netzwerk besteht und ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne.

2.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, vor allem aber auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche bzw. ob dem BF Refoulementschutz zu gewähren wäre. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Bei der Einvernahme hat sich die belangte Behörde insbesondere einer für Minderjährige passenden Kommunikationsmethode zu bedienen und eine für Befragungen von Minderjährigen im Asylbereich notwendige Sensibilität an den Tag zu legen, wobei neben dem Alter auch die Herkunft und der Bildungsstand des Minderjährigen berücksichtigt werden muss.

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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